Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.10.2005 – 11 W (pat) 37/05
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 37/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 018 517.7
hier: Verfahrenskostenhilfe
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung
vom
13. Oktober 2005
unter Mitwirkung
des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem
sowie der Richter
v. Zglinitzki,
Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M. I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der
Patentabteilung 27 vom 18. Juli 2005 aufgehoben und das Verfahrenskostenhilfeverfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung
an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 20. April 2005 die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Filtersubstrat“ eingegangen. Der Anmelder hat gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren sowie für die Jahresgebühren beantragt.
Die Patentabteilung 27 hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
durch Beschluss vom 18. Juli 2005, der zum Zwecke der Zustellung per Einschreiben am 1. August 2005 abgesandt wurde, zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert. Die Überprüfung der am 25. Mai 2005 eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass das Guthaben des Anmelders die erlaubte Freigrenze bei Weitem überschreite und daher Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt
werden könne.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005, beim Patentamt eingegangen am 20. Juli 2005,
hat der Antragsteller erklärt, das vorhandene Kapital sei im Wesentlichen inzwischen für die Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit gebraucht worden, und
weitere Unterlagen nachgereicht, insbesondere eine aktualisierte Einkommens-
und Vermögensaufstellung.
Der Antragsteller hat am 11. August 2005 gegen den Beschluss vom 18. Juli 2005
Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, die von ihm am 18. Juli 2005 an das Patentamt übersandten weiteren Belege zu seinem aktuellen Vermögen seien offensichtlich bei der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht
mehr berücksichtigt worden.
Er beantragt
erneute Prüfung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 135 Abs 3 Satz1 PatG iVm § 73 PatG statthaft.
Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen sind seit dem 1. Juni 2004 (wieder)
gebührenfrei (vgl Geschmacksmusterreformgesetz Art 2 Abs 12 Nr 7, Anlage zu
§ 2 Abs 1 PatKostG (Gebührenverzeichnis), Gebührentatbestand Nr 401 300).
Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als über den Verfahrenskostenhilfeantrag unter Berücksichtigung der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom
18. Juli 2005 vorgelegten weiteren Unterlagen erneut zu entscheiden sein wird.
Wie aus der Begründung des Beschlusses vom 18. Juli 2005 klar ersichtlich hervorgeht, hat die Patentabteilung bei seiner Entscheidung die am 20. Juli 2005 eingegangenen aktualisierten neuen Angaben des Antragstellers zu seiner Einkommens- und Vermögenslage nicht mehr in Betracht gezogen, wenngleich die Patentabteilung sie nach dem Vermerk vom 27. Juli 2005 durchaus noch zur Kenntnis genommen hatte, bevor der Beschluss erst am 1. August 2005 vom Patentamt
abgesandt wurde.
Ob dadurch das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt worden
ist, kann hier dahingestellt bleiben.
Der Senat hält jedoch die Zurückverweisung der Verfahrenskostensache an das
Patentamt gemäß § 79 Abs 3 Nr 3 PatG für angebracht, da der Antragsteller neue
Tatsachen vorgebracht und Beweismittel vorgelegt hat, die für die Entscheidung
über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentlich sein können.
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Harrer
Bb