Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.10.2005 – 29 W (pat) 68/03
29. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 68/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 51 717.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie
die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2003 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Als Farbmarke mit den Farbangaben "dunkelblau, Mischung 331 RAL-Ton (alternativ RAL 5015), hellblau, Mischung 332 RAL-Ton (alternativ RAL 5012)" wurde
die Marke
am 22. Oktober 2002 für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 3:
Reinigungsmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;
Seifen; Wasch- und Bleichmittel;
Klasse 7:
Spülmaschinen, einschließlich Geschirrspülmaschinen;
Klasse 9:
Dosiergeräte, einschl. Flüssig- und Pulverdosiergeräte, Messfühler
für Erfassung der Temperatur, Feuchtigkeit, des Kalkgehalts,
Schmutzgehalts, Waschmittelgehalts im Wasser;
Klasse 11:
Wasseraufbearbeitungsgeräte, nämlich Wasserenthärtungsapparate und –anlagen, Entsalzungsgeräte und –anlagen, Umkehrosmose-Anlagen, Laugenreiniger;
Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien;
Druckereierzeugnisse; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit
in Klasse 16 enthalten
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 22. Januar 2003 zurückgewiesen. Ungeachtet der
Frage, ob die angemeldete Farbkombination überhaupt markenfähig und grafisch
darstellbar sei, fehle ihr jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft. Im Bereich der in Klasse 16 beanspruchten Druckereierzeugnisse sei der Verkehr an
eine Vielzahl von Farben und Farbkombinationen gewöhnt und erfasse die angemeldete Marke daher nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Hinsichtlich der
übrigen Waren sei zu berücksichtigen, dass die Farbe Blau in den verschiedensten Lebensbereichen als Synonym von Wasser verwendet werde und alle diese
Waren einen engen Bezug zu Wasser aufwiesen. Auch insoweit erkenne das angesprochene Publikum in der angemeldeten Marke keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es für die Annahme der Unterscheidungskraft genüge, wenn eine rein beschreibende Verwendung der Marke nicht
festgestellt werden könne. Dieser Prüfungsmaßstab gelte einheitlich für alle Markenformen. Eine beschreibende Verwendung der beanspruchten Farbkombination
Dunkelblau/Hellblau habe die Markenstelle aber nicht belegt. Soweit sie von einer
beschreibenden Bedeutung der Farbe Blau ausgegangen sei, könne dies nicht die
Schutzunfähigkeit der konkret beanspruchten Farbkombination zweier Blautöne
rechtfertigen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Unterscheidungsgrad einer
abstrakten Farbkombinationsmarke zwangsläufig höher sei als der einer einfarbigen Farbmarke. Die Anmelderin verwende die beanspruchte Farbkombination
konsequent als Hausfarbe und damit als betriebliches Unterscheidungsmittel. Da
sich eine beschreibende Verwendung der Marke nicht feststellen lasse und keinerlei Anhaltspunkte für eine zukünftige Verwendung ersichtlich seien, müsse
auch das Freihaltebedürfnis verneint werden.
Der Senat hat der Anmelderin das Ergebnis seiner Recherche zur Verwendung
kombinierter Blautöne übersandt. Darauf hin hat sie das Warenverzeichnis eingeschränkt auf die Waren "Spülmaschinen, einschließlich Geschirrspülmaschinen".
Die Farbangaben hat sie präzisiert in "RAL 5015 (dunkelblau), RAL 5012 (hellblau)" und ergänzend folgende Erklärung abgegeben: "Die Farben dunkelblau und
hellblau sind in Streifenform zueinander angeordnet, nämlich je im selben Breitenverhältnis".
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Für die nach Einschränkung des Verzeichnisses beanspruchten Waren "Spülmaschinen, einschließlich Geschirrspülmaschinen" stehen der Eintragung der Marke keine absoluten Schutzhindernisse entgegen.
1. Die abstrakte und konturunbestimmte Kombination der Farben Dunkelblau und
Hellblau erfüllt die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit und ist damit
abstrakt unterscheidungskräftig iS des § 8 Abs 1 MarkenG.
1.1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Farben und
Farbzusammenstellungen markenfähig unter der Voraussetzung, dass sie als Zeichen iS des Art 2 MarkenRL wirken, grafisch darstellt werden können und abstrakt
unterscheidungsfähig sind (vgl EuGH GRUR 2003, 604, Rn 23 - Libertel; GRUR
2004, 858, Rn 22 - Heidelberger Bauchemie GmbH). Die grafische Darstellbarkeit
ist damit ein Grunderfordernis der Markenfähigkeit. Die Anforderungen an die grafische Wiedergabe sind erfüllt, wenn die Wiedergabe es ermöglicht, das Zeichen
genau zu identifizieren. Sie muss daher klar, eindeutig, in sich abgeschlossen,
leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (vgl EuGH aaO - Libertel - Rn 28, 29; Heidelberger Bauchemie GmbH – Rn 25, 32). Bei Farbzusammenstellungen ist im Interesse der Funktionsfähigkeit des markenrechtlichen Registerverfahrens eine systematische Anordnung erforderlich, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. Denn
nur anhand einer solchen Anordnung sind Markeninhaber, zuständige Behörden
und Wirtschaftsteilnehmer in der Lage den Schutzgegenstand der Marke auf der
Grundlage des Registereintrags klar und eindeutig bestimmen zu können (vgl
EuGH aaO - Heidelberger Bauchemie GmbH - Rn 26 ff).
1.2. Gleiches gilt für das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit nach § 8 Abs 1
MarkenG. Auch hier kommt es nach dessen Inhalt und Bedeutung darauf an, im
Eintragungsverfahren bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eine festgelegte Form
zugrunde legen zu können, die Eintragung in das Register zu ermöglichen und die
Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (vgl BGH GRUR 2002,
427, 428 - Farbmarke gelb/grün; GRUR 1999, 730, 731 - Farbmarke magenta/grau; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm).
1.3. Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angemeldete Marke besteht aus einem rechteckigen Farbmuster zweier gleich breiter, ohne Zwischenraum aneinander gefügter Farbstreifen, wobei der dunkelblaue Streifen über dem
hellblauen angeordnet ist. Der Wiedergabe lässt sich damit klar und eindeutig entnehmen, dass die dunkelblaue Farbe und die hellblaue Farbe fest miteinander
verbunden sind, die dunkelblaue Farbe horizontal über der hellblauen Farbe angeordnet ist und das flächenmäßige Verhältnis beider Farben zueinander 1 : 1
beträgt.
1.4. Eine weitergehende Präzisierung, etwa durch eine Beschreibung der Farbverteilung auf den beanspruchten Waren, ist mit dem Wesen der konturunbestimmten Farbmarke nicht vereinbar, deren Schutzgegenstand die Farbe an sich
ohne konkrete flächenhafte oder räumliche Begrenzung ist. Sie tritt in verschiedenen, wechselnden Erscheinungsformen auf und unterscheidet sich damit wesensmäßig einerseits von der farbigen Bildmarke, bei der Farbverteilung und flächenmäßige Begrenzung durch die konkrete Abbildung festgelegt sind, und andererseits von der Aufmachungsfarbmarke, die eine konkrete Farbverteilung auf den
Waren vorgibt (vgl Grabrucker, WRP 2000, 1331, 1333 f; GRUR 1999, 850, 851;
Jordan, FS für Winfried Tilmann, 2003, S 349; Ströbele, GRUR 1999, 1041, 1045;
Völker/Semmler GRUR 1997, 93, 95). Die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Forderung der systematischen Anordnung, in der die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind (vgl EuGH aaO - Heidelberger
Bauchemie GmbH – Rn 33), hat sich daher am Schutzgegenstand der konturunbestimmten Farbkombination zu orientieren. Unter Berücksichtigung der vom Rat
der Europäischen Union und der Kommission abgegebenen Gemeinsamen Erklärung, wonach grundsätzlich auch eine einzelne Farbe oder eine Farbzusammenstellung markenfähig im Sinne des Artikel 2 Markenrechtsrichtlinie sein können
(vgl EuGH aaO - Libertel – Rn 24), ist das Kriterium der systematischen Anordnung daher richtlinienkonform in einer Weise auszulegen, dass der Anspruch auf
Eintragung der begehrten Markenform nicht ins Leere geht bzw. zu einer Bildmarke oder Aufmachungsfarbmarke und damit zu einem Wechsel der Markenkategorie führt. Jede andere Auslegung hätte zur Folge, dass die vom Europäischen
Gerichtshof getroffene Feststellung zur herkunftshinweisenden Eignung einer
konturunbestimmten Farbe oder Farbzusammenstellung als solcher paradox wäre
(vgl EuGH aaO - Libertel – Rn 41; Heidelberger Bauchemie GmbH – Rn 23). Die
Unterstellung einer in sich widersprüchlichen Aussage des Europäischen Gerichtshofs verbietet sich dem Senat. Aus diesem Grunde muss das Wesengemäße
der abstrakten Farbmarke, nämlich ihre Konturunbestimmtheit, in der grafischen
Darstellung erhalten bleiben. Angaben zum Farbton der verwendeten Farben, zur
Farbverbindung und zur flächenmäßigen Verteilung müssen den Anforderungen
an das vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Kriterium der systematischen
Anordnung jedenfalls genügen. Diese sind zur Bestimmung des Schutzgegenstands der konturunbestimmten Farbkombination ausreichend.
Die eingereichte Markenwiedergabe erfüllt diese Voraussetzungen, in dem sie die
beanspruchten Farben, deren unmittelbare Verbindung und das Farbverhältnis
1 : 1 angibt. Hingegen lässt sich der Markenwiedergabe keine Festlegung auf ein
Streifenformat entnehmen, weil dies einer Bildmarke und damit einem unzulässigen Wechsel der Markenkategorie gleichkäme (aA HABM GRUR 2005, 598
- Rot/Blau im Streifenformat). Eine Bildmarke in Form der verfahrensgegenständlichen Markenwiedergabe wurde für die Anmelderin im Übrigen bereits eingetragen
(vgl BPatG 33 W (pat) 438/02).
Gegen eine Festlegung der Farbverteilung, die über die vom Europäischen Gerichtshof geforderte systematische Anordnung hinausgeht, sprechen außerdem
die verschiedenen wechselnden Erscheinungsformen, die für die konturunbestimmte Farbkombination wesensgemäß sind (vgl Grabrucker aaO; Jordan aaO;
Ströbele aaO; Völker aaO). Denn die konturunbestimmte Farbmarke ist - anders
als die dreidimensionale Formmarke, deren übliche Benutzungsform sich in der
Verkörperung der Ware selbst erschöpft - in ihrer Verwendung nicht zwingend auf
das Einfärben der Ware in den beanspruchten Farben beschränkt, sondern kann
auch lediglich auf einzelnen Teilen der Ware aufgebracht werden. Die konkrete
Verwendungsform und die Frage, ob es sich dabei um eine markenmäßige Benutzung handelt, sind aber nicht Gegenstand des Eintragungsverfahrens, sondern im
Widerspruchsverfahren bzw. Markenverletzungsverfahren zu beurteilen. Die
grundsätzliche Eignung einzelner Farben und Farbkombinationen Informationen
über die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu vermitteln (vgl. EuGH aaO
- Libertel – Rn 41; Heidelberger Bauchemie – Rn 23), zeigt sich jedenfalls an der
etablierten Übung verschiedener Unternehmen konturunbestimmte Farben zur
Kennzeichnung ihrer Produkte als sog. Hausfarben zu verwenden (vgl BPatG
GRUR 2004, 870, 871 – zweifarbige Kombination Grün/Gelb; Zukunftsletter 09/05,
S. 8 - Corporate Colors: Was Markenimages mit Farben zu tun haben.).
1.5. Da sich die systematische Anordnung der beanspruchten Farbkombination
unmittelbar aus der Markenwiedergabe selbst ergibt, hat die von der Anmelderin
im Beschwerdeverfahren abgegebene Erklärung zur Farbanordnung und zum
die Verwendung einer Farbkombination in jeder denkbaren Form beansprucht
wird, eine unzulässige Erweiterung des durch die Markenwiedergabe festgelegten
Schutzgegenstands darstellen kann, kam es daher ebenso wenig an wie auf die
Zulässigkeit einer nachträglichen Änderung der Beschreibung (vgl BPatG 33 W
(pat) 133/00 – Heidelberger Bauchemie GmbH II).
1.6. Ebenfalls rein klarstellende Bedeutung hat die Präzisierung der Farbangaben.
Zwar genügen die in der ursprünglichen Anmeldung angegebenen Farbalternativen grundsätzlich nicht den Anforderungen an eine eindeutige grafische Wiedergabe iS des § 8 Abs 1 MarkenG (vgl EuGH aaO - Libertel – Rn 28 f). Es handelt
sich dabei aber um verschiedene Mischangaben zur Bezeichnung identischer
RAL-Farben, so dass die Streichung der Alternativangaben keinerlei Auswirkungen auf den mit der Markenwiedergabe festgelegten Schutzgegenstand hat und
somit keine unzulässige Markenänderung darstellt.
2. In Bezug auf die nach Einschränkung des Verzeichnisses noch beanspruchten
Waren weist die Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG auf.
2.1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion
der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH aaO - Libertel - Rn 62; BGH GRUR
2005, 257 - Bürogebäude). Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes
Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Grundsätze gelten
unterschiedslos für alle Markenformen (vgl BGH GRUR 2001, 1154 – Farbmarke
violettfarben; BPatG aaO - zweifarbige Kombination Grün/Gelb).
2.2. Bei abstrakten Farben und Farbkombinationen ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese, wenn sie als Farbe der Ware oder deren Verpackung auftreten,
vom angesprochenen Publikum nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen werden wie eine vom Erscheinungsbild der Ware unabhängige Wort-
oder Bildmarke. Von einer originären Unterscheidungskraft kann daher nur unter
außergewöhnlichen Umständen ausgegangen werden, wenn etwa die Zahl der
beanspruchten Waren gering und der Markt sehr spezifisch ist (vgl EuGH aaO
- Libertel - Rn 65 f.). Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände ist damit nicht
als Synonym für die aufgrund von Verkehrsdurchsetzung erworbene Unterscheidungskraft zu verstehen, sondern bezieht sich auf spezifische Marktgegebenheiten, die die Annahme rechtfertigen, der Verkehr werde die konturunbestimmte
Farbe oder Farbkombinationen als betriebliches Unterscheidungsmittel auffassen.
Käme nämlich als außergewöhnliche Umstände i.S. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft in Betracht, wäre die Markenform der abstrakten Farbmarke allein leistungsstarken Unternehmen vorbehalten. Denn nur solche Unternehmen sind regelmäßig in der Lage, die für die Verkehrsdurchsetzung erforderlichen Kriterien einer
überdurchschnittlichen Marktpräsenz, eines hohen Werbeaufwands und einer intensiven Benutzung zu erfüllen (vgl EuGH GRUR 1999, 723, Rn 51 - Windsurfing
Chiemsee; GRUR 2002, 804, Rn 60 – Philips). Eine solche Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Umstände für eine ganze Markenkategorie stünde
damit im Widerspruch zu der in der ersten Begründungserwägung der Markenrechtsrichtlinie zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
2.3. Die Voraussetzungen außergewöhnlicher Umstände in Form einer sehr beschränkten Zahl von Waren und Dienstleistungen und eines sehr spezifischen
Marktes sind hier erfüllt. Bei der Ware "Spülmaschinen, einschließlich Geschirrspülmaschinen" handelt es sich um eine Spezialware innerhalb des Marktsegments der elektrischen Reinigungsmaschinen. Nach der vom Senat durchgeführten Recherche werden sowohl im Bereich der Haushaltsgeräte als auch bei Spülmaschinen für gewerbliche Zwecke keine bunten Farben zur Kennzeichnung verwendet. Insbesondere bei Haushaltsgeräten ist die vorherrschende Gerätefarbe
Weiß. Nur vereinzelt finden sich Metallbeschichtungen (zB AEG). Diese Kennzeichnungsgewohnheit hat in dem Ausdruck "weiße Ware" zur Bezeichnung von
Kühlschränken, Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Spülmaschinen bereits
Eingang
in
den
allgemeinen Sprachgebrauch
gefunden
(vgl
zB
http://de.wikipedia.org zum Stichwort Elektrogeräte: "Zur Kategorie Großelektronik
gehören insbesondere Kühlschrank, Waschmaschine, Spülmaschine und Wäschetrockner. Im Jargon heißt diese Kategorie – nach ihrer klassischen Farbe –
auch weiße Ware"; Zukunftsletter 07/05, S 5: "Haier ist der größte chinesische
Hersteller für weiße Ware – alles was in der Küche steht, vom Kühlschrank bis zur
Waschmaschine"). Die im gewerblichen Bereich eingesetzten Spülmaschinen haben überwiegend Oberflächen aus Edelstahl, sind im Erscheinungsbild also ebenfalls farblos. Die auf den Geräten angebrachten Herstellerkennzeichnungen sind
üblicherweise unauffällig in Grau, Schwarz bzw. silberfarben gehalten (zB AEG,
Bauknecht, Blomberg, Gorenje, Miele, Privileg). Auch bei den Bedienfeldern und
Funktionstasten sind Farben im Allgemeinen bzw. die Farbe Blau nicht gebräuchlich. Soweit Blau in der Präsentation der Waren verwendet wird, etwa im Herstellerkennzeichen, zur Hervorhebung der Preisangabe oder zur sonstigen Gestaltung
von Prospekten oder Werbeanzeigen, tritt sie einfarbig auf. Eine Verwendung
zweier unterschiedlicher Blautöne lässt sich weder in der konkret beanspruchten
Farbkombination noch in anderen Blauschattierungen feststellen (vgl BPatG 33 W
(pat) 438/02 - farbige Bildmarke). Für den spezifischen Markt der Geschirrspülmaschinen folgt daraus, dass das angesprochene Publikum weder an farbige Waren noch an farbige Verpackungen und umso weniger an Farbkombinationen gewöhnt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass es die beanspruchte Farbkombination ohne weiteres als im Erscheinungsbild von der Ware unabhängig und damit
als betriebliches Unterscheidungsmittel auffasst.
3. Aus denselben Gründen steht der Eintragung auch kein Freihaltebedürfnis nach
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, denn es ist nicht ersichtlich, welche konkreten
Merkmale der beanspruchten Waren mit der Farbkombination Dunkelblau/Hellblau
beschrieben werden könnten.
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
Cl