Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 07.02.2006 – 27 W (pat) 233/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
7. Februar 2006
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
§ 8 Abs. 1 MarkenG Art. 2 MarkenRRL
Samtrot / Silber
Ohne klare Festlegung eines größen- und flächenmäßigen Verhältnisses der beiden Farben einer als konturlose Farbmarke angemeldeten Farbkombination und ohne sonstige Definition fehlt die grafische Darstellbarkeit i. S. d § 8 Abs. 1 MarkenG (Abgrenzung 29 W (pat) 68/03).
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 54 857.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Als „sonstige Markenform“, nämlich als konturlose Farbmarke, wurde die Marke
am 11. November 2002 für die Waren und Dienstleistungen
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in dieser
Klasse enthalten, Häute und Felle; Reise- und Handkoffer, Aktentaschen, Brieftaschen, Etuis, Handtaschen, Kosmetikkoffer, Gepäckanhänger; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattelwaren;
Behälter und Geräte für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Putzzeug; Glaswaren, Glasbehälter, Kristallglas; Porzellan und Steingut, Tafelgeschirr (nicht aus Edelmetall),
Kaffeeservice (nicht aus Edelmetall), Kaffeetassen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Bekleidungsstücke, Anzüge, Badeanzüge, Bademäntel, Damenkleider, Gürtel, Halstücher, Handschuhe, Hemden, Hosen, Jacken,
Krawatten, Mäntel, Pullover, Strümpfe, T-Shirts, Sweatshirts;
Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); destillierte Getränke, Weine; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche
und kulturelle Aktivitäten; Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Gesundheits-
Clubs; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Betrieb von Museen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops; Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen; Theateraufführungen; Veranstaltung von Bällen und Konzerten; Verpflegung;
Beherbergung von Gästen; Betrieb von Hotels, Restaurants und
Kaffees; Vermietung von Gästezimmern und Ferienappartements;
Vermietung von Veranstaltungsräumen; Verwaltung von Ausstellungsgeländen
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. Die Anmelderin hat folgende
Beschreibung beigefügt:
„Konturlose Farbmarke in den Farben Samtrot (Pantone 229) und
Silber (Pantone 8400), wobei alternativ Samtrot als Grundfarbe
und Silber als Konturfarbe oder Silber als Grundfarbe und Samtrot
als Konturfarbe verwendet werden können; diese Farben repräsentieren die Unternehmensfarben als übergeordnete Corporate-
Farben“.
Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach
vorangegangener Beanstandung die Anmeldung mit Beschluss vom 30. Juni 2004
zurückgewiesen. Ungeachtet der Frage, ob die angemeldete Farbkombination
überhaupt gemäß § 3 MarkenG markenfähig und gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar sei, fehle ihr jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Im Bereich der in Klasse 25 beanspruchten
Waren des Bekleidungssektors seien die Verbraucher an eine Vielzahl von Farben
und Farbkombinationen gewöhnt und erfassten die angemeldete Marke daher
nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Dies gelte auch für die Waren der Klasse 18, bei denen die Verwendung von Farben bzw. Farbkombinationen der angemeldeten Art branchenüblich sei. Auch in den anderen Warenbereichen, die Klassen 21 und 33 betreffend, sei eine Gewöhnung des Verkehrs an eine rot-silberne
Farbkombination als Mittel der Herkunftsidentifikation nicht feststellbar; es sei insgesamt hier keine Verkehrsübung gegeben, dass die Hersteller gewisse Farben
als Hausfarben, mithin als Herkunftszeichen, einzusetzen pflegten. Nichts Anderes
gelte bei den beanspruchten Dienstleistungen, bei denen Farben in Ankündigungen oder Werbung üblich seien, doch gängigerweise in schmückender und nicht
herkunftshinweisender Funktion. Auch insoweit erkenne das angesprochene Publikum in der angemeldeten Marke keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
unter entsprechender Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begehrt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angemeldete
Marke für die Waren „Gepäckanhänger“ und „Bekleidungsstücke“
sowie für die Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ in das
Markenregister einzutragen.
Hilfsweise beantragt sie die Eintragung der Marke mit der Beschreibung:
„Konturlose Farbmarke in den Farben Samtrot (Pantone 229) und
Silber (Pantone 8400), wobei die beiden Farben wie abgebildet
aneinander stoßen; diese Farben repräsentieren die Unternehmensfarben als übergeordnete Corporate-Farben“.
Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke sei markenfähig, da sie die Farben in
einer Systematik enthalte, in der sie in vorher festgelegter und beständiger Weise
verbunden seien, die sich aus der Darstellung im mit der Anmeldung eingereichten
Farbmuster ergebe. Insbesondere im Textilbereich, in dem die Verbraucher überwiegend „auf Sicht“ kauften, sei diese eindeutige und dauerhaft festgelegte Farbkombination als Herkunftshinweis geeignet und, da es sich nicht um Grundfarben
handele, auch nicht zugunsten der Mitbewerber von der Eintragung freizuhalten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen steht der Eintragung der Marke das absolute Schutzhindernis der mangelnden grafischen Darstellbarkeit i. S. des § 8
Abs. 1 MarkenG entgegen.
1.
Die angemeldete abstrakte und konturunbestimmte Kombination der Farben Samtrot und Silber erfüllt die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit
nicht.
1.1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Farben und
Farbzusammenstellungen dann markenfähig, wenn sie als Zeichen im Sinne des
Art. 2 der Markenrichtlinie wirken, grafisch dargestellt werden können und abstrakt
unterscheidungsfähig sind (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rdn. 23 - Libertel;
GRUR 2004, 858, Rdn. 22 – Heidelberger Bauchemie). Die Anforderungen an die
grafische Wiedergabe sind erfüllt, wenn die Wiedergabe es ermöglicht, das Zeichen genau zu identifizieren. Sie muss daher, wovon die Anmelderin selbst zutreffend ausgeht, klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (EuGH a. a. O. – Libertel - Rdn. 28, 29;
Heidelberger Bauchemie – Rdn. 25, 32). Bei Farbzusammenstellungen ist im Interesse der Funktionsfähigkeit des markenrechtlichen Registerverfahrens eine systematische Anordnung erforderlich, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind, weil nur so Markeninhaber, zuständige Behörden und Wirtschaftsteilnehmer in die Lage versetzt werden, den
Schutzgegenstand der Marke auf der Grundlage des Registereintrags klar und
eindeutig zu bestimmen (EuGH a. a. O. - Heidelberger Bauchemie - Rdn. 26 ff.).
Diese Grundsätze gelten auch für das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit
nach § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. BGH GRUR 2002, 427, 428 – Farbmarke gelb/
grün; GRUR 1999, 730, 731 – Farbmarke magenta/grau; BPatG GRUR 2005, 594,
595 – Hologramm).
1.2. Die genannten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auch wenn die
grundsätzliche Eignung einzelner Farben und Farbkombinationen, Informationen
über die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu vermitteln (vgl. EuGH a. a. O.
– Libertel – Rdn. 41; Heidelberger Bauchemie – Rdn. 23), die sich in der etablierten Übung verschiedener Unternehmen zeigt, konturunbestimmte Farben zur
Kennzeichnung ihrer Produkte als „Hausfarben“ zu verwenden (vgl. BPatG
29 W (pat) 68/03 - Farbmarke Dunkelblau-Hellblau, m. w. N.), nicht in Frage steht,
ist im vorliegenden Fall eine Eintragungsfähigkeit nicht gegeben, weil in der mit
der Anmeldung eingereichten Beschreibung die Frage der Ausgestaltung der konkreten Marke ausdrücklich offen gelassen ist.
Die angemeldete Marke besteht aus einem rechteckigen Farbmuster zweier gleich
breiter, ohne Zwischenraum aneinander gefügter Farbfelder, wobei das samtrote
Feld neben dem silberfarbenen angeordnet ist. Aus der beigefügten Beschreibung
ist indes eindeutig ersichtlich, dass mit dem eingereichten Muster keineswegs
dargestellt werden sollte, dass die beiden Farben fest miteinander dergestalt verbunden sein sollen, dass die samtrote Farbe immer neben der Farbe Silber angeordnet sein und das flächenmäßige Verhältnis beider Farben zueinander 1 : 1
betragen soll, was eine hinreichende grafische Darstellbarkeit hätte ermöglichen
können (vgl. BPatG 29 W (pat) 68/03 - Farbmarke Dunkelblau-Hellblau). Vielmehr
lässt die Beschreibung ausdrücklich jede beliebige Verwendung der beiden Farben zu, was nicht zuletzt durch die Begriffe „Grundfarbe“ und „Konturfarbe“ und
deren alternative Verwendung deutlich wird. Damit geht die Anmeldung weit über
die Erscheinungsformen hinaus, die bei einer konturunbestimmten Farbmarke als
schutzfähig gelten, weil sie wesensgemäß vielfältig sind und sein müssen. Weder
ist das größen- bzw. flächenmäßige Verhältnis der Farben zueinander eindeutig
und gleichbleibend bestimmt, noch ist die unmittelbare Verbindung der Farben
festgelegt. Nach der Beschreibung ist vielmehr ohne Weiteres davon auszugehen,
dass silberfarbene Flächen von einem samtroten Rand umgeben oder samtrote
Schrift oder samtrote Designelemente auf silbernem Grund vorhanden sein können. Allein der Hinweis in der Beschreibung, dass die Farben der Anmeldung die
Unternehmensfarben als übergeordnete Corporate-Farben repräsentieren, reicht
nicht aus, um eine bestimmte und bestimmbare Verwendung zu definieren.
1.3. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte und nach dem Antrag
der Antragstellerin hilfsweise zugrunde zu legende geänderte Beschreibung ist
- ungeachtet der Frage der Zulässigkeit eines solchen Antrags (vgl. BPatG
33 W (pat) 133/00 – Heidelberger Bauchemie GmbH II) - unbehelflich, denn auch
sie schafft die erforderliche Eindeutigkeit nicht. Allein die Angabe, dass die beiden
Farben, über deren Verhältnis zueinander nach wie vor nichts festgelegt ist, ohne
Zwischenraum aneinander stoßen, lässt nach wie vor beliebige Verwendungen zu,
wie z. B. Schachbrettmuster, Streifendesign oder Umrandungen. Damit ist das
Mindesterfordernis der systematischen Anordnung auch unter Zugrundelegung
dieser Beschreibung nicht erfüllt.
1.4. Auf die Darstellung in der Beschreibung muss sich die Anmelderin auch
festlegen lassen. Anders als es bei einer rein klarstellenden Aussage der Fall
wäre, welche die aus sich heraus zu interpretierende Markenwiedergabe der Anmeldung nicht beeinflussen könnte (vgl. BPatG 29 W (pat) 68/03 - Farbmarke
Dunkelblau-Hellblau), ist die Beschreibung i. S. von § 12 Abs. 3 und § 25 Nr. 6
MarkenV hier Bestandteil der Anmeldung geworden.
1.5. Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit Sinn und Zweck der „absoluten“
Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG. Nur soweit die Eintragungsform
eines Zeichens geeignet ist, den Schutzgegenstand eindeutig festzuschreiben und
Mitbewerbern so klare Informationen darüber zu geben, dass diese sich in ihrem
Marktverhalten danach richten können, ist es mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vereinbar, die Wettbewerbsfreiheit einzuschränken und eine Farbgestaltung der ungehinderten Verwendung vorzubehalten. Ein undefinierbar weites Monopol wäre
damit nicht vereinbar.
2.
Angesichts der mangelnden grafischen Darstellbarkeit der angemeldeten
Marke sind die Schutzvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 MarkenG nicht zu untersuchen. Der Senat hat allerdings Zweifel, ob insbesondere bei Bekleidungsstücken
die von der Rechtsprechung geforderten außergewöhnlichen Umstände gegeben
wären, die beispielsweise in einer geringen Zahl der beanspruchten Waren oder in
einem sehr spezifischen Markt liegen könnten (vgl. EuGH a. a. O. - Libertel
- Rdn. 65 f.; GRUR Int. 2005, 227 – Farbe Orange, Rdn. 79). Die Verwendung von
Farben - und damit ohne Weiteres auch Samtrot und Silber - in vielfältigen Zusammenhängen ist hier nicht unüblich; anders als etwa im traditionellen Hausgerätebereich („Weiße Ware“) wird weder bei Bekleidung noch bei Gepäckanhängern oder Prospekten für die Beherbergung von Gästen etc. auf farbige Ausgestaltung verzichtet. Das angesprochene Publikum ist daher an farbige Waren, farbige Verpackungen sowie farbiges Werbematerial und dabei auch an unterschiedliche Farbkombinationen gewöhnt. Es wäre daher letztlich davon auszugehen,
dass es die beanspruchte Farbkombination im Erscheinungsbild nicht als von der
Ware bzw. Dienstleistung unabhängig und damit als betriebliches Unterscheidungsmittel auffassen würde.
gez.
Unterschriften