Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 17.10.2005 – 20 W (pat) 316/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Oktober 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 44 09 241

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens

sowie den Richter Dipl.-Ing. Höppler

beschlossen:

1. Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 44 09 241 mit der Bezeichnung „Optischer Korrelator zur berührungslosen optischen Messung von Wegen und Geschwindigkeiten relativ zueinander bewegter Objekte“, dessen Erteilung am 31. Oktober 2002 veröffentlicht

worden war, hat Patentanwalt S… am 28. Januar 2003 unter gleichzeitiger

Zahlung der Einspruchsgebühr „namens und in Vollmacht der ASTECH GmbH“

Einspruch eingelegt. Auf den Hinweis des Patentamts vom 11. Februar 2003, dass

dem Einspruchsschriftsatz die vollständige Anschrift der Einsprechenden nicht zu

entnehmen sei, hat Patentanwalt S… am gleichen Tag die Angaben zur Einsprechenden wie folgt ergänzt: „A… GmbH, Friedrich-Barnewitz-Straße in

R….

Die Patentinhaberin rügt in der mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit des Einspruchs. Die Angabe lediglich des Namens der Einsprechenden in der Einspruchsschrift genüge den Anforderungen an eine zweifelsfreie Identifizierung der

Person des Einsprechenden nicht. Eine Recherche bei der Telefonauskunft

„klicktel.de“ am 15. Oktober 2005 habe 10 Unternehmen mit der Firmenbezeichnung der Einsprechenden ergeben.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Patent

im vollen Umfang aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende führt aus, sie sei der Patentinhaberin als Mitkonkurrentin sehr

wohl bekannt gewesen, so dass Zweifel an der Person des Einsprechenden nicht

hätten bestehen können. Im übrigen habe ihr Verfahrensbevollmächtigter umgehend die vom Patentamt geforderten Ergänzungen vorgenommen.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

II.

Der Einspruch ist unzulässig.

Wirksamkeitsvoraussetzung eines nach § 59 Abs 1 PatG eingelegten Einspruchs

ist ua, dass dieser die Identität des Einsprechenden eindeutig festlegt. Vorliegend

nennt die Einspruchsschrift

lediglich den Namen der Einsprechenden

„A… GmbH“: Diese Angabe allein reicht nach der Rechtsprechung für eine

zweifelsfreie Feststellung der Person des Einsprechenden nicht aus.

Vielmehr ist ein Rechtsmittel nur dann ordnungsgemäß eingelegt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers bezeichnet ist (ständige Rechtsprechung, vgl BGH

BlPMZ 1990, 157 rechte Spalte, mwN – „Messkopf“). Diese Grundsätze gelten

nach dem BGH gleichermaßen für das Rechtsmittel der Beschwerde nach dem

Patentgesetz (BGH BlPMZ 1977, 168 f. – „Abfangeinrichtung“) wie für das diesem

vorgeschaltete patentamtliche Einspruchsverfahren (BGH BlPMZ 1989, 132 f. –

„Geschoss“). Im vorliegenden gerichtlichen Einspruchsverfahren nach § 147 Abs 3

PatG kann nichts anderes gelten, zumal die Vorschriften über das Einspruchsverfahren vor dem Patentamt nach § 147 Abs 3 Satz 2 PatG für das Verfahren vor

dem Bundespatentgericht grundsätzlich anwendbar sind.

Um den Einsprechenden eindeutig gegenüber dem unbekannten, grundsätzlich

unbeschränkten Kreis der Einspruchsberechtigten abzugrenzen, sind dazu in aller

Regel über die bloße Namensnennung hinaus zusätzliche Angaben erforderlich,

mit Hilfe derer seine Identität zweifelsfrei bestimmt werden kann (BGH aaO –

„Messkopf“). Soweit die Einsprechende vorträgt, die Beteiligten des Einspruchsverfahrens seien sich als konkurrierende Unternehmen bekannt gewesen, so dass

für die Patentinhaberin auch bei bloßer Namensnennung feststand, wer Einspruch

eingelegt habe, kann dies die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen.

Denn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers gehört – so der Bundesgerichtshof (aaO –„Messkopf“, sowie „Geschoss“) – selbst dann zu einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn seine Identität als solche für alle Verfahrensbeteiligten zweifelsfrei feststeht.

Zwar müssen die erforderlichen Angaben nicht im Einspruchsschriftsatz selbst

enthalten sein. Es genügt, wenn sie sich aus sonstigen dem Patentamt innerhalb

der Einspruchsfrist vorliegenden Unterlagen ergeben, was vorliegend unstreitig

nicht der Fall war. Dass beim Patentamt auch tatsächlich Zweifel an der Identität

des Einsprechenden bestanden haben, zeigt die Aufforderung an Patentanwalt

S…, die vollständige Anschrift der Einsprechenden anzugeben. Zu Nachforschungen war das Patentamt jedoch nicht verpflichtet. Vielmehr ist es Aufgabe

des auf Seiten der Einsprechenden mitwirkenden Patentanwalts, dafür Sorge zu

tragen, dass die erforderlichen Angaben gemacht werden und den an die Zulässigkeit gestellten gesetzlichen Anforderungen genügt wird (BGH aaO – „Messkopf“).

Die von Patentanwalt S… am 11. Februar 2003 und damit erst nach Ende der

Einspruchsfrist vorgenommenen Ergänzungen der Anschrift der Einsprechenden

sind nicht mehr zu berücksichtigen, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen spätestens bei Ablauf der Einspruchsfrist vorliegen müssen (Busse PatG, 6. Auflage,

§ 59 Rdnr 34; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59, Rdnr 63).

Im Ergebnis war daher der Einspruch ohne sachliche Prüfung als unzulässig zu

verwerfen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 100 Abs 2 Nr 1 PatG.

Dr. Bastian

Dr. Hartung

Martens

Höppler

Pr