Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 17.10.2005 – 20 W (pat) 316/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Oktober 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 44 09 241
…
… 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens
sowie den Richter Dipl.-Ing. Höppler
beschlossen:
1. Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 44 09 241 mit der Bezeichnung „Optischer Korrelator zur berührungslosen optischen Messung von Wegen und Geschwindigkeiten relativ zueinander bewegter Objekte“, dessen Erteilung am 31. Oktober 2002 veröffentlicht
worden war, hat Patentanwalt S… am 28. Januar 2003 unter gleichzeitiger
Zahlung der Einspruchsgebühr „namens und in Vollmacht der ASTECH GmbH“
Einspruch eingelegt. Auf den Hinweis des Patentamts vom 11. Februar 2003, dass
dem Einspruchsschriftsatz die vollständige Anschrift der Einsprechenden nicht zu
entnehmen sei, hat Patentanwalt S… am gleichen Tag die Angaben zur Einsprechenden wie folgt ergänzt: „A… GmbH, Friedrich-Barnewitz-Straße in
R….
Die Patentinhaberin rügt in der mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit des Einspruchs. Die Angabe lediglich des Namens der Einsprechenden in der Einspruchsschrift genüge den Anforderungen an eine zweifelsfreie Identifizierung der
Person des Einsprechenden nicht. Eine Recherche bei der Telefonauskunft
„klicktel.de“ am 15. Oktober 2005 habe 10 Unternehmen mit der Firmenbezeichnung der Einsprechenden ergeben.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Patent
im vollen Umfang aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende führt aus, sie sei der Patentinhaberin als Mitkonkurrentin sehr
wohl bekannt gewesen, so dass Zweifel an der Person des Einsprechenden nicht
hätten bestehen können. Im übrigen habe ihr Verfahrensbevollmächtigter umgehend die vom Patentamt geforderten Ergänzungen vorgenommen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
II.
Der Einspruch ist unzulässig.
Wirksamkeitsvoraussetzung eines nach § 59 Abs 1 PatG eingelegten Einspruchs
ist ua, dass dieser die Identität des Einsprechenden eindeutig festlegt. Vorliegend
nennt die Einspruchsschrift
lediglich den Namen der Einsprechenden
„A… GmbH“: Diese Angabe allein reicht nach der Rechtsprechung für eine
zweifelsfreie Feststellung der Person des Einsprechenden nicht aus.
Vielmehr ist ein Rechtsmittel nur dann ordnungsgemäß eingelegt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers bezeichnet ist (ständige Rechtsprechung, vgl BGH
BlPMZ 1990, 157 rechte Spalte, mwN – „Messkopf“). Diese Grundsätze gelten
nach dem BGH gleichermaßen für das Rechtsmittel der Beschwerde nach dem
Patentgesetz (BGH BlPMZ 1977, 168 f. – „Abfangeinrichtung“) wie für das diesem
vorgeschaltete patentamtliche Einspruchsverfahren (BGH BlPMZ 1989, 132 f. –
„Geschoss“). Im vorliegenden gerichtlichen Einspruchsverfahren nach § 147 Abs 3
PatG kann nichts anderes gelten, zumal die Vorschriften über das Einspruchsverfahren vor dem Patentamt nach § 147 Abs 3 Satz 2 PatG für das Verfahren vor
dem Bundespatentgericht grundsätzlich anwendbar sind.
Um den Einsprechenden eindeutig gegenüber dem unbekannten, grundsätzlich
unbeschränkten Kreis der Einspruchsberechtigten abzugrenzen, sind dazu in aller
Regel über die bloße Namensnennung hinaus zusätzliche Angaben erforderlich,
mit Hilfe derer seine Identität zweifelsfrei bestimmt werden kann (BGH aaO –
„Messkopf“). Soweit die Einsprechende vorträgt, die Beteiligten des Einspruchsverfahrens seien sich als konkurrierende Unternehmen bekannt gewesen, so dass
für die Patentinhaberin auch bei bloßer Namensnennung feststand, wer Einspruch
eingelegt habe, kann dies die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen.
Denn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers gehört – so der Bundesgerichtshof (aaO –„Messkopf“, sowie „Geschoss“) – selbst dann zu einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn seine Identität als solche für alle Verfahrensbeteiligten zweifelsfrei feststeht.
Zwar müssen die erforderlichen Angaben nicht im Einspruchsschriftsatz selbst
enthalten sein. Es genügt, wenn sie sich aus sonstigen dem Patentamt innerhalb
der Einspruchsfrist vorliegenden Unterlagen ergeben, was vorliegend unstreitig
nicht der Fall war. Dass beim Patentamt auch tatsächlich Zweifel an der Identität
des Einsprechenden bestanden haben, zeigt die Aufforderung an Patentanwalt
S…, die vollständige Anschrift der Einsprechenden anzugeben. Zu Nachforschungen war das Patentamt jedoch nicht verpflichtet. Vielmehr ist es Aufgabe
des auf Seiten der Einsprechenden mitwirkenden Patentanwalts, dafür Sorge zu
tragen, dass die erforderlichen Angaben gemacht werden und den an die Zulässigkeit gestellten gesetzlichen Anforderungen genügt wird (BGH aaO – „Messkopf“).
Die von Patentanwalt S… am 11. Februar 2003 und damit erst nach Ende der
Einspruchsfrist vorgenommenen Ergänzungen der Anschrift der Einsprechenden
sind nicht mehr zu berücksichtigen, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen spätestens bei Ablauf der Einspruchsfrist vorliegen müssen (Busse PatG, 6. Auflage,
Im Ergebnis war daher der Einspruch ohne sachliche Prüfung als unzulässig zu
verwerfen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 100 Abs 2 Nr 1 PatG.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Höppler
Pr