Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 17.10.2005 – 8 W (pat) 361/03
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 361/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 24 846
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richterin Pagenberg, der Richter Dipl.-Ing. Gießen
und Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten. 08.05
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 101 24 846, dessen Erteilung am 28. Mai 2003 veröffentlicht
worden ist, ist am 28. August 2003 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005, eingegangen am 5. Oktober 2005, hat die
Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin sowie zu weiteren
Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Nach Einleitung des
Einspruchsverfahrens durch den zulässigen Einspruch war das Verfahren nach
dessen Rücknahme von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147
Abs 3 Satz 2 iVm § 61 Abs 1 Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Einsprechende hatte ihren Einspruch damit begründet, dass zickzackförmig
gefaltetes Filtermaterial aus Vlies bekannt gewesen sei, das in den Bogenbereichen der oberen und/oder unteren Faltenkanten an Längsseiten des Kunststoffrahmens kleiner oder größer als die Dicke der Faltenflanken sei. Derartige Filtermaterialien seien somit bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatents allgemein
bekannter Stand der Technik gewesen. Zum Beweis dazu hatte sie Zeugen benannt. Hinsichtlich der Lehre des Patentanspruchs 1 hatte die Einsprechende vorgetragen, dass sich das darin beanspruchte Spritzgießwerkzeug zwangsläufig aus
der Geometrie des zickzackgefalteten Filtermaterials ergäbe.
Durch die Rücknahme des Einspruchs hat sich die Einsprechende ihrer Mitwirkungspflicht entzogen, so dass sich der Senat außer Stande sieht, die im Einspruchsschriftsatz behaupteten Angaben zu überprüfen.
Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und
§ 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des
einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag
auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der
Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W
(pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür (S 3 Abs 2 ff) zu eigen.
Kowalski
Pagenberg
Gießen
Kuhn
Cl