Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.10.2005 – 26 W (pat) 71/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Oktober 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die eingetragene Marke 301 43 947 08.05
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert, des Richters Reker und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
5. Dezember 2003 und vom 11. September 2003 aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Marke DD 654 167 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf den Widerspruch aus der Marke DD 654 167
OTTO,
die für eine Vielzahl von Waren, darunter „alkoholische Getränke, ausgenommen
Biere“, am 17. August 1998 in das Register eingetragen wurde, hat die Markenstelle für Klasse 33 in zwei Beschlüssen die Löschung der für „Weine“ bestimmten
Marke 301 43 947
angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Nachdem er bereits
im Verfahren vor der Markenstelle den Widerspruch als rechtsmissbräuchlich bezeichnet hatte, weil es sich bei der Widerspruchsmarke nur um die Wiederholung
einer identischen, nicht benutzten Marke handele, hat er in der Beschwerdebegründung vom 16. Januar 2004 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
Die Widersprechende hat vorgetragen, die Widerspruchsmarke in den letzten
fünf Jahren für Sekt benutzt zu haben. Der mit der Marke gekennzeichnete Sekt
werde insbesondere in ihrer Kantine verkauft und könne dort von allen
Kantinenbesuchern, also auch von nicht betriebsangehörigen Gästen, erworben
werden; es handele sich mithin nicht nur um betriebsinterne Handlungen. In den
Jahren 2001 bis 2003 seien jährlich mehr als … Flaschen verkauft worden. Sie
hat diesbezüglich eine eidesstattliche Versicherung des Ralf Kroschel vom
21. Juli 2004 vorgelegt.
II.
Auf die zulässige Beschwerde des Markeninhabers waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, da die Widersprechende nicht glaubhaft gemacht hat, dass
Nachdem die Widerspruchsmarke am 17. August 1998 in das Register eingetragen wurde, hat der Markeninhaber
ihre Benutzung
im Schriftsatz vom
16. Januar 2004 zulässig bestritten. Die Widersprechende hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihre Marke im gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG relevanten Zeitraum rechtserhaltend benutzt hat (§ 26 MarkenG).
In der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Leiters der Wirtschaftsbetriebe, Herrn K…, ist lediglich glaubhaft gemacht, dass der
Sekt mit der Bezeichnung OTTO im fraglichen Zeitraum in der Kantine der Widersprechenden vertrieben wurde, bei betriebsinternen Anlässen Verwendung fand
und auch von Mitarbeitern für deren eigene Zwecke erworben wurde. Der Jahresumsatz in den Jahren 2003, 2002 und 2001 lag bei … bis … Flaschen
(gut … bis knapp … Euro).
Wie viele von den in Anbetracht der Unternehmensgröße ohnehin nicht sehr vielen
umgesetzten Flaschen des mit der Marke gekennzeichneten Sekts überhaupt von
Mitarbeitern für außerbetriebliche Zwecke erworben wurden, geht aus der eidesstattlichen Versicherung hingegen nicht hervor; vom Erwerb durch Gäste ist in ihr
gar nicht die Rede. Es ist mithin aus der eidesstattlichen Versicherung überhaupt
nicht ersichtlich, dass auch nur eine Flasche des mit der Marke gekennzeichneten
Sekts das Betriebsgelände verlassen hat, d. h. aus dem Unternehmen der Widersprechenden heraus in den geschäftlichen Verkehr gelangt ist. Eine rein betriebsinterne Verwendung, die – wie vorliegend – nicht darauf abzielt, dass die gekennzeichnete Ware in den geschäftlichen Verkehr gebracht werden soll, stellt grundsätzlich keine ernsthafte und damit rechtserhaltende Benutzung der Marke dar.
Dass etwaige Besucher der betriebsinternen Kantine dort auch den mit der Marke
OTTO gekennzeichneten Sekt erwerben können, ändert an dieser Beurteilung
nichts.
Demnach waren wegen fehlender Glaubhaftmachung der ernsthaften und damit
rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG.
Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Albert
Reker
Friehe-Wich
Vorsitzender Richter ist wegen Eintritts in den Ruhestand verhindert zu unterzeichnen.
Reker
Bb