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BPatG Beschluss vom 19.10.2005 – 28 W (pat) 233/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Oktober 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 72 831 08.05

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der

Markenstelle

für Klasse 29 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18. Juni 2004 aufgehoben, soweit die Löschung

der angegriffenen Marke 301 72 831 angeordnet worden ist.

Der Widerspruch aus der Marke CTM 477 620 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für Waren/Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 32, 38 und 42

eingetragene und am 21. Juni 2002 veröffentlichte Marke "MAMA" ist Widerspruch

erhoben worden aus der seit dem 23. Juni 1999 für Waren der Klassen 5, 29 und

30 eingetragenen Gemeinschaftsmarke CTM 477 620 „LA MAMMA“.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patentamts hat mit Beschluss vom

18. Juni 2004 eine Verwechslungsgefahr für alle Waren außer „Bier“ bejaht und

die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat

der Markeninhaber Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 11. April 2005

die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Dieser Schriftsatz ist der

Widersprechenden zugegangen; sie hat hierauf jedoch nicht erwidert und sie ist

auch der mündlichen Verhandlung ferngeblieben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 165 Abs. 4 MarkenG) und hat in der Sache Erfolg.

Die Benutzung der Widerspruchsmarke

ist

rechtswirksam bestritten, die

Widersprechenden hat eine Benutzung weder behauptet noch glaubhaft gemacht,

bei der Entscheidung fehlt es somit an Waren, die zur Kollisionsprüfung

herangezogen werden könnten (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG).

Der Inhaber der jüngeren Marke hat die Benutzung in zulässiger Weise bestritten,

denn die Widerspruchsmarke war zum Zeitpunkt der Erhebung der Einrede bereits

länger als fünf Jahre eingetragen. Die Benutzungsschonfrist ist am 23. Juni 2004

abgelaufen, so dass das Bestreiten erstmals im Beschwerdeverfahren möglich

war. Das Bestreiten ist auch rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen

Verhandlung erfolgt, womit der Widersprechenden ausreichend Zeit zu Verfügung

gestanden hätte, die Benutzung ihrer Marke zu belegen (§ 125b Nr. 4 MarkenG,

Art. 15 GMV). Sie hat sich

im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom

19. Mai 2005 aber nur zur Verwechselbarkeit der Marken geäußert und insoweit

auf die patentamtliche Entscheidung hingewiesen; Ausführungen zur Benutzung

ihrer Marke hat sie nicht gemacht.

Es war auch nicht Sache des Gerichts, die Widersprechende zur Vorlage von

Benutzungsunterlagen aufzufordern, denn die Hinweispflicht des § 139 Abs. 1

Satz 2 ZPO findet ihre Grenze dort, wo ein entsprechenden Hinweis mit der Pflicht

zur Unparteilichkeit kollidieren könnte. Das wäre hier der Fall, denn in dem

Schriftsatz des Markeninhabers ist die Einrede grafisch hervorgehoben und

unterstrichen, so dass sie keinesfalls übersehen werden kann. Wenn eine

Widersprechende, die noch dazu mit Markenverfahren vertraut ist, in einer

derartigen Situation zur Frage der Benutzung schweigt, so spricht alles dafür, dass

sie sich des Rechts auf Erwiderung bewusst begibt. Damit gilt die Nichtbenutzung

der Marke als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Eine Kostenauferlegung unter Billigkeitsgesichtspunkten nach Artikel 71 MarkenG

war nicht veranlasst. Die bloße Antragstellung im Beschwerdeverfahren reicht

zumindest in einem Verfahren, in dem sich erst im Beschwerdeverfahren die

Möglichkeit zur Erhebung der Nichtbenutzungseinrede eröffnet, noch nicht aus,

um ein mit den prozessualen Sorgfaltspflichten unvereinbares Festhalten an einer

aussichtslosen Rechtsposition zu bejahen. Das Nichterscheinen im Termin kann

hier ebenfalls keine solche Kostenauferlegung bewirken, denn der Termin wurde

als sachdienlich von Amts wegen bestimmt (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

WA