Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.10.2005 – 29 W (pat) 57/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 57/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 2 084 278

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 08.05

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin hatte am 3. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und

Markenamt Antrag auf Löschung der Marke 2 084 278 gestellt. Mit Datum vom

10. April 2001 beantragte sie unter Beifügung einer Umschreibebewilligung die

Umschreibung der Marke auf sich als Rechtsnachfolgerin. Mit Verfügung vom

8. Mai 2001 ordnete die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke wegen Verfalls an. Darauf hin wurde die Marke

am 9. Mai 2001 im Register gelöscht. Eine Umschreibung der Marke erfolgte nicht.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Löschungsverfügung der Markenabteilung.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Markenabteilung die Löschung auf Grund des entgegenstehenden Umschreibeantrags

nicht hätte vornehmen dürfen. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß die

Rückgängigmachung der Löschung anzuordnen. Hilfsweise stellt sie den Antrag

auf Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist nach § 53 Abs 2 MarkenG.

Die Schutzfrist für die am 15. Juli 1994 angemeldete Marke ist am 31. Juli 2004

abgelaufen. Die Marke wurde nicht verlängert.

II.

1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil es am erforderlichen

Rechtschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin fehlt. Die Schutzdauer der Marke

2 084 278 endete am 31. Juli 2004 (§ 47 Abs 1 iVm § 160 MarkenG). Die Frist zur

Nachzahlung der Verlängerungsgebühren ist am 31. Januar 2005 abgelaufen

(§ 64a MarkenG iVm § 3 Abs 2, § 7 Abs 1 PatKostG). Nachdem keine Verlängerungsgebühren entrichtet wurden, wäre die Marke wegen Ablauf der Schutzdauer

zu löschen (§ 47 Abs 6 iVm § 160 MarkenG). Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Rückgängigmachung der wegen Verfalls angeordneten

Löschung ist damit entfallen. Ein Rechtsschutzinteresse ergibt sich auch nicht aus

der Tatsache, dass als Löschungsgrund im Register der Verfall (§ 49 MarkenG)

und nicht die Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) angegeben ist. Die Angabe des

Löschungsgrunds dient nämlich nur der Information der Öffentlichkeit und begründet keine Rechtsposition der Markeninhaberin.

2. Ebenfalls als unzulässig zu verwerfen war der Antrag auf Wiedereinsetzung in

die Frist von zwei Monaten, innerhalb derer dem Antrag auf Verfallslöschung

widersprochen werden kann (§ 53 Abs 2 und 3 MarkenG).

Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass das Fristversäumnis für den Antragsteller einen Rechtsnachteil zur Folge hat (§ 91 Abs 1 S 1 MarkenG). Mit Ablauf der

Schutzfrist und Eintritt der Löschungsreife der Marke 2 084 278 ist der durch Versäumnis der Widerspruchsfrist entstandene Rechtsnachteil aber entfallen.

Grabrucker

Baumgärtner

Fink

Cl