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BPatG Beschluss vom 24.10.2005 – 33 W (pat) 213/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 213/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 396 35 831

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke 396 35 831

CARGOLINE

für verschiedene Waren der Klassen 1, 2, 3 und 4 ist Widerspruch erhoben aus

der Gemeinschaftsmarke 170 928

für

CARGO

Farben, Firnisse, Lacke, Beschichtungen; Rostschutzmittel; Grundierungen, Füller, Spachtelmassen, Kitte; Härter, Verdünner.

Der Widerspruch richtet sich nur gegen folgende Waren der angegriffenen Marke:

"chemische Produkte für den Kraftfahrzeugbereich, Lösungsmittel

für Farben, Lacke, Klebstoffe, Dichtungsmassen, PU-Schaum,

Rostschutzmittel, Hohlraumversiegelungsmittel für Kraftfahrzeuge,

Schutzwachs, Rostumwandler, Zinkspray, Aluspray, Spachtelmasse, Rostlösemittel, Rostentferner, Schutzwachs, Dichtungsentferner, Autopflegemittel".

Mit Beschluss vom 18. Mai 2000 hat der Erstprüfer die teilweise Löschung der angegriffenen Marke im Umfang des Widerspruchsantrags angeordnet. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin hat die Erinnerungsprüferin mit Beschluss vom

2. Juni 2003 unter Aufhebung des Erstbeschlusses den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der Erinnerungsprüferin besteht zwischen den Marken

keine Gefahr von Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Zwar liege teilweise eine Identität, im übrigen eine engere Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren

vor, auch könne noch von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden, die angegriffene Marke halte jedoch den

erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke, an den wegen erhöhter

Aufmerksamkeit des Verkehrs bei der Warenauswahl keine übermäßig strengen

Anforderungen zu stellen seien, noch ein.

Die beiden Markenwörter unterschieden sich in ihrer Wortlänge auffallend. Es bestehe kein Anlass, den Bestandteil "LINE" der angegriffenen Marke wegzulassen

oder zu vernachlässigen, zumal "CARGOLINE" als zusammenhängender Begriff

im Sinne von "Frachtlinie" erscheine und seine Bestandteile gleichermaßen kennzeichnungsschwach seien, so dass keiner der Bestandteile den Gesamteindruck

der Marke allein präge. Im übrigen seien auch kennzeichnungsschwache Bestandteile grundsätzlich nicht außer Acht zu lassen.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens liege keine Verwechslungsgefahr vor, da der Bestandteil "CARGO" einen beschreibenden Charakter aufweise, im übrigen auch in Drittkennzeichnungen verwendet werde und damit nicht

als Stammbestandteil geeignet sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der seit dem 29. Oktober 1998 eingetragen Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Widersprechenden.

Zur Begründung führt sie aus, dass sich die Marken im Bereich der angegriffenen

Waren der jüngeren Marke begegnen könnten. Für diese Waren besitze die Marke

"CARGO" keinerlei beschreibenden Charakter, während der weitere Markenbestandteil "LINE" vom Verkehr als rein beschreibend iSv "zu einer bestimmten Produktlinie gehörend" aufgefasst werden. Eine Interpretation im Sinne von "bestimmte Strecke" oder "Transportlinie" mache in Zusammenhang mit diesen Waren hingegen keinen Sinn. Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Erinnerungsbeschluss vom 2. Juni 2003 aufzuheben und die Marke 396 35 831 im beantragten Umfang zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ist kein Grund ersichtlich, bei der Marke "CARGOLINE"

entweder den Bestandteil "CARGO" oder den Bestandteil "LINE" wegzulassen, dh

zu übersehen oder zu überhören, zumal das Wort "CARGOLINE" als zusammenhängendes Markenwort mit eigenständigem Bedeutungsinhalt in Erscheinung

trete. Der Verkehr habe daher keine Veranlassung zu einer Auftrennung der beiden Markenbestandteile. Schriftbildlich unterschieden sich die beiden Marken wegen der unterschiedlichen Wortlänge auffallend. Auch in klanglicher Hinsicht liege

keine Ähnlichkeit vor, da die angegriffene Marke aus drei Silben mit Betonung auf

der dritten Silbe bestehe, während die Widerspruchsmarke nur über zwei Silben

verfüge, von denen die erste betont sei. Angesichts dieser schriftbildlichen und

klanglichen Unterschiede liege selbst bei großer Nähe bzw. Identität der Waren

keine Verwechslungsgefahr vor. Im übrigen zeigten 139 für eine Vielzahl von Markeninhabern registrierte nationale Marken mit dem Bestandteil "CARGO", dass

Marken mit diesem Bestandteil nicht geeignet seien, mit einem einzigen Hersteller

in Verbindung gebracht zu werden.

In der Beschwerdeerwiderung vom 20. November 2003, die der Widersprechenden zunächst formlos übersandt und am 19. September 2005 förmlich zugestellt

worden ist, bestreitet die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke.

Die Widersprechende hat keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig. insbesondere war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde bereits eingetragene Inhaberin der Widerspruchsmarke und damit nach Art 17 Abs 6 GMV als neue Widersprechende legitimiert.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Auf die zulässig bestrittene Benutzung

hat die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft gemacht. Die Widerspruchsmarke ist am 29. Oktober 1998 eingetragen worden. Nach §§ 43 Abs 1, 125b Nr 4 MarkenG, Art 15 Abs 1 GMV endete die Benutzungsschonfrist damit am 29. Oktober 2003. Die im Schriftsatz der Markeninhaberin vom 20. November 2003, bei Gericht eingegangen am 24. November 2003,

enthaltene Nichtbenutzungseinrede ist daher nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG

iVm § 125b Nr 4 MarkenG zulässig erhoben worden. Da die Widersprechende

hierauf keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung

ihrer Marke vorgelegt hat, ist der Widerspruch mangels berücksichtigungsfähiger

Waren der Widerspruchsmarke (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG) unbegründet. Die

Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl