Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 25.10.2005 – 24 W (pat) 186/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 186/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 37 856.4

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die mit

"feuerrot RAL 3000

tieforange RAL 2011

chromgelb RAL 1007

Wiedergabe in Streifen im Verhältnis 33% : 33 % : 33 %

Aufmachungsfarbe – konturunbestimmt –

mit konkreter Farbzusammenstellung"

bezeichnete, wie folgt dargestellte Marke,

deren Abbildung laut Angabe der Anmelderin lediglich eine mögliche Farbkombination zeigt, auf die die Marke jedoch nicht beschränkt ist, soll für die Waren und

Dienstleistungen

"Verpackungs- und Transportmaterial aus thermoplastischem Partikel-Schaumstoff, insbesondere Hartschaumstoff, vornehmlich in

Form von Formteilen;

Verpackungs- und Transportbehältnisse aus thermoplastischem

Partikel-Schaumstoff, insbesondere Hartschaumstoff;

Isolier- und Dämmmaterial aus

thermoplastischem Partikel-

Schaumstoff,

insbesondere Hartschaumstoff,

insbesondere

in

Form von Formteilen;

Isolierbehältnisse aus thermoplastischem Partikel-Schaumstoff,

insbesondere Hartschaumstoff;

Formteile aus thermoplastischem Partikel-Schaumstoff als Einsätze und Füllkörper für Drittgegenstände;

Dienstleistungen eines kunststoffverarbeitenden Betriebs, nämlich

Verarbeitung von thermoplastischen Partikel-Schaumstoffen, insbesondere Hartschaumstoffen, zur Bildung von Schaumstoffgegenständen und Formteilen aller Art, sowie Beschichten und Bedrucken der Oberflächen von Schaumstoffgegenständen und

Formteilen;

Formen, insbesondere Gießformen und Werkzeuge, insbesondere

Gießwerkzeuge für die Kunststoffverarbeitung;

Entwicklung von Formen, insbesondere Gießformen und Werkzeugen für die Kunststoffverarbeitung;

Entwicklung und Lohnfertigung von Kunststoffgegenständen und

-formteilen, insbesondere Schaumstoffformteilen nach fremden

Vorgaben und Spezifikationen"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, im Wesentlichen wegen Fehlens der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) zurückgewiesen. Farben und Farbzusammenstellungen würden im Verkehr im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen

regelmäßig als Mittel zur äußeren Gestaltung der Ware, ihrer Verpackung oder

von Geschäftspapieren, Werbeträgern usw eingesetzt. Ihnen könne nur in Ausnahmefällen von Haus aus Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl

der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet werde, sehr

beschränkt sei oder wenn es sich um einen sehr spezifischen Markt handele, bei

dem feststehe, dass entgegen der sonstigen Gewohnheit Farben als Kennzeichnung eingesetzt und vom Verkehr als Kennzeichnungen aufgefasst würden. Im

vorliegenden Fall sei zum Einen der Produktbereich, für welchen die Anmelderin

Schutz begehre, nicht hinreichend beschränkt. Zum Anderen fehle es an einer

außergewöhnlichen Struktur des betroffenen Marktes, so dass es keinerlei faktische Anhaltspunkte gebe, für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung

würden entgegen der sonstigen Gewohnheit Farben als Unternehmenskennzeichnung eingesetzt und vom Verkehr als solche angesehen. In den betroffenen Wirtschaftsbereichen erfolge der Einsatz von Farben vielmehr eher beliebig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die der Ansicht ist, konturlosen Farbkombinationen könne nicht von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Insbesondere auf dem vorliegenden sehr spezifischen Waren- und Dienstleistungssektor sei zu beachten, dass die Zahl der Anbieter beschränkt und die Anzahl der angebotenen Produkte überschaubar sei.

Auch wendeten sich die angemeldeten Waren und Dienstleistungen vorwiegend

an ein besonderes Fachpublikum der technischen Branche. Auf den betreffenden

Sektoren würden Farben üblicherweise nicht eingesetzt, um die Produkte besonders dekorativ zu gestalten, weil eine Färbung von Schaumstoff aus gestalterischen Gründen nicht üblich sei und der technische Aspekt im Vordergrund stehe.

Die farbliche Gestaltung der Waren erfolge vielmehr in den Hausfarben der

betreffenden Unternehmen und diene damit als Herkunftskennzeichnung. Dies

gelte auch für den damit zusammenhängenden Dienstleistungssektor, was dem

hier angesprochenen Fachpublikum bekannt und geläufig sei. Gerade bei Kombinationen von drei Farben gehe der Verkehr von einem Herkunftshinweis aus.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Der Senat hat die Anmelderin mit Bescheid vom 20. September 2005 darauf hingewiesen, dass - abgesehen von der Frage der fehlenden Unterscheidungskraft -

erhebliche Zweifel an der erforderlichen grafischen Darstellbarkeit der angemeldeten Marke (§ 8 Abs 1 MarkenG) bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten

wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten

Marke fehlt nach Auffassung des Senats die gemäß § 8 Abs 1 MarkenG erforderliche grafische Darstellbarkeit.

1. Die gem § 8 Abs 1 MarkenG erforderliche grafische Darstellung einer Marke

muss ua eindeutig und dauerhaft sein. Nach der neueren Rechtsprechung

können deshalb abstrakt und konturlos beanspruchte Farbzusammenstellungen, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters wörtlich benannt

sowie nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sind, nur dann als Marke eingetragen werden, wenn feststeht, dass diese Farbzusammenstellungen in dem Zusammenhang, in dem

sie verwendet werden, sich tatsächlich als Zeichen darstellen und die Anmeldung eine systematische Anordnung enthält, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind (vgl EuGH

GRUR 2004, 858, 860 – Nr 42 "Heidelberger Bauchemie GmbH").

Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier oder mehrerer

Farben oder die Nennung zweier oder mehrerer Farben, deren Schutz in jeglichen denkbaren Formen begehrt wird, weist nicht die erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit auf. Solche Darstellungen lassen

zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zu, die es dem Verbraucher nicht

erlauben, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu

behalten, auf die er sich mit Gewissheit für weitere Käufe beziehen kann.

Auch ist es den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern nicht

möglich, den Umfang der geschützten Rechte des Markeninhabers festzustellen. Ein Muster der fraglichen Farben in Verbindung mit deren Bezeichnung und der Angabe, das Schutzbegehren richte sich auf die Farben in jeglichen denkbaren Formen, kann darum keine den Erfordernissen des § 8

Abs 1 MarkenG genügende grafische Darstellung sein (vgl EuGH aaO 859 –

Nr 33 ff - "Heidelberger Bauchemie GmbH"). Auf diese vom EuGH vorgegebenen Kriterien stellen nunmehr auch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(vgl etwa HABM R 741/01-4

"Gelb/Blau"; HABM R 730/01

-- 4 "Gelb/Blau/Rot"; Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA

CD-ROM) und die nationale Rechtsprechung ab

(vgl etwa BPatG

MarkenR 2005, 455, 457f "grün/gelb 2"; BPatG 33 W (pat) 446/02"gelb/grün";

vgl auch BGH GRUR 2005, 427, 428 "Lila-Schokolade"; BGH Urteil vom

22. September 2005 - I ZR 188/02, S 10 des Umdrucks "Dentale Abformmasse").

Die genannten Erfordernisse an die grafische Darstellbarkeit sind vorliegend

nicht erfüllt. So liegt hier eine Kombination verschiedener Farben vor, die lediglich durch Angabe der betreffenden RAL-Nummern und des Verhältnisses

der Farben zueinander näher beschrieben ist, wobei die Anmelderin klargestellt hat, das eingereichte Streifenmuster zeige nur eine mögliche Farbkombination, auf die die Marke jedoch nicht beschränkt sei. Damit ist die vom

EuGH (aaO 859 – Nr 33 – "Heidelberger Bauchemie GmbH") ausdrücklich

als erforderlich hervorgehobene systematische Anordnung, in der die betreffenden Farben "in vorher festgelegter und beständiger Form verbunden

sind", gerade nicht erfolgt. Vielmehr lässt die angemeldete Darstellung eine

Vielzahl unterschiedlichster Farbkombinationen zu und ermöglicht es nicht,

den Schutzgegenstand des begehrten Schutzrechtes zu beurteilen. Es handelt sich deshalb nicht um eine eindeutige und beständige Markendarstellung

im Sinne der Rechtsprechung.

2. Da der Beschwerde jedenfalls mangels grafischer Darstellbarkeit der

angemeldeten Kennzeichnung der Erfolg zu versagen ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die eingereichte Markendarstellung den

Voraussetzungen des § 32 Abs 2 Nr 2 MarkenG genügt.

3. Ob der angemeldeten Kennzeichnung in Bezug auf die hier maßgeblichen

Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne

des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zukommt, bedarf im Hinblick darauf, dass sich

das Zeichen als nicht grafisch darstellbar im Sinne von § 8 Abs 1 MarkenG

erweist, keiner abschließenden Entscheidung.

Ströbele

Kirschneck

Guth

WA