Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 25.10.2005 – 24 W (pat) 186/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 186/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 37 856.4
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die mit
"feuerrot RAL 3000
tieforange RAL 2011
chromgelb RAL 1007
Wiedergabe in Streifen im Verhältnis 33% : 33 % : 33 %
Aufmachungsfarbe – konturunbestimmt –
mit konkreter Farbzusammenstellung"
bezeichnete, wie folgt dargestellte Marke,
deren Abbildung laut Angabe der Anmelderin lediglich eine mögliche Farbkombination zeigt, auf die die Marke jedoch nicht beschränkt ist, soll für die Waren und
Dienstleistungen
"Verpackungs- und Transportmaterial aus thermoplastischem Partikel-Schaumstoff, insbesondere Hartschaumstoff, vornehmlich in
Form von Formteilen;
Verpackungs- und Transportbehältnisse aus thermoplastischem
Partikel-Schaumstoff, insbesondere Hartschaumstoff;
Isolier- und Dämmmaterial aus
thermoplastischem Partikel-
Schaumstoff,
insbesondere Hartschaumstoff,
insbesondere
in
Form von Formteilen;
Isolierbehältnisse aus thermoplastischem Partikel-Schaumstoff,
insbesondere Hartschaumstoff;
Formteile aus thermoplastischem Partikel-Schaumstoff als Einsätze und Füllkörper für Drittgegenstände;
Dienstleistungen eines kunststoffverarbeitenden Betriebs, nämlich
Verarbeitung von thermoplastischen Partikel-Schaumstoffen, insbesondere Hartschaumstoffen, zur Bildung von Schaumstoffgegenständen und Formteilen aller Art, sowie Beschichten und Bedrucken der Oberflächen von Schaumstoffgegenständen und
Formteilen;
Formen, insbesondere Gießformen und Werkzeuge, insbesondere
Gießwerkzeuge für die Kunststoffverarbeitung;
Entwicklung von Formen, insbesondere Gießformen und Werkzeugen für die Kunststoffverarbeitung;
Entwicklung und Lohnfertigung von Kunststoffgegenständen und
-formteilen, insbesondere Schaumstoffformteilen nach fremden
Vorgaben und Spezifikationen"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, im Wesentlichen wegen Fehlens der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) zurückgewiesen. Farben und Farbzusammenstellungen würden im Verkehr im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen
regelmäßig als Mittel zur äußeren Gestaltung der Ware, ihrer Verpackung oder
von Geschäftspapieren, Werbeträgern usw eingesetzt. Ihnen könne nur in Ausnahmefällen von Haus aus Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl
der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet werde, sehr
beschränkt sei oder wenn es sich um einen sehr spezifischen Markt handele, bei
dem feststehe, dass entgegen der sonstigen Gewohnheit Farben als Kennzeichnung eingesetzt und vom Verkehr als Kennzeichnungen aufgefasst würden. Im
vorliegenden Fall sei zum Einen der Produktbereich, für welchen die Anmelderin
Schutz begehre, nicht hinreichend beschränkt. Zum Anderen fehle es an einer
außergewöhnlichen Struktur des betroffenen Marktes, so dass es keinerlei faktische Anhaltspunkte gebe, für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung
würden entgegen der sonstigen Gewohnheit Farben als Unternehmenskennzeichnung eingesetzt und vom Verkehr als solche angesehen. In den betroffenen Wirtschaftsbereichen erfolge der Einsatz von Farben vielmehr eher beliebig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die der Ansicht ist, konturlosen Farbkombinationen könne nicht von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Insbesondere auf dem vorliegenden sehr spezifischen Waren- und Dienstleistungssektor sei zu beachten, dass die Zahl der Anbieter beschränkt und die Anzahl der angebotenen Produkte überschaubar sei.
Auch wendeten sich die angemeldeten Waren und Dienstleistungen vorwiegend
an ein besonderes Fachpublikum der technischen Branche. Auf den betreffenden
Sektoren würden Farben üblicherweise nicht eingesetzt, um die Produkte besonders dekorativ zu gestalten, weil eine Färbung von Schaumstoff aus gestalterischen Gründen nicht üblich sei und der technische Aspekt im Vordergrund stehe.
Die farbliche Gestaltung der Waren erfolge vielmehr in den Hausfarben der
betreffenden Unternehmen und diene damit als Herkunftskennzeichnung. Dies
gelte auch für den damit zusammenhängenden Dienstleistungssektor, was dem
hier angesprochenen Fachpublikum bekannt und geläufig sei. Gerade bei Kombinationen von drei Farben gehe der Verkehr von einem Herkunftshinweis aus.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Der Senat hat die Anmelderin mit Bescheid vom 20. September 2005 darauf hingewiesen, dass - abgesehen von der Frage der fehlenden Unterscheidungskraft -
erhebliche Zweifel an der erforderlichen grafischen Darstellbarkeit der angemeldeten Marke (§ 8 Abs 1 MarkenG) bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten
Marke fehlt nach Auffassung des Senats die gemäß § 8 Abs 1 MarkenG erforderliche grafische Darstellbarkeit.
1. Die gem § 8 Abs 1 MarkenG erforderliche grafische Darstellung einer Marke
muss ua eindeutig und dauerhaft sein. Nach der neueren Rechtsprechung
können deshalb abstrakt und konturlos beanspruchte Farbzusammenstellungen, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters wörtlich benannt
sowie nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sind, nur dann als Marke eingetragen werden, wenn feststeht, dass diese Farbzusammenstellungen in dem Zusammenhang, in dem
sie verwendet werden, sich tatsächlich als Zeichen darstellen und die Anmeldung eine systematische Anordnung enthält, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind (vgl EuGH
GRUR 2004, 858, 860 – Nr 42 "Heidelberger Bauchemie GmbH").
Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier oder mehrerer
Farben oder die Nennung zweier oder mehrerer Farben, deren Schutz in jeglichen denkbaren Formen begehrt wird, weist nicht die erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit auf. Solche Darstellungen lassen
zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zu, die es dem Verbraucher nicht
erlauben, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu
behalten, auf die er sich mit Gewissheit für weitere Käufe beziehen kann.
Auch ist es den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern nicht
möglich, den Umfang der geschützten Rechte des Markeninhabers festzustellen. Ein Muster der fraglichen Farben in Verbindung mit deren Bezeichnung und der Angabe, das Schutzbegehren richte sich auf die Farben in jeglichen denkbaren Formen, kann darum keine den Erfordernissen des § 8
Abs 1 MarkenG genügende grafische Darstellung sein (vgl EuGH aaO 859 –
Nr 33 ff - "Heidelberger Bauchemie GmbH"). Auf diese vom EuGH vorgegebenen Kriterien stellen nunmehr auch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(vgl etwa HABM R 741/01-4
"Gelb/Blau"; HABM R 730/01
-- 4 "Gelb/Blau/Rot"; Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA
CD-ROM) und die nationale Rechtsprechung ab
(vgl etwa BPatG
MarkenR 2005, 455, 457f "grün/gelb 2"; BPatG 33 W (pat) 446/02"gelb/grün";
vgl auch BGH GRUR 2005, 427, 428 "Lila-Schokolade"; BGH Urteil vom
22. September 2005 - I ZR 188/02, S 10 des Umdrucks "Dentale Abformmasse").
Die genannten Erfordernisse an die grafische Darstellbarkeit sind vorliegend
nicht erfüllt. So liegt hier eine Kombination verschiedener Farben vor, die lediglich durch Angabe der betreffenden RAL-Nummern und des Verhältnisses
der Farben zueinander näher beschrieben ist, wobei die Anmelderin klargestellt hat, das eingereichte Streifenmuster zeige nur eine mögliche Farbkombination, auf die die Marke jedoch nicht beschränkt sei. Damit ist die vom
EuGH (aaO 859 – Nr 33 – "Heidelberger Bauchemie GmbH") ausdrücklich
als erforderlich hervorgehobene systematische Anordnung, in der die betreffenden Farben "in vorher festgelegter und beständiger Form verbunden
sind", gerade nicht erfolgt. Vielmehr lässt die angemeldete Darstellung eine
Vielzahl unterschiedlichster Farbkombinationen zu und ermöglicht es nicht,
den Schutzgegenstand des begehrten Schutzrechtes zu beurteilen. Es handelt sich deshalb nicht um eine eindeutige und beständige Markendarstellung
im Sinne der Rechtsprechung.
2. Da der Beschwerde jedenfalls mangels grafischer Darstellbarkeit der
angemeldeten Kennzeichnung der Erfolg zu versagen ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die eingereichte Markendarstellung den
Voraussetzungen des § 32 Abs 2 Nr 2 MarkenG genügt.
3. Ob der angemeldeten Kennzeichnung in Bezug auf die hier maßgeblichen
Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne
des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zukommt, bedarf im Hinblick darauf, dass sich
das Zeichen als nicht grafisch darstellbar im Sinne von § 8 Abs 1 MarkenG
erweist, keiner abschließenden Entscheidung.
Ströbele
Kirschneck
Guth
WA