Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.10.2005 – 28 W (pat) 18/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 18/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 62 426.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortkombination
Herbst+Winter-Reifen
für die Waren
Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft
oder auf dem Wasser und Waren daraus soweit in Klasse 12 enthalten; insbesondere Autoreifen
Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren
daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen
(Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und
Isoliermaterial;
Schläuche; insbesondere Runderneuerung für Reifen
Bauwesen; Installationsarbeiten; Reparaturwesen insbesondere
Runderneuerung von Reifen.
Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Ausnahme der Dienstleistungen "Bauwesen, Installationsarbeiten" als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig
zurückgewiesen, da es sich hierbei um eine glatte Bestimmungsangabe handele,
die lediglich auf die besondere Eignung und Verwendungsmöglichkeiten der Waren vor allem Im Herbst und Winter aufgrund ihrer Beschaffenheit hinwiesen, was
vom Verkehr auch so verstanden werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung ausführt, dass Schutz nur für die sprachlich neu geschöpfte Wortkombination begehrt
werde, die für die versagten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt vermittele, zumal es keine Herbstreifen gebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge sowohl dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als auch dem einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Die beanspruchte Wortkombination stellt sich auch für den Senat als bloßer Sachhinweis dar, da sie eine in sich und selbst ohne Kenntnis der konkreten Waren ohne weiteres verständliche Aussage vermittelt, wie das die Markenstelle unmissverständlich dargelegt hat. Das gilt erst recht im Kontext der Waren, da die angesprochenen Verkehrskreise (Endverbraucher) an vergleichbare Begriffsbildungen und
Sachaussagen bereits gewöhnt sind, gibt es doch nicht nur Sommer- und Winterreifen, sondern auch Allwetter- und Ganzjahresreifen, die sich dem Verkehr nicht
nur sprachlich, sondern auch sachlich als Hinweis auf ihre Beschaffenheit und
Verwendungsmöglichkeiten präsentieren, wobei zB Gummimischung und/oder
Profilstruktur die jeweilige Eignung des Einsatzzweckes vorbestimmen. Das gilt in
erster Linie für die Ware Reifen, gleichermaßen aber auch für die Fahrzeuge und
sonstige mobilen Apparate, die mit solchen Reifen ausgestattet sein können, sowie in besonderem Maße für die Waren der Klasse 17 mit ihren Reifengrundstoffen. Die Dienstleistung Reparaturwesen kann sich schließlich vorrangig mit der Instandhaltung solcher Reifen befassen.
Im Übrigen ist die von der Anmelderin beanspruchte Wortkombination auch keine
Neuschöpfung, sondern - wie auch die Wörter Frühlings- und Herbstreifen - bereits im Internet nachweisbar, auch wenn nach derzeitigem Stand der Technik
noch keine speziellen Reifen für diese beiden Jahreszeiten im Handel sind. Angesichts der Innovationsfreudigkeit der Reifenindustrie ist aber nicht auszuschließen,
dass spezielle Reifen entwickelt werden, die den jahreszeitlich unterschiedlichen
besonderen Fahrsituationen angepasst sind oder hierfür erforderliche Fahreigenschaften kombinieren (zB für Eis, Schnee und Regen, also Herbst und Winter), so
dass auch von einem künftigen Freihaltebedürfnis ausgegangen werden kann. Ob
die Angabe - wie die Anmelderin behauptet - in verschiedener Richtung verstanden werden kann, spielt dabei keine Rolle. Für das Freihaltungsbedürfnis reicht
es, wenn lediglich eine der Bedeutungen vom Verkehr als Sachhinweis benötigt
wird (zuletzt EuGH MarkenR 03, 450 - DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker, MarkenG,
7. Aufl 2003, § 8 Rdn 226, 295 mwN). Die beschreibende Angabe braucht sich
auch nicht - anders als offenbar die Anmelderin meint - in einer Synonymfunktion
des Warenbegriffs zu erschöpfen, vielmehr enthält das Eintragungshindernis des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine Reihe von Beschreibungsvarianten, die bis zu besonderen bedeutsamen Umständen bezüglich der Waren reichen, die etwa hinsichtlich ihres Verwendungszweckes eine Rolle spielen können.
Hierzu gehört zweifellos auch der Umstand der Eignung für bestimmte Jahreszeiten, also wie beansprucht Herbst und Winter, worauf von den Mitbewerbern ungehindert hingewiesen werden muss. Diesen tatsächlichen Feststellungen ist die Anmelderin trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Senats nicht entgegengetreten,
so dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Anmelderin im vorliegenden
Fall ihre Anmeldung überhaupt aufrecht erhält.
Im Übrigen fehlt der Anmeldung in Bezug auf die beanspruchten Waren aber auch
jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG. Diese liegt vor, wenn
die Marke dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren verschiedener
Hersteller genügt. Die Anforderungen des Verbrauchers an diese konkrete Unterscheidungseignung sind hierbei nach ständiger Rechtsprechung gering, so dass
nur Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die entweder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben oder zB in der Umgangssprache
oder Werbung derart "verbraucht" sind, dass sie vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel akzeptiert werden. Wegen des Eintragungsanspruchs gemäß § 33
Abs 2 MarkenG sind Zweifel letztlich zugunsten der Anmelderin zu werten. Selbst
diesen geringen Anforderungen wird die angemeldete Marke aber nicht gerecht.
Wie bereits oben festgestellt, steht der beschreibende Bedeutungsgehalt der beanspruchten Wortfolge so deutlich im Vordergrund, dass sie von erheblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Vielmehr
nimmt der durchschnittlich informierte Verbraucher, der es gewohnt ist, dass wichtige Informationen in einer ansprechenden und modernen Form präsentiert werden, die Wortfolge mit ihrer klaren schlagwortartigen Aussage so hin, wie er es bei
anderen ähnlichen Produktbeschreibungen gewohnt ist. Von diesen weicht die beanspruchte Marke weder durch Wortwahl noch sonst wie in erkennbarer Weise ab.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Pü