Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.10.2005 – 29 W (pat) 79/05
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 79/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 52 370.7
(hier: Wiedereinsetzung)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Oktober 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber 08.05
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt damit als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat am 24. Oktober 2002 eine Wortmarke angemeldet. Mit Erstbeschluss vom 19. August 2004 wurde die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss legte die Anmelderin Erinnerung ein, die durch Erinnerungsbeschluss vom 21. April 2005 ebenfalls zurückgewiesen wurde. Der Erinnerungsbeschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin am
26. April 2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005, der per Telefax am
selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, legten die
Verfahrensbevollmächtigten einen Rechtsbehelf ein, den sie erneut mit „Erinnerung“ bezeichneten. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich, dass die Gebühr - ohne
nähere Bezeichnung der Höhe - „für das Erinnerungsverfahren“ mit - dem Schriftsatz - beigefügter Einzugsermächtigung entrichtet worden sei. In einem Telefongespräch mit der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Juni 2005
wurde ausweislich eines Telefonvermerks durch einen Mitarbeiter des Deutschen
Patent- und Markenamts darauf hingewiesen, dass die Einlegung der Erinnerung
fehlerhaft ist, da einzig die Beschwerde der zutreffende Rechtsbehelf sei. Darauf
hin teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin mit Telefax vom selben
Tage mit, die Erinnerung möge in eine Beschwerde „umgewandelt“ werden und
fügten eine Einzugsermächtigung für den Unterschiedsbetrag zwischen der Erinnerungs- und der Beschwerdegebühr bei.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 teilte der zuständige Rechtspfleger am Bundespatentgericht den Verfahrensbevollmächtigten mit, dass die Beschwerdegebühr
nicht fristgerecht einbezahlt worden sei, weshalb die Beschwerde gemäß § 6
Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte. Darauf hin beantragte der mit dem Verfahren betraute Patentanwalt die Wiedereinsetzung in die Frist der Zahlung der
Beschwerdegebühr mit Schriftsatz vom 25. Juli 2005. Hilfsweise, für den Fall, dass
eine Umdeutung der Erinnerung in eine Beschwerde nicht möglich ist, legte er
zugleich Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 2005 ein.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nach § 91 Abs 1
MarkenG als unbegründet zurückzuweisen.
PatKostG). Bei nicht fristgerechter Zahlung tritt kraft Gesetzes die Rechtsfolge des
§ 6 Abs 2 PatKostG ein. Die Beschwerde gilt als nicht vorgenommen.
Vorliegend ist weder gemäß § 66 Abs 1 MarkenG fristgerecht Beschwerde eingelegt, noch die entsprechende Gebühr gemäß § 6 Abs 1 S 1 PatKostG entrichtet
worden. In beiden Fällen ist die Fristversäumnis nicht unverschuldet im Sinn von
§ 91 Abs 1 MarkenG erfolgt.
Der Erinnerungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
21. April 2005 war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, aus der sich als
einzig möglicher Rechtsbehelf die Erinnerung ergab. Der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin hat vorgetragen, dass er seine zuverlässige - mit der
Führung des Fristenkalenders betraute - Sekretärin beauftragt habe, eine Frist zur
Einlegung der Beschwerde zu notieren. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen
habe diese jedoch, was sie eidesstattlich versichert hat, die Frist nicht als
Beschwerde-, sondern als Erinnerungsfrist notiert.
Die Anmelderin muss sich neben eigenem Verschulden auch dasjenige ihrer
rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten entsprechend § 85 Abs 2 ZPO zurechnen
lassen. Die Rechtsprechung stellt insoweit hohe Sorgfaltsanforderungen an die
Einhaltung von Fristen bei Rechts- und Patentanwälten (BVerfG NJW 2000, 1633;
BGH NJW 1997, 3177 mwN; GRUR 1979, 626 – Elektrostatisches Ladungsbild).
Dem Anwalt werden dabei weitgehende eigene Pflichten zum persönlichen Tätigwerden auferlegt. Die Einschaltung von Hilfspersonen, zB von Büropersonal wird
dabei dem Anwalt grundsätzlich nicht zugerechnet, außer ihm ist ein eigener verschuldeter Organisationsmangel in der Auswahl, Instruktion oder Überwachung
der Hilfspersonen zur Last zu legen. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes darf dabei nicht unzumutbar erschwert werden. Die Gerichte dürfen die Anforderungen an die Pflichten des Anwalts nicht überspannen. Jedenfalls
ist es aber die Pflicht eines Anwalts, den von ihm persönlich unterzeichneten
Schriftsatz zu lesen und auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Dabei wird
der Rechtsanwalt das Versehen seines Büropersonals erkennen, da es zu seiner
Kontrollpflicht im Einzelfall gehört, selbst zu prüfen, welcher Rechtsbehelf einzulegen ist.
Vorliegend hat der Verfahrensbevollmächtigte selbst die Ursache für die fehlerhafte Auswahl des Rechtsbehelfs gesetzt. Er hat einen Schriftsatz angefertigt und
unterzeichnet, in dem er den eingelegten Rechtsbehelf als „Erinnerung“ bezeichnet hat. Aus dem inhaltlichen Vorbringen des Deutschen Patent- und Markenamts
hätte er bereits erkennen müssen, dass es sich um einen Zweitbeschluss handelte. Der eine Rechtsbehelfsschrift unterzeichnende Anwalt muss sich bei Abfassung des Schriftsatzes deshalb im Klaren sein, welchen - zulässigen - Rechtsbehelf er einlegen kann und darf sich dabei nicht nur am Eintrag im Fristenkalender
orientieren. Eine fristwahrende Eingabe muss der Anwalt auf Vollständigkeit und
Richtigkeit überprüfen (BGH NJW 1997, 3177; Busse, Patentgesetz, 6. Auflage,
§ 123 PatG, Rn 43; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 91 Rn 19 f). Aufgrund der fehlerhaften Bezeichnung des Rechtsbehelfs wurde deshalb nicht die
für Beschwerden vorgeschriebene Gebühr einbezahlt. Der Vertreter der Anmelderin hat insgesamt nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet, weshalb keine Wiedereinsetzung zu gewähren war.
Grabrucker
Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
Cl