Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 08.11.2005 – 24 W (pat) 6/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 6/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 70 374.4
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. November 2003 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
SMARTSAUNA
ist zunächst für verschiedene Waren der Klassen 5, 10 und 11 zur Eintragung in
das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 18. November 2003 hat die Markenstelle für Klasse 11 des
Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des höheren
Die Zurückweisung wird im wesentlichen damit begründet, die angemeldete Marke
setze sich aus den Bestandteilen "SMART" und "SAUNA" zusammen. Das ursprünglich englische Wort "smart" sei in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und bezeichne unter anderem "gerätetechnische Intelligenz", die auch
einfachere Geräte oder Werkstoffe wie etwa Heizungsgeräte haben könnten. In ihrer Gesamtheit beschreibe die angemeldete Wortkombination daher eine Sauna,
die mit hochwertiger Elektronik ausgestattet sei. Auch wenn dieses Wort derzeit
noch nicht als beschreibende Angabe nachgewiesen werden könne, sei es doch
sprachüblich und allgemeinverständlich gebildet, so dass es ohne weiteres als beschreibende Angabe verstanden werde und daher unter die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG falle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis auf
"Kl. 11: Vorgefertigte Bade- und Wärmekabinen und deren Teile;
Saunakabinen und deren Teile; Dampfbadkabinen und deren
Teile; sämtliche vorgenannten Waren aus Holz und/oder Kunststoff"
beschränkt hat.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Bei der angemeldeten Marke handele sich für die ursprünglich beanspruchten Waren nicht um eine beschreibende Angabe, sondern um eine Wortneuschöpfung,
die allenfalls undeutliche begriffliche Vorstellungen erwecke. Insbesondere sei der
Wortbestandteil "smart" mehrdeutig und beinhalte hinsichtlich der hier angemeldeten Waren nur vage Interpretationsmöglichkeiten. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt zahlreiche Marken mit dem
Bestandteil "smart" eingetragen habe. Jedenfalls aber stelle die angemeldete
Marke für die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses verbliebenen Waren
keine Sachangabe oder Werbeaussage dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin übersandt worden sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Nach Auffassung des
Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die noch verfahrensgegenständlichen Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Der angegriffenen Marke fehlt nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen
stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH GRUR
2002, 804, 806 - Nr 35 - "Philips“; GRUR 2003, 514, 517 - Nr 40 - "Linde ua“;
GRUR 2004, 428, 431 - Nr 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr 33,
42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Keine Unterscheidungskraft
besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr 86 - "Postkantoor“). Dies ist hier nach
Einschränkung des Warenverzeichnisses nicht mehr der Fall.
Wie bereits die Markenstelle festgestellt hat, ist das angemeldete zusammengesetzte Substantiv aus den Wortteilen "SMART" und "SAUNA" gebildet. Der
erste Wortteil "SMART" wird in der Bedeutung von "intelligent, mit künstlicher,
elektronischer Intelligenz ausgestattet" verwendet, was die Rechtsprechung
schon wiederholt festgestellt hat (vgl ua etwa Loskant, Das neue Trendwörter
LEXIKON, 1998, Stichwort "Smart..."; BPatG 24 W (pat) 56/03 "Smartcooler";
BPatG 27 W (pat) 190/03 "smartModule", Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Der zweite Wortteil "SAUNA" bezeichnet
einen für Saunabäder (Schwitzbäder) bestimmten Raum mit hölzernen oder
holzverkleideten Wänden (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl,
Stichwort "Sauna"). Durch die Internetrecherche des Senats konnte außerdem
nachgewiesen werden, dass Saunas elektronisch gesteuert, solche Steuerungen oder gesteuerte Einrichtungen als "smart" oder "intelligent" bezeichnet
werden und dass zur Beschreibung derartiger Geräte sogar der Begriff "Smart
Sauna Steuerung" verwendet wird (vgl http://www.weigand-sauna.de/Sauna/Saunazubehoer/Saunaofen/saunaofen.html).
In Verbindung mit den
ursprünglich angemeldeten Waren drängt sich für die angesprochenen
Verkehrskreise somit die beschreibende Bedeutung "intelligente, sich selbsttätig regelnde bzw steuernde Sauna" auf.
Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren ist jedoch nicht erkennbar,
dass die angemeldete Marke als Sach- oder Werbeangabe verstanden werden könnte. Nachdem das Warenverzeichnisses nunmehr nur noch ausschließlich aus Holz und/oder Kunststoff bestehende Bade-, Wärme-, Sauna-
und Dampfbadkabinen sowie deren Teile enthält, also elektronische Sensoren, Regelungsmechanismen und Steuerungen ausgeschlossen sind, weist
die Bezeichnung "SMART" keine beschreibende Bedeutung für die noch beanspruchten Waren auf. Der Senat konnte auch nicht ermitteln, dass es spezielle aus Holz und/oder Kunststoff bestehende Bade-, Wärme-, Sauna- und
Dampfbadkabinen sowie deren Teile gibt, die zur Herstellung einer intelligenten, sich selbsttätig regelnden bzw. steuernden Sauna geeignet und bestimmt
sind und sich in der Beschaffenheit und/oder Design von solchen Waren zu
anderen Zwecken unterscheiden.
2. Auch der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG liegt nicht
vor.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine
bessere Welt"; EuGH Mitt 2004, 28, 29 - Nr 29 ff - "Doublemint"). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur
freien Verfügung belassen werden (vgl EuGH GRUR 2004, 674, 676 – Nr 54,
55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 – Nr 34 ff - "BIOMILD"). Es
ist daher zu prüfen, ob die angemeldete Marke gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen darstellt
oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH
GRUR 2004, 674, 676 - Nr 53, 56 - "Postkantoor"). Weil der Senat aber - wie
oben näher ausgeführt - nicht
feststellen konnte, dass das Wort
"SMARTSAUNA" für die Waren, die noch Gegenstand der Entscheidung sind,
als Sachangabe in Betracht kommt, ist nicht erkennbar, dass die angemeldete
Marke zur Beschreibung irgendwelcher Merkmale dieser Produkte geeignet
sein könnte.
Dr. Ströbele
Kirschneck
Guth
Bb