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BPatG Beschluss vom 08.11.2005 – 33 W (pat) 265/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 265/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke 758 627
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 36 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. August 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Am 25. April 2001 ist unter der Nummer 758 627 die Wortmarke
MASTER UNIT
für folgende Dienstleistungen international registriert worden:
Klasse 36: Affaires
financières, affaires monétaires, affaires
bancaires, émission de valeurs mobilières, d´obligations, placement de fonds et investissement de
capitaux.
Mit Beschluss vom 26. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein
Mitglied des Patentamts der Marke nach Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ, Art 5 Abs 1
Deutschland verweigert. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der Marke
jegliche Unterscheidungskraft. Sie weise die Bedeutung
"Zentraleinheit,
Haupteinheit" auf, womit
in der Regel die steuernde Einheit eines
elektrotechnischen Geräts beschrieben werde. Es handle sich um eine übliche
Begriffsbildung, wie sie sich etwa in den Begriffen "master key", "master tape"
oder
"master
file"
finde,
in denen das Wort
"master" ebenfalls
für
"Haupt- / Zentral-" stehe. Der zweite Markenbestandteil "UNIT" sei als englisches
Wort für "Einheit, Organisationseinheit" allgemein bekannt. Die Bedeutung
"Haupteinheit, Zentraleinheit" sei somit aufgrund der Begriffsbildung allgemein
"und ohne einen bestimmten Bezug zu einem Warenbereich". Die Verwendung im
Bereich der Elektrotechnik sei daher nicht zwangsläufig. Selbst wenn der Verkehr
die Wortkombination "master unit" im Bereich der Elektrotechnik kenne, werde er
dennoch die allgemeine Bedeutung von "Zentraleinheit" erkennen. In einem
anderen als in einem technischen Zusammenhang sei der Gebrauch des Begriffs
für den Verkehr daher nicht ungewöhnlich oder befremdlich. Somit werde die
schutzsuchende Marke auch im Finanzwesen im og Sinne verstanden werden.
Der Verkehr werde annehmen, dass die Dienstleistungen von einer Zentraleinheit,
also nicht von einer Filiale, stammten. Dies besage für die Dienstleistungen, dass
diese einheitlich, zusammengefasst erbracht würden. Die Schutz suchende Marke
stelle damit einen Fachausdruck für die Dienstleistungen dar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit
der sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Marke - was auch die Markenstelle
insoweit richtig ausgeführt habe - keinen produktbeschreibenden Aussagegehalt
aufweise. Vielmehr sei sie mehrdeutig und ohne bestimmten Bezug zu einem
Warenbereich. Soweit die Markenstelle ihren Verweigerungsbeschluss darauf
gestützte habe, dass die Marke ein gebräuchliches Wort einer geläufigen Sprache
darstelle und - ohne die Produkte unmittelbar zu beschreiben - vom Verkehr nicht
als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst werde, seien diese
Ausführungen zur Gebräuchlichkeit des Begriffs "MASTER UNIT" auf dem Gebiet
der Finanzdienstleistungen
rein spekulativ und durch keinerlei Belege
untermauert. Noch nicht einmal dafür, dass es sich um ein gebräuchliches Wort
der Elektrotechnik handele, habe die Markenstelle Belege gebracht. Auch könne
die Schutz suchende Marke nicht einmal von einem Muttersprachler eindeutig
zugeordnet werden. Dies gelte erst recht für den deutschen Verkehr, der in seiner
Gesamtheit nicht aus Elektrotechnikern bestehe. Schon die unterschiedlichen
Begründungen im Beanstandungsbescheid und im Beschluss zeigten, dass die
hinter den Einzelelementen stehende Gesamtaussage eben nicht zu einer
deutlichen und unmissverständlich Aussage kombiniert werden könne. Darunter
könne man etwa das Original einer Vielzahl von Kopien oder ein Basisgerät
verstehen. Angesichts des breiten Bedeutungsgehalt des Wortes "unit", das laut
Langenscheidt sechs verschiedene Bedeutungen aufweise, seien die
Interpretationsmöglichkeiten nahezu beliebig. Dieses Maß an Interpretationsbedürftigkeit spreche für die Unterscheidungskraft, zumal der Verkehr üblicherweise keine analysierende Betrachtung der Bestandteile einer Marke vornehme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Beschwerde ist begründet.
II
Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ, 5 Abs 1 MMA, §§ 113, 8 Abs 2 Nr 1
oder 2 MarkenG stehen der Schutzbewilligung somit nicht entgegen.
1. Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder
Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne
dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen,
Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden
(vgl EuGH GRUR 2002, 804 Nr 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr 30,
48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf die beteiligten
Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH
GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung gerecht. Weder konnte ihr ein eindeutiger,
im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden,
noch waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie nur als solche und nicht als
betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Der Begriff "master unit" hat sich zwar umfangreich im Bereich der Elektrotechnik
und Elektronik, einschließlich der IT-Technik belegen lassen. Dem Ausdruck
kommt dabei im Wesentlichen die Bedeutung "Haupteinheit, Zentraleinheit" zu,
wobei im deutschsprachigen Internet auch Übersetzungen wie "Master-Gerät",
"Mastereinheit" o Ä auftauchen. Die Bezeichnung eignet sich zur Benennung von
verschiedenen technischen Vorrichtungen, wie etwa Schaltungen, Netzwerk-
Rechnern, Rechnermodulen usw (vgl zB http://en.wikipedia.org/wiki/Master_unit;
www.atmel.com/products/Bluetooth/terms.asp; www.knuerr.com). Gemeinsam
scheint all diesen mit "master unit" bezeichneten Geräten und Bauteilen lediglich
die Eigenschaft zu sein, dass sie eine Art übergeordnete Funktion innerhalb einer
Baugruppe ausüben, so dass mit ihnen auch andere Geräte oder Bauteile gesteuert oder überwacht werden können.
Im Bereich der hier relevanten Dienstleistungen des Finanz-, Börsen- und Investmentgeschäfts hat sich der Ausdruck "master unit", in welcher Schreibweise auch
immer, hingegen nicht als beschreibende Bezeichnung oder gar als Fachbegriff
belegen lassen. Die Markenstelle hat hierzu keine tatsächlichen Feststellungen
getroffen, was indirekt auch aus ihren Ausführungen hervorgeht, mit denen sie
eine Übertragung bzw ein waren- und dienstleistungsübergreifendes Verständnis
des aus der Technik stammenden Begriffs auch für den Bereich des Finanzwesens herzuleiten versucht. Der Senat hat bei seiner Recherche ebenfalls keine
Verwendung des Begriffs "master unit" als beschreibende Angabe für Dienstleistungen der Klasse 36 auffinden können, weder in Lexika des Wirtschafts-, Finanz-
und Börsenwesens (vgl zB Vahlens Großes Wirtschaftslexikon, 2. Aufl; Gabler
Wirtschaftslexikon, 16. Aufl; Büschgen, Das kleine Bank-Lexikon, 2. Aufl 1997)
noch in entsprechenden Wörterbüchern der englischen Fachsprache (vgl etwa
F. K. Feldbausch/J. Feldbausch, Bank-Wörterbuch, Deutsch-Englisch, Englisch-
Deutsch, 4. Aufl; Der kleine Eichborn, Wirtschaft und Wirtschaftsrecht, Englisch-
Deutsch, 4. Aufl; Der Grosse Eichborn, Wirtschaftswörterbuch, Englisch-Deutsch,
2003; Langenscheidt Routledge - Fachwörterbuch Wirtschaft, Handel und Finanzen Englisch, 2002; PONS - Fachwörterbuch Banken, Finanzen und Versicherungen, Englisch-Deutsch; PONS - Großes Fachwörterbuch Wirtschaft, Englisch-
Deutsch, Deutsch-Englisch).
Auch im Internet hat sich die beanspruchte Marke nicht als Finanzfach- oder
-sachbegriff belegen lassen. Dort fand sich der Begriff lediglich als - inzwischen
offenbar nicht mehr verwendeter - gemeinsamer Zusatz der drei Investmentfonds
"Dow Jones Euro Stoxx 50 Master Unit", "MSCI US Tech Master Unit" und "Euro
MTS Global Master Unit" (vgl etwa www.finanznachrichten.de/nachrichten-2003-
03/artikel-1107526.asp;
www.inoralife.de/privat/world/ETF.html;
www.fondsweb.de/fonds/profil.php?ID=7628; www.roedl.de/Inhalt/download/Briefe/II0403_1pdf; www2.onwirtschaft.t-online.de/dyn/c/23/87/78/2387780.pdf). Die Fonds werden von einem Tochterunternehmen der Markeninhaberin betrieben. Dabei stellt
die Wortfolge "Master Unit" innerhalb der og Fonds-Gesamtbezeichnungen
erkennbar keine beschreibende Angabe über Eigenschaften der Fonds bzw ihrer
damit in Zusammenhang stehenden Finanzdienstleistungen dar, sondern fungiert
neben beschreibenden Angaben, wie etwa dem zugrunde liegenden Index, dem
wirtschaftlichen und geografischen Schwerpunkt der ausgewählten Wertpapiere
usw, als kennzeichnender, auf die Herkunft des Fonds bzw der Fondszertifikate
aus einer bestimmten Fondsgesellschaft hinweisender Zusatz (ähnlich wie zB die
Zusätze "iShares", "i-Tracker" oder "Fresco" für andere Fondsanbieter, vgl og
Internetfundstellen).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die beanspruchte Marke vom Verkehr im Bereich des Finanz- und Börsenwesens auch ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen ohne Weiteres als beschreibende Angabe aufgefasst wird. Soweit die
hier maßgeblichen Verkehrsteilnehmer zugleich auch auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Elektronik bewandert sein mögen, kommt der Ausdruck "master
unit" theoretisch zwar als Hinweis darauf in Betracht, dass eine Finanz-, Börsen-
oder ähnliche Dienstleistung irgendwie mit Hilfe einer elektrischen oder elektronischen Hauptschaltung bzw -einheit erbracht wird, was angesichts der weiten
Verbreitung elektronischer Geräte, Netzwerke usw in der Finanzwelt vermutlich
auch fast immer der Fall sein wird. Allerdings wird sich ein solcher Verkehrsteilnehmer fragen, warum eine Börsen- oder Finanzdienstleistung, wie etwa die Ausgabe von Fondszertifikaten, die selbstverständlich von jedem Anbieter mit Hilfe
irgendwelcher elektronischen Vorrichtungen erbracht wird, ausgerechnet mit der
Bezeichnung eines elektrischen Bauteils in beschreibender Weise gekennzeichnet
werden soll. Dies gilt vor allem, wenn man von einer Kennzeichnung in Alleinstellung und in markenmäßig herausgestellter Form ausgeht, wie dies bei der Beurteilung des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen der Fall ist. In diesem Rahmen wirken Kennzeichnungen mit den Bezeichnungen von selbstverständlich verwendeten technischen Vorrichtungen wie "Kugelschreiber", "Lampe",
"Beleuchtungseinrichtung" oder eben "elektronische Haupteinheit" bzw "Master
Unit" eher überraschend und als beschreibende Bezeichnungen deplaziert (anders
evtl bei Begriffen, die ein verkehrswesentliches Merkmal der Dienstleistungen bezeichnen, wie "Telefon" für den Vertrieb von bestimmten Finanzdienstleistungen).
Insoweit stellt die beanspruchte Marke keine ernsthafte Sachbeschreibung sondern allenfalls eine fantasievolle Übertragung eines technischen Fachbegriffs auf
das Gebiet der Finanz- oder Börsendienstleistungen dar.
Soweit die Markenstelle dem Begriff "master unit" über die elektrotechnische Bedeutung hinaus eine "grundsätzlich allgemeine Bedeutung" dahingehend zumessen will, dass er "ohne einen bestimmten Bezug zu einem Warenbereich" vom
Verkehr stets in seiner allgemeinen Bedeutung "Zentraleinheit" erkannt werde, so
mag dies im Hinblick auf die Bedeutung der Einzelbestandteile noch nachvollziehbar sein, wenngleich schon diese Feststellung mit tatsächlichen Anhaltspunkten
aus dem Bereich der hier relevanten Dienstleistungen hätte untermauert werden
müssen. Jedenfalls aber vermag der Senat der Markenstelle nicht darin zu folgen,
wenn sie aufgrund der von ihr genannten allgemeinen Bedeutung "Haupteinheit" / "Zentraleinheit" ohne jegliche weitere tatsächliche Feststellungen meint, der
Verkehr werde annehmen, dass die so bezeichneten Dienstleistungen "von einer
Zentraleinheit, also nicht von einer Filiale" stammen. Noch weniger kann die Markenstelle überzeugen, wenn sie dann weiter schlussfolgert, die Dienstleistungen
würden somit dahingehend beschrieben, dass diese "einheitlich, zusammengefasst" erbracht würden.
Der Senat hat schon nicht feststellen können, dass Zentralen (als Gegenteil von
Filialen bzw Niederlassungen) im Finanzbereich mit "master unit" bezeichnet werden (hierfür kommen im deutschen Sprachgebrauch allenfalls Begriffe wie "Zentrale", "Hauptgeschäftsstelle", "Hauptniederlassung",
im englischen Sprachgebrauch "central", "central/main/head office" evtl auch "headquaters" bzw (techn)
"control room" in Betracht (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl; Duden Oxford, Großwörterbuch, Englisch-Deutsch; Langenscheidt
aaO).
Unterstellt man mit der Markenstelle, der Verkehr werde die Marke tatsächlich im
Sinne einer Zentrale oder Hauptstelle verstehen, so ist immer noch nicht nachvollziehbar, dass die Dienstleistungen damit als "einheitlich, zusammengefasst erbracht" beschrieben werden sollen. Die Markenstelle hat keine Erläuterung gegeben, geschweige denn Belege dafür ermittelt, was eigentlich "einheitlich" bzw "zusammengefasst" erbrachte Finanz-, Börsen- usw -dienstleistungen überhaupt sein
sollen und wieso Filialen sie nicht erbringen (können), bzw welche solcher Einzeldienstleistungen Filialen mangels Einheitlichkeit nicht erbringen können und daher
ihrer Zentrale überlassen müssen. Selbst wenn man insoweit zu vorstellbaren
Fallgestaltungen kommt, etwa spezialisierten Beratungen oder Beschaffungen
außergewöhnlicher Geldanlagen und Finanzierungen, wie sie nur von Spezialisten
einer zentralen Kredit- oder Wertpapierabteilung ohne die übliche Vermittlung
durch Filialen erbracht werden könnten, so ist es schlicht nicht nachvollziehbar,
dass dieser Aspekt ausgerechnet mit dem ansonsten in der Elektrotechnik bzw
Elektronik beheimateten Begriff "master unit" (beschreibend) bezeichnet werden
soll.
Damit lässt sich nicht feststellen, dass die beanspruchte Marke eine brauchbare
Merkmalsbezeichnung iSd Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
darstellt. Vielmehr handelt es sich bei der Marke allenfalls um eine fantasievolle
Übertragung eines elektrotechnischen Begriffs in das Finanz- und Börsenwesen,
womit ihr die Eignung, auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen, nicht abgesprochen werden kann.
2. Auch ein Freihaltungsbedürfnis iSd Art 6 quinquies B Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG liegt nicht vor. Es hat sich nicht feststellen lassen, dass die Marke
ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Wie
oben ausgeführt, eignet sich die Marke nicht als brauchbare Beschreibung eines
verkehrswesentlichen Merkmals der Dienstleistungen. Vielmehr hat sie sich allein
als betrieblicher Herkunftshinweis belegen lassen.
3. Der Senat sieht davon ab, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Es bestand Anlass, auch ohne dahingehenden Antrag der Markeninhaberin die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu erwägen (§ 71 Abs 3 MarkenG), denn der
angefochtene Beschluss leidet an erheblichen Mängeln. So hat die Markenstelle
zwar zunächst richtig erkannt, dass die beanspruchte Marke einen geläufigen (beschreibenden) Begriff im Bereich der Elektrotechnik, Elektronik, einschließlich der
IT-Technik darstellt. Sie hat dann aber in einer widersprüchlich wirkenden Argumentation versucht, diesem Begriff eine über den technischen Bereich hinausgehende Bedeutung beizumessen. Hierbei hat sie dessen ursprüngliche Bedeutung
als technische Zentral- bzw Steuereinheit oder -schaltung verlassen und ihm die
Bedeutung des Gegenteils einer Filiale verliehen, sinngemäß also einer Zentrale,
Hauptniederlassung o Ä. Daraus wiederum hat sie auf eine Dienstleistungsbeschreibung im Sinne "einheitlich, zusammengefasst erbrachter" Dienstleistungen
geschlossen, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies überhaupt eine Bezeichnung verkehrswesentlicher Merkmale darstellen könnte. Die Ausführungen der Markenstelle gehen damit über eine - schon für sich genommen unzulässige - analysierende Betrachtungsweise hinaus und wirken wie ein Versuch, einen im Finanz-
und Börsenwesen unbekannten bzw ungebräuchlichen Ausdruck zu einer Sachbeschreibung auf diesem Gebiet überhaupt erst zu "machen".
Hinzu kommt, dass die Markenstelle ihre Auffassung mit keinerlei Belegen untermauert hat. Jedenfalls fanden sich in der patentamtlichen Akte als das Ergebnis
einer Amtsrecherche nur Kopien aus Langenscheidts Großwörterbuch Englisch,
9. Aufl (jeweils zu den Einzelworten "master" und "unit", worin "unit" gerade nicht
als "Zentrale" o Ä übersetzt wird) sowie ein Auszug aus der patentamtlichen Datenbank mit zurückgewiesenen Marken, die den Bestandteil "master" aufweisen.
Erst die Markeninhaberin hat dann mit Schriftsatz vom 6. August 2002 Belege
vorgelegt, aus denen allerdings allein die Bedeutung der Wortfolge "master unit"
als technische Zentral- bzw Steuereinheit oder -schaltung hervorgeht, was die
Markeninhaberin auch dartun wollte. Für die weitreichenden tatsächlichen Behauptungen der Markenstelle ist dies erkennbar eine unzureichende, eher für das
Gegenteil sprechende Tatsachengrundlage. Sie hätten (und haben im Beschwerdeverfahren) einer eingehenderen Recherche, wie sie die Markenstelle offensichtlich unterlassen hat, nicht standgehalten.
Andererseits kann nicht festgestellt werden, dass die Markenstelle die zu beachtenden markenrechtlichen Prüfungsmaßstäbe verkannt und sich grob über die Besonderheiten des Einzelfalls hinweggesetzt hat (so hingegen etwa im Fall
BPatGE 46, 272 (= Mitt 2004, 90) - Nettpack). Sie hat sich im kursorischen registerrechtlichen Prüfungsverfahren vergleichsweise intensiv mit der streitgegenständlichen Marke befasst und ist unter Anwendung der einschlägigen Prüfungsmaßstäbe zu einem Ergebnis gekommen, das trotz der og Mängel nicht als völlig
unvertretbar anzusehen ist. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass technische
Fachbegriffe auch in anderen Lebensbereichen durchaus gerne aufgegriffen und
in einem weiteren Sinne verwendet werden (zB "verkuppeln"), so dass man auch
nicht unbesehen von einer auf der Hand liegenden phantasievollen Übertragung in
ein anderes Waren- oder Dienstleistungsgebiet ausgehen kann. Nicht zuletzt auch
unter Berücksichtigung der Zurückhaltung, die bei der Auslegung und Anwendung
des § 71 Abs 3 MarkenG von den Senaten des Bundespatentgerichts geübt wird,
sieht der Senat von einer Rückzahlungsanordnung ab.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
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