Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Urteil vom 08.11.2005 – 4 Ni 58/04 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 8. November 2005 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 58/04 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das europäische Patent 0 830 928
(DE 697 13 558)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 8. November 2005 durch den Richter Voit als Vorsitzenden, den
Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Klante, die Richter Dipl.-Ing. Gießen und
Dipl.-Ing. Kuhn
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 830 928 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagten sind gemeinsam eingetragene Inhaber des auch mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
EP 0 830 928 (Streitpatent), das am 19. September 1997 unter Inanspruchnahme
der Priorität des japanischen Patents JP 250585/96 vom 20. September 1996 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer
697 13 558 geführt und betrifft eine durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung zur Herstellung einer Form, die zur Produktion von Gegenständen aus faserförmigen Materialien Verwendung findet. Es umfasst in der erteilten Fassung
17 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Ansprüche 1, 13, 14 und 17 lauten
wie folgt:
1. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung, umfassend mindestens einen flüssigen Bestandteil und ein Füllmittel, wobei der flüssige Bestandteil mindestens ein Photoreaktionsmonomer und mindestens einen Photoinitiator umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die durch Strahlung
härtbare Harzzusammensetzung 50 bis 80 Gew.- % eines
Füllmittels, basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung, umfasst.
13. Verfahren zur Herstellung einer Form zum Herstellen von
Produkten aus faserhaltigen Materialien durch Durchführen
einer Kombination von Schritten
(1) Aufbringen einer dünnen, durch Strahlung härtbaren
Zusammensetzung auf einen tragenden Zustand
(2) selektives Bestrahlen der dünnen Schicht aus Harz, um
einen ausgewählten Teil des Harzes zu härten
(3) Aufbringen einer weiteren dünnen Schicht aus Harz,
und Wiederholen der Schritte (2) und (3), um so eine dreidimensionale Form aus einer Vielzahl von gehärteten Schichten zu erhalten, dadurch gekennzeichnet, dass die Harzzusammensetzung, wie in einem der Ansprüche 1 bis 12 definiert, verwendet wird.
14. Form zur Herstellung von Produkten aus faserartigen Materialien, erhältlich durch ein Verfahren nach Anspruch 13.
17. Verfahren zur Herstellung von Produkten aus faserförmigen
Materialien unter Verwendung einer Form gemäß einem der
Ansprüche 13-16, wobei die Form in Kontakt mit einer Rohzellstoff-Suspension gebracht wird, der Druck innerhalb der
Form vermindert wird, um eine Zellstofffaservorform herzustellen, welche anschließend getrocknet und gegebenenfalls
gehärtet wird, um so ein geformtes Zellstoffprodukt zu erhalten.
Wegen der übrigen, auf die Patentansprüche 1 beziehungsweise 14 rückbezogenen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift EP 0 830 928 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents gehe in den Ansprüchen 1 und 3 in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, sei nicht neu und beruhe darüber hinaus nicht auf erfinderischer
Tätigkeit. Hierzu beruft sie sich neben den Anmeldeunterlagen auf folgende Patent- und Druckschriften:
K4 US 4 156 035
K5 US 5 158 990
K6 US 4 411 625
K7 US 4 407 984
K8 US 4 831 066
K9
JP 8-183820 mit auszugsweiser englischer Übersetzung (K9’) und englischer Übersetzung der Beschreibung (K9’’)
K10 JP 8-183821 mit auszugsweiser englischer Übersetzung (K10’) und englischer Übersetzung der Beschreibung (K10’’)
K11 JP 8-183823 mit auszugsweiser englischer Übersetzung (K11’) und englischer Übersetzung der Beschreibung (K11’’)
K12 JP 8-183824 mit auszugsweiser englischer Übersetzung (K12’) und englischer Übersetzung der Beschreibung (K12’’)
K14 US 6 096 796
K15 Kopien der Seiten 146-155 aus „Epoxy Resins - Their Applications and
Technology“, von H. Lee und K. Neville, New York, Toronto, London, 1957
K16 Kopie eines Aufsatzes „The effects of a water environment on anomalous
absorption behavior
in graphite/epoxy composites“, J. Zhou und
J. P. Lucas, aus „Composites Science and Technology“, 53 (1995),
S. 57-64
K17 Kopien der Seiten 339-340, 494-501, 516-519 aus „Epoxy Resins - Chemistry and Technology“, von C. A. May und Y. Tanaka, New York, 1973
K18 Kopien des Aufsatzes „Epoxy Resins: Formulating Techniques and Evaluation“ v. J. F. Magee, Titelblatt und S. 441-448 der 155. Tagung der
American Chemical Society, Div. of organic coating and plastics chemistry,
April 1968 zusammen mit Anschreiben
K19 Kopien aus
„Stereolithography and other RP&M Technologies“ v.
P. F. Jacobs, New York 1996 mit Auszug von Amazon.com (Erscheinungsdatum 1. Dezember 1995)
K20 JP 8-20620 mit englischer Übersetzung (K20’)
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 830 928 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt für nichtig
zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Patentansprüche 1 bis 16 folgende Fassung erhalten:
1. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung umfassend mindestens einen flüssigen Bestandteil und ein Füllmittel, wobei der flüssige Bestandteil mindestens ein Photoreaktionsmonomer und mindestens einen Photoinitiator umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die durch Strahlung
härtbare Harzzusammensetzung 50 bis 80 Gew.- % eines
Füllmittels, basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung, umfasst und der flüssige Bestandteil der Harzzusammensetzung aus Komponenten formuliert ist, umfassend:
- (A)
30-95 Gew.- % einer kationischen polymerisierbaren
Verbindung
- (B)
0,1-10 Gew.- % eines kationischen Photopolymerisationsinitiators
- (C)
5-30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Monomers
- (D)
0,01-10 Gew.- % eines radikalischen Photopolymerisationsinitiators,
wobei sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Bestandteils der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren.
2. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach Anspruch 1, wobei der flüssige Bestandteil eine kationisch polymerisierbare Verbindung umfasst, die 50 Gew.- % oder mehr
einer Epoxy-enthaltenden Verbindung umfasst.
3. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach Anspruch 1 bis 2, wobei der flüssige Bestandteil eine kationische polymersierbare Verbindung umfasst, die 50 Gew.- %
oder mehr einer Epoxyverbindung umfasst, ausgewählt aus
der Gruppe 3,4-Epoxycyclohexylmethyl-3’,4’-epoxycyclohexancarboxylat und Bis(3,4-epoxycyclohexylmethyl)adipat.
4. Durch Strahlung härtbare Zusammensetzung nach einem
der Ansprüche 1 bis 3, wobei der flüssige Bestandteil eine
ethylenisch ungesättigte Monomerkomponente umfasst, welche mindestens 60 Gew.- % eines polyfunktionalen Monomers mit mindestens drei ethylenisch ungesättigten Bindungen in dem Molekül umfasst.
5. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Füllmaterial ausgewählt ist aus der Gruppe organischer Füllmittel, anorganischer Füllmittel oder einem Gemisch von anorganischen und
organischen Füllmitteln.
6. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Füllmittel eine organische Verbindung ist, ausgewählt aus der Gruppe von Harz(en), Kautschuk(en) oder einem Gemisch von Harz(en) und
Kautschuk(en).
7. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Füllmittel ein Pulver
mit kugelförmigen Teilchen ist.
8. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das anorganische Füllmittel ausgewählt ist aus der Gruppe von hochdisperser Kieselsäure, kristallinem Siliziumoxid oder einem Gemisch von
hochdisperser Kieselsäure und kristallinem Siliziumdioxid.
9. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Füllmittel ein Siliziumdioxidpulver mit einer durchschnittlichen Teilchengröße oder
Faserlänge von 1 bis 50 µm ist.
10. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach einem der Ansprüche 8 bis 9, wobei das Füllmittel mit einem
Silan-Kupplungsmittel behandelt ist.
11. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach einem der Ansprüche 8 bis 10, wobei die Zusammensetzung
weiter ein Silankupplungsmittel umfasst.
12. Verfahren zur Herstellung einer Form zum Herstellen von
Produkten aus faserhaltigen Materialien durch Durchführen
einer Kombination von Schritten
(1) Aufbringen einer dünnen, durch Strahlung härtbaren
Zusammensetzung auf einen tragenden Zustand
(2) selektives Bestrahlen der dünnen Schicht aus Harz, um
einen ausgewählten Teil des Harzes zu härten
(3) Aufbringen einer weiteren dünnen Schicht aus Harz
und Wiederholen der Schritte (2) und (3), um so eine dreidimensionale Form aus einer Vielzahl von gehärteten Schichten zu erhalten, dadurch gekennzeichnet, dass die Harzzusammensetzung, wie in einem der Ansprüche 1 bis 11 definiert, verwendet wird.
13. Form zur Herstellung von Produkten aus faserhaltigen Materialien, erhältlich durch ein Verfahren nach Anspruch 12.
14. Form nach Anspruch 13, wobei die Form Sauglöcher mit einem Durchmesser von weniger als 3,6 mm enthält.
15. Form nach einem der Ansprüche 13-14, wobei die Form eine
Stoffdurchlässigkeit (freeness value) von etwa 400-600 ml
(gemäß JIS 8121) aufweist.
16. Verfahren zur Herstellung von Produkten aus faserartigen
Materialien unter Verwendung einer Form gemäß einem der
Ansprüche 12-15, wobei die Form in Kontakt mit einer Rohzellstoff-Suspension gebracht wird, der Druck innerhalb der
Form vermindert wird, um eine Zellstofffaservorform herzustellen, welche anschließend getrocknet und gegebenenfalls
gehärtet wird, um so ein geformtes Zellstoffprodukt zu erhalten.
Weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der Patentanspruch 1 folgende
Fassung erhält (Hilfsantrag 1):
Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung einer Form
durch Laminatfertigung unter Bestrahlung mit Licht, umfassend
mindestens einen flüssigen Bestandteil und ein Füllmittel, wobei
der flüssige Bestandteil mindestens einen Photoreaktionsmonomer und mindestens einen Photoinitiator umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung 50 bis 80 Gew.- % eines Füllmittels, basierend auf dem
Gesamtgewicht der Zusammensetzung, umfasst und der flüssige
Bestandteil der Harzzusammensetzung aus Komponenten formuliert ist, umfassend:
- (A) 30-95 Gew.- % einer kationischen polymerisierbaren Verbindung
- (B) 0,1-10 Gew.- % eines kationischen Photopolymerisationsinitiators
- (C) 5-30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Monomers
- (D)
0,01-10 Gew.- % eines radikalischen Photopolymerisationsinitiators,
wobei sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Bestandteils der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren.
Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 16 gemäß Hauptantrag
an.
Weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält (Hilfsantrag II, übergeben in mündlicher Verhandlung):
Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung zur Formung eines dreidimensionalen Gegenstandes, bestehend aus einer Vielzahl fest vereinigter, übereinanderliegender Schichten aus gehärtetem Harz, durch Wiederholen des Verfahrens zur selektiven Bestrahlung eines photohärtbaren Harzes mit Licht, umfassend mindestens einen flüssigen Bestandteil und ein Füllmittel, wobei der
flüssige Bestandteil mindestens einen Photoreaktionsmonomer
und mindestens einen Photoinitiator umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung 50 bis 80 Gew.- % eines anorganischen Füllmittels, basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung, umfasst
und der flüssige Bestandteil der Harzzusammensetzung aus Komponenten formuliert ist, umfassend:
- (A) 30-95 Gew.- % einer kationischen polymerisierbaren Verbindung
- (B) 0,1-10 Gew.- % eines kationischen Photopolymerisationsinitiators
- (C) 5-30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Monomers
- (D) 0,01-10 Gew.- % eines
radikalischen Photopolymerisationsinitiators,
wobei sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Bestandteils der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren.
Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 4 und 7 bis 16 gemäß
Hauptantrag in entsprechender Anpassung ihrer Nummerierung und
Rückbeziehungen an.
Weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält (Hilfsantrag III, übergeben in mündlicher Verhandlung):
Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung einer Form
durch Laminatfertigung unter Bestrahlung mit Licht, umfassend
mindestens einen flüssigen Bestandteil und ein Füllmittel, wobei
der flüssige Bestandteil mindestens einen Photoreaktionsmonomer und mindestens einen Photoinitiator umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung 50 bis 80 Gew.- % eines Füllmittels, basierend auf dem
Gesamtgewicht der Zusammensetzung, umfasst und der flüssige
Bestandteil der Harzzusammensetzung aus Komponenten formuliert ist, umfassend:
- (A) 30-95 Gew.-% einer kationischen polymerisierbaren Verbindung
- (B) 0,1-10 Gew.- % eines kationischen Photopolymerisationsinitiators
- (C) 5-30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Monomers
- (D) 0,01-10 Gew.- % eines
radikalischen Photopolymerisationsinitiators,
wobei sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Bestandteils der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren und wobei
das anorganische Füllmittel ausgewählt ist aus einem Gemisch
von hochdisperser Kieselsäure und kristallinem Siliziumdioxid.
Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 4 und 10 bis 16 gemäß
Hauptantrag in entsprechender Anpassung ihrer Nummerierung und
Rückbeziehungen an.
Die Beklagten bestreiten, dass eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstandes vorliege. Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme liege ebenfalls nicht vor,
da keine der Entgegenhaltungen den anspruchsgemäßen Gehalt von Füllmitteln
und Komponenten in den angegebenen Gewichtsprozenten aufweise. Schließlich
beruhe das Patent auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet, da die Gegenstände der von der Beklagten verteidigten Patentansprüche gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis III
des Streitpatents nicht patentfähig sind.
I
Die Zulassung einer Präsentation (Powerpoint-Präsentation) mit einem bildgebenden Verfahren unter Zuhilfenahme eines Computers war der Klägerin vorliegend
unter Berücksichtigung des Widerspruchs der Beklagten und des Grundsatzes der
Mündlichkeit zu versagen (§ 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 137 Abs. 2 und
Abs. 3 ZPO). Nach der Vorschrift des § 137 Abs. 2 ZPO sollen die Parteien ihren
Vortrag in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich in freier Rede halten, um damit eine Konzentration auf die wesentlichen Punkte des Streitstoffs zu erreichen
(vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005,
Diesem Erfordernis wäre aber nicht genügt, ließe man, wie im vorliegenden Fall
vorgesehen, eine solche Präsentation zur Wiederholung des bereits erfolgten
schriftsätzlichen Vortrages zu. Insoweit ist die - zulässige - Bezugnahme auf bereits gewechselte Schriftsätze ausreichend, den Stoff der mündlichen Verhandlung
zu konkretisieren (vgl. Leipold, a. a. O. Rdnr. 11; Hartmann, a. a. O. Rdnr. 128 ff.).
Dabei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin in der Ankündigung ihrer Präsentation im Schriftsatz vom 3. November 2005, also fünf Kalender- und zwei Werktage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, ebenso
wie in der mündlichen Verhandlung selbst, erklärte, lediglich „die wesentlichen Argumente gemäß dem diesseitigen Schriftsatz vom 10. Oktober 2005“ darlegen zu
wollen.
Das Gericht hat auch auf die prozessuale Chancengleichheit in Form eines fairen
Verfahrens im Sinne der Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG zu achten (vgl.
Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, Einl. Rdnr. 102). Dies kann jedoch im
Rahmen eines bildgebenden Verfahrens mit Rechnerunterstützung, etwa durch eine Präsentation mit dem Computerprogramm „Powerpoint“, fraglich sein, weil diese in ihrem Inhalt über die Wiedergabe von Argumenten hinausgehen und neue
Beweismittel enthalten kann (vgl. EPA, Entscheidung der Beschwerdekammer
vom 6. Mai 2004 in der Sache T 1122/01, dort S. 22 bis 24, Abschnitt 2, nachweisbar unter http://legal.european-patent-office.org/dg3/pdf/t011122du1.pdf). Diese Gefahr bestand hier unter dem Gesichtspunkt der mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 angekündigten und sodann mit Schriftsatz vom 19. Oktober wieder zurückgenommenen Klageänderung.
Darüber hinaus geböte der Grundsatz des fairen Verfahrens auch der Gegenpartei
eine solche Präsentation zuzugestehen, was nicht nur der erwünschten Konzentration zuwiderliefe, sondern hier auch eine weitere Verzögerung bedingt hätte,
weil die Beklagten eine solche Präsentation nicht in zwei Werktagen hätten erstellen können.
Eine wie auch immer geartete Verletzung des Rechts der Klagepartei auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist damit nicht verbunden, weil die Partei
nicht gehindert wird, diejenigen Gesichtspunkte vorzutragen, die sie für entscheidungserheblich hält, sondern nur daran, dies in einer Form zu tun, die einer Konzentration auf das Wesentliche nicht förderlich wäre.
II
1. Soweit das Streitpatent verteidigt wird, betrifft es eine durch Strahlung härtbare
Zusammensetzung, ein Verfahren zur Herstellung einer Form und ein Verfahren
zur Herstellung von Produkten aus faserartigen Materialien. Bei der Herstellung
von Produkten aus faserförmigen Materialien wird die Rohzellstoffsuspension in
eine Form eingegeben und durch Vakuum an die Formwandung einer Metallform
angesaugt. Da die Form so gestaltet ist, dass sie den Durchtritt des Wassers aus
der Rohstoffsuspension zulässt, sammeln sich die Zellstofffasern auf der Oberfläche der Form. Die so erhaltene Zellstofffaservorform wird dann getrocknet und unter Druck und Temperatur ausgehärtet. Da die Herstellung der aus Metall bestehenden Form sehr aufwendig ist, wird beim Streitpatent eine photohärtbare Harzzusammensetzung nach Patentanspruch 1 mittels des Verfahrens der Stereolithographie gemäß Patentanspruch 12 schichtweise unter Lichtbestrahlung ausgehärtet. Dazu wird jeweils eine Schicht aufgetragen und entsprechend der angestrebten Geometrie des dreidimensionalen Fertigteils durch selektive Bestrahlung mit
Licht gehärtet. Nach Fertigstellung bzw Aushärtung dieser Schicht wird erneut eine Schicht aufgetragen und gehärtet und zwar solange bis das dreidimensionale
Produkt, nämlich die Form, fertiggestellt ist. Durch diese Fertigungsmethode können Sauglöcher gebildet werden, indem unbelichtete Bereiche aller Laminatschichten so ausgerichtet werden, dass durchgehende Löcher entstehen, wenn
nach der Fertigstellung der Form das ungehärtete Harz entfernt wird. Diese Form
dient dann der Herstellung der Zellstofffaservorform nach Patentanspruch 16, die
anschließend getrocknet und gehärtet wird um so ein geformtes Zellstoffprodukt
zu erhalten.
2. Vor diesem Hintergrund war es Aufgabe der Erfindung eine Harzzusammensetzung anzugeben, aus der eine Form zur Formung eines faserförmigen Materials
effizient hergestellt werden kann, wobei die Form gute Wasserbeständigkeitseigenschaften (Haltbarkeit) aufweist Seite 3, Zeilen 32 bis 34).
3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 in der verteidigten
Fassung nach Hauptantrag eine durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung
mit folgenden Merkmalen vor:
1.
1.1
1.1.1
1.1.2
1.2
Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung, umfassend
einen flüssigen Bestandteil mit
mindestens einem Photoreaktionsmonomer und
mindestens einem Photoinitiator, wobei
der flüssige Bestandteil folgende Komponenten umfasst:
1.2.1
30 bis 95 Gew.- % einer kationischen polymerisierbaren Verbindung,
1.2.2
0,1 bis 10 Gew.-% eines kationischen Photopolymerisationsinitiators,
1.2.3
1.2.4
5 bis 30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Monomers,
0,01 bis 10 Gew.- % eines
radikalischen Photopolymerisationsinitiators, wobei
1.3
sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Bestandteils
2.
2.1
der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren;
ein Füllmittel, wobei
die Harzzusammensetzung 50 bis 80 Gew.- % des Füllmittels,
basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung umfasst.
Beim Patentanspruch 12 in der verteidigten Fassung wird vorgeschlagen:
1.
Verfahren zur Herstellung einer Form von Produkten aus faserhaltigen Materialien, bei dem
1.1
eine Harzzusammensetzung verwendet wird, wie sie in einem
der Ansprüche 1 bis 11 definiert ist;
2.
diese Harzzusammensetzung wird auf einen tragenden Untergrund dünn aufgebracht,
2.1
selektives Bestrahlen der dünnen Schicht der Harzzusammensetzung, um einen ausgewählten Teil des Harzes zu härten,
Aufbringen einer weiteren dünnen Schicht aus Harz, und
Wiederholen der Schritte 2.1 und 2.2, um
eine dreidimensionale Form zu erhalten.
2.2
2.3
2.4
Nach dem verteidigten Patentanspruch 13 wird eine Form mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:
1.
1.1
2.
Form zur
Herstellung von Produkten aus faserhaltigen Materialen, wobei
die Form die Verfahrensschritte gemäß Patentanspruch 12 gebildet wurde.
Beim Patentanspruch 16 in der verteidigten Fassung wird vorgeschlagen:
1.
Verfahren zur Herstellung von Produkten aus faserartigen Materialien,
1.1
es wird die in den Patentansprüchen 12 bis 15 definierte Form
verwendet, wobei
2.
die Form in Kontakt mit einer Rohzellstoff-Suspension gebracht
wird,
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
der Druck innerhalb der Form wird vermindert, um
eine Zellstofffaservorform zu erhalten, die
anschließend getrocknet und gegebenenfalls gehärtet wird, um
ein geformtes Zellstoffprodukt zu erhalten.
Beim verteidigten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I wird eine Harzzusammensetzung mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:
1.
1.1
Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung
zur Herstellung einer Form durch
1.2
2.
2.1.
2.2
3.
3.1
Laminatfertigung unter Bestrahlung mit Licht, umfassend
einen flüssigen Bestandteil mit
mindestens einem Photoreaktionsmonomer und
mindestens einem Photoinitiator, wobei
der flüssige Bestandteil folgende Komponenten umfasst:
30 bis 95 Gew.- % einer kationischen polymerisierbaren Verbindung,
3.2
0,1 bis 10 Gew.- % eines kationischen Photopolymerisationsinitiators,
3.3
3.4
5 bis 30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Monomers,
0,01 bis 10 Gew.- % eines radikalischen Photopolymerisationsinitiators, wobei
3.5
sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Bestandteils
4.
4.1
der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren;
ein Füllmittel, wobei
die Harzzusammensetzung 50 bis 80 Gew.- % des Füllmittels,
basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung umfasst.
Beim verteidigten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II wird eine Harzzusammensetzung mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:
1.
1.1
Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung
zur Formung eines dreidimensionalen Gegenstandes, bestehend aus
1.2
einer Vielzahl fest vereinigter, übereinanderliegender Schichten
aus gehärtetem Harz, durch
1.3
Wiederholen des Verfahrens zur selektiven Bestrahlung eines
photohärtbaren Harzes mit Licht, umfassend
einen flüssigen Bestandteil mit
mindestens einem Photoreaktionsmonomer und
mindestens einem Photoinitiator, wobei
2.
2.1
2.2
3.
3.1
der flüssige Bestandteil folgende Komponenten umfasst:
30 bis 95 Gew.- % einer kationischen polymerisierbaren Verbindung,
3.2
0,1 bis 10 Gew.- % eines kationischen Photopolymerisationsinitiators,
3.3
3.4
5 bis 30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Monomers,
0,01 bis 10 Gew.- % eines radikalischen Photopolymerisationsinitiators, wobei
3.5
sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Bestandteils
4.
4.1
der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren;
ein Füllmittel, wobei
die Harzzusammensetzung 50 bis 80 Gew.- % des Füllmittels,
basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung umfasst.
Beim verteidigten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III wird eine Harzzusammensetzung mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:
1.
1.1
1.2
2.
2.1.
2.2
3.
3.1
Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung
zur Herstellung einer Form durch
Laminatfertigung unter Bestrahlung mit Licht, umfassend
einen flüssigen Bestandteil mit
mindestens einem Photoreaktionsmonomer und
mindestens einem Photoinitiator, wobei
der flüssige Bestandteil folgende Komponenten umfasst:
30 bis 95 Gew.- % einer kationischen polymerisierbaren Verbindung,
3.2
0,1 bis 10 Gew.- % eines kationischen Photopolymerisationsinitiators,
3.3
3.4
5 bis 30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Monomers,
0,01 bis 10 Gew.- % eines radikalischen Photopolymerisationsinitiators, wobei
3.5
sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Bestandteils
4.
4.2
der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren;
ein Füllmittel, wobei
die Harzzusammensetzung 50 bis 80 Gew.- % des Füllmittels,
basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung umfasst und wobei
4.3
das anorganische Füllmittel ausgewählt ist aus einem Gemisch
von hochdisperser Kieselsäure und kristallinem Siliziumdioxid.
4. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 16 nach Hauptantrag sind zulässig.
Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht auf dem erteilten Patentanspruch 1 unter Hinzunahme der im Patentanspruch 2 aufgeführten Merkmale. Auch ist der Bereich
50 bis 80 Gew.- % eines Füllmittels
offenbart, denn auf Seite 5, Zeilen 23 bis 32 ist für das Füllmittel ein Bereich von
30 bis 80 Gew.- %, vorzugsweise 50 bis 70 Gew.- % angegeben. Der nunmehr
beanspruchte Bereich begrenzt den Wert im unteren Bereich. Diese Einschränkung ist zulässig. Die verteidigten Patentansprüche 2 bis 16 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 3 bis 17 in entsprechender Umnummerierung und Anpassung ihrer Rückbeziehungen auf die entsprechenden Patentansprüche.
Beim Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist zusätzlich zu den Merkmalen des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag noch das Merkmal
zur Herstellung einer Form durch Laminatfertigung
unter Bestrahlung mit Licht
aufgenommen worden. Dieses Merkmal ist auf Seite 3, Zeilen 27 bis 31 der eingereichten Unterlagen offenbart. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit
zulässig.
Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass zusätzlich noch das Merkmal
zur Formung eines dreidimensionalen Gegenstandes, bestehend aus
einer Vielzahl fest vereinigter, übereinanderliegender Schichten aus
gehärtetem Harz, durch Wiederholen des Verfahrens zur selektiven
Bestrahlung eines photohärtbaren Harzes mit Licht
aufgenommen wurde. Dieses Merkmal ist auf Seite 3, Zeilen 30 bis 36 der ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist daher zulässig.
Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass weiter noch die Merkmale
1. zur Herstellung einer Form durch Laminatfertigung
unter Bestrahlung mit Licht und
2. wobei das anorganische Füllmittel ausgewählt ist
aus einem Gemisch von hochdisperser Kieselsäure
und kristallinem Siliziumdioxid
aufgenommen wurden. Hinsichtlich des ersten Merkmals wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag I verwiesen. Im zweiten Merkmal ist für den Füllstoff nunmehr
ein Gemisch bestehend aus einer hochdispersen Kieselsäure und Siliziumdioxid
beansprucht. In den ursprünglichen Unterlagen ist auf Seite 20, Zeile 27 für die
Kieselsäure
fused silica.
als Füllstoff offenbart. Fused silica ist jedoch nach gängiger Übersetzung keine
hochdisperse Kieselsäure, sondern Kieselsäure. Für hochdispers wäre das englische Wort > fumed < oder > disperse < verwendet worden. Somit ist der Füllstoff
hochdisperse Kieselsäure ursprünglich nicht offenbart worden. Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III ist daher nicht zulässig, da sein Gegenstand
über die ursprüngliche Offenbarung der am Anmeldetag eingereichten Fassung
der Unterlagen hinausgeht.
5. Die Lehre des Streitpatents ist neu.
Zwar sind die Merkmale der nebengeordneten Patentansprüche 1, 12, 13 und 16
(Hauptantrag, Hilfsantrag I) bzw. der Patentansprüche 1, 10, 11 und 14 (Hilfsantrag II) in der jeweils verteidigten Fassung in mindestens einer der entgegengehaltenen Druckschriften vorhanden, in keiner wird jedoch die Lehre zum technischen
Handeln gemäß den oben angeführten Patentansprüchen des Streitpatents vollständig beschrieben.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht jedoch nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentgegenstand nach dem verteidigten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag betrifft eine Harzmischung, welche durch Strahlung aushärtbar ist, wobei diese Harzmischung mindestens einen flüssigen Bestandteil und ein Füllmittel aufweisen soll. Gemäß der Lehre des verteidigten Patentanspruchs 12 bzw. 13 wird
diese Harzmischung durch selektives Bestrahlen von dünnen Schichten in ausgewählten Bereichen ausgehärtet und dadurch eine dreidimensionale Form hergestellt. Gemäß der Lehre des verteidigten Patentanspruchs 16 wird dann die so gefertigte Form zur Herstellung von Produkten aus faserartigen Materialien eingesetzt.
Für die oben angeführte Harzmischung und die damit durchgeführten Verfahren
erhält der Fachmann, Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Chemie, mit Kenntnissen
auf dem Gebiet der Stereolithographie, aus dem Stand der Technik ausreichend
Anregungen.
In der US 4 156 035 (K4) ist eine Harzmischung mit den Komponenten
(A)
eine kationische polymerisierbare Verbindung
(Epoxid Harz, Sp 3, Z 34 ff),
(B)
ein kationischer Photopolymerisationsinhibitor
(Sp. 3, Z. 45 ff., bzw. Komponente C im Anspruch 1),
(C)
ein ethylenisch ungesättigtes Monomer
(Sp. 3, Z. 38, bzw. Komponente B im Anspruch 1),
beschrieben. Dabei sind die im verteidigten Anspruch 1 angegebenen weiten Konzentrationsbereiche der einzelnen Mischungskomponenten A, B, C durch die in
der K4 angegebenen Verhältnisangaben (Sp. 7, Tabelle I) ebenfalls mit umfasst.
Die Komponente D ist in der in dieser Druckschrift unter den "Additiven" (Sp. 5,
Z. 4), Additive wie Beschleuniger ("accelerators"), genannt. Wie in der Streitpatentschrift hierzu zu lesen ist (S. 8, Z. 43 ff.) hängt die Geschwindigkeit der radikalischen Polymerisation vom Anteil der Komponente D ab, d. h. diese Komponente
ist ein "Beschleuniger". Aber auch eine ähnliche Stoffklasse, wie sie das Streitpatent u. a. für D in der Beschreibung nennt, ist in der US 4 156 035 bereits angegeben, nämlich in Sp. 6 Tabelle I und Sp. 7 Tabelle II: ,,2,2-"Dimethoxy-2-Phenyl
Acetophenone", wogegen es in der Beschreibung des Streitpatents "Acetophenone benzylketal" (S. 8, Z. 29, 30) heißt. In Z. 29 der Streitpatentschrift heißt es ferner "can be used for ..." und in Z. 41 "may be used ...", d. h. die im Streitpatent angegebenen Stoffklassenbeispiele sind "kann"-Anteile; es können auch andere verwendet werden mit ähnlicher Wirkung. Auch der Anteil der Komponente D liegt
nach Tabelle I der K4 in einem Bereich wie beim Anspruch 1 des Streitpatents
(um 1 %). Damit wäre aber die Zusammensetzung der flüssigen Bestandteile der
Harzzusammensetzung der US 4 156 035 zu entnehmen. Die Addition der flüssigen Komponenten auf 100 Gew.- % ist bei einem Durchschnittsfachmann als
Selbstverständlichkeit zu erachteten.
In der US 4 156 035 wird in die dort beschriebene Harzzusammensetzung ein
Füllstoff (filler, Sp. 5, Z. 5) eingemischt, wobei der Anteil des Füllstoffes in einem
weiten Bereich variiert (Sp. 5, Z. 18 bis 21). Sollte der Fachmann nunmehr vor
dem Problem stehen, unter Zuhilfenahme seines Fachwissens auch den Anteil
des Füllstoffes in der Harzmischung zu optimieren, so erhält er aus der
US 4 831 066 (Sp. 4, Z. 53 bis 56) den Hinweis, dass bei derartigen Harzmischungen der Anteil an Füllstoff bei 50 Gew.- % oder mehr und zwar bis 79 Gew.- % liegen kann. Damit aber erhält er, ohne erfinderisch tätig zu sein, den Hinweis in welchem Bereich der Füllstoff bei den Versuchen zum Optimieren der strittigen Harzmischung liegen muss.
7. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I beruht
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dieser Patentanspruch unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass die strittige Harzzusammensetzung zur Herstellung einer Form
durch Laminatfertigung unter Bestrahlung von Licht verwendet werden soll.
In der US 5 434 196 (K2) wird ein Verfahren zur Herstellung eines dreidimensionalen Produkts durch Laminatfertigung unter Bestrahlung mit Licht beschrieben.
Auch dort sind Epoxyharze als kationische polymerisierbare Verbindungen (Sp. 2,
Z. 50, 51; Z. 56 bis 58) gemäß Komponente A, kationische Polymerisationsinitiatoren (Sp. 4, Z. 49 bis 51) gemäß Komponente B, ethylenisch ungesättigte Monomere wie Acrylat oder Methacrylat (Sp. 5, Z. 17, 18) gemäß Komponente C sowie radikalische Photopolymerisationsinitiatoren (Sp. 6, Z. 66 ff.) gemäß Komponente D
und mit Füllmitteln (Sp. 8, Z 58 ff.) im Einsatz, so dass der Fachmann daraus den
Hinweis erhält derartige Harzzusammensetzungen auch bei der Laminatfertigung
(Stereolithographie) einzusetzen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum
Hauptantrag verwiesen.
8. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II beruht
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dieser Patentanspruch unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass die strittige Harzzusammensetzung zur Formung eines dreidimensionalen Gegenstandes, bestehend aus einer Vielzahl fest vereinigter, übereinanderliegender Schichten aus gehärtetem Harz, durch Wiederholen des Verfahrens
zur selektiven Bestrahlung eines photohärtbaren Harzes mit Licht eingesetzt werden soll.
Die Verwendungsangabe für einen bestimmten Zweck stellt keine Einschränkung
dar. Im Übrigen wird auf die oben angeführten Aussagen verwiesen, denn auch
beim Verfahren nach der US 5 434 196 wird ein Verfahren zur Formung eines
dreidimensionalen Gegenstandes, bestehend aus einer Vielzahl fest vereinigter,
übereinanderliegender Schichten aus gehärtetem Harz durch selektives Bestrahlen beschrieben (Sp. 13, Z. 60 ff.).
9. Die auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen I
und II rückbezogenen Unteransprüche sowie der auf ein Verfahren zur Herstellung
einer Form zum Herstellen von Produkten aus faserartigen Materialien, die Form
zur Herstellung von Produkten und das Verfahren zur Herstellung dieser Produkte
unter Verwendung dieser Form haben ebenfalls keinen Bestand, da sie bereits
aufgrund der Antragsbindung mit dem jeweiligen Hauptanspruch fallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 100
Abs. 1 ZPO. Ein Grund für eine Abweichung vom Regelfall des § 84 Abs. 2
S. 2 PatG i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO war nicht ersichtlich (vgl. BGH, GRUR 1998,
138, 139; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 81 Rdnr. 17; Keukenschrijver, in: Busse,
PatG, 6. Aufl. 2003, § 84 Rdnr. 31). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Voit
Dr. Huber
Klante
Gießen
Kuhn
Be