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BPatG Beschluss vom 09.11.2005 – 28 W (pat) 245/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. November 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 302 31 581

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 7 vom 20. Juli 2004 aufgehoben,

soweit der Widerspruch aus der EU-Marke 67249 zurückgewiesen

worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus dieser Marke wird die Löschung der

angegriffenen Marke 302 31 581 angeordnet.

Die Beschwerde aus der Widerspruchsmarke 737 381 ist derzeit

gegenstandslos.

G r ü n d e

I.

Gegen die für eine Vielzahl von Waren der Klassen 7, 8, 9, 18 und 20, nämlich

"Maschinenbetätigte Werkzeuge für Werkstoffe aller Art; handbetätigte Werkzeuge für Werkstoffe aller Art; Messgeräte und Handmessmittel; Werkzeugtaschen aus Leder und Lederimitationen;

Werkbänke aus Holz und/oder aus Metall; Werkzeugaufbewahrungsbehälter, insbesondere Schubladenschränke aus Metall zur

Aufbewahrung von Werkzeugen und technischen Betriebsmitteln

(soweit in Klasse 20 enthalten)"

am 1. August 2002 eingetragene Wortmarke

Tiron

ist Widerspruch erhoben worden

a) aus der seit dem 4. Juni 1960 ua ebenfalls für Waren der Klassen 7, 8, 9,

darunter "Werkzeugmaschinen und deren Teile, Meß- Steuer- und Regelgeräte",

eingetragenen Wortmarke 737 381

CHIRON

b) sowie aus der Gemeinschaftsmarke EU 67 249

CHIRON

die seit dem 11. Juli 2000 für die Waren

7 Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen

Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen

zur Kraftübertragung (ausgenommen solche

für Lastfahrzeuge); landwirtschaftliche Geräte; Maschinen für den Hoch-,

Tief- und Straßenbau, fahrbare Luftdruckgeräte für den Hoch-

und Tiefbau, fahrbare Geräte für Erdbewegung, Markierungsgeräte für die Straßenoberfläche; Land- und forstwirtschaftliche

Geräte, sowie Nebel-, Spritz- und Sprühgeräte für den Pflanzenschutz; Spritz- und Sprühgeräte für feste, pulverförmige,

plastische und flüssige Mittel, insbesondere Farbspritzgeräte;

Pumpen und Verdichter für Luft und Flüssigkeiten, Kolben- und

Rotations-Kompressoren; Regelgeräte auf hydraulischer

Grundlage; Teile für die vorgenannten Waren.

8 Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren;

Hieb- und Stichwaffen; Gabeln und Löffel; Rasierapparate.

9 Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische,

photographische, Film-, optische, Wege-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente;

Geräte; Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und

Computer; Feuerlöschgeräte; Meß-, Steuer- und Regelgerät

auf elektrischer Grundlage; Laser.

12 Fahrzeuge; Luft- und Wasser-Fahrzeuge mit oder

ohne medizinisch-klinischen

Behandlungseinrichtungen, Operationswagen.

eingetragen ist.

Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1) bestritten und die Widersprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt hat, hat die Markenstelle beide Widersprüche mit der Begründung zurückgewiesen, es bestände trotz Identität bzw Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren mangels hinreichender Ähnlichkeit der

Marken, die sich deutlich in ihren Anfangskonsonanten unterschieden, keine Verwechslungsgefahr. Auf die von der Markeninhaberin zulässig erhobene Einrede

der Nichtbenutzung komme es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr an.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die geltend macht,

dass die Markenwörter in Klang und Bild genauso hochgradig ähnlich seien wie

die Waren, was vor dem Hintergrund einer erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer

Marke als gut benutzter Firmenname zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führe.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hat sich im Beschwerdeverfahren aber nicht zur Sache geäußert und auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und auch begründet, da die

Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG sind.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der

Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten

Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die

sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muss im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

Was die beiderseitigen Marken betrifft, sind diese entgegen der Auffassung der

Markenstelle als zumindest durchschnittlich ähnlich einzustufen, da sie sich lediglich in den Anfangskonsonanten unterscheiden, im übrigen aber in Vokalfolge, Silbenzahl und Aussprache völlig übereinstimmen. Hinzukommt, dass die Buchstabenfolge "iron" im Deutschen ausgesprochen ungewöhnlich ist und dem Verkehr

deshalb eher in Erinnerung bleibt als die unterschiedlichen Wortanfänge. Selbst

wenn man unterstellt, dass auf dem angesprochenen Warengebiet die Zahl der

mündlichen Benennungen der Marken eher reduziert ist, da Bestell- wie Lagervorgänge überwiegend schriftlich erfolgen, und die beteiligten Verkehrskreise, die

nach der Registerlage allerdings nicht ausschließlich Fachleuten sind, erfahrungsgemäß im Umgang mit solche Waren und deren Kennzeichnungen Sorgfalt walten

lassen, stehen sich die Marken im Klangbild eher nah als fern, was selbst bei lediglich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke solange

auf eine Verwechslungsgefahr im registerrechtlichen Sinne hinausläuft, wie im

Verhältnis der Waren zueinander nicht ein unterdurchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad

oder besser noch eine Warenferne festgestellt werden kann. Das ist indes vorliegend nicht der Fall.

Für die Entscheidung kann dabei allein auf das Warenverzeichnis der Gemeinschaftsmarke abgestellt werden, da insoweit trotz Ablauf der Benutzungsschonfrist

keine Einrede der Nichtbenutzung erhoben worden und damit die Registerlage

maßgeblich ist. Es stehen sich dann aber in den Klassen 7, 8 und 9 identische

Waren gegenüber und auch die Waren der Klassen 18 und 20 der angegriffenen

Marke stehen in einem engen Ähnlichkeitskontext mit den Werkzeugen der Gemeinschaftsmarke, da deren Hersteller erfahrungsgemäß auch Werkbänke und

Aufbewahrungsbehälter für Werkzeuge im Programm haben, so dass sich die zu

vergleichenden Waren in einem Austauschverhältnis und funktionalem Zusammenhang befinden und vom beteiligten Verkehr ohne weiteres dem Herstellungswie Verantwortungsbereich ein und desselben Unternehmens zugeordnet werden.

Sind aber die Berührungspunkte und Schnittmengen der Waren nach Beschaffenheit, Anwendung und Zweckbestimmung identisch bzw ähnlich, führt das im System der Wechselwirkung selbst bei durchschnittlicher Markenähnlichkeit ohne

weiteres zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr.

Der angefochtene Beschluss der Markenstelle war damit auf die Beschwerde der

Widersprechenden aufzuheben. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Die Beschwerde aus der Widerspruchsmarke 731 381 ist derzeit gegenstandslos.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Hu