Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.11.2005 – 33 W (pat) 123/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 300 42 099
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 300 42 099
ursprünglich eingetragen für
Klasse 1: Reinigungs- und Imprägniermittel, soweit in Klasse 1
enthalten;
Klasse 3: Putz-, Polier-, Pflege-, Reinigungs- und Fettentfernungsmittel einschließlich solcher
für gewerbliche
Zwecke (soweit in Klasse 3 enthalten);
Klasse 4:
technische Öle und Fette; Schmiermittel
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke 799 236
CARCLIN
für
chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke (ausgenommen
solche als Textil- und Lederhilfsmittel), ansatzverhindernde und
ansatzlösende Mittel zur Verwendung in Rohren und Apparaturen,
Anstrichmittel für Imprägnierungszwecke; Korrosionsschutzmittel,
Rostumwandlungsmittel, Kühlmittel, Gefrierschutzmittel, Beizmittel
für Metalle, Lösungsmittel für Fette, Öle, Lacke und Beizen; Rostentfernungsmittel, Netzmittel, Fußbodenpflegemittel; Seifenpulver,
Wasch- und Bleichmittel, Fleckenentfernungsmittel, Putz- und Poliermittel (ausgenommen für Leder), Scheuermittel, Rostschutzmittel, Abbeizmittel, chemische Mittel zum Entfetten, Entölen und
Reinigen von Maschinen, Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas,
Kunststoff und Textilien.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes aufgrund des Widerspruchs
die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Es sei von identischen und sehr ähnlichen Waren auszugehen, so dass strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien.
Diesen Anforderungen werde die jüngere Marke nicht gerecht. Zwar sei von einer
unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, da der Bestandteil "CLIN" angesichts des weiteren Bestandteils "CAR" mit
"clean" gleichgesetzt und die Gesamtmarke damit im Sinne von "Auto sauber"
verstanden werde. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde jedoch
von ihrem Bestandteil "CarClean" geprägt. Dieser sei nahezu klanggleich mit der
Widerspruchsmarke, so dass mit klanglichen Verwechslungen gerechnet werden
müsse. Der Feststellung einer Verwechslungsgefahr stehe die Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "CarClean" nicht entgegen, da die Schutzunfähigkeit
eines kollisionsbegründenden Bestandteils nur dann eine Verwechslungsgefahr
ausschließe, wenn es sich dabei um ein Element der Widerspruchsmarke handele.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie hat ein im Wege des Teilverzichts eingeschränktes Warenverzeichnis eingereicht, das nunmehr wie folgt lautet:
"Klasse 1:
Imprägniermittel für den Innenraum von Autos, soweit
in Klasse 1 enthalten;
Klasse 3: Putz-, Polier-, Pflege-, Reinigungs- und Fettentfernungsmittel, alle vorgenannten Waren für die Behandlung von Autos;
Klasse 4: Öle und Fette für die Behandlung von Autos; Schmiermittel für Autos".
Sie macht geltend, durch die Beschränkung ihres Warenverzeichnisses sei klargestellt, dass es sich bei dem Wortbestandteil "CarClean", der den Bedeutungsgehalt "sauberes Auto" aufweise, um eine glatt beschreibende Angabe über das
Verwendungsgebiet der Waren handele. Gerade auf dem Gebiet der Autoreinigungs- und Pflegeprodukte seien englische Ausdrücke gebräuchlich, was die Markeninhaberin unter Vorlage von Reinigungs- und Pflegemitteln des Herstellers
"Johnson" mit den Aufschriften "SUPER RENOVATOR – LACK REINIGER" und
"SUPER POLISH – Schutzglanz Politur" veranschaulicht. Zu derartigen beschreibenden Angaben gehöre auch die Wortfolge "CarClean", die im Verkehr häufig
- etwa zusammen mit weiteren Wort- oder Bildelementen - als reine Sachangabe
verwendet und verstanden werde. Hierzu hat sie verschiedene Internetauszüge
vorgelegt. Ergänzend verweist die Markeninhaberin auf Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9, Rdnr 354, wonach davon auszugehen sei, dass freihaltungsbedürftige beschreibende Angaben der jüngeren Marke in der Regel eine relevante Verwechslungsgefahr nicht begründen, selbst wenn sie in hervorgehobener
Form wiedergegeben werden. Die von der Widersprechenden behauptete erhöhte
Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke bestreitet die Markeninhaberin.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Widerspruchsmarke, selbst wenn sie von Haus aus eine
geringe Kennzeichnungskraft gehabt haben mag, inzwischen durch intensive Benutzung über eine erhöhte Verkehrsbekanntheit verfüge, so dass ihr zumindest
normale Kennzeichnungskraft zukomme. Seit 1990 benutze die Widersprechende
ihr Produkt "CARCLIN" für Auto-Außenreiniger mit Umsätzen in Höhe von …
bis … € pro Jahr. Ergänzend legt sie einen Internetausdruck aus der Webseite www.carclin.de vor, in dem anlässlich des "15. Geburtstages" der Carclin-
Reinigungsprodukte über einen im Jahr 1998 erfolgreich verlaufenen 12-monatigen Abwasserversuch der B… AG mit Carclin-Reinigungsprodukten berichtet
wird und
laut dem der Umweltschutzbeauftragte der B… AG allen B…-
Betrieben und -Werken den Einsatz dieser Produkte empfahl.
Im Übrigen bestreitet die Widersprechende zwar nicht, dass die in der jüngeren
Marke enthaltene Angabe "CarClean" über einen stark beschreibenden Gehalt
verfüge. Allerdings habe eine Anfrage im Internet-Lexikon "Leo" zum Begriff
"carclean" keinen Treffer erbracht, wie aus dem von ihr vorgelegten Ausdruck des
Ergebnisses der Suchanfrage hervorgehe. Auch könne der Bildbestandteil der
angegriffenen Marke keinesfalls (mit-) prägend sein, zumal er sich jedenfalls in
klanglicher Hinsicht kaum wiedergeben lasse. Der Verkehr werde sich daher
zwangsläufig am optisch herausgestellten Wortteil "CarClean" orientieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nicht begründet. Zu Recht hat die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr iSd §§ 42
Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG festgestellt und die Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr iS von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG unter
Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist
von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- und
Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und
der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass
ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (stRspr; vgl BGH GRUR 2001,
544, 545 - BANK 24 mwN; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963
- AntiVir/AntiVirus).
1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus jedenfalls
für ihre mit Reinigung in Zusammenhang stehenden Waren gering, da sie den beschreibenden Begriff "car" (englisch für "Kraftwagen/Auto") enthält und hinsichtlich
des Markenelements "clin" eine starke Anlehnung an die für Reinigungsmittel beschreibende Angabe "clean" aufweist.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Kennzeichnungsschwäche durch intensive Benutzung und eine damit verbundene erhöhte Verkehrsbekanntheit überwunden hat. Die Inhaberin der jüngeren Marke hat den dahingehenden Vortrag der Widersprechenden zulässig mit Nichtwissen bestritten.
Zwar hat die Widersprechende hierauf Umsatzzahlen genannt, die allerdings für
sich genommen eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
noch nicht belegen, und einen Internetauszug vorgelegt, in dem über eine Empfehlung der B… AG hinsichtlich der Carclin-Produkte der Widersprechenden berichtet wird, diese Ereignisse beziehen sich jedoch auf das Jahr 1998. Die geltend
gemachte erhöhte Kennzeichnungskraft muss hingegen zum Kollisionszeitpunkt,
also dem Anmeldetag der jüngeren Marke (hier: 2. Juni 2000) bestanden haben
und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch fortdauern (vgl
Ströbele/Hacker, aaO, § 9, Rdnr 40 mwN.). Der Internetauszug, aus dem sich
- jedenfalls unmittelbar - ohnehin nur eine Geschäftsbeziehung zu einem Automobilhersteller für das Jahr 1998 ergibt, ist schon nach seinem Inhalt hierfür ersichtlich unergiebig. Auf die Frage, welchen Beweiswert ein Internetauszug einer Webseite hat, die eine mit der Widerspruchsmarke identische Sub-Level-Domain aufweist und damit offensichtlich dem wirtschaftlichen Bereich der Widersprechenden
zugehört, braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden.
2. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen, zumal hier
Benutzungsfragen nicht angesprochen worden sind, auch nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Beschränkung des Verzeichnisses der jüngeren Marke teilweise im Identitätsbereich, im übrigen zumindest im Bereich einer engeren Ähnlichkeit.
Die Waren "Imprägniermittel für den Innenraum von Autos, soweit in Klasse 1 enthalten" sind teilidentisch, wegen stofflicher und funktioneller Zusammenhänge zumindest aber hochgradig ähnlich mit den für die Widersprechende geschützten
Warenbegriffen "chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke (ausgenommen
als Textil- und Lederhilfsmittel)" und "Anstrichmittel für Imprägnierungszwecke".
Weiterhin sind die für die jüngere Marke eingetragenen "Putz-, Polier-, Pflege-,
Reinigungs- und Fettentfernungsmittel", auch soweit sie nach dem Teilverzicht mit
dem Zusatz "alle vorgenannten Waren für die Behandlung von Autos" versehen
sind, (teil-)identisch mit den für die Widersprechende geschützten "Seifenpulver,
Wasch- und Bleichmittel, Fleckenentfernungsmittel, Putz- und Poliermittel (ausgenommen für Leder), Scheuermittel, chemische Mittel zum Entfetten, Entölen und
Reinigen von Maschinen, Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und
Textilien", was keiner weiteren Erläuterung bedarf.
Schließlich sind die Waren "Öle und Fette für die Behandlung von Autos;
Schmiermittel für Autos" der jüngeren Marke mit dem für die Widerspruchsmarke
eingetragenen Oberbegriff "chemische Erzeugnissen für gewerbliche Zwecke"
hochgradig ähnlich, da letzterer Öl- und Fetterzeugnisse sowie -ersatzstoffe umfassen kann, die - je nach Verwendungszweck - alternativ oder auch ergänzend zu
technischen Ölen oder Fetten, etwa zur Konservierung und Schmierung, angewendet werden können.
3. Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen größeren Abstand zur
Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht ein, da die prägenden Elemente
beider Marken identisch oder nahezu identisch lauten.
a) Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin wird der
(klangliche)
Gesamteindruck der angegriffenen Marke zumindest für einen noch beachtlichen
und damit gegen Verwechslungsgefahr zu schützenden Teil des Verkehrs, mag
dieser auch eine Minderheit darstellen, allein durch den Wortbestandteil "Car-
Clean" geprägt. Zwar ist von der registrierten Form der Marken auszugehen, wobei es grundsätzlich nicht zulässig ist, aus der angegriffenen Marke ein Element
herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke festzustellen. Dies zwingt indessen nicht dazu, die Marken stets in allen jeweiligen
Merkmalen zu vergleichen. Vielmehr kann auch ein Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck
der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige kennzeichnende
Funktion aufweist (vgl Ströbele/Hacker, aaO, § 9, Rdnr 370, 373 mwN).
Zwar ist der Markeninhaberin darin zu folgen, wenn sie unter Hinweis auf Ströbele/Hacker, aaO, Rdnr 354, meint, dass freihaltungsbedürftige beschreibende
Angaben der jüngeren Marke idR nicht deren Gesamteindruck zu prägen vermögen, wenngleich dieser Grundsatz in Fällen, in denen eine solche Angabe in der
jüngeren Marke sehr stark kennzeichenmäßig hervorgehoben ist und auf einen
Versuch der Monopolisierung einer schutzunfähigen Angabe hinausläuft, keineswegs absolut gilt (vgl Ströbele/Hacker, aaO, Rdnr 357). Diese Frage kann hier
allerdings offen bleiben. Denn entgegen der Auffassung der Markeninhaberin
vermag der Senat im Bestandteil "CarClean" der angegriffenen Marke keine Angabe zu erkennen, die so glatt aus einer alleinigen und im Vordergrund stehenden
beschreibenden Angabe besteht, dass sie von keinem noch beachtlichen Teil des
Verkehrs als wenigstens gering kennzeichnend empfunden wird. Zwar enthält
"CarClean" noch deutlicher als "CARCLIN" die für Reinigungsmittel beschreibenden Bestandteile "Car" und "Clean", diese sind - ähnlich wie das deutsche Pendant "Auto sauber" - jedoch nicht völlig sprachüblich zusammengesetzt. Als beschreibender Gesamtausdruck, der aus sich heraus beschreibend wäre, käme
eher die umgekehrte Wortfolge "clean car" ("sauberes Auto", als Ergebnis der Warenanwendung) in Betracht.
Zwar wäre die Wortfolge "car clean" innerhalb von Gesamtausdrücken oder ganzen Sätzen wie "Keep your car clean!" beschreibend, jedoch weist die angegriffene Marke einen solchen Gesamtausdruck eben nicht auf. Irgendwelche weiteren
Wortelemente, mit denen zusammen ein Markenwort erst beschreibend wird,
dürfen nicht hinzugedacht werden. Die insoweit zur Prüfung der absoluten
Schutzfähigkeit von Wörtern oder Wortfolgen entwickelten Grundsätze (vgl BGH
1997, 627 – à la Carte, vgl auch Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rdnr 293 mwN) müssen insoweit auch im Kollisionsverfahren entsprechend herangezogen werden, da
für die Beurteilung der (isolierten) Schutzfähigkeit einzelner Wortelemente der sich
gegenüberstehenden Kollisionsmarken keine gesonderten Grundsätze gelten. In
der Sprachregelwidrigkeit der konkreten Zusammenstellung "CarClean" ist das
Markenelement zwar stark sprechend und mit einer erheblichen Kennzeichnungsschwäche behaftet, es hebt sich aber doch merklich über eine rein beschreibende
und für den Gesamteindruck der Kombinationsmarke unmaßgebliche Angabe hinaus, was im übrigen auch durch die Schreibweise und die Gestaltung der Marke
mit ihren weiteren Elementen betont wird (s u).
Hingegen können die von der Markeninhaberin vorgelegten Verwendungsbeispiele anderer Anbieter eine fehlende Schutzfähigkeit des Worts bzw der Wortfolge "CarClean" nicht belegen. In den vorgelegten zwei Seiten einer Google-
Trefferliste zum Suchbegriff "carclean" sind zunächst ausländische Webseiten
auszusondern, bei denen aufgrund der in der Trefferliste wiedergegebenen, fragmentarischen Textauszüge nicht erkennbar ist, inwieweit sie das Verständnis der
inländischen Verkehrskreise überhaupt beeinflussen können. Sodann finden sich
in der Trefferliste verschiedene firmenmäßige "Carclean"-Verwendungen, die als
Hinweise auf ein bestimmtes Unternehmen, nicht aber als (reine) Beschreibung
von Warenmerkmalen wirken ("carclean company"; "CarClean - Fahrzeugaufbereitung Rottenburg"; "Die Internetpräsenz der Firma CarClean in Luenen-Brambauer” (vgl Textauszug zu www.carclean-brambauer.de); "Picobello CarClean
Fahrzeugaufbereitung").
Dies gilt ähnlich für verschiedene Dienstleistungsunternehmen auf dem Gebiet der
Autoreinigung, die in einer Creditreform-Trefferanzeige enthalten sind und auch für
solche Unternehmen, deren Internetauftritt die Markeninhaberin gesondert ausgedruckt und vorgelegt hat. Dort taucht "carclean" (in verschiedenen Schreibweisen
und mit Bildelementen oder zumindest grafisch ausgestaltet) in Gesamtkennzeichnungen
auf wie:
"car clean - Inhaber: D…
- Fahrzeugaufbereitung
Fahrzeugpflege"; "carclean company"; "Carclean Speedy". Ob "carclean" hierin
nur als rein beschreibende Angabe in eine Gesamtkennzeichnung eingeordnet
worden ist oder aber als sprechendes Markenwort der zentrale Kern der Gesamtkennzeichnungen sein soll (die Größenverhältnisse sprechen eher für letzteres),
lässt sich aus den Verwendungsbeispielen allein nicht feststellen. Kennzeichnende Verwendungen eignen sich nach den Erfahrungen des Senats regelmäßig
nicht zum Beleg für ein Verständnis als reine Sachbeschreibung, was für die Prüfung von absoluten Schutzhindernissen wie auch für das Kollisionsverfahren gleichermaßen gilt. Auffällig ist hier allerdings, dass sich "carclean" im weiteren, eindeutig beschreibenden Textteil der ausgedruckten Web-Auftritte nicht mehr wiederfindet, während für die Säuberung von Automobilen und die dabei benötigten
Mittel andere Begriffe verwendet werden ("Wir reinigen"; "Innenreinigung"; "Komplettaufbereitung"; "Fahrzeugwäsche"; "Reifen mit Pflegemittel behandeln"; "Lackoberfläche mit Sprühwachs behandeln", "Schnellreinigung"; "Wir polieren Ihren
Wagen"; …).
Damit verbleibt (im Ausdruck der Google-Trefferliste) zunächst ein Waschpulverkonzentrat, bei dem "Carclean" jedoch nachgestellt ist ("Waschpulverkonzentrat
Carclean, 5 kg …"). Dies spricht eher für einen vom Hersteller selbstgewählten
Produktnamen (ein Hinweis auf eine beschreibende Verwendung hätte hingegen
etwa eine Verwendung innerhalb von Texten oder zusammen mit weiteren Belegen sein können, die zeigen, dass es mehrere Hersteller solcher Waschpulver
gibt, etwa: "… unser Color-Waschmittel …" oder: "Auch das Vollwaschmittelkonzentrat von … schnitt im Test gut ab").
Schließlich vermögen auch die mehrfach vorhandenen Hinweise auf das "Car-
Clean Set" von Miele eine beschreibende Verwendung nicht zu belegen. Aus den
Textauszügen und dem weiter vorgelegten Ausdruck aus der Webseite des Herstellers geht zwar deutlich hervor, dass dieses Produkt zur Reinigung von Fahrzeugen bestimmt ist. Abgesehen davon, dass das Beispiel nicht direkt den vorliegenden Warenbereich betrifft, handelt es sich aber wiederum um die Bezeichnung
einer bestimmten Produktreihe eines Herstellers, die nicht deutlich macht, ob es
sich um eine Sachangabe oder um eine uU schutzunfähige, aber dennoch freigewählte Produktkennzeichnung des Herstellers handelt.
Geht man nach alledem von einer nicht freihaltungsbedürftigen und den geringen
Anforderungen an die Unterscheidungskraft noch genügenden Angabe aus, so
muss der Bestandteil "CarClean" jedenfalls den klanglichen Gesamteindruck der
jüngeren Marke prägen. Hierfür spricht vor allem seine größenmäßige Herausstellung im Rahmen einer klanglich kaum benennbaren Grafik, die ohnehin als
schildartige Hervorhebung der darauf angeordneten Wortbestandteile wirkt. Zudem spricht auch der Gegensatz zu den zusätzlichen Wortelementen "REINIGEN
PFLEGEN SCHÜTZEN" für eine Prägung durch "CarClean". Denn diese Wörter
stellen sowohl nach ihrem Sinngehalt als auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur
deutschen Sprache eindeutig und direkt den beschreibenden Teil der Gesamtmarke dar, so dass der Bestandteil "CarClean" ihnen gegenüber als das eigentliche Schlagwort der Marke wirken muss. Hinzu kommt die optische Unterordnung
dieser drei beschreibenden Wörter.
b) Die Marken bzw ihre prägenden Bestandteile sind klanglich identisch oder nahezu identisch. Sie können sich allenfalls in einer kürzeren Aussprache des Vokals "i" der Widerspruchsmarke voneinander unterscheiden, wobei diese Verkürzung (im Gegensatz etwa zu einer Wortbildung "carclinn") jedoch nur moderat
ausfällt und von vielen Verkehrsteilnehmern erst gar nicht hörbar artikuliert oder
jedenfalls wahrgenommen wird.
4. Angesichts der zumindest hochgradigen Warenähnlichkeit und der klanglichen
Identität der Marken bzw ihrer prägenden Bestandteile muss eine Verwechslungsgefahr auch bei geringer Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bejaht werden. Die Beschwerde ist daher nicht begründet.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl