Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.11.2005 – 28 W (pat) 101/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 40 528.7/29
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters
Paetzold 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortkombination
Trappertopf
für die Waren
"Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fleisch-
und Fischwaren, zubereiteten Fischen und Meeresfrüchten, Wild,
Geflügel, Getreidemahlerzeugnissen, Gemüse, Früchten, unter
Zusatz von Gemüse und/oder Teigwaren, auch in gefüllter Form,
und/oder Gewürzen und/oder Saucen und/oder Früchten und/oder
Kartoffeln und/oder Reis und/oder Hülsenfrüchten, auch in zubereiteter, konservierter oder tiefgekühlter Form, insbesondere Fertigsuppen und Fertigeintöpfe".
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe zurückgewiesen
mit der Begründung, sie werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne
weiteres als Sachhinweis auf ein Gericht verstanden, zu dessen Zubereitung die
so beanspruchten Waren dienten und das sich zum Verzehr vor allem bei Ausflügen eigne, wie sich auch aus entsprechenden Fundstellen im Internet ergebe. In
einer solchen Sachangabe erblicke der Verkehr auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sich auf die bereits früher eingetragene nunmehr jedoch gelöschte identische Marke 1 125 570 beruft
und weiter zur Begründung ausführt, dass dem sprachlich neu geschöpften Markenwort lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem
einzigen Sinngehalt zukomme. Zumindest aber sei weder ein aktuelles noch ein
zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu erkennen, nachdem die spärlichen Internet-
Fundstellen nicht von Lebensmittel-Anbietern stammten, sondern Husky-Schlittenfahrten beträfen und ein Trend für das Wiederaufgreifen eines völlig unüblichen
Wortes nicht belegbar sei. Mangels beschreibender Verwendung könne sich auch
keine Verkehrsauffassung im Sinne einer werbeüblichen Anpreisung gebildet haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge sowohl dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als auch dem einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die beanspruchte Wortkombination stellt sich auch für den Senat als bloßer Sachhinweis dar, da sie eine im Kontext der konkreten Waren ohne weiteres verständliche Aussage vermittelt, nämlich dass es sich um eine eher deftige und rustikale
Mahlzeit handelt, wie sie von naturverbundenen oder naturnahen Menschen bevorzugt wird oder gegebenenfalls auch einmal mit ähnlichen Zutaten zubereitet
wird oder wurde. Denn die angesprochenen Verkehrskreise (Endverbraucher) sind
an vergleichbare Begriffsbildungen und Sachaussagen im Lebensmittel- und
Gastronomiebereich bereits gewöhnt, angefangen vom Jäger- oder Zigeunerschnitzel über Räuber- oder Hirtenspieß, Holzfällersteak, Bauernschmaus,
Förster- oder Sennerplatte, Bergsteigermahlzeit, Gärtnertopf, Schwabentopf, etc..
Es versteht sich von selbst, dass bei letzteren nicht (wie beim Römertopf) das
Kochgerät gemeint ist, sondern - genauso wie bei der Frühlingsterrine - das entsprechende Gericht, wie man es auch vom Bohnen- , Nudel-, Reistopf als Eintopf
kennt (z. B. von Maggi „Erbsen-, Gulasch-, Linsen-, Kartoffel-, Nudeltopf, Reistopf
mit Huhn“, von Erasco „Rindfleisch-Nudeltopf, Hühner-Reistopf, Gemüse-Putentopf“, von Dr. Lange „Nudeltopf mit Broccoli“). Hinzu kommt, dass die Anmelderin
selbst ihr Fertiggericht im Internet als einen „typisch amerikanischen Fleischtopf“
(nicht Fleischeintopf!) bzw. „amerikanischen Rindfleisch-Topf mit Kidneybohnen“
anpreist (vgl. http://www.barterodershop.de/ sess/utn;jsessionid=15434b882625
ced/shopdata/0040_...) oder im „Göttinger Tageblatt“ der Geschäftsführer der
Anmelderin zitiert wird: „...Das sind internationale Eintopf-Spezialitäten...“ und es
dann weiter
heißt:
„dazu
gehört
auch
der
„Trapper-Topf“.“(vgl.
http://www.goettinger-tageblatt.de/wirtschaft/231874.html), so dass sich schon
hieraus eine beschreibende Angabe ergibt. Überdies wird die beanspruchte Wortkombination auch auf anmelderfremden Internetseiten beschreibend verwendet,
etwa wenn im Pauschalarrangement eines Husky-Schlitten-Kurses eine „theoretische und praktische Einführung“ sowie ein „Mittagsimbiss (Trappertopf und heiße
Getränke)“ enthalten ist (vgl. www.funtimesport.de/wochenhit/) oder Iglu-Touren
mit „Abendessen über dem Kocher ... Biwakaufbau, Aktivitäten mit Schneeschuhen, Iglubau, Trappertopf, Iglu- und Zeltübernachtung ... Trapperfrühstück“ angeboten werden (vgl. http://www.sleddogtours.de/touren.htm). Dass ein Trapper den
deutschen Verkehrskreisen nur literarisch aus Büchern wie „Lederstrumpf“ oder
von Karl May oder Jack London begegnet, wie die Anmelderin meint, wird dadurch
ebenso widerlegt wie durch die Tatsache, dass im Internet zahlreich auf andere
„Trappermahlzeiten“ hingewiesen wird, etwa im Zusammenhang mit Abenteuer-
oder Naturausflügen. Mithin werden die beteiligten Verkehrskreise auch den Trappertopf lediglich als weitere Bezeichnung für ein kraftspendendes Eintopfgericht
identifizieren, zumal es sich nicht um ein Wortneuschöpfung handelt. Ob die Angabe - wie die Anmelderin behauptet - in verschiedener Richtung verstanden werden
kann, spielt dabei keine Rolle. Für das Freihaltungsbedürfnis reicht es, wenn lediglich eine der Bedeutungen vom Verkehr als Sachhinweis benötigt wird (zuletzt
EuGH MarkenR 03, 450 - DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl.
2003, § 8 Rdn. 226, 295 m. w. N.). Die beschreibende Angabe braucht sich auch
nicht - anders als offenbar die Anmelderin meint - in einer Synonymfunktion des
Warenbegriffs zu erschöpfen, vielmehr enthält das Eintragungshindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine Reihe von Beschreibungsvarianten, die bis zu besonderen bedeutsamen Umständen bezüglich der Waren reichen, die beim Erwerb
eine Rolle spielen können. Hierzu gehört zweifellos auch der Umstand auf einen
deftigen Eintopf mit Kidney-Bohnen, der üblicherweise von Trappern bevorzugt
wird oder für Menschen angeboten wird, die sich wie Trapper in der Natur aufhalten wollen. Angesichts des zunehmenden Interesses an Abenteuerreisen und
entsprechenden Gerichten ist ein Freihaltungsinteresse an der Angabe erst recht
für die Zukunft zu bejahen.
Im Übrigen fehlt der Anmeldung in Bezug auf die beanspruchten Waren aber auch
jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Diese liegt vor,
wenn die Marke dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren verschiedener Hersteller genügt. Die Anforderungen des Verbrauchers an diese konkrete Unterscheidungseignung sind hierbei nach ständiger Rechtsprechung gering, so
dass nur Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die entweder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben oder z. B. in der Umgangssprache oder Werbung derart "verbraucht" sind, dass sie vom Verkehr nicht als
Unterscheidungsmittel akzeptiert werden. Wegen des Eintragungsanspruchs gemäß § 33 Abs. 2 MarkenG sind Zweifel letztlich zugunsten der Anmelderin zu werten. Selbst diesen geringen Anforderungen wird die angemeldete Marke aber nicht
gerecht. Wie bereits oben festgestellt, steht der beschreibende Bedeutungsgehalt
der beanspruchten Wortfolge so deutlich im Vordergrund, dass sie von erheblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.
Vielmehr nimmt der durchschnittlich informierte Verbraucher, der es gewohnt ist,
dass wichtige Informationen in einer ansprechenden und modernen Form präsentiert werden, die Wortfolge mit ihrer klaren schlagwortartigen Aussage so hin, wie
er es bei anderen ähnlichen Produktbeschreibungen gewohnt ist. Von diesen
weicht die beanspruchte Marke weder durch Wortwahl noch sonst wie in erkennbarer Weise ab.
Aus der von der Anmelderin geltend gemachten (eigenen) Voreintragung lässt
sich ebenfalls kein Eintragungsanspruch herleiten, da seinerzeit andere Marktverhältnisse geherrscht haben, die aber für die vorliegende Anmeldung nicht maßgebend sind.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Ko