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BPatG Beschluss vom 16.11.2005 – 28 W (pat) 238/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. November 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 22 842 8.05

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündlichen Verhandlung vom 16. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. Dezember 2002 und 23. Juni 2004 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 631 183 wird die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren „maschinell betriebene Werkzeuge, nämlich Gewindefräser und Gewinderolleisen,

handbetätigte und maschinell betriebene Werkzeuge, nämlich

Schneideisen; Gewindelehren“ angeordnet.

Der weitergehende Widerspruch und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die seit dem 11. August 1998 für die Waren

„Dreh- und Lineartische als Maschinenteile; maschinell betriebene

Werkzeuge, nämlich Gewindefräser und Gewinderolleisen, handbetätigte und maschinell betriebene Werkzeuge, nämlich Schneideisen; Gewindelehren“

eingetragene Wortmarke

Boss

ist Widerspruch erhoben aus der seit dem 5. Dezember 1952 für eine Vielzahl von

Waren der Klassen 1, 6, 7 8, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 20 und 21, ua „Elektrotechnische Geräte, Elektromotoren, Elektrowerkzeuge“ eingetragenen Wortmarke

631 183

BOSCH

Die Markenstelle für Klasse 12 hat mit Beschluss des Erstprüfer zunächst die Löschung der angegriffenen Marke mit der Begründung angeordnet, dass die Marken vor dem Hintergrund hochgradiger Waren- wie Markenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen sei. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin und die von ihr sodann zulässig erhobene Einrede der Nichtbenutzung hat

der Erinnerungsprüfer den Widerspruch zurückgewiesen, da die Widersprechende

keinen „Nachweis“ für die Benutzung erbracht, sondern lediglich pauschal Zahlen

und Unterlagen ohne Spezifizierung für Einzelwaren vorgelegt habe.

Hiergegen richtet sich nunmehr die Beschwerde der Widersprechenden, die die

bei der Markenstelle eingereichten Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung für völlig ausreichend hält, im übrigen aber weiteres Benutzungsmaterial

vorlegt , das die Benutzung zB für Gewindeschneider belegen soll, die den Waren

der angegriffenen Marke besonders nahe kommen, zumal auch die Widersprechende eine Produktlinie für gewerbliche Anwender im Programm habe. Im übrigen beruft sich die Widersprechende auf eine erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke, die in Umfragen Spitzenwerte von bis zu 99% erzielt und bei Elektrowerkzeugen einen Markanteil von 35% habe. Angesichts der quasi identischen

Markennamen sei eine Verwechslungsgefahr unausweichlich.

Die Markeninhaberin bestreitet weiterhin eine rechtserhaltende Benutzung, hält

aber auch eine Warenähnlichkeit für eher zweifelhaft, da es sich bei den Waren

der angegriffenen Marke um ausgesprochene Industrieprodukte handele, die zu

den Waren der Widersprechenden als reine Heimwerker- und Bastlergeräte keine

Entsprechung hätten. Im übrigen habe der Fachverkehr, den die angegriffene

Marke allein anspreche, keine Veranlassung, die Marken zu verwechseln, zumal

eine erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke auf dem vorliegend angesprochenen Warengebiet nicht nachgewiesen sei.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und teilweise begründet, da

die Vergleichsmarken im Umfang der im Tenor aufgeführten Waren verwechselbar

ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der

Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten

Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die

sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

Nach diesen Grundsätzen muss im vorliegenden Fall teilweise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

Was die beiderseitigen Marken betrifft, ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich

diese als jeweils einsilbige Wörter mit gleichen Wortanfängen und dominanter

Konsonanten- und Vokalfolge erheblich klanglich annähern, was zwangsläufig auf

eine Verwechslungsgefahr im registerrechtlichen Sinne hinausläuft, sofern nicht im

Verhältnis der Waren zueinander ein unterdurchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad oder

besser noch eine Warenferne festgestellt werden kann und/oder sonstige kollisionshemmende Umstände hinzutreten. Das ist im Hinblick auf die Warensituation

unterschiedlich zu beurteilen.

Nachdem die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke in zulässiger Weise bestritten hat, war es zunächst einmal Aufgabe der Widersprechenden,

die rechtserhaltende Benutzung glaubhaft zu machen und darzutun, welche der

Waren ihres umfangreichen Warenverzeichnisses als benutzt den Waren der angegriffenen Marke gegenübergestellt werden können. Ob ihr das bereits im

Verfahren vor der Markenstelle gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, auch

wenn der Beschluss des Erinnerungsprüfers insoweit ersichtlich rechtsfehlerhaft

ist, da er fälschlich den „Nachweis“ der Benutzung verlangt und damit an die

Beibringungspflichten der Widersprechenden vom Gesetz nicht vorgesehene

Anforderungen stellt. Richtig ist allerdings, dass die ursprünglichen Benutzungsunterlagen weitgehend pauschal die Benutzung der Marke für Elektrowerkzeuge im weitesten Sinne abdecken sollten, ohne dass hinreichend erkennbar wurde, welche für den vorliegenden Kollisionsfall relevanten Waren

betroffen waren. Nachdem die Widersprechende im Beschwerdeverfahren indes

weiteres Material, beigebracht hat, kann nunmehr von einer rechtserhaltenden

Benutzung der Widerspruchsmarke ausgegangen werden, und zwar

im

wesentlichen

für handbetätigte Elektrowerkzeuge zum Bohren, Hämmern,

Schrauben, Schleifen, Sägen, Fräsen, Saugen, Schneiden usw., wobei alle diese

Gerätschaften dadurch gekennzeichnet sind, dass ihr Korpus weitgehend mit den

Händen oder in einem Ständer gehalten wird und sie mit auswechselbaren

Einsätze betrieben werden können. Angesprochen von solchen Geräten werden

Heimwerker und Handwerker, doch können sie auch in Industriebetrieben in

dieser Verwendungsform zum Einsatz kommen, ohne indes reine Industrieprodukte zu sein.

Demgegenüber ist bei den Waren der angegriffenen Marke zu differenzieren:

a) „Dreh- und Lineartische als Maschinenteile“ sind wesentliche Elemente von industriellen Fertigungsmaschinen oder –straßen, die einen völlig anderen Verwendungszweck erfüllen als die Elektrowerkzeuge der Widerspruchsmarke, da diese

mit der Positionierung von zu bearbeitenden Werkstücken und der industriellen

Fertigung nichts zu tun haben. Berührungspunkte der Waren lassen sich allenfalls

über den Oberbegriff der Werkzeuge im weitesten Sinne finden, so dass registerrechtlich bereits zweifelhaft ist, ob insoweit überhaupt noch eine Ähnlichkeit im

Rechtsinne gegeben ist. Selbst wenn man diese noch bejaht, ist kollisionshemmend zu berücksichtigen, dass auf diesem Warengebiet die Zahl der mündlichen

Benennungen der Marken erheblich reduziert ist, da im Industriesektor Bestell- wie

Lagervorgänge überwiegend schriftlich erfolgen; hinzukommt die ausschließliche

Beteiligung von Fachverkehr, der erfahrungsgemäß im Umgang mit Waren und

deren Kennzeichnungen besondere Sorgfalt walten lässt und selbst in Klang und

Bild angenäherte Marken – wie das vorliegend der Fall ist - noch mit hinreichender

Sicherheit auseinander hält, zumal wenn wie hier der Begriffsinhalt einer Marke

(„der Boss“) eine deutliche Merkhilfe gibt. Selbst eine unterstellt erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke würde an dieser registerrechtlichen

Konstellation nichts ändern, ganz abgesehen davon, dass die Behauptungen der

Widersprechenden zum Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke sich eher auf

ihren Firmen- und Konzernnamen und weniger auf die Warensituation beziehen,

was im Hinblick auf das Bestreiten der Markeninhaberin keine eindeutige Aussage

zulässt. Im System der Wechselwirkung von Waren- und Markenähnlichkeit kann

dann aber angesichts der genannten kollisionshemmenden Umstände hinsichtlich

der eingangs genannten Waren eine Verwechslungsgefahr noch hinreichend ausgeschlossen werden, so dass die Beschwerde insoweit keinen Erfolg hat.

b) Eine andere rechtliche Beurteilung ist indes hinsichtlich der weiteren Waren der

angegriffenen Marke geboten, also bei Gewindefräsern, Gewinderolleisen,

Schneideisen und Gewindelehren, da diese auch als maschinell betriebene Werkzeuge zumindest vom Oberbegriff her im unmittelbaren Verwendungsbereich der

Elektrowerkzeuge der Widerspruchsmarke liegen können, so dass sich die zu vergleichenden Waren letztlich in einem Austausch- und Ergänzungsverhältnis gegenüberstehen bzw. in einem unmittelbaren funktionalem Zusammenhang als Werkzeuge und Werkzeugteile, so dass sie vom beteiligten Verkehr ohne weiteres dem

Herstellungs- wie Verantwortungsbereich ein und desselben Unternehmens zugeordnet werden. Hinzukommt, dass in diesem Fall nicht allein Fachverkehr angesprochen ist, sondern auch die interessierten Heim- und Handwerker, die selbst

bei situationsadäquater Aufmerksamkeit im Umgang mit Waren und ihren Kennzeichnungen weder vor Verhören noch vor Erinnerungsfehlern gefeit sind, was

angesichts einer mehr als durchschnittlichen Markenähnlichkeit selbst dann noch

zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr führt, wenn man bei der Widerspruchsmarke von lediglich normaler Kennzeichnungskraft ausgeht. Dem Widerspruch

war daher zu diesem Warenkomplex stattzugeben, so dass die Beschwerde teilweise Erfolg hat.

Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach-

und Rechtslage keine Veranlassung.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Na