Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 17.11.2005 – 34 W (pat) 309/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das deutsche Patent 43 06 686
… 08.05
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. November 2005 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann,
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Dipl.-Ing. Pontzen
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Spalten 1 bis 3 mit Einschub, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung, 3 Blatt
Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 4. März 1993 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom
21. März 1992 angemeldete und am 29. August 2002 veröffentlichte deutsche
Patent 43 06 686 mit der Bezeichnung „Schloss für Drahtseilenden von Hebezeugen“ hat die Einsprechende am 29. November 2002 Einspruch eingelegt.
Der Einspruch wird darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht auf
erfinderischer Tätigkeit beruhe.
In das Verfahren sind folgende Druckschriften eingeführt:
(D1) DE 40 22 275 C3
(D2) US 4 699 410
(D3) US 2 594 950
(D4) US 2 353 479
(D5) DE-OS 22 31 267
(D6) Auszug aus Katalog der Hanes Supply, Inc., Buffalo: Section 5
(D7) Auszug aus Katalog der Miller Products Inc., Charlton: Seite 16
(D9) DE 39 37 631 A1
Darüber hinaus sind offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht worden,
hierzu diverse Unterlagen vorgelegt und Zeugenbeweis angeboten worden.
In der Patentschrift ist noch die der von der Einsprechenden genannten, nachveröffentlichten DE 40 22 275 C3 zugehörige vorveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift
DE 40 22 275 A1
gewürdigt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 5, Beschreibung Spalten 1 bis 3 mit Einschub, sämtlich überreicht in der
mündlichen Verhandlung, Zeichnung gemäß Patentschrift.
Die geltenden Patentansprüche lauten:
1. Schloss für Drahtseilenden von Hebezeugen, wobei das
Schloss als Tasche (4) gestaltet ist, in die das Drahtseilende (15) mit einer aufgepressten Hülse (16) einhängbar ist
und mit Befestigungsmitteln (5, 8) zur Festlegung des
Schlosses, dadurch gekennzeichnet, dass das Schloss (3)
aus zwei gegeneinander verdrehbaren Teilen (1, 2) besteht,
der erste Schlossteil (1) die Tasche (4) und das zweite
Schlossteil (2) im Wesentlichen die Befestigungsmittel (5, 8)
aufweist, wobei zwischen beiden Schlossteilen (1, 2) ein
Drehlager (9) angeordnet ist, dessen Drehachse (10) der
Seilmittelachse (11) entspricht, und im ersten Schlossteil (1)
ein federbelasteter Sicherungsflügel (14) angeordnet ist, der
ein unbeabsichtigtes Ausrasten des Seilendes (15) mit der
Hülse (16) aus der Tasche (4) ausschließt, und der Sicherungsflügel (14) auf einer Welle (17) angeordnet ist, die auf
der Schlossaußenseite einen Betätigungshebel (18) trägt.
2. Schloss nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in
dem einen Schlossteil (1, 2) ein Tragzapfen (12) eingesetzt
ist, der einen Kopf (13) aufweist, an dem sich das auf dem
Tragzapfen (12) angeordnete Drehlager (9) abstützt.
3. Schloss nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der
Tragzapfen (12) in dem zweiten Schlossteil (2) gehalten ist,
der die Befestigungsmittel (5, 8) aufweist.
4. Schloss nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel (5 bis 8)
aus einem Laschenpaar (5, 6) mit einer Querbohrung (7) für
einen Verbindungsbolzen (8) bestehen.
5. Schloss nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass im ersten Schlossteil (1) zwischen dem Kopf (13) des Tragzapfens (12) und der Tasche
(4) der Sicherungsflügel (14) angeordnet ist.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1
PatG. Danach entscheidet über den Einspruch nach § 59 PatG der Beschwerdesenat des Patentgerichts, wenn – wie hier – die Einspruchsfrist nach dem
1. Januar 2002 beginnt und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden
ist.
2.
Der fristgerecht erhobene Einspruch, mit dem der Widerrufsgrund der
fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) geltend gemacht wird, ist unbestritten zulässig.
3.
Der Senat hat keine Zweifel an der Zulässigkeit der geltenden
Patentansprüche 1 bis 5. Der Anspruch 1 ist zulässig beschränkt und gebildet aus
dem erteilten Patentanspruch 1 und Teilen der erteilten Ansprüche 5 und 6, ergänzt um das Wort „federbelasteter“ vor der erstmaligen Nennung des Begriffs
„Sicherungsflügel“. Diese Ergänzung ist aus der Patentschrift ohne Weiteres herleitbar (siehe Spalte 1, Zeilen 64 und 65). Dort ist offenbart, dass der Sicherungsflügel beispielsweise durch eine Feder in der Verschlussstellung gehalten wird.
Die Ausbildung der Feder ist folglich nicht wie von der Einsprechenden vorgetragen auf eine Schraubenfeder beschränkt, wie sie dann im Ausführungsbeispiel
beschrieben ist (siehe Spalte 2, Zeile 59).
Die kennzeichnenden Merkmale der geltenden Ansprüche 2 bis 4 entsprechen
nahezu wortgleich den kennzeichnenden Merkmalen der erteilten Ansprüche 2 bis
4. Das Kennzeichen des geltenden Anspruchs 5 stammt aus dem erteilten Anspruch 5.
Die ursprüngliche Offenbarung ergibt sich aus den Patentansprüchen 1 bis 6 sowie Seite 3, Abs. 4 der ursprünglich eingereichten Unterlagen.
Der Gegenstand des Patents ist folglich nicht unzulässig erweitert.
4.
Zur Patentfähigkeit:
4.1. Der geltende Patentanspruch 1 kann wie folgt gegliedert werden:
Schloss
a)
b)
c)
d)
e)
f)
für Drahtseilenden von Hebezeugen,
wobei das Schloss als Tasche gestaltet ist, in die das Drahtseilende
mit einer aufgepressten Hülse einhängbar ist, und
mit Befestigungsmitteln zur Festlegung des Schlosses,
das Schloss (3) besteht aus zwei gegeneinander verdrehbaren Teilen (1, 2),
das erste Schlossteil (1) weist die Tasche (4) auf,
das
zweite Schlossteil
(2) weist
im Wesentlichen die
Befestigungsmittel (5, 8) auf,
g)
zwischen beiden Schlossteilen (1, 2) ist ein Drehlager (9) angeordnet, dessen Drehachse (10) der Seilmittelachse (11) entspricht,
h)
im ersten Schlossteil
ist ein
federbelasteter Sicherungsflügel
angeordnet, der ein unbeabsichtigtes Ausrasten des Seilendes mit
der Hülse aus der Tasche ausschließt,
i)
der Sicherungsflügel ist auf einer Welle angeordnet, die auf der
Schlossaußenseite einen Betätigungshebel trägt.
4.2. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1:
Der beanspruchte Gegenstand betrifft ein Schloss für Drahtseilenden von Hebezeugen. Ein solches Schloss dient der lösbaren Befestigung des Drahtseilendes
an einem weiteren Bauteil des Hebezeuges bzw. der lösbaren Verbindung des
Drahtseilendes mit einem weiteren Teil des Hebezeuges. Dem Fachmann seit
langem geläufig sind bspw. Keilschlösser (siehe Spalte 1, Zeilen 26 bis 36 in
DE 40 22 275 A1) sowie Taschenschlösser (siehe Fig. 3 bis 5 in DE 40 22 275 A1
oder auch Fig. 8, 8a in D5). Das beanspruchte Schloss ist als Taschenschloss
ausgebildet, wobei die Tasche des Schlosses so gestaltet sein soll, dass das
Drahtseilende mit einer aufgepressten Hülse in die Tasche des Schlosses einhängbar ist. „Einhängbar“ bedeutet im Sinne der angegriffenen Patentschrift wie
auch der gattungsbildenden DE 40 22 275 A1, dass das Ende des Drahtseiles mit
seiner Verdickung, hier in Form der aufgepressten Hülse, in die Tasche eingebracht werden kann, ohne dass das Seil über seine gesamte Länge eingefädelt
werden oder das Taschenschloss zerlegt werden muss. Das Taschenschloss ist
folglich entsprechend der DE 40 22 275 A1 „geschlitzt“ auszubilden, so dass das
Seil durch den Schlitz eingeführt werden kann.
4.3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu. Dies wurde von
der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich zugestanden.
4.4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Das Patent geht aus von der DE 40 22 275 A1. Diese Druckschrift zeigt ein
Schloss für Drahtseilenden von Hebezeugen, wobei das Schloss als Tasche
gestaltet ist, in die das Drahtseilende mit einer aufgepressten Hülse einhängbar
ist, und mit Befestigungsmitteln zur Festlegung des Schlosses. Die Merkmale a)
bis c) sind bei dem bekannten, gattungsbildenden Schloss verwirklicht.
Das Patent befasst sich mit dem Problem der Torsionsspannungen in einem
Drahtseil, die dann auftreten, wenn das Seil über Rollen geführt oder auf einer
Trommel aufgewickelt wird. Diese Torsionsspannungen können zu Schlingenbildungen bzw. Seilknicken führen. Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde,
eine Vorrichtung vorzuschlagen, die die Seildrehungen kompensiert und zuverlässig einsetzbar ist. Diese Aufgabe wird mit einem Gegenstand mit den Merkmalen
des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst.
Dem Fachmann - hier ein Dipl.-Ing. FH, Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen im Bereich Fördertechnik und Erfahrung im Betrieb von Hebezeugen – sind so
genannte Wirbel hinlänglich bekannt. Hierunter versteht man in der Seiltechnik
eine auf Zug beanspruchte Verbindung aus zwei Teilen, von denen sich das eine
Teil gegenüber dem anderen um die Zugachse drehen kann. Auch die Befestigung des einen Teils des Wirbels an der Krankonstruktion und des anderen Teils
am Ende des Kranseiles war dem Fachmann vor dem Prioritätstag des angegriffenen Patents bekannt. Diese drehbare Befestigung des Kranseiles ermöglicht es,
das Kranseil von Torsionskräften zu entlasten (siehe bspw. Spalte 1, Zeilen 7 bis
17 in DE 39 37 631 A1). Es war daher zwar nahe liegend für den Fachmann, zur
Kompensation der auftretenden Seildrehungen das Taschenschloss, mit dem das
Seilende an der Krankonstruktion festlegbar ist, entsprechend einem Wirbel aus
zwei gegeneinander verdrehbaren Teilen auszubilden, von denen das eine Teil die
Tasche zur Seilbefestigung und das andere Teil die Befestigungsmittel zur Festlegung des Schlosses aufweist, und zwischen den beiden Schlossteilen ein Drehlager anzuordnen, dessen Drehachse der Seilmittelachse entspricht. Insoweit ist der
Einsprechenden zuzugeben, dass die Merkmale d) bis g) des geltenden Patentanspruchs 1 die erfinderische Tätigkeit seines Gegenstandes nicht begründen können. Durch diese Gestaltung des Schlosses mit den Eigenschaften eines Wirbels
entfällt jedoch die in der DE 40 22 275 A1 vorgesehene und als besonders günstig
angesehene Sicherungseinrichtung gegen ein unbeabsichtigtes Aushängen des
Seiles, die dort von dem Einhängeauge gebildet wird (siehe Spalte 2, Zeilen 20 bis
24 i. V. m Fig. 3). Da nun zwischen dem Einhängeauge und dem in die Tasche
eingehängten Seilende ein Drehlager angeordnet ist, kann das Einhängeauge ein
unbeabsichtigtes Aushängen des Seiles nicht mehr verhindern. Der Fachmann
sucht daher entsprechend der vorgenommenen Ergänzung der Aufgabe
- zuverlässig einsetzbar – nach einer anderen geeigneten Sicherungseinrichtung.
Durch die DE 40 22 275 A1 erhält der Fachmann diesbezüglich lediglich noch die
Anregung, eine bewegbare Sicherungseinrichtung als ein in das Schlossgehäuse
vor das Seilende einschiebbares oder einsteckbares Element zu gestalten (siehe
Spalte 2, Zeilen 16 bis 19 sowie Patentansprüche 1 und 2). Eine Anregung dahin,
die Sicherungseinrichtung als einen federbelasteten Sicherungsflügel auszubilden,
der auf einer Welle angeordnet ist, die auf der Schlossaußenseite einen Betätigungshebel trägt, entsprechend den Merkmalen h) und i), ist der DE 40 22 275 A1
hingegen nicht entnehmbar. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
hat daher am Prioritätstag des angegriffenen Patents durch die Zusammenschau
der DE 40 22 275 A1 mit der DE 39 37 631 A1 nicht nahe gelegen.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik, einschließlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen, liegt weiter ab und wurde von der Einsprechenden bezüglich des geltenden Patentanspruchs 1 in der mündlichen Verhandlung zu Recht nicht mehr aufgegriffen.
Nach alledem ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 patentfähig.
5.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 werden vom Patentanspruch 1
mitgetragen. Da auch keine Zweifel an der gewerblichen Anwendbarkeit des beanspruchten Gegenstandes bestehen, war das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Ihsen
Pontzen
WA