Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.11.2005 – 25 W (pat) 51/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 51/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 029 552
hier: Wiedereinsetzung
hat der 25. Senat (Markenbeschwerde-Senat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richterin Sredl und des Richters Merzbach 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss
der Markenabteilung 9.1. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Januar 2003 aufgehoben.
2. Der Markeninhaberin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur
Zahlung der Verlängerungsgebühr mit einem Zuschlag gewährt.
G r ü n d e
I.
Die Schutzdauer der am 21. März 1992 angemeldeten und am 4. Februar 1993 für
„Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ eingetragenen Marke 2 029 552
EXTRUDE MPV
lief am 21. März 2002 ab. Die Einzahlung der zur Verlängerung der Schutzdauer
notwendigen Gebühr samt Zuschlag war bis zum 30. September 2002 nicht
erfolgt, so dass die Marke gelöscht wurde. Mit Schriftsatz vom 21. November 2002
beantragte die Beschwerdeführerin beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) gemäß § 91 MarkenG Wiedereinsetzung in die Frist gemäß § 7 Abs 1
iVm § 3 Abs 2 PatKostG und entrichtete die Verlängerungsgebühr inklusive
Zuschlag.
Mit Beschluss vom 3. Januar 2003 hat die Markenabteilung 9.1 des DPMA den
Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin entgegen § 91 Abs 3 MarkenG keine hinreichenden Tatsachen
vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, die eine Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist begründen könnten. So habe die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft gemacht, dass die mit der Sachbearbeitung betrauten Mitarbeiter
sorgfältig ausgewählt, in die Tätigkeit eingewiesen und regelmäßig kontrolliert
worden seien und die Organisationsstrukturen
innerhalb der Kanzlei der
Verfahrensbevollmächtigten ein effizientes Fristennotierungs- und Kontrollsystem
gewährleisten würden. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, ob bei Eingang
des
Schreibens
der
Gebührenüberwachungsfirma
C…
vom
29. August 2002
eine Frist
vornotiert
und
die Akte
einem
Patentanwalt vorgelegt worden sei. Darüber hinaus sei aus anderen Wiedereinsetzungsverfahren bekannt, dass der Mitarbeiterin, die im vorliegenden Fall für
die Falschablage verantwortlich sei, mehrfach Fehler unterlaufen seien, die zu
einer verspäteten Einzahlung von Schutzverlängerungsgebühren geführt hätten.
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2003 hat die Antragsstellerin Beschwerde eingelegt
mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle 9.1 vom 3. Januar 2003 aufzuheben.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der
Verlängerungsgebühr samt Zuschlag liege folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten sei nach § 96 MarkenG als Inlandsvertreterin der Markeninhaberin in das Markenregister eingetragen. Die
Markeninhaberin habe diese jedoch in der Vergangenheit angewiesen, die
Einzahlung der Schutzrechtsverlängerungsgebühren nicht vorzunehmen, so dass
diesbezüglich kein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten vorliege.
Daneben agiere die Kanzlei gleichzeitig als Beauftragte des Einzahlungsunternehmens C…. Mit Schreiben vom 29. August 2002 habe die C… die
Verfahrensbevollmächtigten angewiesen, die Schutzrechtsverlängerungsgebühr
samt notwendigem Zuschlag für die Marke 2 029 552 beim Deutschen Patent- und
Markenamt einzuzahlen. Die in der bürointernen Organisation der Verfahrensbevollmächtigen für diesen Vorgang zuständige Mitarbeiterin habe bemerkt, dass
die auf dem Weisungsschreiben von C… angegebene Frist zur Einzahlung der
Schutzverlängerungsgebühr vom 21. Oktober 2002 falsch und vielmehr die Frist
vom 30. September 2002 maßgeblich sei. Dies gehe aus der Anlage 2 des beim
DPMA gestellten Wiedereinsetzungsantrags vom 21. November 2002 hervor.
Allerdings habe die Mitarbeiterin dann aus Versehen das Weisungsschreiben
nicht, wie geplant, in das Fach gelegt, in das im September 2002 abzuarbeitende
Aufträge einzusortieren gewesen wären, sondern in das Fach für Oktober 2002.
Somit sei erst Ende Oktober 2002 aufgefallen, dass die Schutzverlängerungsgebühr für die fragliche Marke zu spät beim DPMA bezahlt worden sei.
Aus der Eidesstattlichen Versicherung der Vertreter der Beschwerdeführerin
gemäß Anlage 3 ergebe sich, dass die Mitarbeiterin bezüglich der notwendigen
Fristnotierung seit mehreren Jahren regelmäßig unterwiesen werde und sich bis
dato als äußerst zuverlässige Fachkraft bewährt habe. Diesen Sachverhalt habe
die Mitarbeiterin in Anlage 4 an Eides Statt versichert. Aus der dem Wiedereinsetzungsgesuch als Anlage 5 beigefügten Dienstanweisung sei die genaue
Fristnotierung bei Aufträgen von C… bzw. Mandanten festgehalten. Der genannte
Fehler der Mitarbeiterin stelle damit ein Versehen dar, das sich die Markeninhaberin angesichts der sorgfältigen Auswahl des Büropersonals seitens der
Verfahrensbevollmächtigten sowie der Organisationsstrukturen, die so ausgelegt
seien, dass ein Rechtsverlust infolge von unbemerktem Fristablauf praktisch
ausgeschlossen sei, nicht zurechnen lassen müsse.
In der Beschwerdebegründung vom 8. April 2003 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin weiter ausgeführt, dass der Rechtsverlust
bezüglich der Marken, auf die die Markenabteilung ihre Ausführungen zur
Begründung der Unzuverlässigkeit der fraglichen Mitarbeiterin gestützt habe,
infolge einer unvollständigen Zahlung von Schutzverlängerungsgebühren zustande gekommen sei, dies aber nicht auf einen Fehler der Mitarbeiterin zurück
ginge, sondern vielmehr auf den einer anderen Hilfskraft. Diese drei Fälle stünden
also in einem anderen Fortsetzungszusammenhang. Für zwei weitere vom DPMA
angeführte Fälle, die eine nicht rechtzeitige Entrichtung der Verlängerungsgebühren belegen sollten, hätte die Schutzdauer der Marken nicht verlängert
werden sollen, so dass dementsprechend auch keine Wiedereinsetzungsanträge
gestellt worden seien. Daher sei die Feststellung des DPMA, dass es sich bei der
Mitarbeiterin keineswegs um eine zuverlässige und erfahrene Fachkraft handle,
falsch.
Weiterhin sei darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung des DPMA eine
Kontrolle jedes Einzelfalls durch einen Anwalt nicht möglich und nicht nötig sei.
Vielmehr sei es ein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass auch die Fristennotierung
und –verwaltung nach entsprechend sorgfältiger Auswahl und Einweisung
erfahrenen und zuverlässigen Mitarbeitern überlassen werden könne. Die
kanzleiinterne Organisation und der Verfahrensablauf bei der Bearbeitung der von
C… erhaltenen Einzahlungsaufträge
laufe so ab, dass die von C… als
Zahlungsfristen in den Weisungsschreiben angegebenen Fristen gegen die aus
dem Markenregister über die DPInfo-Datenbank ersichtlichen Fristen abgeglichen
würden. Bei korrekt berechneten Fristen würden die Zahlungsaufträge jeweils in
einem Fach für den Monat abgelegt, in dem die Zahlung erforderlich sei. Bei einer
Diskrepanz zwischen den von Seiten der Kanzleiangestellten berechneten Fristen
und den auf den Weisungsschreiben von C… angegebenen Fristen würden diese
Weisungsschreiben in ein spezielles Fach abgelegt und bevorzugt bearbeitet.
Zusätzlich würden in diesem Fall Notfristen notiert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache Erfolg.
Ihr ist Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr samt
Zuschlag zu gewähren, da sie ohne Verschulden verhindert war, die dafür vorgesehene Frist einzuhalten, § 91 MarkenG. Da die fehlgeschlagene Zahlung erst
Ende Oktober 2002 bemerkt wurde, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb
der 2-Monats-Frist des § 91 Abs 2 MarkenG gestellt. worden. Darüber hinaus
wurde die Schutzverlängerungsgebühr samt Zuschlag gemäß § 91 Abs 4 MarkenG iVm § 7 Abs 1 Satz 2, § 3 Abs 2 PatKostG innerhalb der vorgegebenen Frist
bezahlt.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet, da die Markeninhaberin nach
dem im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachvortrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten kein Verschulden an der Fristversäumung
trifft, § 91 Abs 1 MarkenG.
1. Im vorliegenden Fall sind zwei geschäftliche Beziehungen zu unterscheiden.
Die Kanzlei der Vertretungsbevollmächtigten ist einmal als Inlandsvertreterin der
Markeninhaberin im Sinne des § 96 MarkenG in das Register eingetragen.
Daneben wird sie als Beauftragte der Gebühreneinzahlungs-Firma C… tätig.
Ohne Verschulden ist eine Fristversäumung erfolgt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl,
§ 91 Rdn 16). Versehen von Hilfskräften, insbesondere Büropersonal, muss sich
der Betroffene nicht zurechnen lassen, sofern er bei der Auswahl und Beaufsichtigung dieser Hilfskräfte keine Obliegenheitsverletzung begangen hat (Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, § 123 Rdnr 30 mwN).
Zwar können den Verfahrensbevollmächtigten in ihrer Eigenschaft als Inlandsvertreter Verpflichtungen zu einer Fristnotierung und Entrichtung der Verlängerungsgebühren aus diesem Vertretungsverhältnis entstehen. In diesem
Zusammenhang führen die bestellten Patentanwälte jedoch sowohl in ihrem
Schriftsatz vom 21. November 2002 vor der Markenabteilung als auch in der
Beschwerdebegründung vom 8. April 2003 aus, dass sie von der Markeninhaberin
Weisung bekommen hätten, keine Verlängerung der Schutzgebühren vorzunehmen, so dass für sie keine Notwendigkeit aus dem Vertretungsverhältnis
bestanden hat, die Fristen für den Ablauf der Schutzdauer bzw für die Entrichtung
der fälligen Verlängerungsgebühren zu notieren. Dieser Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten wird indirekt durch die Anlage 1 zum Wiedereinsetzungsantrag
vom 21. November 2002 bestätigt. Bei diesem Schreiben an die amerikanische
Kanzlei W…, H… and E… vom 19. Juli 2002 handelt es sich offensichtlich
um eine Reaktion auf eine Mitteilung seitens des DPMA gemäß § 47 Abs 3
MarkenG aF, nach der der im Register eingetragene Inlandsvertreter bei Überschreiten der 2-monatigen Zahlungsfrist für die Schutzverlängerungsgebühr über
einen drohenden Rechtsverlust informiert wurde. Im Schreiben vom 19. Juli 2002
weisen die Inlandsvertreter die US-Vertreter der Markeninhaberin offensichtlich
darauf hin, dass sie gemäß früheren Weisungen nicht für die Zahlung der
Verlängerungsgebühren verantwortlich seien und eine Zahlung mit Aufschlag
spätestens bis zum 30. September 2002 erfolgen müsse. Insoweit hat die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen aus ihrer Funktion als Inlandsvertreterin
der Markeninhaberin Genüge getan (aA EPA ABl 1993, 422).
2. Daneben agieren die Verfahrensbevollmächtigten im vorliegenden Fall aber
auch als Beauftragte der Firma C… und wurden von dieser mit oben erwähntem
Schreiben vom 29. August 2002 beauftragt (Anlage A2), die Schutzverlängerungsgebühr für die Marke zu entrichten.
Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist kann nur gewährt werden, wenn die
Frist ohne Verschulden versäumt worden ist, wobei ein Verschulden auf Seiten
der Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich der Markeninhaberin zuzurechnen
ist, § 85 Abs 2 ZPO iVm § 91 MarkenG.
a. Handelt es sich bei dem Beauftragten um einen Anwalt oder Patentanwalt, kann
ein Verschulden zu verneinen sein, wenn sicher gestellt und nachgewiesen ist,
dass in Bezug auf die Auswahl, Unterweisung und Überwachung von Büropersonal die erforderliche Sorgfalt angewendet wurde und insbesondere kein
Organisationsverschulden im Sinne einer mangelhaften Büroorganisation vorliegt,
die das Auftreten von Fehlern seitens der Büroangestellten begünstigten könnte.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss nicht jede einzelne Tätigkeit eines
zuverlässig arbeitenden und stichprobenartig überwachten Angestellten überprüft
werden (vgl Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, § 123, Rdnr 33).
Insofern kann der vom DPMA geäußerten Auffassung nicht gefolgt werden, dass
vorliegend ein der Markeninhaberin zurechenbares Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten vorgelegen habe, da diese die von Sachbearbeitern
bewirkte Einzahlung von Schutzverlängerungsgebühren nur stichpunktartig
kontrolliert hätten.
b. Ein der Markeninhaberin zurechenbares Organisationsverschulden der von der
Firma C… mit der Gebührenzahlung beauftragten Patentanwälte ist nicht mit der
erforderlichen Sicherheit festzustellen.
Nach dem Vortrag der Patentanwälte werden die in den Auftragsschreiben von
C… genannten Fristen noch einmal von den Sachbearbeitern überprüft. Dies
geschieht durch Abgleich gegen die aus dem Markenregister ersichtlichen Fristen.
Stimmen die Fristen von C… mit den von den Sachbearbeitern berechneten
Fristen überein, wird der Einzahlungsauftrag in ein Fach gelegt, das den Monat
bezeichnet, in dem die Einzahlung der Schutzverlängerungsgebühr fällig ist. Bei
der Bearbeitung der Zahlungsaufträge der Firma C… war allerdings zu beachten,
dass die dort genannten Fristen nicht immer korrekt berechnet waren und die
Aufträge von C… zum Teil zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, zu dem eine
Bezahlung der Schutzverlängerungsgebühr nur noch gegen Aufschlag möglich
oder gar nicht mehr möglich war (siehe zB Anlage A1 und Anlage B1). Insofern
hatte die Kanzlei Veranlassung, die von der Firma C… genannten Fristen zu
überprüfen, und musste regelmäßig davon ausgehen, dass, selbst wenn es sich
um eine korrekt ermittelte Frist handelte, nur noch ein kurze Zeitspanne für die
Abwicklung der Gebührenzahlung zur Verfügung stand. Weiterhin führen die
Patentanwälte aus, dass in den Fällen, in denen es zu einer Divergenz von einer
von der Firma C… genannten und von den Sachbearbeitern ermittelten Frist kam,
die neue Frist notiert wurde und das Auftragsschreiben der Firma C… in einem
Extrafach abgelegt wurde.
Demnach sind der Mitarbeiterin im vorliegenden Fall zwei Fehler unterlaufen,
indem sie die zu beachtende Frist nicht notiert und darüber hinaus den Auftrag im
falschen Fach, nämlich für Oktober 2002 abgelegt hat. Dass es allerdings
Vorkehrungen im Kanzleibetrieb gegeben hat, solche unter Umständen naheliegenden Fehler zu vermeiden, ergibt sich aus der Anlage 5 des Schriftsatzes
vom 21. November 2002, mit dem die Verfahrensbevollmächtigten den Antrag auf
Wiedereinsetzung vor der Markenabteilung begründen. Im Vorspann der als
„Mitteilung an Alle“ überschriebenen Anweisung vom 26. November 2002 wird an
die „ständige Organisationsanweisung bezüglich der Einzahlung von Verlängerungsgebühren“ erinnert, woraus abzuleiten ist, dass die in der „Mitteilung an
Alle“ aufgeführten Schritte bereits vor der fehlerhaften Bearbeitung des Auftrags
der Firma C… zu beachten gewesen sind.
Durch die Eidesstattlichen Versicherungen des Verfahrensbevollmächtigten und
der Sachbearbeiterin wurde hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei der
Sachbearbeiterin Frau Sch… um eine ansonsten zuverlässige, erfahrene
Patentfachangestellte handelt, die mit der Überwachung von Fristen und der
Bearbeitung von Einzahlungsaufträgen ohne weiteres betraut werden konnte und
durfte. Der von der Markenabteilung geäußerten Auffassung, die Anträge der
Verfahrensbevollmächtigten auf Wiedereinsetzung in weiteren Fällen zeigten,
dass dies nicht der Fall ist, ist nicht beizutreten, da es sich hier nach dem Vortrag
der Verfahrensbevollmächtigten um Rechtsverluste handelte, die auf Fehler einer
anderen Mitarbeiterin zurückzuführen waren, die mittlerweile nicht mehr in der
Kanzlei arbeitet. Wenn Unzulänglichkeiten bei der Einweisung bzw. Überwachung
dieser anderen Mitarbeiterin aufgetreten sind, sind diese jedenfalls nicht Frau
Sch… zuzurechnen, sondern wären geeignet, den Arbeitsablauf und die Organisation der Kanzlei zu überdenken. Bei der im vorliegenden Fall verantwortlichen
Sachbearbeiterin konnten die Verfahrensbevollmächtigten davon ausgehen, dass
angesichts der langjährigen Berufserfahrung und des bis dahin fehlerfreien
Arbeitens über das Übliche hinaus notwendige Stichproben nicht notwendig sind.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher statt zu geben und der Beschluss der
Markenabteilung vom 3. Januar 2003 aufzuheben.
Kliems
Merzbach
Sredl
Na