Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.11.2005 – 21 W (pat) 44/05
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 44/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 21 130.6
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt und der Richter Engels, Dipl.-Phys. Dr. Häußler und
Dipl.-Phys. Dr. Morawek
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat am 10. Mai 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt einen
Antrag auf Erteilung eines Patentes mit der Bezeichnung
„Übertragung der Zahnbehandlung über Monitor 102 23 087.0
vom 10. Mai 2002 - Kontroll- u. Überwachungssystem vom
10. Mai 2002 102 23 086.2“
eingereicht, in einem ergänzendem Schriftsatz vom 10. Mai 2003 ausgeführt, dass
er zu den im Antragsformular genannten Patentregistrierungen die Patenterteilung
unter Inanspruchnahme inländischer Priorität (ohne Angabe des Aktenzeichens
einer Voranmeldung) beantrage und zugleich Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Dem Patenterteilungsantrag liegt ein weiteres Schreiben
des Antragsstellers vom 10. Mai 2003 bei, in welchem die Bezeichnungen und
Beschreibungen der Patente enthalten sind, welche unter den Aktenzeichen bearbeitet werden, die der Anmelder in der Patentbezeichnung angegeben hat. Weitere Unterlagen zu der verfahrensgegenständlichen Anmeldung sind nicht eingereicht worden.
Der Antragssteller wurde zunächst durch Bescheid vom 15. Juli 2004 unter ausführlicher Darlegung und Klarstellung der Vielzahl unterschiedlicher mängelbehafteter Anmeldungen und unter Hinweis auf den jeweiligen unterschiedlichen
Verfahrensstand auf die auch in vorliegendem Anmeldeverfahren fehlende Erfinderbenennung hingewiesen. Nachdem keine Stellungnahme des Anmelders
erfolgte und auch die mit Bescheid vom 10. September 2004 gewährte Fristverlängerung ohne Reaktion des Anmelders blieb, erfolgte mit Beschluss der Patentabteilung 1.23 vom 20. Dezember 2004 die Zurückweisung der für die Patentanmeldung 103 21 130 beantragten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels
Erfinderbenennung.
Hiergegen hat sich der Anmelder mit Fax vom 12. Februar 2005 unter Angabe
weiterer Aktenzeichen und Verfahren gewandt und zur Begründung angeführt:
„Der formhalber wird von mir hierzu zu og Beschlüssen Widerspruch eingelegt, mit
den Verweis auf die vorliegende Gesamtsache und folgerichtige Zuständigkeit
beim BJM“. Der Antragssteller hat seinen als Beschwerde behandelten „Widerspruch“ bis heute weder begründet noch einen Antrag gestellt, obwohl ihm hierzu
durch den Senat bereits mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 Gelegenheit binnen vier
Wochen gegeben worden und eine Entscheidung nach Fristablauf angekündigt
worden war.
II.
Die gebührenfreie Beschwerde (Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2
Abs 1 PatKostG) ist zulässig, insbesondere statthaft, § 135 Abs 3 PatG. Sie hat in
der Sache jedoch keinen Erfolg, da in dem angegriffenen Beschluss dem Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung Verfahrenskostenhilfe
im Hinblick auf die fehlende Erfinderbenennung verweigert worden ist.
Nach § 130 Abs 1 Satz 1 PatG ist außer der Bedürftigkeit des Antragstellers Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass eine hinreichende
Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Hieran fehlt es vorliegend bereits
deshalb, weil der Antragssteller ohne Angaben von Gründen trotz mehrfacher
Mängelrüge die nach § 37 Abs 1 PatG iVm § 7 PatV erforderliche Erfinderbenennung nicht erklärt hat. Gemäß § 37 Abs 1 PatG iVm § 7 PatV hat der Anmelder
schriftlich auf dem von dem Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen
Formblatt oder als Datei entsprechend den bekannt gemachten Formatvorgaben
innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Diese in § 37 Abs 1 PatG bestimmte Frist war aber bereits im Zeitpunkt der ersten Beanstandung aufgrund der (wohl) in Anspruch genommen Prioritäten aus den Verfahren 102 23 087.0 und 102 23 086.2, jedenfalls
aber
im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses am
20. Dezember 2004 abgelaufen. Auch hat der Antragssteller bis heute im Beschwerdeverfahren die erforderliche Erfinderbenennung nicht nachgeholt, ohne
Gründe für außergewöhnliche Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen,
welche gegebenenfalls eine weitere Fristverlängerung nach § 37 Abs 2 PatG hätten rechtfertigen können. Fehlt aber die erforderliche Erfinderbenennung, so genügt die Anmeldung nicht den Anforderungen des § 37 Abs 1 PatG und ist nach
erfolgloser Aufforderung zur Mängelbeseitigung zurückzuweisen, § 45 Abs 1
PatG. Damit entfallen aber auch die für die Gewährung von Verfahrenkostenhilfe
nach § 130 Abs 1 Satz 1 PatG iVm § 114 ZPO vorausgesetzten Erfolgsaussichten
des Antrags auf Erteilung eines Patents, so dass der angegriffene Beschluss zutreffend den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen
hat.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Dr. Winterfeldt
Dr. Häußler
Dr. Morawek
Engels
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