Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.11.2005 – 30 W (pat) 334/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 334/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die angegriffene Marke 302 03 974
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 302 03 974 aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 300 07 155 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 302 03 974 mit der Widerspruchsmarke
300 07 155 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Markeninhaber die Einschränkung
des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die
Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 300 07 155 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt
aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu