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BPatG Beschluss vom 30.11.2005 – 28 W (pat) 201/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 201/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke IR 692 448

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 31 vom 4. September 2002 ist gegenstandslos, soweit der Widerspruch aus der

Marke 2 093 594 zurückgewiesen worden ist.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 4. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 31 des

Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 2 093 594

gegen die Marke IR 692 448 mangels relevanter Verwechslungsgefahr im Sinne

von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Eine zwischenzeitlich erklärte Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis durch die Markeninhaberin hatte die Markenstelle der Widersprechenden vor Beschlussfassung nicht mitgeteilt, sondern nur der Inhaberin einer anderen Widerspruchsmarke, die daraufhin ihren Widerspruch zurückgenommen hatte.

Gegen den Beschluss hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass der angefochtene Beschluss schon

wegen der unterlassenen Mitteilung über die Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses keinen Bestand haben könne, da ihr insoweit das

rechtliche Gehör verwehrt worden sei. Mit Schriftsatz vom 14. August 2003 hat sie

sodann ihren Widerspruch in vollem Umfang zurückgezogen und den Ausspruch

der Wirkungslosigkeit des Amtsbeschlusses sowie die Rückerstattung der Beschwerdegebühr beantragt. Die Markeninhaberin hat sich hierzu nicht mehr

geäussert.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist

daher zunächst auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der

genannten Zurückweisung des mittlerweile zurückgenommenen Widerspruchs

wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt auch

aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO

63. Auflage 2005, § 269 RdNr. 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Jedoch ist der Widersprechenden die Beschwerdegebühr zu erstatten. Dies entspricht der Billigkeit, nachdem die Entscheidung der Markenstelle an einem wesentlichen Mangel gelitten hat, so dass die Sache ohne Rücknahme des Widerspruchs hätte nach § 70 Abs. 3 Nr. 1, 2 MarkenG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden müssen. Denn es ist mit den Grundsätzen eines offenen

und fairen Verfahrens nicht vereinbar, dass die Widersprechende erst nach Erlass

des Beschlusses der Markenstelle von der Einschränkung des angegriffenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erfahren hat. Wäre ihr dies vorher mitgeteilt worden wie der anderen Widersprechenden, so hätte sie vermutlich ebenso

wie diese ihren Widerspruch zurückgenommen, was nunmehr erst im Beschwerdeverfahren geschehen konnte. In einer solchen Verfahrensituation entspricht die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr der Billigkeit, ohne dass es darauf ankommt,

ob der Widerspruch vor der Einschränkung überhaupt in vollem Umfang oder nur

teilweise Erfolg haben konnte.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Na