Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 30.11.2005 – 32 W (pat) 213/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 213/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 646 783
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck
und Kruppa in der Sitzung vom 30. November 2005 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 28 -
vom 19. März 2002 insoweit aufgehoben, als der international
registrierten Marke IR 646 783 der Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland
für « 11 Générateurs électriques de vapeur;
42 Elaboration de logiciels pour la commande, le réglage et/ou la
surveillance de véhicules miniatures et/ou d’installations de voies
pour véhicules miniatures notamment sous utilisation d’appareils
électroniques d’entrée tels qu’appareils de commande sur écran
(souris) » verweigert worden ist.
G r ü n d e
I.
Die nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) registrierte Marke IR 646 783
(Ursprungsland Österreich mit Priorität vom 15. November 1994)
LOKMAUS
begehrt die Schutzerstreckung auf Deutschland für Waren in den Klassen 9, 11
und 28 sowie Dienstleistungen in Klasse 42.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
IR-Marke den nachgesuchten Schutz nach vorangegangenem refus de protection
mit Beschluss vom 19. März 2002 in vollem Umfang verweigert, weil es sich um
eine die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibende und somit freihaltebedürftige Angabe handele. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne
Erfolg geblieben (Beschluss des Senats vom 18. Februar 2004, BPatGE 48, 91).
Auf die (zugelassene) Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 (GRUR 2005, 578) die vorangegangene Entscheidung des Senats insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen die Verweigerung des Schutzes für die in Anspruch genommenen Waren der Klasse 11 und
Dienstleistungen der Klasse 42 zurückgewiesen worden ist; in diesem Umfang
wurde die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Schutzverweigerung nur noch insoweit, als sie die Waren in Klasse 11 und die Dienstleistungen in Klasse 42 betrifft. Bezüglich der Waren in den Klassen 9 und 28 ist demgegenüber der
IR-Marke der nachgesuchte Schutz rechtskräftig versagt.
Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, an die der Senat gebunden ist,
kann das Wort LOKMAUS für "Générateurs électriques de vapeur" selbst dann
nicht als beschreibend angesehen werden, wenn die Steuerung eines solchen
Geräts durch einen Handregler in Betracht kommt. Hinsichtlich der Dienstleistungen in Klasse 42 sei zu beachten, dass nicht Schutz für eine Software beansprucht werde, die für den Betrieb einer Lokmaus benötigt werde, sondern für die
Entwicklung einer derartigen Software. Insoweit sei aber ein Freihaltebedürfnis
nicht ersichtlich. Demnach steht einer Schutzerstreckung der IR-Marke auf
Deutschland für die genannten Erzeugnisse und Dienstleistungsangebote die Regelung des Art 6 quinquies Abschnitt B Satz 1 Nr 2 PVÜ (anwendbar gem Art 5
Auf fehlende Unterscheidungskraft hat die Markenstelle - jedenfalls im Zurückweisungsbeschluss, anders als noch im refus de protection - ihre Entscheidung nicht
gestützt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der IR-Marke für die noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlen würde.
Prof. Dr. Hacker
Kruppa
Viereck
Hu