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BPatG Beschluss vom 05.12.2005 – 11 W (pat) 44/05

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 44/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 019 910.8

hier: Verfahrenskostenhilfe

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung

vom 5. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem

sowie der Richter

v. Zglinitzki,

Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der

Patentabteilung 27 vom 18. Juli 2005 aufgehoben und das Verfahrenskostenhilfeverfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung

an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. April 2004 die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Filtersand“ eingegangen. Der Anmelder hat gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren sowie für die Jahresgebühren beantragt.

Die Patentabteilung 27 hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

durch Beschluss vom 18. Juli 2005, der zum Zwecke der Zustellung per Einschreiben am 27. Juli 2005 abgesandt wurde, zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert. Die Überprüfung der am 25. Mai (richtig: Februar) 2005

eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass das Guthaben des Anmelders die

erlaubte Freigrenze bei Weitem überschreite und daher Verfahrenskostenhilfe

nicht gewährt werden könne.

Mit Telefax vom 15. Juli 2005 und Schriftsatz vom 18. Juli 2005, beim Patentamt

eingegangen am 20. Juli 2005, hat der Antragsteller erklärt, das vorhandene Kapital sei im Wesentlichen inzwischen für die Wiederaufnahme der selbständigen

Tätigkeit gebraucht worden, und am 20. Juli 2005 weitere Unterlagen nachgereicht, insbesondere eine aktualisierte Einkommens- und Vermögensaufstellung.

Der Antragsteller hat am 11. August 2005 gegen den Beschluss vom 18. Juli 2005

Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, die von ihm am 18. Juli 2005 an das Patentamt übersandten weiteren Belege zu seinem aktuellen Vermögen seien offensichtlich bei der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht

mehr berücksichtigt worden.

Er beantragt

erneute Prüfung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG i. V. m. § 73 PatG statthaft.

Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen sind seit dem 1. Juni 2004 (wieder)

gebührenfrei (vgl. Geschmacksmusterreformgesetz Art. 2 Abs. 12 Nr. 7, Anlage zu

§ 2 Abs. 1 PatKostG (Gebührenverzeichnis), Gebührentatbestand Nr. 401 300).

Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als über den Verfahrenskostenhilfeantrag unter Berücksichtigung der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom

18. Juli 2005 vorgelegten weiteren Unterlagen erneut zu entscheiden sein wird.

Wie aus der Begründung des Beschlusses vom 18. Juli 2005 klar ersichtlich hervorgeht, hat die Patentabteilung bei ihrer Entscheidung die am 15. Juli 2005 angekündigten und am 20. Juli 2005 eingegangenen aktualisierten neuen Angaben

des Antragstellers zu seiner Einkommens- und Vermögenslage nicht mehr in Betracht gezogen, wenngleich der Beschluss erst am 27. Juli 2005 vom Patentamt

abgesandt wurde.

Ob dadurch das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt worden

ist, kann hier dahingestellt bleiben.

Der Senat hält jedoch die Zurückverweisung der Verfahrenskostenhilfesache an

das Patentamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG für angebracht, da der Antragsteller

neue Tatsachen vorgebracht und Beweismittel vorgelegt hat, die für die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentlich sein können.

Dr. Henkel

v. Zglinitzki

Skribanowitz

Harrer

WA