Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 09.12.2005 – 27 W (pat) 92/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 94 569

… 08.05

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Februar 2004 teilweise aufgehoben, soweit der

Widerspruch für die Waren und Dienstleistungen „Bälle, Baukästen, Bauklötze, Dominospiele, Fahrzeugmodelle, Faschingsmasken, Jetons für Spiele, Kreisel, Mahjong- und Go-Spiele,

Marionetten, Murmeln, Pucks, Ringspiele, Schaukeln, Schaukelpferde, Scherzartikel, Spielbälle, Spielkegel, Spielkugeln,

Theatermasken, Teddybären, Wippen, Wurfpfeile, Wurfscheiben, Zauberartikel; CD-ROM-Verleih, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Dienstleistungen, deren Hauptzweck die

Zerstreuung, Belustigung oder Entspannung von Personen ist;

Forschungen auf dem Gebiet der Technik“ zurückgewiesen

wurde.

2. Die Marke 300 94 569 ist auf den Widerspruch aus der Marke

300 75 196 auch für

„Bälle, Baukästen, Bauklötze, Dominospiele, Fahrzeugmodelle,

Faschingsmasken, Jetons für Spiele, Kreisel, Mahjong- und Go-

Spiele, Marionetten, Murmeln, Pucks, Ringspiele, Schaukeln,

Schaukelpferde, Scherzartikel, Spielbälle, Spielkegel, Spielkugeln, Theatermasken, Teddybären, Wippen, Wurfpfeile, Wurfscheiben, Zauberartikel; CD-ROM-Verleih, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Dienstleistungen, deren Hauptzweck

die Zerstreuung, Belustigung oder Entspannung von Personen

ist; Forschungen auf dem Gebiet der Technik“

zu löschen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der Wortmarke

gamecube

für

„Klasse 9: CD-ROMs, Computer, Computerbetriebsprogramme,

Computerperipheriegeräte, Computersoftware, Computerspiele,

Datenverarbeitungsgeräte, Disketten für TV-Spielapparate, elektronische Schaltkreise, Festplatten, geldbetätigte Spielautomaten,

Halbleiter-Datenspeicher, IC-Karten, Interfaces, Kassetten und

vorgenannte Datenträger mit aufgezeichneten Computerprogrammen, Lesegeräte für die Datenverarbeitung, Magnetdatenträger für

die Datenverarbeitung, Mikroprozessoren, optische Datenträger,

Programmkassetten für TV-Spielapparate, Software, Speicher für

Datenverarbeitungsanlagen, Audio- und Video-Aufzeichnungsgeräte, TV-Spielapparate, Vergnügungsapparate, Videobänder, Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Video-Spielgeräte, Zeichentrickfilme;

Klasse 18: Badetaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Kindertragtaschen, Regenschirme, Reisetaschen,

Schlüsseletuis, Schultaschen;

Klasse 25: Babywäsche, Babywindeln, Badeanzüge, Badehosen,

Bademäntel, Bademützen, Badesandalen, Badeschuhe, Baskenmützen, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Bodysuits,

Büstenhalter, Damenkleider, Fausthandschuhe, Fußballschuhe,

Gürtel, Gymnastikschuhe, Halbschuhe, Halbstiefel, Halstücher,

Handschuhe, Hausschuhe, Hemd- und Höschenkombinationen,

Hemdblusen, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüftgürtel, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Kapuzen, Kleidertaschen, Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Krawatten, Leibwäsche, Manschetten,

Mäntel, Mieder, Morgenmäntel, Muffen, Mützen, Mützenschirme,

Oberbekleidungsstücke, Overalls, Pantoffeln, Parkas, Petticoats,

Pullover, Pyjamas, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke,

Sandalen, Schals, Schlafanzüge, Schnürstiefel, Schuhe, Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Stiefel, Stirnbänder, Stoffschuhe, Strandanzüge, Strandschuhe,

Strümpfe, Strumpfhosen, Sweater, Trikotkleidung, Trikots, Überzieher, Uniformen, Unterbekleidungsstücke, Unterhosen, Unterwäsche, Wadenstrümpfe, Wasserskianzüge, Westen;

Klasse 28: Babyrasseln, Bälle, Baseball-Handschuhe, Baukästen,

Bauklötze, Boxhandschuhe, Dominospiele, Eislaufstiefel, Ellbogenschützer, Fahrzeugmodelle, Faschingmasken, Fechtmasken,

Federballspiele, Gesellschaftsspiele, Gymnastik- und Turngeräte,

Hand-Computerspielgeräte, Handschuhe, Hanteln, Hockeyschläger, Jetons für Spiele, Klettergurte, Knieschützer, Kreisel, Mahjong- und Go-Spiele, Marionetten, Murmeln, Programmkassetten

für Hand-Computerspielgeräte, Pucks, Puppen, Puppenbetten,

Puppenfläschchen, Puppenhäuser, Puppenkleider, Puppenstuben,

Ringspiele, Rodelschlitten, Roller, Rollschuhe, Schaukeln, Schaukelpferde, Scherzartikel, Schlägerhandschuhe, Schlittschuhe,

Schutzpolster, Schwimmbecken, Schwimmflossen, Skateboards,

Ski, Snowboards, Spielbälle, Spielkegel, Spielkugeln, Spieltische

für Tischfußball, Spielzeug für Haustiere, Spielzeug oder Puppen

als Anhänger an Schlüsselbunde, Sportschläger, Surfbretter, Teddybären, Tennisnetze, Theatermasken, Tischfußballtische, Tischtennistische, Trampolins, Wasserskier, Wippen, Wurfpfeile, Wurfscheiben, Zauberartikel, Zauberkünstler, Zündblättchen;

Klasse 41: CD-ROM-Verleih, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Dienstleistungen, deren Hauptzweck die Zerstreuung,

Belustigung oder Entspannung von Personen ist, Fernsehunterhaltung, Filmverleih, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör;

Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware, Anfertigung von

Übersetzungen, Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte,

Computerberatungsdienste, Design

von Computersoftware,

Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen eines Industriedesigners, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,

Forschungen auf dem Gebiet der Technik, Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten, Vermietung von Computersoftware,

Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Vermietung von Verkaufsautomaten“

Widerspruch eingelegt aus ihrer prioritätsälteren Wortmarke

GAMECUBE

eingetragen unter der Nr 300 75 196 für

„Klasse 9: TV-Spielapparate; optische Disks für TV-Spielapparate;

magnetische Disks für TV-Spielapparate; CD-Rom für TV-Spielapparate; DVDs für TV-Spielapparate; Rom-Kassetten für TV-Spielapparate; Magnetkarten für TV-Spielapparate; Modem-Adapter für

TV-Spielapparate; Controller für TV-Spielapparate; Elektro-Kabel

für TV-Spielapparate; elektronische Schaltkreise zum Speichern

von Programmen für TV-Spielapparate; PC; Spielprogramme für

PC; optische Disks zum Speichern von Spielprogrammen für PC;

magnetische Disks zum Speichern von Spielprogrammen für PC;

elektronische Schaltkreise zum Speichern von Spielprogrammen

für PC; aufgezeichnete Computerprogramme; Computerprogramme; elektronische Schaltkreise zum Speichern von Computerprogrammen; magnetische Disks zum Speichern von Computerprogrammen; Magnetbänder zum Speichern von Computerprogrammen; optische Disks zum Speichern von Computerprogrammen;

Mobiltelefon (Handy); CD-Abspielgeräte; Video-Disk-Abspielgeräte; Video-Spielapparate für die gewerbliche Verwendung; Münzautomaten; bespielte Musik-CDs; nicht mit Musik bespielte CDs; bespielte Video Musik-CDs; nicht mit Musik bespielte Video CD; bespielte Musik-Videobänder; nicht mit Musik bespielte Videobänder;

Computerprogramme für den Download via Internet;

Klasse 16: Zeitschriften; Bücher, Zeitungen; Pamphlets; Spiel- und

Tauschkarten; Bleistifte; Kugelschreiber; Radiergummi; Notizbücher; Kugelschreiber-Etuis; Papierkartons; Packpapier;

Klasse 28: tragbare Spielapparate angepaßt für die Verwendung

mit Flüssigkristallanzeige; ROM-Kassetten für tragbare Spielapparate angepaßt für die Verwendung mit Flüssigkristallanzeige; ferngesteuerte, sich bewegende Spielzeuge (nicht einschließend Vergnügungsapparate zur Verwendung mit TV-Geräten); Musik-Spielzeuge; Plastik-Spielzeuge; Maskottchen“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 3. Februar 2004 unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen

die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen

„CD-ROMs, Computer, Computerbetriebsprogramme, Computerperipheriegeräte, Computersoftware, Computerspiele, Datenverarbeitungsgeräte, Disketten

für TV-Spielapparate, elektronische

Schaltkreise, Festplatten, geldbetätigte Spielautomaten, Halbleiter-Datenspeicher, IC-Karten, Interfaces, Kassetten und vorgenannte Datenträger mit aufgezeichneten Computerprogrammen,

Lesegeräte für die Datenverarbeitung, Magnetdatenträger für die

Datenverarbeitung, Mikroprozessoren, optische Datenträger, Programmkassetten für TV-Spielapparate, Software, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen, Audio- und Video-Aufzeichnungsgeräte,

TV-Spielapparate, Vergnügungsapparate, Videobänder, Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Video-Spielgeräte,

Zeichentrickfilme; Babyrasseln, Hand-Computerspielgeräte, Programmkassetten für Hand-Computerspielgeräte, Puppen, Puppenbetten, Puppenfläschchen, Puppenhäuser, Puppenkleider, Puppenstuben, Spielzeug für Haustiere, Spielzeug oder Puppen als

Anhänger an Schlüsselbunde, Sportschläger; Aktualisieren von

Computersoftware, Computerberatungsdienste, Design von Computersoftware, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen

eines Industriedesigners, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von Computersoftware, Vermietung

von Datenverarbeitungsgeräten“

angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt: Wegen der klanglichen und schriftbildlichen Identität beider Zeichen sei die jüngere Marke hinsichtlich der Waren

und Dienstleistungen zu löschen, die mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren und Dienstleistungen ähnlich seien; dies sei aber lediglich hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen der Fall.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

hält eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken für sämtliche von der jüngeren Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen für gegeben. Dabei sei

insbesondere die stark erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu

berücksichtigen, die sich daraus ergebe, dass es sich bei den mit ihr gekennzeichneten elektronischen Spielgeräten um verbesserte Nachfolger der früher mit dem

Zeichen GAMEBOY gekennzeichneten, allseits bekannten Spielekonsolen handele. Im Übrigen seien die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der

Klasse 28 mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren „Musik-Spielzeuge, Plastik-Spielzeuge; Maskottchen“ ähnlich; die von der jüngeren Marke beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 41 und 42 seien wiederum zu den

für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren der Klassen 9 uns 28 ähnlich.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als der Widerspruch zurückgewiesen wurde, und die angegriffene Marke insgesamt zu löschen.

Der Markeninhaber hat sich zur Beschwerde nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, denn die angegriffene

Marke ist über die von der Markenstelle bereits angeordnete teilweise Löschung

für einzelne Waren und Dienstleistungen hinaus auch für die im Tenor genannten

Waren und Dienstleistungen zu löschen, da insoweit eine Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs 2 Satz 2, § 42 Abs 2 Nr 1, § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG nicht verneint werden kann; demgegenüber ist die weitergehende

Beschwerde unbegründet, weil eine Verwechslungsgefahr nach den genannten

Vorschriften insoweit nicht vorliegt.

Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die

miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfassten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei

bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen

ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO). Ein geringer

Grad der Ähnlichkeit der Waren kann dabei durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998,

387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f - Canon;

BGH GRUR 1999, 241, 243; st Rspr).

Da die Vergleichsmarken - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - klanglich und schriftbildlich identisch sind, ist die jüngere Marke für sämtliche Waren

und Dienstleistungen zu löschen, die zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen ähnlich sind.

Soweit es die angegriffenen Waren der Klassen 18 und 25 betrifft, scheidet danach eine Verwechslungsgefahr deshalb aus, weil diese Waren mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren absolut unähnlich sind. Sie unterscheiden

sich nach den für die Beurteilung Warenähnlichkeit nach ständiger Rechtsprechung erheblichen Faktoren, insbesondere nach Art, Verwendungszweck und Nutzung, aber auch mangels ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (vgl EuGH, GRUR 1998, 922, 923 [Rz 23] – Canon) so

stark, dass sie zueinander keine Berührungspunkte mehr aufweisen. Dies räumt

letztlich auch die Widersprechende selbst ein, da sie sich insoweit jeglicher Ausführungen zur Frage der Warenähnlichkeit enthalten hat. Soweit sie demgegenüber meint, die Frage der Warenähnlichkeit könne hier dahinstehen, weil die Widerspruchsmarke über eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge, ja

es sich bei ihr sogar um eine bekannte Marke handele, übersieht sie, dass im Widerspruchsverfahren eine Löschung zwingend eine Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen voraussetzt, wie sich dem Gesetzeswortlaut

des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ohne weiteres entnehmen lässt. Hierfür spricht im

Umkehrschluss im Übrigen auch die Regelung des § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, die

ausdrücklich die Löschung einer Marke auch für unähnliche Waren und Dienstleistungen ermöglicht, sofern es sich bei der Widerspruchsmarke um eine bekannte

Marke handelt. Diese Vorschrift ist aber, wie sich § 42 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

entnehmen lässt, im Widerspruchsverfahren nicht anzuwenden, sondern kann allenfalls im Rahmen zivilgerichtlicher Abwehransprüche nach § 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG einen Löschungsanspruch begründen. Da die Markenstelle den Widerspruch hinsichtlich der angegriffenen Waren der Klassen 18 und 25 somit zu

Recht zurückgewiesen hatte, war die Beschwerde insoweit zurückzuweisen.

Anders verhält es sich jedoch bei einem Teil der ebenfalls angegriffenen Waren

der Klasse 28. Zu Recht weist die Widersprechende darauf hin, dass eine Ähnlichkeit zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Plastikspielzeugen über die

von der Markenstelle im angefochtenen Beschluss bereits angeordnete Löschung

der angegriffenen Marke für einen Teil der beanspruchten Waren in Klasse 28 hinaus auch für weitere im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke genannten

Waren dieser Klasse besteht. Auch „Bälle, Baukästen, Bauklötze, Dominospiele,

Fahrzeugmodelle, Jetons für Spiele, Kreisel, Mahjong- und Go-Spiele, Marionetten, Murmeln, Pucks, Ringspiele, Schaukeln, Schaukelpferde, Scherzartikel, Spielbälle, Spielkegel, Spielkugeln, Wippen, Wurfpfeile, Wurfscheiben, Zauberartikel“

können aus Plastik hergestellt sein und dienen wie Plastik-Spielzeug der Befriedigung des Spieltriebs; darüber hinaus besteht wegen der ähnlichen Verwendungsweise auch eine Ähnlichkeit der angegriffenen „Marionetten“ zu den für die Widerspruchsmarke geschützten „Maskottchen“, zu denen zudem aus demselben

Grund die für die angegriffene Marke geschützten „Teddybären“ eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit aufweisen. „Faschings- und Theatermasken“ dienen zwar vorrangig kulturellen Zwecken, nämlich der Verwendung

während der Karnevalstage bzw bei Theateraufführungen, sie können aber ganz

oder auch nur zu einem Großteil aus Plastik hergestellt sein und dienen, soweit

sie von Kindern etwa während der Karnevalstage oder bei Theateraufführungen

beispielsweise in Kindergarten oder Schule getragen werden, auch Spielzwecken,

so dass eine gewisse Nähe zu üblichen Plastikspielzeugen nicht verneint werden

kann.

Eine solche Ähnlichkeit besteht demgegenüber hinsichtlich der weiter angegriffenen Waren der Klasse 28 allerdings nicht. Die angegriffenen Waren „Baseball-

Handschuhe, Boxhandschuhe, Eislaufstiefel, Ellbogenschützer, Fechtmasken, Federballspiele, Gymnastik- und Turngeräte, Handschuhe, Hanteln, Hockeyschläger,

Klettergurte, Knieschützer, Rodelschlitten, Roller, Rollschuhe, Schlägerhandschuhe, Schlittschuhe, Schutzpolster, Schwimmbecken, Schwimmflossen, Skateboards, Ski, Snowboards, Surfbretter, Tennisnetze, Trampolins, Wasserskier“ sind

Sportgeräte, die einen anderen Verwendungszweck als die vorrangig dem kindlichen Spiel dienenden Plastik-Spielzeuge haben. „Gesellschaftsspiele“ wiederum

mögen zwar Plastikteile - etwa Spielfiguren - enthalten, sind aber wegen der unterschiedlichen Zielgruppe mit Plastikspielzeugen nicht vergleichbar, weil bei letzteren eine Verwendung durch Kinder im Vordergrund steht, während sich Gesellschaftsspiele vor allem an Erwachsene richten. „Spieltische für Tischfußball,

Tischfußballtische und Tischtennistische“ sind in aller Regel nicht vorrangig oder

gar nur aus Plastik hergestellt; zudem dienen sie nicht dem kindlichen Spiel, sondern wenden sich vorrangig an zumindest ältere Jugendliche oder gar Erwachsene; soweit die Widersprechende ohne weitere Nachweise behauptet hat, es gäbe

solche Tische bereits für Kinder ab 5 Jahren, hat der Senat Belege hierfür nicht

auffinden können. Bei den verbleibenden Waren „Zauberkünstler und Zündblättchen“ wiederum handelt es sich um keine regelmäßig aus Plastik hergestellte Produkte, die zudem auch nicht rein spielerischen Zwecken dienen.

Eine Ähnlichkeit zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren besteht

schließlich auch bei den Dienstleistungen „CD-ROM-Verleih, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Dienstleistungen, deren Hauptzweck die Zerstreuung,

Belustigung oder Entspannung von Personen ist; Forschungen auf dem Gebiet

der Technik“, denn bei elektronischen Spielgeräten besteht häufig die Möglichkeit,

verschiedene Spiele auszuführen, die über austauschbare Speichermedien, wie

etwa CD-ROMs, geladen werden können. Da diese wiederum nicht nur zum Kauf,

sondern auch nur zum Verleih angeboten werden können, liegt es für die Verbraucher, welchen mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete elektronische Spielgeräte bekannt sind, auf der Hand anzunehmen, dass ein mit derselben Bezeichnung gekennzeichneter CD-ROM-Verleih gerade für diese Geräte geeignete und

bestimmte CD-ROMs vorrätig hat. Unter den Oberbegriff „Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Dienstleistungen, deren Hauptzweck die Zerstreuung, Belustigung oder Entspannung von Personen ist“ fallen auch übliche Spielhallen, bei

denen heutzutage elektronische Spielgeräte vorherrschend sind. Auch hier wird

der Verbraucher daher bei gleicher Kennzeichnung ohne weiteres annehmen,

dass die vorgenannten Dienstleistungen sich gerade auf elektronische Spielgeräte

beziehen, die ihm unter der gleichlautenden Bezeichnung bekannt sind. Gegenstand der Dienstleistung „Forschung auf dem Gebiet der Technik“ kann wiederum

die Entwicklung neuer Produkte hinsichtlich der für die Widerspruchsmarke geschützten Waren der Klasse 9, insbesondere von elektronischen Spielgeräten,

sein, so dass auch insoweit eine kollisionsbegründende Nähe zu diesen Waren

nicht verneint werden kann.

Demgegenüber weisen die weiteren angegriffenen Dienstleistungen „Fernsehunterhaltung, Filmverleih, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Anfertigung von Übersetzungen, Beratung in Fragen gewerblicher

Schutzrechte, Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten, Vermietung von

Verkaufsautomaten“ keinerlei Berührungspunkte zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren auf. Anders als bei Spielangeboten besteht im Bereich Film

und Fernsehen keine Mitwirkungsmöglichkeit. Soweit die Widersprechende eine

Ähnlichkeit der Dienstleistung „Anfertigung von Übersetzungen“ zu den für die ältere Marke geschützten „Computerprogrammen“ behauptet hat, weil es entsprechende Übersetzungsprogramme gebe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Da solche Übersetzungsprogramme bereits zu geringem Preis käuflich erwerbbar

sind, ja teilweise kostenlos etwa über das Internet angeboten werden, beinhaltet

die Entscheidung eines Verbrauchers, sich der angegriffenen Dienstleistung zu

bedienen, einem bewussten Verzicht auf eine softwaregesteuerte Übersetzung,

die bekanntlich über nicht unerhebliche Schwächen verfügt, insbesondere Nuancen kaum angemessen wiedergeben kann. Es wird daher für ihn fern liegen, eine

mit derselben Bezeichnung wie ein Übersetzungsprogramm bezeichnete Übersetzungsdienstleistung als Hinweis auf die Anfertigung der Übersetzung mittels eines

solchen Softwareprogramms anzusehen. Gleiches gilt auch für die angegriffenen

Dienstleistungen „Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte, Lizenzvergabe

von gewerblichen Schutzrechten“. Wenn auch bei ihrer Erbringung Computerprogramme zum Einsatz kommen, besteht aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keine so enge Beziehung zwischen Computerprogrammen und den vorgenannten Dienstleistungen, die sie zu der Annahme berechtigen würde, bei gleicher

Kennzeichnung Computerprogramme und diese Dienstleistungen als miteinander

konkurrierend oder einander ergänzend anzusehen.

Soweit eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nach den vorstehenden Ausführungen nicht besteht, wird diese auch nicht durch die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgeglichen. Denn nach dem - vom Markeninhaber unwidersprochenen - Vortrag der Widersprechende kann der Widerspruchsmarke allenfalls für Spielekonsolen, ggf

noch für die mit diesen eng zusammenhängenden Waren der Klasse 9 (vgl Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 14 Rn 394; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl, § 9 Rn 308 mwN), eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommen, da

sich die Ausführungen der Widersprechenden zur Bekanntheit der Widerspruchsmarke nur auf elektronische Spielgeräte beziehen. Die Steigerung der Kennzeichnungskraft für eine bestimmte Ware (hier also für elektronische Spielgeräte) kann

nach der oben dargelegten Wechselwirkungstheorie des Europäischen Gerichtshofs aber allenfalls eine bestehende geringe Ähnlichkeit der angegriffenen Waren

oder Dienstleistungen mit diesen Waren (hier also mit Spielekonsolen) ausgleichen. Demgegenüber vermag sie eine gegebene Unähnlichkeit zwischen Spielekonsolen und den angegriffenen Waren oder Dienstleistungen nicht zu kompensieren, und wirkt sich auch dann nicht aus, wenn die angegriffenen Waren oder

Dienstleistungen zwar nicht mit Spielekonsolen, wohl aber mit sonstigen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Waren

ähnlich ist, für die eine gesteigerte Kennzeichnungskraft aber nicht nachgewiesen

ist. Insoweit kommt eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zu elektronischen

Spielgeräten aber nur hinsichtlich der angegriffenen Waren der Klasse 9 - die nicht

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, nachdem die Markenstelle bereits

die Löschung der angegriffenen Marke für diese Waren angeordnet hatte - und

hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41 und 42, soweit deren Löschung im

angefochtenen Beschluss bereits angeordnet wurde und sie nach den vorstehenden Ausführungen als ähnlich anzusehen sind, in Betracht; insoweit spielt die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Spielkonsolen aber keine Rolle, da ein Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen schon bei Zugrundelegung nur normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als mit

deren Waren ähnlich anzusehen ist, während die verbleibenden Waren und

Dienstleistungen zu den Waren der älteren Marke absolut unähnlich sind, so dass

sich deren gesteigerte Kennzeichnungskraft in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke nicht kollisionsbegründend auswirken kann.

Da über die im angegriffenen Beschluss angeordnete teilweise Löschung der jüngeren Marke hinaus eine kollisionsbegründende Ähnlichkeit weiterer Waren und

Dienstleistungen zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren besteht,

war der Beschluss der Markenstelle auf die Beschwerde der Widersprechenden

im entsprechenden Umfang teilweise aufzuheben und die weitergehende Teillöschung der angegriffenen Marke anzuordnen, während die darüber hinaus gehende Beschwerde zurückzuweisen war.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Schwarz

Na/Pü