Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 12.12.2005 – 9 W (pat) 33/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Dezember 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 39 14 823
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
Dipl.-Ing. Bülskämper und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben
und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten :
- Patentansprüche 1 bis 8,
- Beschreibung Spalten 1 bis 4,
jeweils als Hauptantrag eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2005,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
des Einspruchs das am 5. Mai 1989 angemeldete und für die Fa. I…
… GmbH im Register eingetragene Patent mit der Bezeichnung
"Getriebe, insbesondere für Scheibenwischer an
Kraftfahrzeugen"
mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 auf den Hilfsantrag hin beschränkt aufrechterhalten, den weitergehenden Hauptantrag indes zurückgewiesen. Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 gegenüber einem als offenkundig vorbenutzt angesehenen
Wischerantrieb nicht patentfähig sei.
Den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des hilfsweise beantragten Patentbegehrens hat sie für patentfähig gehalten.
Gegen den am 18. März 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am
17. April 2003 eingegangene Beschwerde der Fa. V… GmbH,
die der Verfahrensbevollmächtigte der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren,
Patentanwalt Dr. B…, eingelegt hat, und die nach Ablauf der Beschwerdefrist
eingelegte Anschlussbeschwerde der Einsprechenden. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung war die Fa. I… GmbH noch als Patentinhaberin im Register eingetragen.
Auf Anfrage der Rechtspflegerin des Senats hat Patentanwalt Dr. B… mit
Schriftsatz vom 25. Juli 2003 einen Umschreibungsantrag auf die Fa. V… GmbH
vom selben Tage vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Einlegung der Beschwerde durch rechtsgeschäftliche Übertragung
des Patents Rechtsnachfolgerin der noch im Register als Patentinhaberin eingetragenen Fa. I… GmbH geworden war. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, sowohl als Gesamtrechtsnachfolgerin als auch auf Grund
rechtsgeschäftlicher Ermächtigung und damit auf Grund gewillkürter Prozessstandschaft beschwerdeberechtigt zu sein.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2005 verteidigt die Patentinhaberin das Patent mit neuem Haupt- und Hilfsantrag. Sie ist der Auffassung, dass
das damit beanspruchte Getriebe patentfähig sei.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet :
"Getriebe, insbesondere zum Antrieb von Scheibenwischern an
Kraftfahrzeugen, mit einer an eine rotierend angetriebene Kurbel
angelenkten und mit einem Zahnsegment (18) versehenen
Schubstange (17), mit einer pendelnden Abtriebswelle (22), mit
der drehfest ein mit dem Zahnsegment (18) kämmendes Ritzel (23) verbunden ist, und mit einer Schwinge (19) aus zwei Hebeln (20,21), die zu beiden Seiten des Ritzels (23) drehbar auf der
Abtriebswelle (22) lagern und über wenigstens ein Lagerelement (30,50) zentrisch und zu beiden Seiten des Zahnsegments (18) an die Schubstange (17) angelenkt sind, wobei jedes
Lagerelement (30,50) mit zumindest einem der Hebel (20,21) der
Schwinge (19) verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Material des Lagerelements (30) härter ist als das Material der Hebel (20,21) und
dass das Lagerelement (30) durch plastische Verformung des Hebels fest mit diesem verbunden ist."
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 nach dem Hauptantrag lautet :
"Getriebe nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Lagerelement ein einstückig
mit einem Hebel (20,21) verbundener und aus dem Hebel (20,21)
herausgeprägter Lagerzapfen (50) ist."
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 sind diesen Patentansprüchen nachgeordnet.
Zu den Patentansprüchen nach dem Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten :
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2005 eingereichten Hauptantrag,
Beschreibung Spalten 1 bis 4, eingereicht ebenfalls am
12. Dezember 2005,
Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift,
hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten :
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2005 eingereichten Hilfsantrag,
Beschreibung Spalten 1 bis 4, eingereicht am 12. Dezember 2005,
Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
Hilfsweise erklärt sie die Teilung.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise, im Rahmen der Anschlussbeschwerde den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen
sowie die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie regt darüber hinaus die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Sie macht geltend, dass die V… GmbH zum Zeitpunkt des
Einlegens der Beschwerde am 17. April 2003 im Patentregister nicht als Patentinhaberin eingetragen gewesen war. Die Umschreibung sei erst nach Einlegung der
Beschwerde erfolgt (13. August 2003) und auch erst nach Einlegung des Rechtsmittels beantragt worden. Durch die vertragliche Vereinbarung mit der früheren
Patentinhaberin sei die Fa. V… zwar Inhaberin des Patents, nicht aber Gesamtrechtsnachfolgerin geworden. Aus § 30 PatG folge zwingend, dass das Beschwerderecht von der Eintragung im Register abhänge. Zudem hätte bereits vor
Ablauf der Beschwerdefrist auf die Rechtsnachfolge hingewiesen werden müssen.
Die Beschwerde sei daher unzulässig.
Sie ist außerdem der Meinung, den Gegenständen des mit Haupt- und Hilfsantrag
verteidigten Patentbegehrens mangele es gegenüber der behaupteten, von der
Patentinhaberin nicht bestrittenen Vorbenutzung sowie gegenüber druckschriftlichem Stand der Technik an der erfinderischen Tätigkeit. Sie verweist dazu auf die
Druckschrift/Fachliteratur
- DE 32 37 269 A1
- Richter/Voss/Kozer "Bauelemente der Feinmechanik", 7. Auflage 1957,
Seiten 202,203
(im Folgenden bezeichnet "Bauelemente der Feinmechanik")
- S. Hildebrand "Feinmechanische Bauelemente", 1968, Seite 227
(im Folgenden bezeichnet mit "Feinmechanische Bauelemente")
sowie zum Beleg der offenkundigen Vorbenutzung auf eine Technische Dokumentation (im Folgenden bezeichnet mit "Technische Dokumentation") mit folgenden Unterlagen :
- Zeichnung Nr. 0 390 201 512 "Wischermotor"
- Zeichnung 1 396 200 062 "Umsetzgetriebe"
- Stückliste Sachnr. 0 390 201 512 "Wischermotor"
- Stückliste Sachnr. 1 396 200 062 "Umsetzgetriebe"
- Neuteileliste bezüglich Wischermotor Zeichnungsnr. 0 390 201 512
- Ablieferungsstatistik Dezember 1987 und 1988
- Bestätigung der BMW AG über Anzahl der bis Ende April 1989 im Inland
vertriebenen BMW-Fahrzeuge mit der internen Bezeichnung "E30".
II.
A.
Die Beschwerde, die die V… GmbH als Rechtsnachfolgerin der noch im Register eingetragenen früheren Patentinhaberin
eingelegt hat, ist zulässig.
Die Beschwerdeführerin, die unstreitig durch rechtsgeschäftliche Übertragung des
Patents zunächst auf die Rechtsvorgängerin der V… GmbH,
die V… GmbH & Co. Verwaltung KG - Vertrag vom 28. September 1998 (Bl. 95 d. A.) – , und weitere Übertragungen innerhalb der verschiedenen
V…-Gesellschaften sowie eine Umfirmierung (Bl. 85-91 d. A. - vor Ablauf der
Beschwerdefrist Rechtsnachfolgerin der früheren Patentinhaberin geworden ist,
war beschwerdeberechtigt, obwohl sie noch nicht im Register eingetragen war und
auch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist überhaupt einen Umschreibungsantrag
gestellt hat.
Dem steht § 30 Abs 3 Satz 2 PatG nicht entgegen. Allerdings wird die Ansicht
vertreten, diese Bestimmung regele eine abschließende Verfahrensführungsbefugnis des noch registrierten Patentinhabers bis zur Umschreibung im Register
(BPatG GRUR 2002, 371, 373 „Pressform“; BPatGE 25, 216, 217; Busse-
allerdings auf die Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft hingewiesen
wird). Demgegenüber wird die Meinung vertreten, dass sich § 30 Abs 3 Satz 2
PatG auf eine formelle Legitimationswirkung beschränkt, die sich in der Regelung
einer gesetzlichen Prozessstandschaft des registrierten Patentinhabers erschöpft
(vgl. BPatGE 44, 156, 161 f. „Rechtsnachfolge und Beschwerdeberechtigung“).
Danach hätte auch der tatsächliche Rechtsinhaber ohne Eintragung im Register
und auch ohne vorherige Stellung eines Umschreibungsantrags eine Verfahrensbefugnis und damit ein Beschwerderecht.
Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung an. Schon der Wortlaut von § 30
Abs 3 Satz 2 PatG, wonach der frühere Patentinhaber bis zur Eintragung der Änderung berechtigt und verpflichtet bleibt, spricht nicht zwingend für eine abschließende Regelung. Vielmehr dient diese Bestimmung in erster Linie - vergleichbar
mit Registern in anderen Rechtsbereichen - dem Zweck der Unterrichtung der Öffentlichkeit. So soll nicht nur für das Patentamt, sondern auch für die Allgemeinheit
das Register nicht nur Sicherheit und Klarheit im Verkehr mit dem Deutschen Patent- und Markenamt schaffen, sondern es der Allgemeinheit ermöglichen, sich auf
einfache und zuverlässige Weise über die für die Schutzrechte maßgeblichen
Verhältnisse zu unterrichten. So kann die Klage gegen den im Register eingetragenen Patentinhaber nicht mangels Passivlegitimation abgewiesen werden (vgl.
BGH GRUR 1979, 145, 146 f. „Aufwärmvorrichtung“). Auch ist mit der formellen
Legitimationswirkung die Verpflichtung des Deutschen Patent- und Markenamts
verbunden, dem im Patentregister eingetragenen Patentinhaber die Bescheide
zuzustellen. Zudem wäre ein vom früheren, aber noch im Register eingetragenenen Patentinhaber gegenüber dem Patentamt erklärter Verzicht auf das Patent
wirksam (BGH a. a. O.). Demnach ergibt sich schon aus dieser Entscheidung des
Bundesgerichtshofs, die sich auf die Aussage beschränkt, dass eine Klage gegen
den eingetragenen Patentinhaber nicht mangels Passivlegitimation abgewiesen
werden darf, wenn zwischenzeitlich ein Inhaberwechsel stattgefunden hat, keine
ausschließliche Beschwerdeberechtigung des im Register eingetragenen Patentinhabers (so aber Rauch GRUR 2001, 588, 592). Beschränkt sich aber die – eng
auszulegende - Ausnahmevorschrift des § 30 Abs 3 Satz 2 PatG auf eine formelle
Legitimationswirkung, die keine abschließende Regelung hinsichtlich der Frage
der Verfahrensführungsbefugnis trifft, so kann nach § 74 PatG grundsätzlich auch
derjenige beschwerdeberechtigt sein, der entgegen dem Registereintrag Inhaber
des Patents geworden ist.
An dieser Beschwerdeberechtigung ändert sich nichts dadurch, dass die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist auf Anfrage des Senats
mitgeteilt hat, dass sie vor Einlegung der Beschwerde Rechtsnachfolgerin geworden war. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kommt es entscheidend darauf
an, dass diesbezügliche Mängel – wie vorliegend - bis zum Schluss der letzten
mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl.
vor § 253 Rdn. 11, 37; BGH GRUR 1966, 107, 109 „Patentrolleneintrag“).
Der Beschwerdeberechtigung steht schließlich auch § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO
nicht entgegen, wonach die Zulässigkeit des Eintritts in das Verfahren von der Zustimmung der Gegenseite abhängt.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in markenrechtlichen Verfahren wie dem Widerspruchsverfahren angenommen, dass diese Bestimmung trotz § 28 Abs 2 MarkenG anwendbar sei, weil es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handele
(BGH GRUR 1998, 940 „Sanopharm“). Auch im Patentnichtigkeitsverfahren hat
der Bundesgerichtshof § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO für anwendbar erklärt (BGH
GRUR 1992, 430, 431 „Tauchcomputer“).
Für das vorliegende Einspruchbeschwerdeverfahren ist indes § 265 Abs. 2 Satz 2
ZPO nicht anwendbar, weil es sich bei dem Einspruchsverfahren nicht um ein
kontradiktorisches Verfahren handelt. Denn das Einspruchsverfahren ist als Popularverfahren ausgestaltet. Die Parteiherrschaft gilt nur eingeschränkt, weil trotz
Einspruchsrücknahme nach § 61 Abs 1 Satz 2 PatG das Einspruchsverfahren
fortgesetzt werden muss
(BPatG GRUR 2002, 371
„Preßform“; BPatG
GRUR 2005, 182, 183 „Feuerwehr-Tableau-Einheit“). Dementsprechend hat auch
der 8. Senat in dem Beschluss, auf den sich die Patentinhaberin bezieht, unter
eingehender Begründung die Besonderheiten und Unterschiedlichkeiten zwischen
Einspruchsverfahren und kontradiktorischem Verfahren – Befugnis des Patentinhabers zur eingeschränkten Verteidigung seines Patents, Amtsermittlungsgrundsatz, Abhängigkeit des neuen Patentinhabers von der Verfahrensführung des
Rechtsvorgängers bei verweigerter Zustimmung des Einsprechenden (wenn § 265
anwendbar wäre), zudem grundsätzlich keine Kostenauferlegung und damit keine
Gefahr, bei einem insolventen Rechtsnachfolger die Kosten nicht vollstrecken zu
können - aufgezeigt, so dass sich eine Anwendbarkeit von § 265 Abs. 2 Satz 2
ZPO verbietet und die Beschwerde nicht mangels Zustimmung der Einsprechenden als unzulässig verworfen werden kann (BPatG GRUR 2002, 371, 374 ff.
„Pressform“).
Da § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG keine abschließende Regelung der Beschwerdeberechtigung des im Register eingetragenen Patentinhabers enthält, kann auch der
Rechtsnachfolger in zulässiger Weise Beschwerde einlegen. Hierfür sprechen
auch erhebliche praktische Gesichtspunkte. Ist allein der noch im Register eingetragene frühere Patentinhaber beschwerdeberechtigt, weil sich - möglicherweise
wegen Überlastung des Patentamts – eine Umschreibung im Register hinzieht und
noch nicht erfolgt ist, muss er das Einspruchsbeschwerdeverfahren fortführen. Da
aber gerade das Einspruchsverfahren dem Patentinhaber die Möglichkeit eröffnen
soll, sein Patent nur beschränkt zu verteidigen, hängt der weitere Bestand des
Patents vom guten Willen des früheren Patentinhabers ab, der nicht mehr unbedingt Interesse am weiteren Schicksal des Patents hat. So wäre ein Rechtsnachfolger unter Umständen auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs
zu verweisen, wenn der frühere Patentinhaber das Patent abredewidrig beschränkt oder durch die Unterlassung von Beschränkungen einen Widerruf des
Patents zu verantworten hat.
Zudem zeigt gerade der vorliegende Fall, dass eine Verwerfung der Beschwerde
letztlich auf einer zu formalistischen Sichtweise beruhen würde. So hat der frühere
Verfahrensbevollmächtigte der damals noch im Register eingetragenen Patentinhaberin die Beschwerde zugunsten der Rechtsnachfolgerin eingelegt. Die Vollmacht der neuen Patentinhaberin für denselben Verfahrensbevollmächtigten wie
im Einspruchsverfahren zeigt, dass die Kontinuität des Verfahrens gewahrt ist.
Auch dies rechtfertigt eine einschränkende Auslegung des § 30 Abs 3 Satz 2 PatG
in dem Sinne, dass es sich nicht um eine ausschließliche und abschließende Regelung der Verfahrensführungsbefugnis, sondern lediglich um eine der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dienende Bestimmung handelt, die eine widerlegbare
Vermutung zugunsten der Inhaberschaft des im Register eingetragenen Patentinhabers darstellt.
Da die Beschwerdeberechtigung der Fa. V… mithin schon aus den vorstehenden Gründen zu bejahen ist, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht auch aufgrund der im Übertragungsvertrag eingeräumten
Prozessführungsbefugnis berechtigt war, Beschwerde
in gewillkürter Prozessstandschaft einzulegen (vgl. Schulte a. a. O. § 30 Rdn 48).
Steht § 30 PatG somit einer Beschwerdeberechtigung der Fa. V… als Rechtsnachfolgerin der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch im Register eingetragenen früheren Patentinhaberin nicht entgegen, ist die Beschwerde zulässig.
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beschwerde ohne Hinweis darauf eingelegt wurde, ob die Einsprechende oder die Gegenseite Beschwerdeführerin ist, da der objektive Inhalt einer mehrdeutigen oder unklaren Beschwerdeerklärung durch Auslegung zu ermitteln ist. Hierbei ist auch auf den Inhalt der Akte
des Patentamts zurückzugreifen (BGH BlPMZ 1974, 210,211). Aus diesen Amtsakten ergab sich jedoch die Vertretung der früheren Patentinhaberin durch Patentanwalt Dr. B…, so dass die Beschwerde sich nur gegen die Zurückweisung
des von der damaligen Patentinhaberin gestellten Hauptantrags richten konnte.
Die mithin zulässige Beschwerde hat - aus den nachstehend dargelegten Gründen - Erfolg durch die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Beschränkung des Patents gemäß dem Hauptantrag der Patentinhaberin.
B.
1.
I.
Hauptantrag
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag sind zulässig.
Patentanspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 3 i. V. m.
Angaben aus der Beschreibung der Streitpatentschrift (Spalte 1, Zeile 65 bis
Spalte 2, Zeile 4). In den ursprünglichen Unterlagen finden sich diese Merkmale in
den Patentansprüchen 1 und 3 sowie in der Beschreibung (Seite 4, 2.Absatz).
Die Ausgestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 5 folgt aus den erteilten
Patentansprüchen 1 und 7 sowie aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1
und 7.
Die Ausgestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 2 ergibt sich aus den erteilten Patentansprüchen 2 und 5. Sie findet sich auch in den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 5.
Die Patentansprüche 3 und 4 ergeben sich aus den erteilten und ursprünglichen
Patentansprüchen 6 und 4.
Die Merkmale nach den Patentansprüchen 6 bis 8 finden sich in den erteilten und
ursprünglichen Patentansprüchen 8 bis 10.
2.
Das Patent betrifft ein Getriebe, insbesondere zum Antrieb von Scheibenwischern an Kraftfahrzeugen.
Die Patentansprüche 1 und 5 gehen in ihren inhaltsgleichen Oberbegriffen aus
von einem Stand der Technik, wie er aus "Technische Dokumentation" bzw. aus
der DE 32 37 269 C2 entnehmbar ist. Die Getriebe nach "Technische Dokumentation" und nach der DE 32 37 269 C2 stimmen in ihrer Ausgestaltung im Wesentlichen überein.
In der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass bei den geforderten hohen Drehmomenten bei modernen Scheibenwischeranlagen die Gelenkstelle zwischen der Schwinge und der Schubstange einem starken Verschleiß unterworfen
ist, so dass nach einer bestimmten Betriebsdauer zwischen dem Ritzel und dem
Zahnsegment kein optimaler Eingriff mehr gewährleistet ist (Spalte 1, Zeilen 20-27).
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher darin,
ein Getriebe mit den Merkmalen aus dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 so weiterzuentwickeln, dass die Gelenkstelle zwischen der Schwinge und der Schubstange auch hohen Anforderungen genügt.
Dieses Problem wird durch die Getriebe mit den in Patentanspruch 1 bzw. in Patentanspruch 5 angegebenen Merkmalen gelöst.
3.
Die zweifellos gewerblich anwendbaren Getriebe nach den Patentansprüchen 1 bzw. 5 sind neu. Denn aus keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften bzw. Dokumente ist ein Getriebe mit jeweils allen Merkmalen nach dem Patentanspruch 1 bzw. nach dem Patentanspruch 5 bekannt. Insbesondere weist
keines der vorbekannten Getriebe ein gegenüber den Hebeln der Schwinge härteres Lagerelement auf, das durch plastische Verformung der Hebel mit diesen fest
verbunden ist (Patentanspruch 1), und es weist auch keines der bekannten Getriebe einen einstückig mit dem Hebel verbundenen und aus ihm herausgeprägten
Lagerzapfen auf (Patentanspruch 5).
Die Einsprechende hat die Neuheit auch nicht bestritten.
4.
Die Getriebe nach den Patentansprüchen 1 bzw. 5 beruhen auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Im Folgenden legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Hersteller für Scheibenwischerantriebe für Kraftfahrzeuge mit der Konstruktion von Scheibenwischerantrieben befasst ist und auf diesem Gebiet über einige Jahre Berufserfahrung verfügt.
Aus "Technische Dokumentation" ist ein Antrieb für einen Scheibenwischer entnehmbar, der ein Kurbelgetriebe zwischen Motorwelle und Antriebswelle für den
Scheibenwischer aufweist. Das als "Umsetzgetriebe" bezeichnete Kurbelgetriebe
weist eine Schubstange mit einem Zahnsegment 4 auf (Zeichnung 1 396 200 062,
Draufsicht und Schnitt A-B), die an einer rotierend angetriebenen Kurbel eines Wischermotors (Zeichnung 0 390 201 512) angelenkt ist. Mit einer pendelnden Abtriebswelle 1 ist drehfest ein mit dem Zahnsegment 4 kämmendes Ritzel 2 verbunden (Zeichnung 1 396 200 062, Draufsicht und Schnitt A-B). Es ist eine
Schwinge vorgesehen, die aus zwei zu beiden Seiten des Ritzels 2 drehbar auf
der Abtriebswelle 1 lagernden Hebeln 3 besteht, welche über ein Lagerelement 5
zentrisch und zu beiden Seiten des Zahnsegments 4 an die Schubstange angelenkt sind. Das Lagerelement 5 ist mit den Hebeln 3 der Schwinge verbunden. Insoweit ist die Ausgestaltung des streitpatentgemäßen Getriebes aus "Technische
Dokumentation" entnehmbar. Die entsprechende Merkmalskombination ist deshalb in den inhaltsgleichen Oberbegriffen der geltenden Patentansprüche 1 bzw. 5
angegeben.
4.1 Patentanspruch 1
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der mit der Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe betraute Fachmann ausgehend von einem solchen Getriebe
schon mit seinen für ihn typischen fachmännischen Fähigkeiten zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1 kommen kann. Insbesondere ergebe sich dem Fachmann
im Hinblick auf die beabsichtigte Erhöhung der Verschleißfestigkeit und Lebensdauer aus dem Anforderungsprofil derartiger Getriebe unmittelbar, ein Lagerelement mit höherer Härte als der des Hebels vorzusehen. Die plastische Verformung
des Hebels zur Verbindung desselben mit dem Lagerelement sei eine von zwei
Möglichkeiten der Verbindung, nämlich entweder die plastische Verformung des
Lagerelements ("Technische Dokumentation", DE 32 37 269 A1/C2) oder stattdessen die plastische Verformung der Hebel. Die zweckmäßige Auswahl einer
dieser beiden Möglichkeiten erfordere nicht eine erfinderische Tätigkeit. Überdies
sei in "Bauelemente der Feinmechanik" ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Mitdrehen des Zapfens durch geeignete Bemessung des Spieles beim
Zusammenbau zu verhindern (Seite 202, letzter Absatz bis Seite 203, 1. Absatz).
Als Maßnahme zur Erzeugung eines solchen Spiels sehe der Fachmann die Herstellung einer festen Verbindung durch plastische Verformung. Die im Patentanspruch 1 angegebene Lösung sei somit allenfalls eine im Rahmen des Handwerklichen liegende Maßnahme.
Der Senat folgt der Auffassung der Einsprechenden insoweit, als die Verschleißerscheinungen bei den herkömmlichen Getrieben nach Art von "Technische Dokumentation" den Fachmann zur Weiterbildung anregen mögen. In "Technische Dokumentation" ist darauf hingewiesen, dass die Verbindung zwischen den Hebeln
(Platte 3) der Schwinge und der Schubstange (Zahnsegment 4) "nach dem Nieten
leicht drehbar" (Zeichnung 1 396 200 062, Draufsicht) sein soll. Da der Niet im
Wesentlichen nur in seiner Längsrichtung wirkende Kräfte und durch die Umformung seines Kopfes allenfalls undefinierte Radialkräfte in der Hebelbohrung aufbringen kann, die Längskräfte aber die Schwingenhebel nicht gegen die
Schubstange verspannen dürfen (leicht drehbar), kann er eine dauerhaft feste
Verbindung mit den Hebeln nicht haben. Im alltäglichen Betrieb dieser Getriebe
kann es daher an dieser Gelenkstelle zu nicht erwünschten Relativbewegungen
kommen zwischen Gelenkbauteilen, die von ihrer Materialpaarung her dazu nicht
ausgelegt sind. Dadurch entsteht der Verschleiß mit möglicherweise - im Betrieb
offen zu Tage tretenden - funktionsstörenden Folgen. Der Fachmann mag somit
diese ungenügende Verbindung als Ursache für den Verschleiß erkennen und
deshalb veranlasst sein, zwecks Abhilfe die Gelenkverbindung Schwinge/
Schubstange hinsichtlich verschleißfesterer Materialien weiterzubilden. Er käme
damit aber nicht zwangsläufig zu der mit Patentanspruch 1 beanspruchten Lösung. Denn es gibt trotz der erwähnten Nachteile keine Notwendigkeit, von dem
bekannten Konstruktionsprinzip abzugehen. Die auftretenden Nachteile könnten
vielmehr auch unter Beibehalt dieses Konstruktionsprinzips vermindert bzw. beseitigt werden. So könnten verschleißfestere Materialien z. B. sowohl für die Hebel
als auch für die Schubstange als auch für das Lagerelement verwendet werden,
oder nur für die Hebel und die Schubstange und für das Lagerelement nicht, dieses dann aber - z. B. im Rahmen üblicher intervallweise durchzuführender Fahrzeugwartungen - zum Auswechseln vorgesehen werden. Es ergibt sich somit
schon nicht ohne Weiteres das der streitpatentgemäßen Lösung zugrundeliegende Prinzip, nämlich das gezielte Verhindern einer Drehbewegung bestimmter
Gelenkbauteile relativ zueinander. Erst recht hat der Fachmann keine Veranlassung zu der beanspruchten konkreten Realisierung dieses Prinzips, die in dem
Austausch des ihm aus dem Stand der Technik bekannten "weichen" Lagerelements (Niet) gegen ein solches aus einem gegenüber anderen Gelenkpartnern
härteren Material und der plastischen Verformung derselben Gelenkpartner gegen
das härtere Lagerelement besteht. Denn eine drehfeste Verbindung kann auf
vielfältige Weise einfach hergestellt werden, z. B. durch Formschluss oder Stoffschluss in schon jeweils für sich wieder unterschiedlichen Formen. Derartige Verbindungsarten wären sogar naheliegend bei Verwendung eines Lagerelementes
aus hartem Material. Denn ein solches sieht der Fachmann als nicht oder nur mit
hohem Aufwand verformbar an, weshalb er von der Verbindung durch Kraftschluss als solcher abrücken würde. Zwar ist aus der Zeichnung 1 396 200 062
"Umsetzgetriebe" ein Gelenkbolzen 6 ersichtlich, der eine Verzahnung aufweist
und mit dieser in das Zahnsegment 4 eingepresst ist. Hier mag zwar eine plastische Verformung des Zahnsegments die Folge sein, die feste Verbindung wird
aber offenbar durch den Formschluss der Verzahnung erzeugt und nicht etwa
durch aus der Verformung herrührende Kräfte. Demnach bewirkt die plastische
Verformung einen Formschluss, der erst seinerseits die feste Verbindung bildet.
Damit ist die feste Verbindung nicht unmittelbare Folge der plastischen Verformung. Der Fachmann entnimmt hieraus eher die von der streitpatentgemäßen
Lösung wegführende Lehre, dass eine solche Befestigung zur Schaffung einer
festen Verbindung - zumindest zwischen den Hebeln eines streitpatentgemäßen
Kurbelgetriebes - nicht geeignet ist. Die von der Einsprechenden genannte Fachliteratur "Bauelemente der Feinmechanik" hilft hier auch nicht weiter, denn das
dort lediglich prinziphaft beschriebene Verhindern einer gegenseitigen Drehbewegung durch geeignete Bemessung des Spieles wird der Fachmann nicht für Getriebe der streitpatentgemäßen Art in Betracht ziehen, weil bei diesen im Unterschied zu feinmechanischen Bauelementen erhebliche Drehmomente bzw. Kräfte
zu übertragen sind. Überdies sind die dargestellten bzw. beschriebenen Gelenkstellen ersichtlich nicht zur Übertragung betrieblicher Schub- bzw. Scherkräfte
vorgesehen, vielmehr wirken an ihnen im bestimmungsgemäßen Betrieb offenbar
ausschließlich oder zumindest im Wesentlichen Rotationskräfte aus der Lagerreibung.
Um somit zu der durch den geltenden Patentanspruch 1 gekennzeichneten Lösung zu kommen, musste der Fachmann sich ohne Anregung und auch ohne
Notwendigkeit sowohl von dem Konstruktionsprinzip der bekannten Lösung
("Technische Dokumentation") abwenden als auch sich naheliegend ergebende
Lösungswege außer Acht lassen. Bei der geschilderten Sachlage war dazu nach
Überzeugung des Senats eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.
Der übrige Stand der Technik vermag ebenfalls keine Anregung zu der beanspruchten Lösung zu geben.
Die DE 32 37 269 A1/C2 geht hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gelenkverbindung zwischen Schwinge und Schubstange nicht über die Technische Dokumentation hinaus.
"Feinmechanische Bauelemente" befasst sich allgemein mit dem Verpressen
durch plastisches Verformen, wobei allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen
ist, dass "keine erheblichen Ansprüche hinsichtlich der Verdrehfestigkeit und einer
genau zentrischen Lage zueinander" gestellt werden dürfen. Genau diese Ansprüche muss der Fachmann aber an die Gelenkverbindung des streitpatentgemäßen
Getriebes stellen. Diese Literaturstelle hält ihn somit eher von einer Verbindung
durch plastische Verformung bei dem in Rede stehenden Getriebe ab.
Der geltende Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.
4.2 Patentanspruch 5
Zur Ausgestaltung mit den im Oberbegriff angegebenen Merkmalen wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen zu dem inhaltsgleichen Oberbegriff aufweisenden
Patentanspruch 1 verwiesen.
Die Einsprechende verweist auf die DE 32 37 269 A1, wonach aus den beiden Hebeln 18,19 der Schwinge Zapfen 34,35 durch einen Prägevorgang herausgedrückt
sind (Seite 4, Zeilen 12-15; Seite 6, Zeilen 8-11; Anspruch 6). Sie meint, dem
Fachmann sei somit die Möglichkeit bewusst, die Hebel an einem Getriebe der
beanspruchten Art plastisch verformbar zu gestalten und im Bedarfsfall Ausformungen auszuprägen. Dieses umzusetzen auf die Ausprägung eines Zapfens für
die Drehlagerung der Hebel, wie es der geltende Patentanspruch 5 vorschreibe,
liege im Rahmen des fachmännischen Könnens und bedürfe nicht einer erfinderischen Tätigkeit.
Nach Auffassung des Senats lässt die Einsprechende hierbei außer Acht, dass die
Zapfen nach der DE 32 37 269 A1 eine untergeordnete, im Betrieb nicht benötigte
Funktion haben. Sie dienen lediglich im Zustand der Zwischenlagerung des Getriebeteils aus Schubstange, Schwinge, Zahnsegmenten und Abtriebswelle als
Anschläge zur Begrenzung der Schwenkbewegung der Gelenkbauteile, um ein
Außereingriffkommen oder eine falsche Lagezuordnung der Zahnsegmente zu
vermeiden. Diese Zapfen sind somit zu einer Kraftübertragung nicht vorgesehen
und haben im bestimmungsgemäßen Betrieb des Getriebeteils sogar überhaupt
keine Funktion. Solches kann dem Fachmann kein Vorbild für die Ausgestaltung
der Verbindung Schwinge/Schubstange liefern, denn diese unterliegt - wie oben
zu Patentanspruch 1 ausgeführt - einer erheblichen betrieblichen Beanspruchung.
Das Getriebe nach "Technische Dokumentation" sowie der übrige Stand der
Technik liegen diesbezüglich weiter ab. Anregungen zur Ausprägung eines Lagezapfens aus einem Hebel der Schwinge sind hieraus nicht entnehmbar.
Patentanspruch 5 hat damit ebenfalls Bestand.
4.3 Patentansprüche 2 bis 4 bzw. 6 bis 8
Die Unteransprüche 2 bis 4 bzw. 6 bis 8 betreffen zweckmäßige Weiterbildungen
der Getriebe nach den Patentansprüchen 1 bzw. 5 und enthalten keine Selbstverständlichkeiten. Sie haben daher ebenfalls Bestand.
II.
Hilfsantrag
Eine Beurteilung der Patentansprüche nach dem Hilfsantrag im Hinblick auf Zulässigkeit und Patentfähigkeit seines Gegenstands erübrigt sich, da dem Hauptantrag
der Patentinhaberin stattgegeben ist.
C.
Anschlussbeschwerde
Die Anschlussbeschwerde der Einsprechenden, gerichtet auf vollständigen Widerruf des Patents, ist zulässig.
Der Entrichtung einer Beschwerdegebühr bedurfte es nicht. Allerdings wird die
Ansicht vertreten, dass auch die unselbständige Anschlussbeschwerde gebührenpflichtig sei. Hierbei wird indes nicht hinreichend berücksichtigt, dass dieses
Rechtsmittel vom Schicksal der Beschwerde, also von der Zulässigkeit und der
Entscheidung des Beschwerdeführers, ob er die Beschwerde aufrechterhält oder
ob er sie zurücknimmt, abhängig ist, so dass sich eine gebührenmäßige Gleichsetzung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde verbietet (vgl. Hövelmann
Mitt. 2002, 49, 52; Ströbele MarkenG 7. Aufl. zur vergleichbaren Problematik im
Markenrecht).
Die mithin zulässige Anschlussbeschwerde ist indes unbegründet, wie sich aus
den vorstehenden Ausführungen zur Begründetheit der Beschwerde ergibt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Frage, ob § 30 Ab. 3 Satz 2 PatG
eine materielle Legitimationswirkung mit ausschließlicher Regelung des Beschwerderechts des eingetragenen Patentinhabers oder eine nur formelle Legitimationswirkung zukommt, von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 100 Abs. 2 Nr. 1
PatG).
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bülskämper
Reinhardt
WA