Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.12.2005 – 24 W (pat) 104/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 104/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 60 439.8
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Präzisierung mit
konturlose Farbmarke
helles orange Farbton HKS 6N 20-0
laut Muster:
bezeichnete Marke, soll für die Waren
"Platten und Elemente zur Wärme- und Schalldämmung, soweit in
Klasse 17 enthalten; Verpackungspolster und Formteile aus
Kunststoffen und Schaumstoffen; Baumaterialien, nicht aus Metall,
auch aus Kunststoff und Schaumstoff, insbesondere Platten und
Bauelemente sowie Verbundsysteme zur Wärme- und Schalldämmung von Gebäuden, soweit in Klasse 19 enthalten; Fassaden und Fassadenelemente aus mineralischen Stoffen; Zubehör
zu vorgenannten Waren, nämlich Rohre für Bauzwecke, nicht aus
Metall"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt
mit einer Angestellten im gehobenen Dienst, hat die Anmeldung mit Beschluss
vom 4. März 2004 zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei zwar markenfähig
und grafisch darstellbar. Jedoch fehle Farben die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG). Der Verkehr sei es nicht gewöhnt, aus Farben von Produkten
oder deren Verpackung ohne zusätzliche grafische Elemente oder Wörter auf die
Herkunft der Waren zu schließen. Dies gelte auch, weil derzeit Farben nach den
Gepflogenheiten des Handels grundsätzlich nicht als Mittel der betrieblichen Identifizierung verwendet würden. Außerdem sei ein Allgemeininteresse an der freien
Verfügbarkeit von Farben, die nur in geringer Anzahl existierten, zu berücksichtigen. Auf dem Sektor der Baumaterialien verwendeten zahlreiche Anbieter für ihre
Produkte unterschiedliche Farben. Die Farben ließen sich aber nicht bestimmten
Herstellern zuordnen, weil die Sortimente der Anbieter jeweils Waren mit unterschiedlichen Farben enthielten. Aus diesen Gründen werde die angemeldete
"konturlose Farbmarke" von den Abnehmern nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung verstanden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die der Ansicht ist, konturlosen Farbkombinationen könne nicht von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Insbesondere auf dem vorliegenden sehr spezifischen Warensektor sei zu beachten, dass die Zahl der Anbieter beschränkt und
die Anzahl der angebotenen Produkte überschaubar sei. Auch wendeten sich die
angemeldeten Waren, bei denen es allein auf die technischen Eigenschaften ankomme, vorwiegend an ein besonderes Fachpublikum der technischen Branche.
Auf dem Gebiet der Bau- und Isoliermaterialien würden Farben üblicherweise nicht
eingesetzt, um die Produkte besonders dekorativ zu gestalten, zumal die Waren
nach deren Einbau nicht sichtbar seien und keinen ästhetischen Anforderungen
genügen müssten. Die farbliche Gestaltung erfolge vielmehr in den ganz spezifischen Hausfarben bzw. Farbfamilien der betreffenden Unternehmen und diene
damit als Herkunftskennzeichnung. Die angemeldete oder eine vergleichbare
Farbe werde von keinem anderen Unternehmen in den Warenklassen 17 und 19
oder ähnlichen Klassen verwendet.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ergebnisse einer Recherche des
Senats zur Verwendung von Farben auf den einschlägigen Warengebieten, die
der Anmelderin übersandt worden ist, und auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gem. § 165 Abs. 4 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde
hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Marke fehlt nach Auffassung
des Senats die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
Die vorliegende konturlose (konturunbestimmte) Farbmarke ist markenfähig i. S. v.
§ 3 Abs. 1 MarkenG (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 - Nr. 41 f. - "Libertel"). Sie
ist auch grafisch darstellbar (§ 8 Abs. 1 MarkenG), da die Darstellung nach einer
im Beschwerdeverfahren erfolgten Präzisierung hinsichtlich der Einordnung des
Farbtons in das HKS-System klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist (vgl. EuGH a. a. O. - Nr. 27 ff.,
37 - "Libertel"; EuGH GRUR 2004, 858, 859, 860 - Nr. 25, 42 -"Heidelberger
Bauchemie GmbH"; vgl. auch BGH GRUR 2005, 1044, 1046
"Dentale
Abformmasse").
Der angemeldeten Marke fehlt jedoch die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 -
"Philips“; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 - "Linde u. a.“; GRUR 2004, 428, 431
- Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT"). Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit sind alle maßgeblichen
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (EuGH a. a. O. - Nr. 76 - "Libertel";
EuGH a. a. O. - Nr. 41 - "Heidelberger Bauchemie").
Diese Grundsätze
gelten
auch
für
Farbmarken
(vgl.
EuGH
a. a. O. - Nr. 65 - "Libertel"; EuGH a. a. O. - Nr. 37 - "Heidelberger Bauchchemie";
EuGH GRUR Int. 2005, 227, 231 - Nr. 78 - "Farbe Orange"). Dabei ist auch dem
Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben
für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von
der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird
(EuGH a. a. O. - Nr. 52 bis 56 - "Libertel"; EuGH a. a. O.
"Heidelberger
Bauchemie").
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Farben zwar bestimmte gedankliche
Verbindungen vermitteln und Gefühle hervorrufen können, sie aber ihrer Natur
nach kaum geeignet sind, eindeutige Informationen zu übermitteln. Farben werden
in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen
ihrer Anziehungskraft gewöhnlich ohne eindeutigen Inhalt verwendet. Ihnen
kommt daher - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - nicht von vornherein Unterscheidungskraft zu, denn die Verbraucher sind es nicht gewöhnt, aus
der Farbe von Waren oder deren Verpackung ohne Beifügung von grafischen oder
Wortelementen auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine Farbe als solche
nach den gegenwärtigen Gepflogenheiten grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft verwendet wird. Ausnahmsweise kann eine
Farbe aber dann unterscheidungskräftig sein, wenn die Gegebenheiten auf dem
betreffenden Warengebiet und die betreffende Farbgebung vom Normalfall abweichen
(vgl. EuGH a. a. O. - Nr. 40, 41, 65 bis 67 - "Libertel"; EuGH
a. a. O. - Nr. 38 - "Heidelberger Bauchemie" in Verbindung mit Baumaterialien; vgl.
auch BGH GRUR 2005, 427, 428 "Lila Schokolade"; BGH GRUR 2005, 1044,
"Dentale Abformmasse" zur Frage des kennzeichnungsmäßigen
Gebrauchs). Danach lässt sich bei einer Farbe als solcher eine Unterscheidungskraft nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellen, insbesondere, wenn die
Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet ist, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH a. a. O. – Nr. 66,
67 - "Libertel"; EuGH - a. a. O. - Nr. 79 - "Farbe Orange").
Im vorliegenden Fall gibt es keine derartigen Anhaltspunkte. Wie die der Anmelderin übermittelten Recherchen des Senats gezeigt haben, werden auf dem vom
Warenverzeichnis erfassten relativ breiten Warensektor von unterschiedlichen
Herstellern Isoliermaterialien und andere Baustoffe in verschiedenen Farben
angeboten, die zum Teil schon aus der Beschaffenheit der Materialien resultieren,
aber auch in der Farbe der zu isolierenden Wand bzw. Fassade oder nach
sonstigen Vorlieben des Anbieters oder des Kunden eingefärbt werden können.
Dabei lassen sich den einzelnen Herstellern keine bestimmten Farbgebungen
zuordnen (vgl. auch BPatG GRUR 2000, 147, 149 "rosa Isoliermaterial").
So gibt es Dämmstoffe (Isoliermaterial) in Matten- (Filz-) oder Plattenform aus den
Materialien Mineralwolle, Glaswolle, Steinwolle und extrudiertem Polystyrol-Hartschaum von verschiedenen Herstellern in den Farben (kräftig)gelb, grün, hellgrün,
blau, hellblau, rosa, violett, rosaviolett (vgl. BPatG a. a. O. "rosa Isoliermaterial).
Die Firma
"L…" bietet
"Sillacol“-Dämmplatten
in den Farben
"hellgrau,
dunkelgrau, hellblau, dunkelblau, grün" an. Isolierglas dieses Herstellers ist in den
Farben "grau, bräunlich, grünlich, silber, gold, bronce, rot" erhältlich. Die Firma
"C…" wirbt unter der Überschrift
"Fassaden dämmen
lohnt sich!"
für
Dämmmaterialien in einer großen Anzahl verschiedener attraktiver Putz-Strukturen und -Farben. Auf der Internetseite "Materialien Hier gibt’s die Dämmstoffe im
Überblick" wird eine große Palette natürlicher und künstlicher Dämmstoffe verschiedener Hersteller aufgeführt, die zum Teil in Naturfarben und zum Teil in unterschiedlichen Einfärbungen gehalten sind. Der Dämmstoff "Flexipor" ist in den
Farben
"weiß, beige" oder
"braun"
im Handel. Die
"RIGIPS" Außenwand/Perimeterdämmplatte "PERI-TOP" ist rötlich eingefärbt. Die hier angemeldete Farbe entspricht diesen einschlägig verwendeten Farbtönen, so dass nicht
von einer branchenbedingten Ungewöhnlichkeit der Farbe auszugehen ist, welche
in Ausnahmefällen deren Herkunftsfunktion begründen könnte (vgl. hierzu BPatG
GRUR 2005, 1056, 1058 "zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau").
Angesichts dieser Feststellungen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass auf dem betreffenden Warengebiet von einzelnen Herstellern vergleichbare
Farben oder Farbfamilien als Hinweise auf eine bestimmte betriebliche Herkunftsstätte verwendet und vom Verkehr als betriebliches Herkunftskennzeichen verstanden würden. Dies liegt insbesondere auch deshalb fern, weil unter die hier
beanspruchten breiten Warenbegriffe überwiegend Materialien fallen, die nach
ihrem Einbau bzw. bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar bleiben
und auf deren ansprechendes, zur Umgebung passendes Aussehen in Struktur
und Farbe häufig von den Benutzern aus ästhetischen Gründen Wert gelegt wird.
Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit Sinn und Zweck des Schutzversagungsgrundes des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung
der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass die betreffende Angabe
der ungehinderten Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzelnen monopolisiert wird (vgl. EuGH GRUR
Int. 2004, 631, 634 - Nr. 44 - 48 - "Dreidimensionale Tablettenform I"; Hacker, GRUR 2001, 630, 632 ff.). Was die
Eintragung von Farben als solchen ohne räumliche Begrenzung als Marke angeht,
so hat die geringe Zahl der jeweils tatsächlich verfügbaren Farben zur Folge, dass
mit wenigen Eintragungen als Marken für bestimmte Dienstleistungen oder Waren
der ganze Bestand an verfügbaren Farben erschöpft werden könnte. Ein derart
weites Monopol wäre mit dem System eines unverfälschten Wettbewerbs
unvereinbar, insbesondere weil es einem einzelnen Wirtschaftsteilnehmer einen
unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschaffen könnte. Es wäre auch für die wirtschaftliche Entwicklung und die unternehmerische Initiative nicht förderlich, wenn
bereits etablierte Wirtschaftsteilnehmer alle tatsächlich verfügbaren Farben zum
Nachteil neuer Wirtschaftsteilnehmer für sich eintragen lassen könnten. Daher ist
im Bereich des gemeinschaftlichen Markenrechts ein Allgemeininteresse anzuerkennen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer,
die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten,
nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (EuGH a. a. O. – Nr. 54 - 56 – "Libertel").
Dr. Ströbele
Kirschneck
Guth
Bb