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BPatG Beschluss vom 13.12.2005 – 27 W (pat) 286/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 286/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 12 614.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter

Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 2004 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

den angegriffenen Beschluss die Anmeldung der Bildmarke

mit folgender Beschreibung:

"Bei der Marke handelt es sich um ein weißes Gitter, das nur zu

Darstellungszwecken auf einem grauen Untergrund dargestellt ist.

Das weiße Gitter weist vier horizontal verlaufende, zueinander

gleich beabstandete, längere Gitterstäbe und vier vertikal verlaufende, zueinander gleich beabstandete, kurze Gitterstäbe auf. Die

Enden aller Gitterstäbe sind frei angeordnet, nicht von einem

Rahmen umgeben. Die längeren Gitterstäbe stehen zu den kürzeren Gitterstäben in einem Verhältnis von etwa 2 1/3:1."

für allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen als nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Zusammenhang mit den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen erweise sich die angemeldete Darstellung als geläufige, einfache grafische Gestaltung, welche die angesprochenen Verkehrskreise für ein übliches Aufmachungselement hielten. In Bezug auf die seitens der Anmelderin unter Klasse 16 aufgeführten, beanspruchten Waren erweise sich die

angemeldete Darstellung eines Gitters mit einer regelmäßigen Struktur als ein

gängiges Ausstattungselement, wie es häufig auf derartigen Waren, insbesondere

Druckerzeugnissen jeglicher Art, erscheine, sei es, dass es sich um bestimmte

Muster oder die Wiedergabe von Tabellen o. ä. handele. Im Handel seien Papierwaren mit einer solchen gitterförmigen Oberflächenstruktur erhältlich. Hinsichtlich

der in Klasse 25 aufgeführten, beanspruchten Waren werde sich die angemeldete

Darstellung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise lediglich als ein

gängiges (Stoff-)Muster darstellen, da es möglich und üblich sei, dass die Oberflächen derartiger Bekleidungsstücke bzw. Schuhwaren mit einem Muster der angemeldeten Art aufgemacht seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gerade auf

diesem Warensektor eine breit gefächerte Vielfalt an derartigen Aufmachungen

feststellbar sei. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen erweise sich die angemeldete Marke ebenfalls als unmittelbar beschreibende Angabe bzw. als gängiges Aufmachungselement ohne betrieblich-individualisierende

Wirkung. Es sei möglich und denkbar, dass jene auf Papier erbracht oder angeboten würden bzw. an einem Bildschirm oder sonst wie visualisiert dem Publikum

gegenüberträten, wobei eine Gitterstruktur der angemeldeten Art verwendet

werde, sei es als ornamentale Verzierung, sei es als tabellenartige Grundlage für

Schemata, Übersichten o. ä.. Die angemeldete Darstellung weise daher keine

charakteristischen Merkmale auf, die im Zusammenhang mit den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen betrieblich-individualisierend wirkten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Abbildung somit nicht als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen und auffassen. Der angemeldeten Marke wohne

auch keine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit inne, die das Publikum

zum Nachdenken anregen würde und daher als schutzbegründend anzusehen

wäre.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung führt

sie aus, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig, weil sie entgegen der Auffassung der Markenstelle wegen der besonderen

Maße des Gitters eine einprägsame und charakteristische Darstellung enthalte

und keine der in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar

beschreibe.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren eine Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses vorgelegt, mit dem sie nur noch Schutz für folgende

Waren und Dienstleistungen begehrt:

"Abreißkalender; Anfeuchter (Büroartikel); Anzeigekarten (Papeteriewaren); Aquarelle (Gemälde); Armbänder zum Befestigen von

Schreibgeräten; Atlanten; Befeuchter (Büroartikel); Bierdeckel;

Bilder; Bilder (Gemälde), gerahmt oder ungerahmt; Bleistifte; Bleistifthalter; Bleistiftminen; Bleistiftspitzer; Bleistiftspitzmaschinen;

Briefbeschwerer; Briefkörbe; Briefmarken; Broschüren; Buchbindegarn; Buchbindegeräte und -maschinen (Büroausstattung);

Buchbinderleinen; Buchstützen; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Büroklammern; Chromolithographien; Comic-Hefte; Falzmesser (Büroartikel); Farbbänder; Farbbänder für Drucker von Computern; Farbbänder für Schreibmaschinen; Farbbandspulen; Farbdrucke; Federhalter; Federhalterclips; Federkästen; Federn (Büroartikel); Federwischer (Tintenwischer); Figuren (Statuetten) aus

Papiermaché; Fingerlinge (Büroartikel); Fischleim für Papier- und

Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; flüssige Korrekturmittel

(Büroartikel); Füllfederhalter; Globen (Erdkugeln); Gluten (Kleber)

für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; graphische Darstellungen; graphische Reproduktionen; Graviernadeln

für Radierungen; Gravierungen; Gummi (Leim) für Papier- und

Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Gummibänder für Bürozwecke; gummierte Bänder (Papier- und Schreibwaren); Gummitücher (Schreibbedarf); Handbücher; Handstützen für Maler; Hefter (Bürogeräte); Heftzwecken; Hektographen (Vervielfältigungsgeräte); Kartenreiter; Kartenspiele; Klebegeräte für Photographien;

Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Konfetti; Kopierpapier (Schreibwaren); Korrekturtinten für

Lichtpausen; Kreide für die Lithographie; Kreidehalter; Kugeln für

Kugelschreiber; Kunstgegenstände (lithographische); Kurvenlineale; Leime für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Lettern aus Stahl; Lithographien (Steindrucke); lithographische Steine; Locher (Büroartikel); Lochkarten für Jacquardmaschinen; Lochzangen (Büroartikel); Loseblattbinder; Malerbürsten;

Malerleinwand; Malerrollen; Malstaffeleien; Markierkreide; Marmorierkämme; Minenschreibgeräte; Modelliermasse; Modelliermaterial; Modelliermaterial aus Kunststoff; Modellierton; Modellierwachs, nicht für zahnärztliche Zwecke; Musikglückwunschkarten; Notizklemmen (Papeteriewaren); Nummerierapparate, Paginierstempel; Öldrucke; Pantographen (Zeichengeräte); Papiermesser (Büroartikel); Papierzerkleinerer (Büroartikel); Pastellstifte;

Pausen (Zeichnungskopien); Pausleinwand; Pauspapier; Petschafte; Photographien; Photogravuren; Pinsel; Plakate; Plakate

aus Papier und Pappe; Portraits; Radiergummis; Radiermesser;

Radierungen; Reißfedern; Reißnadeln zum Zeichnen; Reißnägel

(Heftzwecken); Reißschienen; Rosenkränze; Rundschreiben;

Sahnegefäße aus Papier; Schiefergriffel; Schneiderkreide;

Schnelltrennsätze

(Papier- und Schreibwaren); Schreibetuis;

Schreibfedern; Schreibfedern aus Gold; Schreibgarnituren;

Schreibgeräte; Schreibkreide; Schreibmaschinen, elektrisch oder

nicht elektrisch; Schreibmaschinentasten; Schreibmaschinenwalzen; Schreibnecessaires

(Schreibgarnituren); Schreibpinsel;

Schriften (Veröffentlichungen); Setzschiffe (Druckerei); Siegel

(Stempel); Siegellack; Siegelmaschinen für Bürozwecke; Siegelmaterial; Siegeloblaten; Siegelstempel; Stahlfedern; Ständer für

Photographien; Stärkekleister für Papier- und Schreibwaren oder

für Haushaltszwecke; Statuetten aus Papiermaché; Steatit

(Schneiderkreide); Stempelhalter; Stempelkästen; Stempelkissen;

Stempelkissen für Siegel; Stempelunterlagen; Stiche (Gravuren);

Tinte, soweit in Klasse 16 enthalten; Tintenfässer; Tintensteine

(offene Tintenbehälter); Tintenstifte; Tuschen; Umschlagschließmaschinen

(Bürogeräte); Vervielfältigungsgeräte; Vervielfältigungsgeräte und

-maschinen; Vignettengeräte; Winkelhaken

(Druckerei); Zeichenetuis; Zeichenkohle; Zeitungen; Zerkleinerungsgeräte für Papier (Büroartikel); Zettelspieße für Bürozwecke

(Haken); Ziffern (Drucklettern); Zimmeraquarien; Zimmerterrarien

(Vivarien); Zirkel zum Zeichnen; Absätze (für Schuhe); Absatzstoßplatten für Schuhe; Anzüge; Babywäsche; Babywindelhosen

(Bekleidungsstücke); Babywindeln aus textilem Material; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe; Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke); Baskenmützen; Bekleidung aus Leder; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidungsstücke aus Papier; Bekleidungsstücke, soweit in Klasse 25 enthalten; Boas (Bekleidung);

Bodysuits (Teddys, Bodys); Büstenhalter; Camisoles; Chasubles;

Damenkleider; Einlegesohlen; Faschings-, Karnevalskostüme;

Fausthandschuhe; Fußballschuhe; Gabardinebekleidung; Galoschen; Gamaschen; Gleitschutz für Schuhe; Gürtel (Bekleidung);

Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Halbschuhe; Halbstiefel

(Stiefeletten); Halstücher; Handschuhe (Bekleidung); Hausschuhe;

Hemdblusen; Hemdeinsätze; Hemden; Hemd-Höschenkombinationen (Unterbekleidung); Hemdkragen (lose); Hemdplastrons;

Holzschuhe; Hosen, soweit in Klasse 25 enthalten; Hosenstege;

Hosenträger; Hüftgürtel; Hüte; Hutunterformen; Jacken; Jerseykleidung; Joppen (weite Tuchjacken); Käppchen (Kopfbedeckungen); Kapuzen; Kleidertaschen (vorgefertigt); konfektionierte Kleidereinlagen; Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Korsettleibchen; Korsetts; Kragen (Bekleidung); Krawatten; Lätzchen, nicht

aus Papier; Lederbekleidung; Leibwäsche; Livreen; Manipels

(Priesterbekleidung); Manschetten (Bekleidung); Mäntel; Mantillen;

Mieder; Mitren (Bischofsmützen); Morgenmäntel; Muffe (Kleidungsstücke); Mützen; Mützenschirme; nicht elektrisch beheizte

Fußsäcke; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer (Bekleidung);

Overalls; Pantoffeln; Parkas; Pelerinen; Pelze (Bekleidung); Petticoats; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Regenmäntel;

Röcke; Sandalen; Saris; Schals; Schals, Schärpen; Schlafanzüge;

Schleier (Bekleidung); Schlüpfer; Schnürstiefel; Schuhbeschläge;

Schuhe, soweit in Klasse 25 enthalten; Schuhrahmen; Schuhsohlen; Schuhvorderblätter; Schuhvorderkappen; Schuhwaren, soweit

in Klasse 25 enthalten; Schürzen; Schweißblätter; Skischuhe;

Slips; Socken; Sockenhalter; Sportschuhe (Halbschuhe); Stiefel,

soweit in Klasse 25 enthalten; Stiefelschäfte; Stirnbänder (Bekleidung); Stoffschuhe (Espadrillos); Stolen (Pelzschals); Stollen für

Fußballschuhe; Strandanzüge; Strandschuhe; Strumpfbänder;

Strümpfe; Strumpffersen; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater;

Togen

(Bekleidungsstücke); Trikotkleidung; Trikots; T-Shirts;

Überzieher

(Bekleidung); Uniformen; Unterbekleidungsstücke;

Unterhosen; Unterwäsche; Wadenstrümpfe; Wäsche (Bekleidungsstücke); Wasserskianzüge; Westen, soweit in Klasse 25

enthalten; Wirkwaren (Bekleidung); Zylinderhüte; Aktualisierung

von Werbematerial; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Betrieb einer Im- und Exportagentur; Betrieb eines Teleshoppingkanals, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und

Verkauf von Waren; Betrieb eines Teleshoppingkanals, nämlich

Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über die

Inanspruchnahme von Dienstleistungen; Dienstleistungen einer

Multimediaagentur, nämlich Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Dienstleistungen einer Multimediaagentur, nämlich

Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben;

Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Durchführung von Transkriptionen; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich

Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften über Onlineshops; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Waren- und

Dienstleistungspräsentation; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Fernsehwerbung; Franchising, nämlich Vermittlung von

wirtschaftlichem Know-how; Geschäftsführung; Geschäftsführung

für Dritte; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; heliographische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Werbetexten; Lobbying, nämlich Vertretung wirtschaftlicher Interessen

Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen

Personen; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde

Zwecke; Marketing; Merchandising; Öffentlichkeitsarbeit (Publicrelations); Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich

von Werbeveranstaltungen; Organisation von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Personalberatung; Personalmanagementberatung; Plakatanschlagwerbung; Präsentation von Waren- und Dienstleistungsangeboten über einen Teleshoppingkanal;

Rundfunkwerbung; Schätzung auf dem Gebiet der Wolle; Schätzung von ungeschlagenem Holz; Schaufensterdekoration; Sponsoring in Form von Werbung; Sponsoring, nämlich Vermittlung von

Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Stenographiearbeiten; Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer); Telemarketing;

Überlassung von Zeitarbeitskräften; Veranstaltung von Messen zu

gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung;

Verbreitung von Werbeanzeigen; Verkaufsförderung für Waren

und Leistungen Dritter; Vermietung von Büromaschinen und -geräten, soweit in Klasse 35 enthalten; Vermietung von Büroräumen,

Bürogeräten und Büropersonal; Vermietung von Photokopiermaschinen; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Vermietung von Werbematerial; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbeflächen, auch im Internet; Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte); Versandwerbung;

Versenden von Werbesendungen; Verteilen von Werbemitteln;

Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von

Werbematerial; Vervielfältigung von Dokumenten; Vorführung von

Waren für Werbezwecke; Webvertising, nämlich Marketing für

Dritte in digitalen Netzen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte; Abwickeln von Geldgeschäften

mit Kreditkarten; Ausgabe von Debetkarten; Ausgabe von Gutscheinen und Wertmarken; Ausgabe von Kreditkarten; Ausgabe

von Reiseschecks; Bankgeschäfte; Beleihen von Gebrauchsgütern; Clearing (Verrechnungsverkehr); Clearing, nämlich Erfassung, Abwicklung und Absicherung von Termingeschäften; Depotverwahrung von Wertsachen; Dienstleistungen einer Hausverwaltung; Dienstleistungen eines Aktuars; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich

Erstellen von Steuergutachten; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers; Dienstleistungen von Rentenkassen; Effektengeschäfte; Einziehen von Außenständen (Inkassogeschäfte); Einziehen von Miet- und Pachterträgen; Einziehung von Außenständen;

elektronischer Kapitaltransfer; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Facility-Management, nämlich die Verwaltung von Gebäuden jeder Art; Factoring; Feuerversicherung;

finanzielles Sponsoring; Franchising, nämlich Vermittlung von finanziellem Know-how; Gebäudeverwaltung; Grundstücks- und

Immobilienverwaltung; Immobilienvermittlung; Immobilienwesen;

Krankenversicherung; Sammeln von Spenden für andere; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Scheckprüfung;

Seeversicherung; Sponsoring in Form von finanzieller Unterstützung; Unfallversicherung; Vermietung von Büros (Immobilien);

Vermietung von Wohnungen; Verpachtung von Immobilien; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; Versicherungsberatung; Versicherungswesen; Verwahrung von Wertsachen in Depots; Verwahrung von Wertstücken in Safes; Wohnungsvermietung; Wohnungsvermittlung; Ausbildung; Ausbildungsberatung;

Betrieb einer Diskothek; Betrieb einer Modellagentur für Künstler;

Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb eines Clubs (Unterhaltung

oder Unterricht); Betrieb eines Internats; Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Gesundheitsclubs; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten (Erziehung); Betrieb von Kinos; Betrieb von

Museen; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von Varieteetheater; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von zoologischen Gärten; Büchervermietung (Leihbücherei); Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen eines Sportzentrums; Dienstleistungen

eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages;

Durchführung von Liveveranstaltungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Erziehung; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Erziehungsberatung; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmverleih; Fortbildungsberatung; Glücksspiele; Gymnastikunterricht; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in

elektronischer Form, auch in Intranetzen und im Internet; Kurberatung; Montage und Bearbeitung von Videobändern; Multimediadienstleistungen, nämlich Produktion von Multimediapräsentationen; Musikdarbietungen; Organisation und Veranstaltung von

Events, nämlich von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und

Veranstaltung von Symposien; Organisation von Messen, Ausstellungen, Kongressen und Seminaren für Kultur- und Unterhaltungszwecke; Partyplanung (Unterhaltung); Personalentwicklung,

nämlich Organisation und/oder Durchführung von Fort- und Weiterbildungsprogrammen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Produktion von Teleshoppingsendungen; religiöse Erziehung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Synchronisation; Theateraufführungen; Ticketverkauf; Tierdressur; Turnunterricht; Unterhaltung; Unterricht und Erziehung; Veranstaltung

sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von

Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen;

Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Veranstaltung von Wettbewerben (Unterhaltung); Verfassen von Drehbüchern; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für

Bühnenausstattung und Fernsehstudios; Vermietung von Büchern

(Leihbücherei); Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung

von Camcordern; Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör;

Vermietung von Kinofilmen (Filmverleih); Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Vermietung von Sportausrüstungen

(ausgenommen Fahrzeuge); Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermietung von Stadien; Vermietung von Tennisplätzen; Vermietung von Theaterdekoration; Vermietung von Tonaufnahmen; Vermietung von Videokameras; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Videoverleih; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung von

Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisieren von Internetseiten; Dienstleistungen eines

Architekten; Bauberatung; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Betrieb

von Suchmaschinen für das Internet; biologische Forschung; Datensicherung; Design von Homepages und Webseiten; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Trustcenter), nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen

Unterschriften; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines

Chemikers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines Grafikers; Dienstleistungen eines Modedesigners;

Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienstleistungen von chemischen

Labors; Dienstleistungen von Ingenieuren; Durchführung chemischer Analysen; Durchführung technischer Tests und Checks;

Durchführung von Erdölsuchbohrungen; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; Editieren,

Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); Eichen (Kalibrieren); elektronische Datenverarbeitung

für Dritte; Entwicklungsdienste und Recherchedienste bzgl. neuer

Produkte (für Dritte); Ermittlung von Emissionen und Immissionen;

Ermittlung von Schadstoffkonzentrationen; Erstellen von Webseiten; Erstellung von Analysen für Erdölförderung; Erstellung von

Computeranimationen; Erstellung von Gutachten über Erdölvorkommen; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet der

Bakteriologie; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungen auf dem

Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; Franchising, nämlich Vermittlung von rechtlichem Knowhow; Franchising, nämlich Vermittlung von technischem Knowhow; geologische Forschungen; Erstellung von geologischen Gutachten; geologische Schürfarbeiten; Gestaltung und Unterhalt von

Websites für Dritte; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen;

Hard- und Softwareberatung; Impfen von Wolken; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; integrative Beratung von Einzelpersonen und Unternehmen (Mediation); Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konfiguration von Computernetzwerken durch Software;

Konstruktionsplanung; Konzeptionierung von Webseiten; Kopieren

von Computerprogrammen; Landvermessung; Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Lizenzierung von

Software; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Materialprüfung; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; physikalische Forschungen; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten;

Qualitätsprüfung; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten;

Schlichtungsdienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen zum

Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; Sprachspeicherdienste;

Stadtplanung; Styling (industrielles Design); technische Beratung;

technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im

EDV-Bereich; Materialprüfung bei Textilien; Überprüfen der

Straßentauglichkeit von Fahrzeugen; Überprüfung von digitalen

Signaturen; Überwachung von Erdölbohrungen; Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums; Umweltschutzberatung; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Unterwasserforschung;

Vergabe und Registrierung von Domainnames; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Vermietung

und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für

Dritte (Hosting); Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten;

Vermietung von Speicherplatz im Internet; Vermietung von Webservern; Verwaltung von Urheberrechten; Wartung von Internetzugängen; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; wissenschaftliche

Forschung; Wolkenimpfen (cloud seeding); Zur-Verfügung-Stellen

von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Webhousing);

Zur-Verfügung-Stellen von Webspace (Webhosting); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet; Adoptionsvermittlung; Begleitung von Personen als Gesellschafter; Beratung auf

dem Gebiet der Sicherheit; Bestattungen; Brandbekämpfung;

Dienstleistungen eines Detektivs; Dienstleistungen eines Sicherheitsdienstes, einschließlich Personen- und Werkschutz; Ehevermittlung; Erdbestattungen; Erstellung von Horoskopen; Feuerbestattung; Nachforschungen nach vermissten Personen; nächtlicher

Wachdienst; Öffnen von Türschlössern; Organisation von religiösen Veranstaltungen; Sicherheitsbegleitung (Eskorte); Übernahme

von Behördengängen für Dritte; Überwachung von Einbruchsalarmen; Vermietung von Bekleidungsstücken; Vermietung von Kleidung und Kostümen; Vermittlung von Bekanntschaften; zivile

Schutzdienste".

Die Anmelderin beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und der Entscheidung

das neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen, soweit es von der Zurückweisung umfasst ist.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet.

Für die nach der erfolgten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch

stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende

beschreibende Angabe dar.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft

einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die

sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um ein Wort der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., BGH

GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice;

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in

Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung

als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass

der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR aaO - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Nichts

anderes gilt für Bildmarken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

fehlt einer Bildmarke jegliche Unterscheidungskraft, wenn es sich bei dem Bild um

eine warenbeschreibende Angabe handelt. Einfachste geometrische Formen oder

sonstige einfache graphische Gestaltungselemente, die - wie dem Verkehr aus

Erfahrung bekannt ist - in der Werbung aber auch auf Warenverpackungen oder

sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form

verwendet werden, sind nicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (BGH, GRUR 1999, 495, 496 – Etiketten: BGH GRUR 2000, 502, 503

– St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 – Jeanshosentasche; Ströbele/Hacker,

MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rn. 165).

Um eine derartige Bilddarstellung handelt es sich bei der angemeldeten Marke

jedoch nicht. Wenn sie auch im Wesentlichen aus Rechtecken oder dieser geometrischen Form angenäherten, an ihren vier Seiten offenen weißen Linien besteht, kann ihr insgesamt als differenzierte Darstellung mit klar definierten Proportionen und zunächst zwar tabellenartiger, in der Gesamtbetrachtung aber letztlich gitterartig erscheinenden Struktur, eine gewisse charakteristische Erscheinung

und damit ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft für die noch verbliebenen Waren und Dienstleistungen letztlich nicht abgesprochen werden. Es kann nicht mit

hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Marke eine im Vordergrund stehende Sachaussage

über die noch in Anspruch genommenen Waren oder den Inhalt der noch in Anspruch genommenen Dienstleistungen sehen, sondern von einer von diesen losgelösten Kennzeichnung ausgehen, die sich nicht in einer reinen Beschreibung

erschöpft. Die Gitterstruktur mag zwar für Produkte, die aus den hier in Betracht

kommenden geometrischen Formen bestehen oder deren Form schon durch ihren

Verwendungszweck bedingt ist, oder auch für Dienstleistungen auf deren Gegenstand hinweisen oder darauf, dass sie in nahe liegender Weise unter Verwendung

von Tabellen (etwa Excel-Tabellen) erbracht werden, beschreibender Natur sein.

Solche Waren bzw. Dienstleistungen hat die Anmelderin jedoch nunmehr von der

Anmeldung ausgenommen. Für keine der verbleibenden Waren der Klassen 16

und 25 und keine der nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen kann eine

derartige nahe liegende Beschreibung festgestellt werden. Soweit die Markenstelle darauf abgestellt hat, bei der angemeldeten Abbildung könne es sich um ein

gängiges Aufmachungselement handeln, folgt der Senat dieser Auffassung im Ergebnis nicht. Hinsichtlich der noch in Betracht zu ziehenden Waren der Klasse 16

lässt sich trotz intensiver Recherchen nicht belegen, dass weiße Gitter gängige

Ausstattungselemente für sie sein könnten. Im Hinblick auf die Waren der

Klasse 25 sind einzelne Waren feststellbar, bei denen es sogar ausgeschlossen

erscheint, dass weiße Gitter gängige Ausstattungselemente sind (etwa bei "Manipels (Priesterbekleidung), Mitren (Bischofsmützen), Zylinderhüte"). Im Hinblick auf

Bekleidungsstücke im allgemeinen trifft es zwar zu, dass es eine unüberschaubare

Vielfalt von Stoffen gibt, die mit geometrischen, insbesondere Rechteckmustern

bedruckt sind und entsprechende Kleidungsstücke daraus hergestellt werden können. Bei der vorliegenden Abbildung handelt es sich jedoch nicht um ein solches

fortlaufendes Muster, sondern vielmehr um ein gitterartiges, klar definiertes Zeichen in weißer Farbe. Ein solches Zeichen wird aber vom Verkehr nicht als beschreibender Hinweis angesehen, weil eine Üblichkeit derartiger Hinweise auf das

Dessin bzw. die Aufmachung eines Kleidungsstücks in dieser Branche nicht feststellbar ist. Gleiches gilt für Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Mithin spricht

nichts für die Annahme, dass das angemeldete Zeichen für die Waren der

Klasse 25 der Unterscheidungskraft entbehrt. Die angemeldete Marke "weißes

Gitter" kann auch in Bezug auf keine einzige der nunmehr noch in Anspruch genommenen Dienstleistungen in einen nahe liegenden Zusammenhang mit ihrem

Inhalt gebracht werden. Trotz umfangreicher Recherchen des Senats war zudem

nicht hinreichend sicher festzustellen, dass - was der Schutzfähigkeit entgegenstehen würde - eine gitterförmige, weiße Gestaltung wie hier für die angemeldeten

Waren und Dienstleistungen in vielfältigem Zusammenhang und häufig in der

Werbung verwendet wird, oder auch auf Warenverpackungen oder Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form für die hier in

Betracht zu ziehenden Waren und Dienstleistungen anzutreffen ist (anders dagegen

für

fünf achteckige Sterne: BPatG, Beschluss vom 28. Januar 2002,

30 W (pat) 28/01; für Quadrat mit abgerundeten Ecken: BPatG, Beschluss vom

16. Juni 1995, 32 W (pat) 111/95;

für Hexagon: HABM, Beschluss vom

28. März 2001, R0175/00-4).

Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist für die jetzt noch in Anspruch

genommenen Waren und Dienstleistungen mangels beschreibenden Inhalts ebenfalls nicht erkennbar.

Dr. Albrecht

Schwarz

Prietzel-Funk

Hu/Cl