Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.12.2005 – 10 W (pat) 17/02

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 17/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 84 470.7

wegen Einleitung der nationalen Phase

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, den

Richter Rauch und die Richterin Püschel 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts - Prüfungsstelle 11 - vom 7. Februar 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin reichte am 13. April 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität von

zwei US-Anmeldungen vom 14. April 1999 und 3. April 2000 die internationale

Anmeldung PCT/US00/09878 ein und gab dabei u. a. Deutschland als Bestimmungsstaat an. Am 10. November 2000 beantragte sie die internationale vorläufige Prüfung. Die Anmeldung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter

dem Aktenzeichen 100 84 470.7 geführt.

Am 12. Oktober 2001 hat die Anmelderin per Fax die Unterlagen für die Einleitung

der nationalen Phase in Deutschland eingereicht, zugleich Prüfungsantrag gestellt

und die Anmelde- und Prüfungsantragsgebühr entrichtet. Als Bezeichnung ist angegeben "In einem Rohr befeuchtende Schraubenfördervorrichtung". Die Anmeldungsunterlagen bestehen aus der Zusammenfassung, Beschreibung Seiten 1 bis

16, Patentansprüchen 1 bis 20 sowie 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6. Die

Unterlagen sind in deutscher Sprache, lediglich bei den Zeichnungen, nämlich bei

den Figuren 2, 5 und 6 sind englische Begriffe enthalten.

Im Dezember 2001 hat die Anmelderin, die eine Empfangsbestätigung über den

Eingang der Originalunterlagen am 17. Oktober 2001 erhalten hatte, um Bestätigung gebeten, dass die Unterlagen zur Einleitung der nationalen Phase einschließlich der deutschen Übersetzung bereits mit Fax am 12. Oktober 2001 beim

Patentamt eingegangen seien.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle 11 - hat mit Schreiben vom

7. Februar 2002 der Anmelderin formlos mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die

Einleitung der nationalen Phase der Anmeldung PCT/US00/09878 nicht erfüllt sei,

da innerhalb der 30-Monatsfrist die Beschriftung der Zeichnungen nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt worden sei (Art. 22 Abs. 1 PCT). Die Gebühren würden zurücküberwiesen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde und trägt zur Begründung vor, die in der Zeichnung verbliebenen englischen Ausdrücke lieferten zum

Verständnis der Zeichnungen keinen Beitrag, sondern seien redundante Angaben

zu Teilen, die bereits im Text erläutert seien. Zugleich hat sie einen Satz überarbeiteter Zeichnungen eingereicht, in denen die englischen Begriffe gestrichen

sind.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

die Entscheidung aufzuheben und zu beschließen, dass die nationale Phase rechtzeitig eingeleitet worden ist.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere auch statthaft, denn sie ist gegen

einen Beschluss im Sinne von § 73 PatG gerichtet. Ob ein Beschluss vorliegt, ist

nach ständiger Rechtsprechung nicht nach der äußeren Form oder Bezeichnung

der Entscheidung zu beurteilen, sondern nach ihrem materiellen Gehalt. Unter einem Beschluss im Sinne von § 73 Abs. 1 PatG ist danach eine Entscheidung zu

verstehen, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte eines

Beteiligten berühren kann (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 23, 25). Hiervon

ausgehend handelt es sich bei dem nicht in der äußeren Form eines Beschlusses

ergangenen Bescheid des Patentamts vom 7. Februar 2002 um einen anfechtbaren Beschluss. Er enthält seinem Inhalt nach ersichtlich eine abschließende Regelung über die (Nicht)Einleitung der nationalen Phase der internationalen Anmeldung. Deren Voraussetzungen werden als nicht erfüllt bezeichnet, ohne dass der

Anmelderin eine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt oder eine entsprechende

Feststellung nur angekündigt worden ist. Auch der Hinweis auf die Rückzahlung

der Gebühren unterstreicht den Eindruck, dass damit eine endgültige Feststellung

gemeint war.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die nationale Phase beim Deutschen Patent- und Markenamt ist wirksam eingeleitet worden, auch was das Erfordernis der

Einreichung einer deutschen Übersetzung der internationalen Anmeldung betrifft.

Gemäß Art. III § 4 Abs. 2 IntPatÜG hat ein Anmelder, wenn das Deutsche Patent-

und Markenamt Bestimmungsamt ist, innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 PCT vorgesehenen Frist die Anmeldegebühr und, sofern die internationale Anmeldung nicht

in deutscher Sprache eingereicht worden ist, eine Übersetzung der Anmeldung in

deutscher Sprache einzureichen. Die Frist des Art. 22 Abs. 1 PCT beträgt - in der

hier maßgeblichen Fassung des Art. 22 PCT bis 31. März 2002 - 20 Monate seit

dem Prioritätsdatum. Gemäß Art. III § 6 Abs. 2 IntPatÜG tritt an die Stelle der Frist

des Art. 22 Abs. 1 PCT die 30-Monatsfrist des Art. 39 Abs. 1 PCT, wenn der Anmelder eine internationale vorläufige Prüfung beantragt und hierbei vor Ablauf des

19. Monats seit dem Prioritätsdatum Deutschland als Vertragsstaat angegeben

hat, in dem er die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden

will. Ein solcher Fall liegt hier vor, so dass die mit dem Prioritätsdatum (hier

14. April 1999) beginnende 30-Monatsfrist für die Einleitung der nationalen Phase

am Montag, den 15. Oktober 2001 abgelaufen ist.

Durch die rechtzeitig vor Fristablauf am 12. Oktober 2001 per Telefax eingereichten Anmeldungsunterlagen und die gleichzeitige Zahlung der Anmeldegebühr hat

die Anmelderin diese Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist sie auch dem

Übersetzungserfordernis gerecht geworden. Die hierzu in der Ausführungsordnung zum PCT geregelten Formvorschriften hinsichtlich Textbestandteilen in

Zeichnungen (Regel 49.5 a und d i. V. m. Regel 76.5 AusfOPCT) bedingen grundsätzlich keine anderen bzw strengeren Maßstäbe als beim nationalen Übersetzungserfordernis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 PatG, bei dem ebenfalls fremdsprachige Erläuterungen in Zeichnungen grundsätzlich zu übersetzen

sind (vgl. Schulte, a. a. O., § 35 Rdn. 13). Auch im Hinblick auf den Zweck des

Übersetzungserfordernisses, den Bestimmungsämtern die Prüfung der Patentanmeldung in der eigenen Sprache zu ermöglichen, sind keine sachlichen Gründe

erkennbar, andere Maßstäbe anzulegen als beim nationalen Übersetzungserfordernis oder bei fremdsprachigen Ausdrücken oder Begriffen in einer von vornherein in deutscher Sprache getätigten Anmeldung (vgl. auch Senatsbeschluss

10 W (pat) 31/04 vom 15. Oktober 2004, veröffentlicht in juris). Auch wenn die

Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt grundsätzlich deutsch ist

(§ 126 PatG), ist anerkannt, dass unter bestimmten Umständen fremdsprachige

Ausdrücke oder Begriffe der deutschen Sprache nicht entgegen stehen, z. B.

wenn deren Verwendung auf einem Fachgebiet allgemein anerkannt ist, wenn sich

eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn

dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist

(vgl. Schulte, a. a. O., § 126 Rdn. 9 m. w. N.).

Auch hier ist die Verwendung der englischen Begriffe in den Zeichnungen letztlich

unschädlich. Es handelt sich nämlich bei den in Figur 2 verwendeten Angaben

"Batch material mixing section" und "wet batch material conveyor screw flight section" lediglich um die Bezeichnungen der Bezugszeichen 40 und 41, deren Bedeutung Seite 9 der Beschreibung zu entnehmen ist ("Gemengematerialmischabschnitt" und "Schraubengangabschnitt"). Die Bedeutung der Angaben in Figur 5

"Batch Inlet End" und "Batch Outlet End" ergibt sich aus den zu Figur 5 enthaltenen Erläuterungen in der Beschreibung, Seiten 14/15, wo von "Gemengematerialeingang" und "Gemengematerialausgang" die Rede ist. Es kommt somit insoweit

nicht darauf an, ob der Fachmann auf dem vorliegenden Fachgebiet von vornherein, unabhängig von den Erläuterungen in der Beschreibung, in der Lage ist, die

deutsche Bedeutung der genannten englischen Ausdrücke zu verstehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob er erkennen kann, dass die in den Zeichnungen enthaltenen englischen Bezeichnungen und die deutschsprachigen Erläuterungen in der

Beschreibung einander entsprechen. Bei einem Fachmann auf dem vorliegenden

Fachgebiet kann davon ausgegangen werden, dass er aufgrund der bei ihm vorhandenen Englischkenntnisse dazu in der Lage ist. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass für ihn die englischen Begriffe in Figur 5 "water" und "limit

switch" ("Begrenzungsschalter") sowie in Figur 6 "solenoid valve" (englischer

Fachausdruck für "Magnetventil") schon als solche ohne weiteres verständlich

sind, zumal die korrespondierenden deutschen Begriffe ebenfalls in der Beschreibung erscheinen.

Dass die englischen Begriffe bei drei Zeichnungsfiguren nicht eigens übersetzt

wurden, hat das Verständnis der Erfindung im Ergebnis somit nicht beeinträchtigt.

Die nationale Phase ist wirksam eingeleitet worden. Das Anmeldeverfahren ist

fortzusetzen.

Schülke

Rauch

Püschel

Pr