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BPatG Beschluss vom 15.10.2004 – 10 W (pat) 31/04

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 31/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 30 046.5

(hier: fristgerechte Einreichung einer Übersetzung der Patentanmeldung)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch 10.99

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse A 61 M - vom 31. März 2004 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I

Zu der vorliegenden, am 3. Juli 2003 in englischer Sprache eingereichten Anmeldung hat die Anmelderin am 6. Oktober 2003 eine Übersetzung ins Deutsche

nachgereicht, in der nach wie vor zahlreiche englische Begriffe enthalten sind.

Dies betrifft in erster Linie Ausdrücke im Beschreibungsteil, die in Umrahmungen

(Beschreibung S 17 ff.) oder in Großschreibung (zB "SETUP", "SEAL", "CANCEL"

auf S 31) angeführt werden und dadurch als Wiedergabe von Ausgaben eines

EDV-Programms auf einem Display des zur Erfindung gehörenden elektronischen

MacoPress-Geräts kenntlich gemacht sind. Außerdem finden sich in der Beschreibung einzelne (zT) englische Begriffe wie "Buffy Coat Beutel" (S 2), "Barcode

Leser", "Smart label Lesegerät" und "Wireless LAN" (jeweils S 4), "Top-Top-

System" (S 5), "SETUP" und "LAN", "WLAN" (jeweils S 31). Für die Richtigkeit der

Übersetzung hat die Anmelderin eine Beglaubigung des Übersetzers vorgelegt.

Auf dieser Beglaubigung ist neben dem Aktenzeichen der Anmeldung vermerkt:

"Vorrichtung zum Trennen von...".

Im Rahmen der Formalprüfung ist beanstandet worden, dass die Übersetzung der

Erfindungsbezeichnung ("Device for Separating Blood Components") fehle. Eine

Übersetzung ("Vorrichtung für die Trennung von Blutkomponenten") ist diesbezüglich am 18. Dezember 2003 übermittelt worden, gleichzeitig mit Austauschseiten

zu der früher eingereichten Übersetzung, auf denen zunächst nicht übersetzte

Ausdrücke zusätzlich ins Deutsche übertragen worden sind.

Am 31. März 2004 ist durch Beschluss der Prüfungsstelle A 61 M festgestellt worden, dass durch den Antrag vom 3. Juli 2003 keine rechtswirksame Patentanmeldung zustande gekommen und daher das Aktenzeichen zu löschen sei. Zur Begründung wird in dem am 15. April 2004 (mit Beschlussdatum 2. April 2004) zugestellten Beschluss ausgeführt, innerhalb der Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1

Satz 1 PatG sei nur eine Teilübersetzung eingereicht worden. Die vollständige

Übersetzung habe erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 18. Dezember 2003,

vorgelegen.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 27. April 2004 beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen Beschwerde, für die sie am selben Tag eine Gebühr von 200,-- € entrichtet hat. Sie stellt die Anträge,

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den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

die Anmeldung als rechtswirksam zu behandeln.

Zur Begründung stellt sie darauf ab, dass bereits die mit Eingabe vom 6. Oktober 2003 vorgelegte Übersetzung den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG

entsprochen habe. Es sei unschädlich, wenn dort noch einzelne englische Fachausdrücke verwendet worden seien. Soweit dies der Fall gewesen sei, hätten die

Ausdrücke ausschließlich Komponenten eines Steuerungssystems sowie Ausgabemeldungen bzw. eine Steuerungssoftware beschrieben. Gerade auf dem Gebiet

der Software-Technik seien aber englischsprachige Fachausdrücke üblich und

würden auch von deutschen Patentbehörden akzeptiert. Im übrigen seien die englischen Ausdrücke mit deutschen Worten eingehend erläutert worden bzw. ihre

Bedeutung habe sich aus dem Kontext ergeben. Selbst ein der englischen Sprache nicht mächtiger Fachmann habe daher keine Probleme gehabt, die Arbeitsweise des erläuterten Ausführungsbeispiels im Detail zu verstehen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache erfolgreich.

Die Prüfungsstelle hat die Zuerkennung eines Anmeldetags zu Unrecht verweigert. Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 iVm § 34 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 PatG genannten Angaben (Name des Anmelders, Erteilungsantrag mit kurzer und genauer Bezeichnung des Patents, Beschreibung) haben nämlich vorgelegen. Nach § 35 Abs. 2

Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 1 PatG war die Anmelderin berechtigt, innerhalb von

drei Monaten eine deutsche Übersetzung ihrer ursprünglich in englischer Sprache

eingereichten Anmeldung nachzureichen. Diesem Erfordernis ist sie durch die

Übersendung der am 6. Oktober 2003 beim DPMA eingegangenen Übersetzung

gerecht geworden. Da der 3. Oktober 2003 ein auf einen Freitag fallender Feiertag

war, ist die Dreimonatsfrist bis zum Montag, den 6. Oktober 2003 verlängert worden (entsprechend § 222 ZPO iVm § 188 Abs 2, § 193 BGB).

Unschädlich ist, dass in der genannten Übersetzung nicht alle englischen Begriffe

ins Deutsche übertragen worden sind. Insoweit gelten keine anderen Maßstäbe

als bei einer von vornherein in deutscher Sprache getätigten Anmeldung. Auch

wenn die Sprache vor dem DPMA grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), sind

fremdsprachige Ausdrücke dennoch erlaubt, wenn deren Verwendung auf einem

Fachgebiet allgemein anerkannt ist, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist (Schulte, PatG, 6. Aufl, § 126 Rdn 9

mwN).

Aus diesem Grund ist die Verwendung von englischen Ausdrücken bzw. Abkürzungen aus der Computersprache wie "SETUP", "LAN", "WLAN", "Barcode" oder

"Smart label", die auch im Inland ohne Übersetzung gebräuchlich sind, unbedenklich. Auch wird dem deutschen Fachmann auf dem hier in Rede stehenden Gebiet

der Medizintechnik die Bedeutung von "buffy coat" ohne weiteres geläufig sein.

Außerdem wird dieser Ausdruck an anderen Stellen mit "Leukozyten" übersetzt

(zB S 1 und 2 der Beschreibung: "Leukozytenschicht" an Stelle von "buffy coat

layer"), so dass sich seine Bedeutung auch aus dem Zusammenhang erschließen

lässt. Ebenso sind Ausdrücke wie "Top-Top-System" im Kontext der Beschreibung

ohne weiteres verständlich.

Soweit die Bedienung des MacoPress-Geräts beschrieben wird und dabei englischsprachige Ausdrücke, die auf dem Gerätedisplay erscheinen, auch in englischer Sprache wiedergegeben werden, ist daran ebenso nichts auszusetzen, zumal die Programmanweisungen in der Patentbeschreibung ausführlich auf

Deutsch erläutert werden.

Auch der Umstand, dass innerhalb der Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1

Satz 1 PatG eine Übersetzung für die Bezeichnung der Anmeldung ("Device for

Separating Blood Components") nicht eigens eingereicht wurde, erscheint hier unproblematisch. Das DPMA konnte die zutreffende Bezeichnung ohne Schwierigkeiten der in Übersetzung vorgelegten Beschreibung sowie dem Vermerk auf der

gleichzeitig eingereichten Beglaubigung des Übersetzers "Vorrichtung zum Trennen von..." entnehmen.

Somit erweist sich der angefochtene Beschluss als unzutreffend. Die Wirksamkeit

der Anmeldung wird durch die innerhalb der Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1

Satz 1 PatG eingereichte Übersetzung nicht in Frage gestellt. Das Anmeldeverfahren ist fortzusetzen.

Schülke

Püschel

Rauch

Be