Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.12.2005 – 10 ZA (pat) 9/05

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 ZA (pat) 9/05 zu

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster 299 05 894

(hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung im

Kostenfestsetzungsbeschwerdeverfahren)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die

Richterin Püschel und den Richter Rauch

beschlossen:

1. Die Erinnerung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

G r ü n d e

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Kostenfestsetzung für das Beschwerdeverfahren.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)

hat auf Grund eines Löschungsantrags der Antragstellerin das Gebrauchsmuster

299 05 894, dessen Inhaber der Antragsgegner war, gelöscht. Durch Beschluss

vom 11. April 2002 sind dem Antragsgegner auf Antrag der Antragstellerin die

Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt worden. Im Folgenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Gebrauchsmusterabteilung I die von dem Antragsgegner

der Antragstellerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.316,98 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Der Senat hat

die Beschwerde zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens

auferlegt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, ihre Kosten in Höhe von insgesamt

107,39 € für das Beschwerdeverfahren festzusetzen, was antragsgemäß mit Beschluss des Rechtspflegers vom 13. April 2005 geschah.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit einem als „Widerspruch/Beschwerde“ bezeichneten Schreiben, in dem er konkrete Einwendungen

gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht erhebt, sondern erneut die Verfahrensweise von Gericht und Patentamt rügt. Das wiederholt er in einem späteren

Schreiben. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Rechtspfleger hat die Kosten zu Recht in der beantragten Höhe nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAGO) in entsprechender Anwendung festgesetzt.

Auch bevollmächtigte Patentanwälte können Gebühren im patentgerichtlichen

Verfahren nach den grundsätzlich nur für Rechtsanwälte geltenden Gebührenbestimmungen auf der Grundlage der §§ 315, 316 BGB festgesetzt erhalten, da es

eine geltende eigene Gebührenordnung für Patentanwälte nicht gibt. Es erscheint

aber sachgerecht, diese Gebühren für einen in vieler Hinsicht vergleichbaren Berufsstand als der Billigkeit entsprechend zugrundezulegen (vgl. BPatGE 41, 6 ff.

m. w. N.; BPatG BlPMZ 2005, 355). Das gilt jedenfalls dann, wenn sich – wie hier –

aus den Anträgen im Verfahren ein bestimmter Gegenstandswert ohne weiteres

ergibt (Benkard, PatG 9. Aufl., Rn. 40 zu § 80).

Maßgeblich ist noch die BRAGO und nicht das inzwischen in Kraft getretene

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), da der Auftrag an die Bevollmächtigten

der Antragstellerin erkennbar vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden

ist

(vgl. Übergangsregelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). Danach steht den Bevollmächtigten gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO eine halbe

Prozessgebühr für das Beschwerdeverfahren nach einem Gegenstandswert von

2.316,98 € (§§ 7, 10, 11 BRAGO) zu, also 80,50 €.

Hinzu kommen der Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

gem. § 26 BRAGO i. H. v. 12,08 € sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, insgesamt also der festgesetzte Betrag.

Dagegen hat auch der Antragsgegner nichts eingewendet.

Ihm sind die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen, da er mit seiner Erinnerung keinen Erfolg hat. Das ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m.

§ 62 Abs. 2 Satz 3 PatG, wonach auf die Kostenfestsetzung die in der ZPO geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Maßstab für die Kostentragung ist somit § 97 Abs. 1 ZPO, der auch anzuwenden ist, wenn über eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG entschieden wird. Im Übrigen nimmt der Senat

zum Kostenpunkt auf seinen Beschluss vom 4. November 2004 im Beschwerdeverfahren Bezug.

Auf das weitere Vorbringen des Antragsgegners ist nicht einzugehen, insoweit wird

auf die ergangenen Beschlüsse sowie auf die Schreiben des Rechtspflegers vom

3. Februar 2003 und des Berichterstatters vom 20. Januar 2005 verwiesen, in denen ihm die Verfahrenslage jeweils ausführlich erläutert worden ist.

Schülke

Püschel

Rauch

Pr