Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 21.12.2005 – 26 W (pat) 2/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 2/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 36 151.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Richter Reker und die Richterin Friehe-Wich 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung für "Möbelbezugsstoffe, Möbel" angemeldet ist die Wort-Bild-Marke

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen ersichtlicher Täuschungsgefahr gemäß §§ 37 Abs. 3, 8 Abs. 2

Nr. 4 MarkenG zurückgewiesen. Die Jahreszahl "1834" in der Marke veranlasse

nicht unbeachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise, entgegen den Tatsachen davon auszugehen, dass die so gekennzeichneten Produkte aus einem

Unternehmen stammten, das bereits seit 1834 diese Erzeugnisse herstelle bzw.

vertreibe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die weder seit 1834 besteht noch selbst Möbelbezugsstoffe produziert. Sie trägt vor, die Marke solle für

Polstermöbelstoffe verwendet werden, die in Großbritannien seit dem Jahr 1834

hergestellt und auch heute noch in ihren traditionellen Fertigungsabläufen produziert würden. Die Jahreszahl "1834" in der angemeldeten Marke beziehe sich nicht

auf das Unternehmen, sondern auf das Produkt. Dies ergebe sich schon aus der

in der Marke enthaltenen Werbeaussage "One of the world’s most exclusive fabrics", der auf deutsch übersetzt laute: "Einer der weltweit exklusivsten Stoffe".

Auf telefonischen Zwischenbescheid des Senats hat die Anmelderin ergänzend

vorgetragen, der Hersteller des von der Anmelderin verwendeten, besonders traditionellen Stoffes aus Harris Tweed gebe an, dass dieser bereits seit 1834 hergestellt werde. Sie beziehe diesen Stoff über eine Firma in Leicestershire.

Die Anmelderin beantragt, die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Sie erklärt ferner, sie sei bereit, das Warenverzeichnis zu beschränken auf "Möbelbezugsstoffe, die seit 1834 hergestellt werden, sowie Polstermöbel, die mit solchen

Möbelbezugsstoffen bezogen sind", und begehrt hilfsweise die Eintragung der

Marke mit diesem Warenverzeichnis.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil die Zurückweisung der

Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt der Sach- und Rechtslage (§§ 37 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) entspricht. Die angemeldete Marke ist ersichtlich geeignet, das Publikum über die Beschaffenheit der beanspruchten Waren zu täuschen.

Aufgrund der Gestaltung der angemeldeten Marke ist offensichtlich, dass die dort

enthaltene Zahl "1834" von den angesprochenen Verkehrskreisen als Jahreszahl

aufgefasst werden wird. Dabei kann diese Zahl von einem relevanten Teil des Publikums als Gründungsdatum des Herstellers wie auch von einem anderen relevanten Teil des Publikums als Beginn der Herstellung des mit der Marke gekennzeichneten Stoffes verstanden werden. Außerdem können Teile der angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass die mit der Jahreszahl gekennzeichneten

Waren seit 1834 von einem seit dieser Zeit existierenden Unternehmen hergestellt

werden. Das heißt, dass die angesprochenen Verbraucher aufgrund der objektiv

der Marke zu entnehmenden Angaben entweder davon ausgehen werden, dass

der mit der Marke gekennzeichnete Stoff aus einem Unternehmen stammt, das

seit 1834 besteht, oder dass der Stoff seit 1834 hergestellt wird (oder dass sogar

beide Bedingungen vorliegen).

Der ebenfalls in der Marke enthaltene Slogan "One of the world’s most exclusive

fabrics", mit der Bedeutung "Einer der weltweit exklusivsten Stoffe" schließt nicht

aus, dass relevante Teile der angesprochenen deutschen Verkehrskreise gleichwohl die Jahreszahl "1834" auf das Alter des herstellenden Unternehmens beziehen und deshalb von einer entsprechend lang andauernden Tradition und Erfahrung dieses Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der fraglichen

Waren ausgehen, weil die Zahl "1834" von der Angabe "One of the world's most

exclusive fabrics" deutlich abgesetzt ist und sich nach der Art der Anordnung in

der Marke eher auf die - auch größenmäßig deutlich herausgestellte - Bezeichnung "St. Harris Premium" bezieht, die der Verkehr sowohl als Stoff - als auch als

Unternehmensnamen - verstehen kann.

Nachdem beide Verständnismöglichkeiten bestehen, müssten beide Aussagen zutreffen, um eine ersichtliche Täuschungsgefahr auszuschließen. Die Anmelderin

hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass auch nur eine der beiden Aussagen richtig

wäre; die von ihr vorgelegten Unterlagen sprechen vielmehr eher dagegen.

Unstreitig besteht das Unternehmen der Anmelderin nicht seit 1834. Die Anmelderin hat auch auf den telefonischen Zwischenbescheid des Senats nicht glaubhaft

gemacht, dass der fragliche Stoff aus einem seit 1834 bestehenden Unternehmen

stammt. Sie hat lediglich belegt, dass sie bei einem in Leicestershire ansässigen

Unternehmen, dessen Alter nicht bekannt ist und bei dem es sich offenbar nicht

um einen Hersteller, sondern um ein Handelsunternehmen handelt, Waren bezogen hat, deren Art aus den vorgelegten Rechnungskopien nicht hervorgeht.

Der von der Anmelderin vorgelegte Auszug "History of Harris Tweed" lässt ihren

Vortrag zweifelhaft erscheinen, denn dort wird ausgeführt: "… Lewis and Harris

had long been known for the excellence of the weaving done there, but up to the

middle of the nineteenth century, the cloth was produced mainly for home use or

for a purely local market. In 1846, Lady Dunmore, widow of the late Earl of Dunmore, had the Murray tartan copied by Harris weavers in tweed. This proved so

successful that Lady Dunmore devoted much time and thought to marketing the

tweed to her friends and then to improving the process of production. This was the

beginning of the Harris Tweed industry…".

Demnach ist kaum davon auszugehen und jedenfalls nicht glaubhaft gemacht,

dass es ein Unternehmen gibt, das einen besonders traditionellen Stoff aus Harris

Tweed bereits seit 1834 herstellt. Da, wie oben ausgeführt, relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise die in der Marke enthaltene Zahl "1834" als Gründungsdatum des herstellenden Unternehmens ansehen werden und nach den vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft ist, dass dies zutrifft, eignet sich die angemeldete Marke ersichtlich zur Täuschung des Verkehrs. Dessen Erwartung bezieht

sich auf das Alter und damit die Tradition und Erfahrung des herstellenden Unternehmens, also auf Umstände, aus denen der Verkehr Rückschlüsse auf die Qualität und damit die Beschaffenheit der angebotenen Ware zieht. Ob der Hersteller

auch der Markeninhaber ist, ist demgegenüber nicht relevant.

Demzufolge war die Anmeldung bereits deshalb wegen Täuschungseignung zurückzuweisen, weil der relevante Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der der

Jahreszahl in der Marke einen Hinweis auf das Alter des herstellenden Unternehmens sieht, insoweit getäuscht wird. Schon im Eintragungsverfahren soll verhindert werden, dass Marken eingetragen werden, deren Täuschungseignung bereits

jetzt ersichtlich ist (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 8 Rdnrn. 281

und 283 m. w. N.).

Im Übrigen hat die Anmelderin auch nicht glaubhaft gemacht, dass der von ihr verwendete Stoff bereits seit 1834 hergestellt wird. Hierauf kam es aber nicht mehr

an, weil die Anmeldung schon aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen

war.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Vors. Richter Albert ist wegen Eintritts in den Ruhestand gehindert zu unterzeichnen.

Reker

Reker

Friehe-Wich