Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 21.12.2005 – 29 W (pat) 278/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 278/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 399 59 340

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Dezember 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 21. Juni 2000 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke

Nr. 399 59 340

Logoland

für die Dienstleistungen der

Klasse 38: Telekommunikation;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Aktualisieren von Computer-Software; Vermietung von

Computer-Software; Vermietung der Zugriffszeit von

Datenbanken; Computerberatungsdienste; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermittlung von Bekanntschaften;

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke

Nr. 54 205

LEGOLAND

eingetragen am 5. Oktober 1998 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-,

Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, alle soweit sie in Klasse 9

enthalten sind; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung

und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und

Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte

und Computer; gespeicherte Computerprogramme

und Software; Feuerlöschgeräte;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien, soweit sie in Klasse 16 enthalten sind;

Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Schreib- und Papierwaren oder

für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel

(ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus

Kunststoff, soweit es in Klasse 16 enthalten ist; Spielkarten; Drucklettern, Druckstöcke;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie in

Klasse 28 enthalten sind; Christbaumschmuck;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten; Produktion von Videobändern

und -filmen; Betrieb von Vergnügungsparks; Herausgabe von Büchern und Texten (ausgenommen Werbetexte);

Klasse 42: Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der

Landwirtschaft; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Einrichtung und Betrieb einer Datenbank.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutsches Patent- und Markenamts hat mit

Erstbeschluss vom 29. Mai 2001 die Löschung der jüngeren Marke mit Ausnahme

der Dienstleistung „Vermittlung von Bekanntschaften“ angeordnet. Dagegen haben die Markeninhaberin und die Widersprechende Erinnerung eingelegt. Auf die

Erinnerung der Widersprechenden hin wurde die jüngere Marke durch Beschluss

vom 13. November 2003 insgesamt gelöscht. Zwischen den Dienstleistungen der

angegriffenen und der älteren Marke bestünde teilweise Identität, teilweise höhergradige bis mittelgradige Ähnlichkeit. So sei insbesondere die für die Widerspruchsmarke eingetragene Dienstleistung „Unterhaltung“ der Dienstleistung

„Vermittlung von Bekanntschaften“ der angegriffenen Marke ähnlich, da „Unterhaltung“ so weit gefasst sei, dass auch sog. Singleveranstaltungen darunter fielen,

bei denen in unterhaltender Form Partnerschaften vermittelt würden. Selbst wenn

man insgesamt für die in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen der

Widerspruchsmarke nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuerkenne,

reiche der Abstand in den sich gegenüberstehenden Marken nicht mehr aus, um

Verwechslungen zu vermeiden. Die Marken unterschieden sich lediglich im zweiten Buchstaben, der einmal „e“, einmal „o“ sei. Mit Blick auf die übrigen - übereinstimmenden - Buchstaben reiche dieser leicht zu übersehende Unterschied nicht

aus, um eine sichere Unterscheidbarkeit der Zeichen zu gewährleisten.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Markeninhaberin vom 21. November 2003 (Bl. 5 d. A.). Sie hat

im Beschwerdeverfahren keine Begründung

abgegeben. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie die

Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen der Vergleichsmarken

bestritten und auf eine ähnliche Bekanntheit der Marke „Logoland“ im Vergleich zu

„LEGOLAND“ hingewiesen.

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 vom 29. Mai 2001

und 13. November 2003 aufzuheben.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch

die Markenstelle zutreffend bejaht worden sei. Aufgrund der darüber hinaus bestehenden Zeichenähnlichkeit sei die Gefahr von Verwechslungen zu befürchten.

Entgegen der Meinung der Markeninhaberin richteten sich die Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden an dieselben Verkehrskreise, da gerade Klingeltöne, Logos und Spielereien für das Mobiltelefon von Kindern und Jugendlichen

nachgefragt würden. Die Widersprechende würde zudem diverse Hard- und Softwarekomponenten herstellen, deren Zielgruppe Jugendliche und Heranwachsende

seien. Die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Drittzeichen gehörten z. T. der Widersprechenden selbst, z. T. gehe es um singuläre Nutzungen

in anderen Ländern gegen die sie vorgehe oder bereits vorgegangen sei.

II.

1. Die gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aufgrund der Ähnlichkeit der eingetragenen Waren und

Dienstleistungen besteht nach Auffassung des Senats bei den sich gegenüberstehenden Marken die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

2. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller

Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgebender Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der

von den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und - abhängig davon - der dieser

im Einzelfall zukommende Schutzumfang in Betracht zu ziehen. Dabei impliziert

der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den

genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR Int. 1998,

875, 876 f - Canon; GRUR Int. 2000, 899 - Adidas/Marca Moda; BGH GRUR

1996, 198 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont;

GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND; GRUR 2002, 167 - Bit/Bud

m. w. N.; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).

2.1. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind alle

Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis der sich gegenüberstehenden

Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu den maßgeblichen Kriterien gehören insbesondere die Art, der Verwendungszweck und die Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder

Dienstleistungen. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit liegt

dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Branchenübung im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor annimmt, dass die Waren oder Dienstleistungen

aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (st. Rsp.;

vgl. EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon; BGH WRP 2004, 357, 359

- GeDIOS; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; GRUR 1999, 586, 587 - White Lion).

Die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind mit

denen der prioritätsälteren Marke z. T. identisch („Erstellen von Programmen für

die Datenverarbeitung“), z. T. ähnlich.

2.1.1. Zwischen der von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistung „Telekommunikation“ und den Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ der Widerspruchsmarke besteht Ähnlichkeit. Unter den

Dienstleistungsbegriff der Telekommunikation fallen u. a. auch Mobilfunk-, Festnetz- und Internetdienste. Das Leistungsangebot von Providern und Festnetzanbietern umfasst dabei häufig neben den Telekommunikationsdienstleistungen ergänzende Geräte, wie z. B. Modems, Router, etc. oder Softwareprogramme als

Zusatzleistung. Die Kennzeichnungsgewohnheiten sind dabei unterschiedlich. Die

Deutsche Telekom vertreibt in ihren Läden derartige Geräte z. T. unter ihrem eigenen Kennzeichen, z. T. allerdings auch unter einem Fremdkennzeichen. Die

Firma Arcor bietet zum Anschluss auch Hardwareprodukte an (PAVIS PROMA

BPatG 29 W (pat) 147/02 - vtron/cytron).

2.1.2. Die Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“

und „Aktualisieren von Computer-Software; Vermietung von Computer-Software;

Computerberatungsdienste“ weisen ebenfalls Ähnlichkeit auf. „Software“ sind alle

Programme und Programmteile eines Computers und werden vom Oberbegriff

„Programme für die Datenverarbeitung“ umfasst, der allgemein die programmgesteuerte elektronische Verarbeitung von Daten bedeutet. Im engeren Sinn ist Datenverarbeitung ein vollautomatischer Prozess, der unter Einsatz von Computern

planbare Abläufe in Form von ausführbaren Programmen auf einem Rechner ablaufen lässt. Im weiteren Sinn ist es die interaktive Bearbeitung von Informationen

und Daten mit Hilfe eines Computers im Dialog (www.wissen.de Stichwort: Datenverarbeitung). Die Software ist dabei ein essentieller Bestandteil zur Steuerung

dieser Abläufe. Die Dienstleistungen weisen jedenfalls einen gleichgerichteten

Nutzen für den Anwender auf und haben denselben Einsatzzweck. Programmierer

vertreiben dabei z. T. eigene Software, z. T. vermieten oder verleasen sie auch

vorgefertigte Programme. „Computerberatungsdienste“ weisen insoweit ebenfalls

eine Ähnlichkeit auf, da ohne die entsprechende Beratung die Erstellung eines auf

die Anforderungen des Auftraggebers zugeschnittenen Programms aufgrund der

fachspezifisch erforderlichen Kenntnisse nicht möglich wäre. Die Dienstleistungen

ergänzen sich daher.

2.1.3. Die Dienstleistung „Einrichtung und Betrieb einer Datenbank“ (für einen

Dritten) impliziert auch die „Vermietung der Zugriffszeit von Datenbanken“, da der

Begriff „Betrieb“ so weitläufig ist, dass darunter jede mögliche Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung der Datenbank an dritte Personen subsumiert werden kann, von Leasing über Miete bis zur unentgeltlichen Überlassung.

„Vermietung“ qualifiziert insoweit den „Betrieb“ nur als Betrieb gegen eine vereinbarte Vergütung für die Überlassung eines Nutzungsrechts, ohne dass der Dritte

Eigentümer der Datenbank wird.

2.1.4. Auch zwischen dem als Gerät eingetragenen „Verkaufsautomaten“ in

Klasse 9 besteht Ähnlichkeit zur in Klasse 42 eingetragenen Dienstleistung der

„Vermietung von Verkaufsautomaten“, selbst wenn körperliche Waren und unkörperliche Dienstleistungen nicht zwangsläufig ähnlich sind (BGH GRUR 1999, 731

- Canon II). Bei „Verkaufsautomaten“ handelt es sich allerdings um hochpreisige

Waren, die häufig nicht gekauft, sondern vielfach gemietet oder geleast werden,

um jeweils das technisch neueste Modell aufstellen oder lediglich einen kurzfristigen, vorübergehenden Bedarf befriedigen zu können. Das Deutsche Patent- und

Markenamt hat anhand seiner Recherchebelege nachgewiesen, dass es daher

Hersteller gibt, die neben dem Verkauf ihrer Geräte auch die Vermietung derselben anbieten. Der Verkehr wird daher aufgrund einer bestehenden entsprechenden Übung den Hersteller auch als Dienstleister ansehen und umgekehrt.

2.1.5. In seinem Erinnerungsbeschluss hat das Deutsche Patent- und Markenamt

zu recht eine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen „Unterhaltung“ und „Vermittlung von Bekanntschaften“ festgestellt. Letztere erfolgt nicht mehr ausschließlich über Kontaktanzeigen in Printmedien oder über das Internet, sondern durchaus häufig in Form von Fernsehsendungen, insbesondere Singleshows, die einerseits der Kontaktvermittlung, andrerseits der Unterhaltung eines breiten Publikums

dienen (z. B. „Herzblatt“ ARD; „Nur die Liebe zählt“ Sat.1; „Der große Partnerschaftstest“ ARD). Daneben bieten Partnervermittlungen Kennenlernabende und

Unterhaltungsveranstaltungen für ihre Kunden an („Ball der einsamen Herzen“),

wobei die Vermittlungsdienstleistung im Vordergrund stehen kann, allerdings in

einem für die Interessenten angenehmen Ambiente stattfinden soll, und zumindest

auch der Unterhaltung dient.

2.2. Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die das

Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann (BGH GRUR 2004, 235, 237

- Davidoff II; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).“LEGOLAND“ mag damit zwar in Klasse 41 beim „Betrieb von Vergnügungsparks“ über eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft verfügen, nicht allerdings bei den hier in Rede stehenden

Waren und Dienstleistungen „Geräte; Verkaufsautomaten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Einrichtung und Betrieb einer Datenbank“. Es

ist allerdings auch keine Schwächung zu verzeichnen, und zwar weder durch die

Benutzung von Drittzeichen, noch als beschreibende Angabe. Im deutschen Markenregister befinden sich lediglich vier Marken dieses Namens, die allerdings alle

auf die Widersprechende eingetragen sind. Auf europäischer Ebene gibt es neben

„LEGOLAND“ nur eine weitere Gemeinschaftsmarke „LEGOLAND LEGO“, die

aber wiederum der Widersprechenden gehört. Inwieweit lediglich der Zeichenbestandteil „LEGO“ in Drittmarken verwendet wird, kann hier dahingestellt bleiben,

da das Gesamtzeichen von Dritten verwendet werden müsste. Selbst wenn der

Wortbestandteil „LEGO“ häufig verwendet werden mag, weist das Zeichen in der

Zusammensetzung mit „-LAND“ keinerlei beschreibenden Charakter im Hinblick

auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen auf.

2.3. Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist nach Klang, Schriftbild und Sinngehalt

anhand des Gesamteindrucks der Marken zu beurteilen, wobei insbesondere die

sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Das

angesprochene Publikum nimmt Marken regelmäßig in der Form auf, in der sie

ihm entgegentreten ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, mit der Folge, dass auch beschreibenden Angaben entnommene Bestandteile den Gesamteindruck mitprägen. Für die umfassende Beurteilung der

Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den

Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH

GRUR 2005, 1042, 1044 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 1999, 735, 736

- MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-

FIBRAFLEX).

Die beiden jeweils aus sieben Buchstaben bestehenden Einwortmarken unterscheiden sich lediglich im zweiten Buchstaben. Die Gemeinsamkeiten im Gesamteindruck sind mithin erheblich, die Unterschiede dagegen gering. Schriftbildlich

sind die beiden Buchstaben „e“ und „o“, die sich im Wortinnern befinden, insbesondere in Kleinschreibung leicht verwechselbar. Sie weisen jeweils eine runde

Grundform auf und besitzen keine Ober- und Unterlängen. Die angegriffene Marke

ist zwar nur in Großbuchstaben angemeldet, hinsichtlich der Verwendung von

Großbuchstaben und Kleinbuchstaben sind bei Wortmarken aber grundsätzlich

alle verkehrsüblichen Schreibweisen zu berücksichtigen (BPatGE 44, 33, 38

- ORBENIN). Eine in Großbuchstaben angemeldete Marke gilt auch in Kleinschreibung als rechtserhaltend benutzt und umgekehrt. Ihre Schutzfähigkeit ist

nicht auf eine bestimmte Schreibweise festgelegt, sofern sie als Wortzeichen in

Normalschrift angemeldet und nicht auf einen bestimmten Schrifttypus festgelegt

wurde. Gerade bei der Übertragung im Internet oder über SMS werden die Regeln

der Orthographie ohnehin nicht mehr eingehalten und z. T. insgesamt durch Kleinschreibung ersetzt. Anders als bei sehr kurzen Marken oder Marken, die lediglich

aus einer Buchstabenkombination bestehen, reicht die Abweichung in einem einzigen Buchstaben hier daher nicht aus. Beim flüchtigen Lesen ist der bildliche Gesamteindruck hochgradig ähnlich.

Die schriftbildliche Ähnlichkeit wird auch nicht durch einen ohne Weiteres erkennbaren abweichenden Sinngehalt der Markenwörter aufgehoben oder reduziert, da

beiden Begriffen in der deutschen Sprache kein unmittelbarer Sinngehalt zuzuordnen ist (BGH BlPMZ 2005, 200, 201 - il Padrone/il Portone).

Weder „Legoland“ noch „Logoland“ sind Begriffe, die einen offensichtlichen Bedeutungsgehalt besitzen. So macht - in Bezug auf die hier eingetragenen Waren

und Dienstleistungen - weder „das Land, in dem es Lego(-spielzeug; -steine) gibt“

einen Sinn. Noch kann ein solcher der Wortkombination „Logoland“ entnommen

werden, da „Logo“ dem Verkehr nicht nur als Kurzwort für Marken- oder Firmenzeichen (Duden - Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl. 2005 [CD-ROM]) bekannt ist,

sondern in erheblich höherem Umfang als besonders in der Jugendsprache salopp gebrauchte Ausdrucksform für „logisch“ (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. 2003 [CD-ROM]).

Da wegen der bestehenden Waren- und Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit

und der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Haus aus

strenge Anforderungen an den Abstand der Kollisionsmarken zu stellen sind,

reicht die bestehende Zeichenähnlichkeit aus, um eine Verwechslungsgefahr zu

begründen.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG).

Grabrucker

Baumgärtner

Dr. Mittenberger-Huber

Cl