Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.01.2006 – 28 W (pat) 249/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Januar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 784 507

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2006 durch …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die für die Waren und Dienstleistungen

Ascenseurs, commandes, coulisseaux à galet; Appareils

électriques de surveillance, capteurs, logiciels (programmes

enregistrés) pour manoeuvres, ordinateurs, supports de

données magnétiques et Montage, entretien et réparations

d’ascenseurs

mit Priorität vom 8. Februar 2002 international registrierte Wortmarke IR 784 507

ACTIVE RIDE CONTROL

sucht um Schutz in Deutschland nach.

Die Markenstelle für Klasse 07 hat das Schutzgesuch wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, da die beanspruchte Wortfolge rein beschreibend lediglich darauf hinweise, dass die Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fahrtkontrolle/Fahrtsteuerung stünden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin.

Sie ist der Auffassung, dass die IR-Marke nicht als beschreibend angesehen

werden könne, da im betroffenen Waren- und Dienstleistungsbereich eine solche

Wortfolge nicht gebräuchlich sei und die Wettbewerber andere Umschreibungen

für aktive Fahrtsteuerung verwendeten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der schutzsuchenden Wortfolge

steht das Eintragungshindernis der §§ 107,113, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen,

denn die Bezeichnung „Active Ride Control“ ist für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen eine freihaltebedürftige Sachangabe.

Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr

(u. a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die

englische Wortfolge „Active Ride Control“ wird nach den Feststellungen des

Senats in Bereichen, in denen Englisch Fachsprache ist, bereits als Fachbegriff

- vor allem in der Fahrzeugtechnik - verwendet und ist auch in der beanspruchten

geschlossenen Wortfolge in technischen Dokumenten nachweisbar, z. B. in der

Europäischen Patentschrift EP 1 189 774 A1 als Teil der Beschreibung („ACTIVE

RIDE CONTROL FOR A VEHICLE SUSPENSION SYSTEM“), was in den

bibliographischen Daten von DEPATISnet mit „aktive Regelung des Fahrverhaltens für ein Fahrzeugaufhängungssystem“ wiedergegeben wird. In der US-

Patentschrift US 2005 145439 wird die Wortfolge sogar zur Beschreibung eines

Systems zur Regelung des Fahrverhaltens von Aufzügen verwendet (im 2. Absatz

der Beschreibung der Patentschrift). Dass dieses Patent möglicherweise auf ein

konzernverbundenes Unternehmen der IR-Markeninhaberin zurückgeht, ändert

nichts an der Tatsache, dass die Wortfolge rein beschreibend im Fließtext

erscheint, um einen ganz bestimmten technischen Sachverhalt zu erläutern.

Gleichermaßen wird in einem Aufsatz aus dem Jahre 1999 in „dSPACE NEWS“ zu

von Mitarbeitern der IR-Markeninhaberin die Technik der „Active Ride Control in

Elevators“ (so die Überschrift) in rein beschreibender Weise dargestellt. Zudem

hat die

IR-Markeninhaberin

in einer eigenen Medienmitteilung

vom

6. November 2002 darauf hingewiesen, dass sie „mit dem aus der Automobilindustrie adaptierten Konzept der aktiven Aufhängung neue Maßstäbe bezüglich

Fahren auf unebenen Führungsschienen (setzt)“. Damit gibt sie unmissverständlich zu erkennen, dass sie einen bereits bekannten technischen Fachbegriff

im Zusammenhang mit Aufzügen einsetzt. Mit ihrem Schutzgesuch will sie letztlich

einen Begriff monopolisieren, der auf dem zumindest nahe stehenden, wenn nicht

sogar unmittelbar einschlägigen Warengebiet eine gängige Fachwortkombination

darstellt, die ihr als Marke ersichtlich nicht zusteht. Ihr Einwand, dass der Begriff

bisher von Wettbewerbern nicht aufgegriffen worden sei, sondern diese alternative

Umschreibungen gewählt hätten,

rechtfertigt nicht den Ausschluss eines

Freihaltungsbedürfnisses. Denn die Verwendung der Wortfolge in der Automobiltechnik zeigt ja die grundsätzliche Eignung zur Beschreibung, so dass ihr ungehinderter Einsatz gewährleistet sein muss.

Wie sich aus dem vorgenannten Mitarbeiterartikel auch unmissverständlich ergibt,

können alle mit der IR-Marke beanspruchten Waren – Antriebe, Rollenführungsschuhe, elektrische Überwachungsapparate, Sensoren, Steuerungssoftware, magnetische und digitale Speichermedien – in ihrer Verwendung bei Aufzügen dazu

dienen, ein aktiv geregeltes Kabinenfahrwerk zu schaffen, welches Unebenheiten

der Führungsschienen eines Aufzuges ausgleicht und dadurch insbesondere bei

höheren Geschwindigkeiten Vibrationen im Fahrgastraum minimiert, was den

Fahrkomfort verbessert. Ebenso beschreibend ist die Wortfolge für die Dienstleistungen – Montage, Unterhalt und Reparatur -, weil diese lediglich der Umsetzung bzw. dem Erhalt der aktiven Fahrsteuerung dienen können. An der ungehinderten Verwendbarkeit dieser Wortfolge durch die Mitbewerber besteht damit

ein aktuelles Bedürfnis.

Ob daneben noch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

(§§ 107, 113, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gegeben ist, kann bei dieser Sachlage

dahinstehen; allerdings dürften die Voraussetzungen hierfür angesichts der

beteiligten Fachkreise, für die Englisch Fachsprache ist, und der leicht verständlichen Wörter des englischen Grundwortschatzes ohne weiteres gegeben sein.

Nach alledem war der IR-Marke der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu

versagen und die Beschwerde zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften