Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.01.2006 – 28 W (pat) 249/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Januar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 784 507
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2006 durch …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die für die Waren und Dienstleistungen
Ascenseurs, commandes, coulisseaux à galet; Appareils
électriques de surveillance, capteurs, logiciels (programmes
enregistrés) pour manoeuvres, ordinateurs, supports de
données magnétiques et Montage, entretien et réparations
d’ascenseurs
mit Priorität vom 8. Februar 2002 international registrierte Wortmarke IR 784 507
ACTIVE RIDE CONTROL
sucht um Schutz in Deutschland nach.
Die Markenstelle für Klasse 07 hat das Schutzgesuch wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, da die beanspruchte Wortfolge rein beschreibend lediglich darauf hinweise, dass die Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fahrtkontrolle/Fahrtsteuerung stünden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin.
Sie ist der Auffassung, dass die IR-Marke nicht als beschreibend angesehen
werden könne, da im betroffenen Waren- und Dienstleistungsbereich eine solche
Wortfolge nicht gebräuchlich sei und die Wettbewerber andere Umschreibungen
für aktive Fahrtsteuerung verwendeten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der schutzsuchenden Wortfolge
denn die Bezeichnung „Active Ride Control“ ist für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen eine freihaltebedürftige Sachangabe.
Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr
(u. a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die
englische Wortfolge „Active Ride Control“ wird nach den Feststellungen des
Senats in Bereichen, in denen Englisch Fachsprache ist, bereits als Fachbegriff
- vor allem in der Fahrzeugtechnik - verwendet und ist auch in der beanspruchten
geschlossenen Wortfolge in technischen Dokumenten nachweisbar, z. B. in der
Europäischen Patentschrift EP 1 189 774 A1 als Teil der Beschreibung („ACTIVE
RIDE CONTROL FOR A VEHICLE SUSPENSION SYSTEM“), was in den
bibliographischen Daten von DEPATISnet mit „aktive Regelung des Fahrverhaltens für ein Fahrzeugaufhängungssystem“ wiedergegeben wird. In der US-
Patentschrift US 2005 145439 wird die Wortfolge sogar zur Beschreibung eines
Systems zur Regelung des Fahrverhaltens von Aufzügen verwendet (im 2. Absatz
der Beschreibung der Patentschrift). Dass dieses Patent möglicherweise auf ein
konzernverbundenes Unternehmen der IR-Markeninhaberin zurückgeht, ändert
nichts an der Tatsache, dass die Wortfolge rein beschreibend im Fließtext
erscheint, um einen ganz bestimmten technischen Sachverhalt zu erläutern.
Gleichermaßen wird in einem Aufsatz aus dem Jahre 1999 in „dSPACE NEWS“ zu
von Mitarbeitern der IR-Markeninhaberin die Technik der „Active Ride Control in
Elevators“ (so die Überschrift) in rein beschreibender Weise dargestellt. Zudem
hat die
IR-Markeninhaberin
in einer eigenen Medienmitteilung
vom
6. November 2002 darauf hingewiesen, dass sie „mit dem aus der Automobilindustrie adaptierten Konzept der aktiven Aufhängung neue Maßstäbe bezüglich
Fahren auf unebenen Führungsschienen (setzt)“. Damit gibt sie unmissverständlich zu erkennen, dass sie einen bereits bekannten technischen Fachbegriff
im Zusammenhang mit Aufzügen einsetzt. Mit ihrem Schutzgesuch will sie letztlich
einen Begriff monopolisieren, der auf dem zumindest nahe stehenden, wenn nicht
sogar unmittelbar einschlägigen Warengebiet eine gängige Fachwortkombination
darstellt, die ihr als Marke ersichtlich nicht zusteht. Ihr Einwand, dass der Begriff
bisher von Wettbewerbern nicht aufgegriffen worden sei, sondern diese alternative
Umschreibungen gewählt hätten,
rechtfertigt nicht den Ausschluss eines
Freihaltungsbedürfnisses. Denn die Verwendung der Wortfolge in der Automobiltechnik zeigt ja die grundsätzliche Eignung zur Beschreibung, so dass ihr ungehinderter Einsatz gewährleistet sein muss.
Wie sich aus dem vorgenannten Mitarbeiterartikel auch unmissverständlich ergibt,
können alle mit der IR-Marke beanspruchten Waren – Antriebe, Rollenführungsschuhe, elektrische Überwachungsapparate, Sensoren, Steuerungssoftware, magnetische und digitale Speichermedien – in ihrer Verwendung bei Aufzügen dazu
dienen, ein aktiv geregeltes Kabinenfahrwerk zu schaffen, welches Unebenheiten
der Führungsschienen eines Aufzuges ausgleicht und dadurch insbesondere bei
höheren Geschwindigkeiten Vibrationen im Fahrgastraum minimiert, was den
Fahrkomfort verbessert. Ebenso beschreibend ist die Wortfolge für die Dienstleistungen – Montage, Unterhalt und Reparatur -, weil diese lediglich der Umsetzung bzw. dem Erhalt der aktiven Fahrsteuerung dienen können. An der ungehinderten Verwendbarkeit dieser Wortfolge durch die Mitbewerber besteht damit
ein aktuelles Bedürfnis.
Ob daneben noch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
dahinstehen; allerdings dürften die Voraussetzungen hierfür angesichts der
beteiligten Fachkreise, für die Englisch Fachsprache ist, und der leicht verständlichen Wörter des englischen Grundwortschatzes ohne weiteres gegeben sein.
Nach alledem war der IR-Marke der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu
versagen und die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften