Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.01.2006 – 28 W (pat) 255/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Januar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 03 588.2

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Angemeldet für die Eintragung in das Register wurde das Wort

NOVA

für „Medizinische Hörgeräte und deren Teile“ der Warenklasse 10.

Ein Beamter des gehobenen Dienstes der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung

dieser Entscheidung hat die Markenstelle u. a. die Auffassung vertreten, bei dem

Wort „NOVA“ handele es sich um die Pluralform des Grundwortes „Novum“, die

mit der Bedeutung „Neuheiten“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen

sei. „Nova“ werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen mühelos als unmittelbare Beschreibung einer Ware als ein neues Produkt verstanden

werden, nicht dagegen als Hinweis auf das Herkunftsunternehmen dieser Ware.

Mit ihrer Beschwerde betreibt die Anmelderin die Eintragung ihrer Anmeldung

weiter.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2004 aufzuheben.

Mit richterlicher Verfügung vom 9. November 2005 hat der erkennende Senat die

Anmelderin darauf hingewiesen, dass ihrer Anmeldung auch ein Freihaltungsbedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen könnte. In dieser Verfügung hat der Senat die Anmelderin außerdem auf frühere Entscheidungen des

Bundespatentgerichts hingewiesen, mit denen Anmeldungen von „Novum“ und

„Nova“ wiederholt zurückgewiesen worden waren (28 W (pat) 337/03 - Novum;

28 W (pat) 140/92 - Nova - und 32 W (pat) 50/97) - Nova).

II

Die gem. § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Denn das angemeldete Wort „NOVA“ stellt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 10 ausschließlich eine Beschaffenheitsangabe i. S. v.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar und muss deswegen für alle Mitbewerber der

Anmelderin frei verfügbar gehalten werden.

Das Bundespatentgericht hat in der Vergangenheit wiederholt Anmeldungen von

reinen Wortmarken, die auf „Nova“ oder „Novum“ lauteten, als schutzunfähig zurückgewiesen. Dabei war bereits in dem Beschluss vom 8. Oktober 1997

32 W (pat) 50/97 hervorgehoben worden, dass „„Nova“ wegen seines Charakters

als beschreibender Hinweis auf die Neuheit der Produkte als Warenanpreisung

nahezu auf jedem Warengebiet unbegrenzt verwendbar“ ist. Eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage gerade auch im Hinblick auf die hier beanspruchten „medizinischen Hörgeräte und deren Teile“ hat aus der Sicht des erkennenden Senats keine Gründe erkennen lassen, aus denen im vorliegenden

Fall von dieser bisherigen Rechtsprechung abgewichen werden müsste.

Bei dem Wort „Nova“ handelt es sich in erster Linie um zwei Formen des lateinischen Eigenschaftswortes „novus“ - zu deutsch: neu. „Nova“ ist sowohl die Form

des weiblichen Singulars als auch die Form des unpersönlichen Plurals (vgl.

Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2003, S. 1148). Aus seinen lateinischen

Ursprüngen ist „nova“ außerdem in die portugiesische Sprache eingegangen und

kann dort als Substantiv „Nachricht, Neuigkeit“ bedeuten und als weibliches Adjektiv „neu“ (vgl. Pons, Standardwörterbuch Portugiesisch - Deutsch, 2002, S. 283

und 284).

Die Tatsache, dass eine Ware neu ist, gehört regelmäßig zu den zentralen werbewirksamen Eigenschaften dieser Ware und wird genau auf dieser Linie für alle

neuen Waren und Dienstleistungen beworben. Deswegen besteht für alle am

Markt für Waren und Dienstleistungen Beteiligten ein besonders hohes Interesse

an einem unbeschränkten Zugriff auf alle Begriffe, mit denen sich die wichtige Tatsache mitteilen lässt, dass eine Ware oder Dienstleistung neu ist.

Die beanspruchten Waren der Klasse 10 „medizinische Hörgeräte und deren

Teile“ sprechen weiteste inländische Verkehrskreise an. Dazu gehören die Benutzer der einzelnen Geräte, die allen Alters- und Gesellschaftsschichten angehören können, weiter die Ärzte, deren Diagnosen und Verschreibungen zum Erwerb

der einzelnen Geräte oder Geräteteile führen können, und schließlich die handelnden Personen in allen Bereichen von Herstellung und Vertrieb. Für bedeutende Anteile dieser Verkehrskreise ist der Bedeutungsgehalt von „Nova“ i. S. v.

„Neuheiten“ ohne weiteres verständlich.

Der lateinische Singular „Novum“ hat bereits mit der Bedeutung „Neuheit, etwas

Neues, etwas noch nie Dagewesenes“ Eingang in die deutsche Sprache gefunden

(vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2003, S. 1148 und Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1997, S. 916). An beiden hier zitierten Fundstellen wird „Nova“

übrigens auch als der Plural zu dem lateinischen „novum“ ausgewiesen. Jedenfalls im Bereich des Buchhandels und im Bereich der Astronomie ist das Wort

„Nova“ auch gebräuchlich geworden. Im Buchhandel werden mit dem Plural

„Nova“ traditionell Neuerscheinungen bezeichnet und angekündigt (vgl. Duden,

Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl., 2003, S. 938). In der Astronomie wird mit

dem weiblichen Singular „Nova“ ein Fixstern bezeichnet, dessen Helligkeit plötzlich sehr stark ansteigt (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2003,

S. 1148).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass Latein als die historische lingua franca in

Westeuropa und als Wissenschaftssprache in Deutschland bis heute Bestandteil

zahlreicher Studiengänge ist, u. a. in den Bereichen Philosophie, Sprachwissenschaften und Geschichte, und zusammen mit Alt-Griechisch im Mittelpunkt der

Ausbildung an den altsprachlichen Gymnasien steht. Lateinisch ist im Übrigen unverändert maßgebend für die medizinische Terminologie.

Aus diesen Tatsachen folgt die Eignung des angemeldeten Wortes „NOVA“ als für

weite Teile der angesprochenen Verkehrskreise allgemein verständliche Mitteilung

darüber, dass es sich bei den angebotenen Waren um Neuheiten oder um etwas

Neues handelt.

Die hiergegen vorgetragenen Argumente der Anmelderin sind nicht entscheidungserheblich. Die Anmelderin geht fehl bei ihrer Definition der angesprochenen

Verkehrskreise. Für diese Definition kommt es nicht darauf an, an wen sich die

Anmelderin mit der angemeldeten Marke an erster Stelle wenden will. Maßgebend

ist insoweit vielmehr - und zwar für beide Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG - das angemeldete Warenverzeichnis. Danach gehören zu den

angesprochenen Verkehrskreisen vorliegend nicht nur die Endabnehmer, sondern

z. B. auch die Ohrenärzte, die Hörgerätetechniker, die Hörgeräte-Akustiker und

alle Personen, die sonst an Herstellung und Vertrieb der „medizinischen Hörgeräte

und deren Teile“ beteiligt sein können.

Die Anmelderin geht ebenfalls fehl, wenn sie bei der Auseinandersetzung mit einem etwa bestehenden Freihaltungsbedürfnis an „nova“ i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG auf die Frage abstellt, ob dieses Wort für alle Endabnehmer der beanspruchten Waren durchgehend im Sinne von „neu“ oder „Neuheiten“ verständlich

sei. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob sich das angemeldete Wort in

einer Sachangabe über die beanspruchten Waren erschöpft und in dieser Eigenschaft für entsprechende Warenbeschreibungen durch die Mitbewerber der

Anmelderin vom Markenschutz freigehalten werden muss. Dabei steht es den

Mitbewerbern frei, mit welchen Wörtern sie sich mit den angesprochenen Verkehrskreisen über ihre Waren verständigen wollen. Sie können z. B. - und das

dürfte sich bei den hier in Rede stehenden medizinischen Hörgeräten und deren

Teilen sowie bei ähnlichen Waren ohne weiteres anbieten - für verschiedene Verkehrskreise verschiedene Werbesprachen wählen. Da sie auch nur für einen oder

einige davon, z. B. für die Hals-, Nasen- und Ohrenärzte, die Hörgerätetechniker

oder für die Hörgeräte-Akustiker, das Wort „nova“ als Angabe über die Neuheit der

angebotenen Waren verwenden könnten, weil bei diesen Verkehrskreisen ein

Ausbildungsniveau vorausgesetzt werden kann, bei dem das Wort „nova“ ganz

überwiegend ohne weiteres in seiner lateinischen Bedeutung verständlich ist,

reicht das für die Begründung des Freihaltungsbedürfnisses bereits aus.

Für ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nur auf

die Belange der Mitbewerber, d. h. darauf an, ob ein angemeldetes Zeichen (für

die Mitbewerber) als ein Mittel der Verständigung mit einem oder mehreren der

(von diesen Mitbewerbern) angesprochenen Verkehrskreise über die unmittelbare

Beschaffenheit der (von diesen Mitbewerbern) angebotenen Waren in Betracht

kommt. Deswegen ist es z. B. unerheblich, ob die angemeldete Beschreibung unersetzlich ist oder ob daneben gleichwertige Beschreibungen - z. B. im Deutschen

oder im Englischen - existieren. Denn den Mitbewerbern muss die freie Wahl zwischen allen Bezeichnungen bleiben, die als unmittelbar beschreibende Angaben

und Zeichen in Frage kommen (vgl. EuGH GRUR Int. 2002, 747, 749 (Nr. 27)

CARCARD und GRUR Int. 2002, 596, 598 (Nr. 39) STREAMSERVE).

Aus demselben Grund ist es nicht entscheidungserheblich, ob das Wort „nova“

darüber hinaus innerhalb Deutschlands für alle nur denkbaren Verkehrskreise,

also allgemein verständlich geworden ist.

Schließlich wird das Freihaltungsbedürfnis vorliegend unter einem etwas anderen

Aspekt auch durch den europäischen Kontext begründet. Dass das Wort „Nova“

aus seinen lateinischen Ursprüngen auch ins Portugiesische eingegangen ist und

dort sowohl ein Hauptwort mit der Bedeutung „Nachricht, Neuigkeit“ als auch ein

weibliches Eigenschaftswort mit der Bedeutung „neu“ sein kann, wurde bereits

festgestellt. Da Portugiesisch zu den Welthandelssprachen gehört und Portugal

Mitglied der EU ist, haben die am Im- und Export beteiligten Mitbewerber der Anmelderin ein berechtigtes Interesse daran, auch in portugiesischer Sprache in glatt

beschreibender und gleichzeitig werbender Weise auf die Neuheit ihrer entsprechenden Waren hinzuweisen (Ströbele/Hacker, MarkenG. 7. Aufl., § 8 Rdn. 367

und 369).

Aus allen diesen Gründen war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften