Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.01.2006 – 28 W (pat) 255/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Januar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 03 588.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Angemeldet für die Eintragung in das Register wurde das Wort
NOVA
für „Medizinische Hörgeräte und deren Teile“ der Warenklasse 10.
Ein Beamter des gehobenen Dienstes der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung
dieser Entscheidung hat die Markenstelle u. a. die Auffassung vertreten, bei dem
Wort „NOVA“ handele es sich um die Pluralform des Grundwortes „Novum“, die
mit der Bedeutung „Neuheiten“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen
sei. „Nova“ werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen mühelos als unmittelbare Beschreibung einer Ware als ein neues Produkt verstanden
werden, nicht dagegen als Hinweis auf das Herkunftsunternehmen dieser Ware.
Mit ihrer Beschwerde betreibt die Anmelderin die Eintragung ihrer Anmeldung
weiter.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2004 aufzuheben.
Mit richterlicher Verfügung vom 9. November 2005 hat der erkennende Senat die
Anmelderin darauf hingewiesen, dass ihrer Anmeldung auch ein Freihaltungsbedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen könnte. In dieser Verfügung hat der Senat die Anmelderin außerdem auf frühere Entscheidungen des
Bundespatentgerichts hingewiesen, mit denen Anmeldungen von „Novum“ und
„Nova“ wiederholt zurückgewiesen worden waren (28 W (pat) 337/03 - Novum;
28 W (pat) 140/92 - Nova - und 32 W (pat) 50/97) - Nova).
II
Die gem. § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Denn das angemeldete Wort „NOVA“ stellt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 10 ausschließlich eine Beschaffenheitsangabe i. S. v.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar und muss deswegen für alle Mitbewerber der
Anmelderin frei verfügbar gehalten werden.
Das Bundespatentgericht hat in der Vergangenheit wiederholt Anmeldungen von
reinen Wortmarken, die auf „Nova“ oder „Novum“ lauteten, als schutzunfähig zurückgewiesen. Dabei war bereits in dem Beschluss vom 8. Oktober 1997
32 W (pat) 50/97 hervorgehoben worden, dass „„Nova“ wegen seines Charakters
als beschreibender Hinweis auf die Neuheit der Produkte als Warenanpreisung
nahezu auf jedem Warengebiet unbegrenzt verwendbar“ ist. Eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage gerade auch im Hinblick auf die hier beanspruchten „medizinischen Hörgeräte und deren Teile“ hat aus der Sicht des erkennenden Senats keine Gründe erkennen lassen, aus denen im vorliegenden
Fall von dieser bisherigen Rechtsprechung abgewichen werden müsste.
Bei dem Wort „Nova“ handelt es sich in erster Linie um zwei Formen des lateinischen Eigenschaftswortes „novus“ - zu deutsch: neu. „Nova“ ist sowohl die Form
des weiblichen Singulars als auch die Form des unpersönlichen Plurals (vgl.
Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2003, S. 1148). Aus seinen lateinischen
Ursprüngen ist „nova“ außerdem in die portugiesische Sprache eingegangen und
kann dort als Substantiv „Nachricht, Neuigkeit“ bedeuten und als weibliches Adjektiv „neu“ (vgl. Pons, Standardwörterbuch Portugiesisch - Deutsch, 2002, S. 283
und 284).
Die Tatsache, dass eine Ware neu ist, gehört regelmäßig zu den zentralen werbewirksamen Eigenschaften dieser Ware und wird genau auf dieser Linie für alle
neuen Waren und Dienstleistungen beworben. Deswegen besteht für alle am
Markt für Waren und Dienstleistungen Beteiligten ein besonders hohes Interesse
an einem unbeschränkten Zugriff auf alle Begriffe, mit denen sich die wichtige Tatsache mitteilen lässt, dass eine Ware oder Dienstleistung neu ist.
Die beanspruchten Waren der Klasse 10 „medizinische Hörgeräte und deren
Teile“ sprechen weiteste inländische Verkehrskreise an. Dazu gehören die Benutzer der einzelnen Geräte, die allen Alters- und Gesellschaftsschichten angehören können, weiter die Ärzte, deren Diagnosen und Verschreibungen zum Erwerb
der einzelnen Geräte oder Geräteteile führen können, und schließlich die handelnden Personen in allen Bereichen von Herstellung und Vertrieb. Für bedeutende Anteile dieser Verkehrskreise ist der Bedeutungsgehalt von „Nova“ i. S. v.
„Neuheiten“ ohne weiteres verständlich.
Der lateinische Singular „Novum“ hat bereits mit der Bedeutung „Neuheit, etwas
Neues, etwas noch nie Dagewesenes“ Eingang in die deutsche Sprache gefunden
(vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2003, S. 1148 und Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1997, S. 916). An beiden hier zitierten Fundstellen wird „Nova“
übrigens auch als der Plural zu dem lateinischen „novum“ ausgewiesen. Jedenfalls im Bereich des Buchhandels und im Bereich der Astronomie ist das Wort
„Nova“ auch gebräuchlich geworden. Im Buchhandel werden mit dem Plural
„Nova“ traditionell Neuerscheinungen bezeichnet und angekündigt (vgl. Duden,
Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl., 2003, S. 938). In der Astronomie wird mit
dem weiblichen Singular „Nova“ ein Fixstern bezeichnet, dessen Helligkeit plötzlich sehr stark ansteigt (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2003,
S. 1148).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass Latein als die historische lingua franca in
Westeuropa und als Wissenschaftssprache in Deutschland bis heute Bestandteil
zahlreicher Studiengänge ist, u. a. in den Bereichen Philosophie, Sprachwissenschaften und Geschichte, und zusammen mit Alt-Griechisch im Mittelpunkt der
Ausbildung an den altsprachlichen Gymnasien steht. Lateinisch ist im Übrigen unverändert maßgebend für die medizinische Terminologie.
Aus diesen Tatsachen folgt die Eignung des angemeldeten Wortes „NOVA“ als für
weite Teile der angesprochenen Verkehrskreise allgemein verständliche Mitteilung
darüber, dass es sich bei den angebotenen Waren um Neuheiten oder um etwas
Neues handelt.
Die hiergegen vorgetragenen Argumente der Anmelderin sind nicht entscheidungserheblich. Die Anmelderin geht fehl bei ihrer Definition der angesprochenen
Verkehrskreise. Für diese Definition kommt es nicht darauf an, an wen sich die
Anmelderin mit der angemeldeten Marke an erster Stelle wenden will. Maßgebend
ist insoweit vielmehr - und zwar für beide Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG - das angemeldete Warenverzeichnis. Danach gehören zu den
angesprochenen Verkehrskreisen vorliegend nicht nur die Endabnehmer, sondern
z. B. auch die Ohrenärzte, die Hörgerätetechniker, die Hörgeräte-Akustiker und
alle Personen, die sonst an Herstellung und Vertrieb der „medizinischen Hörgeräte
und deren Teile“ beteiligt sein können.
Die Anmelderin geht ebenfalls fehl, wenn sie bei der Auseinandersetzung mit einem etwa bestehenden Freihaltungsbedürfnis an „nova“ i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG auf die Frage abstellt, ob dieses Wort für alle Endabnehmer der beanspruchten Waren durchgehend im Sinne von „neu“ oder „Neuheiten“ verständlich
sei. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob sich das angemeldete Wort in
einer Sachangabe über die beanspruchten Waren erschöpft und in dieser Eigenschaft für entsprechende Warenbeschreibungen durch die Mitbewerber der
Anmelderin vom Markenschutz freigehalten werden muss. Dabei steht es den
Mitbewerbern frei, mit welchen Wörtern sie sich mit den angesprochenen Verkehrskreisen über ihre Waren verständigen wollen. Sie können z. B. - und das
dürfte sich bei den hier in Rede stehenden medizinischen Hörgeräten und deren
Teilen sowie bei ähnlichen Waren ohne weiteres anbieten - für verschiedene Verkehrskreise verschiedene Werbesprachen wählen. Da sie auch nur für einen oder
einige davon, z. B. für die Hals-, Nasen- und Ohrenärzte, die Hörgerätetechniker
oder für die Hörgeräte-Akustiker, das Wort „nova“ als Angabe über die Neuheit der
angebotenen Waren verwenden könnten, weil bei diesen Verkehrskreisen ein
Ausbildungsniveau vorausgesetzt werden kann, bei dem das Wort „nova“ ganz
überwiegend ohne weiteres in seiner lateinischen Bedeutung verständlich ist,
reicht das für die Begründung des Freihaltungsbedürfnisses bereits aus.
Für ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nur auf
die Belange der Mitbewerber, d. h. darauf an, ob ein angemeldetes Zeichen (für
die Mitbewerber) als ein Mittel der Verständigung mit einem oder mehreren der
(von diesen Mitbewerbern) angesprochenen Verkehrskreise über die unmittelbare
Beschaffenheit der (von diesen Mitbewerbern) angebotenen Waren in Betracht
kommt. Deswegen ist es z. B. unerheblich, ob die angemeldete Beschreibung unersetzlich ist oder ob daneben gleichwertige Beschreibungen - z. B. im Deutschen
oder im Englischen - existieren. Denn den Mitbewerbern muss die freie Wahl zwischen allen Bezeichnungen bleiben, die als unmittelbar beschreibende Angaben
und Zeichen in Frage kommen (vgl. EuGH GRUR Int. 2002, 747, 749 (Nr. 27)
CARCARD und GRUR Int. 2002, 596, 598 (Nr. 39) STREAMSERVE).
Aus demselben Grund ist es nicht entscheidungserheblich, ob das Wort „nova“
darüber hinaus innerhalb Deutschlands für alle nur denkbaren Verkehrskreise,
also allgemein verständlich geworden ist.
Schließlich wird das Freihaltungsbedürfnis vorliegend unter einem etwas anderen
Aspekt auch durch den europäischen Kontext begründet. Dass das Wort „Nova“
aus seinen lateinischen Ursprüngen auch ins Portugiesische eingegangen ist und
dort sowohl ein Hauptwort mit der Bedeutung „Nachricht, Neuigkeit“ als auch ein
weibliches Eigenschaftswort mit der Bedeutung „neu“ sein kann, wurde bereits
festgestellt. Da Portugiesisch zu den Welthandelssprachen gehört und Portugal
Mitglied der EU ist, haben die am Im- und Export beteiligten Mitbewerber der Anmelderin ein berechtigtes Interesse daran, auch in portugiesischer Sprache in glatt
beschreibender und gleichzeitig werbender Weise auf die Neuheit ihrer entsprechenden Waren hinzuweisen (Ströbele/Hacker, MarkenG. 7. Aufl., § 8 Rdn. 367
und 369).
Aus allen diesen Gründen war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften