Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 17.01.2006 – 25 W (pat) 130/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 130/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 303 01 411 08.05
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Januar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der aus der Marke EU 405 480 Widersprechenden wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke
ist am 26. März 2003 unter der Nummer 303 01 411 für
"Unternehmensverwaltung, Geschäftsführung, Büroarbeiten und
Werbung; Versicherungswesen, Finanzwesen, Immobilienwesen
und Geldgeschäfte; technologische und Analysedienstleistungen,
Computer-/Softwareberatung“
in das Markenregister eingetragen worden.
Widerspruch erhoben haben die Inhaberin der seit dem 6. März 1998 eingetragenen Marke 397 49 547
ADVISA
sowie die Inhaberin der seit dem 2. Oktober 2000 eingetragenen Gemeinschaftsmarke EU 405 480
VISA
Mit Beschluss vom 13. April 2005 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen Gefahr von Verwechslungen mit der
Marke 397 49 547 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und im übrigen den Widerspruch aus der Marke EU 405 480 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die aus der Marke EU 405 480 Widersprechende Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, derzeit jedoch gegenstandslos. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke gegen den Beschluss der Markenstelle keine Beschwerde eingelegt hat, ist die Löschungsanordnung bestandskräftig geworden.
Sollte das Markenrecht der Inhaberin der angegriffenen Marke – etwa aufgrund
einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG – wieder aufleben, so
wird über die Beschwerde der Beschwerführerin noch zu entscheiden sein.
Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG die Beschwerdegebühr
zurück zu zahlen, da es aufgrund der Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten.
Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, dass es bei der Löschung der angegriffenen Marke bleibt. Nach einer möglichen Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen Marke
hätte es entweder nach einer Einigung zwischen ihr und der weiteren Widersprechenden oder aber nach einer abweichenden Entscheidung durch das Bundespatentgericht noch zu einer für die Inhaberin der angegriffenen Marke günstigen
Entscheidung in Abweichung von dem Beschluss der Markenstelle kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demnach keine andere Möglichkeit, als Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch
den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Frist gegenstandslos geworden war und damit auch eine
Auseinandersetzung in der Sache und damit ein entsprechendes Tätigwerden des
Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden ist (vgl.
BPatGE 3, 75, 77, 78; 39, 160, 161), entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurück zu erstatten (vgl. PAVIS PROMA BPatG, 30 W (pat) 153/01 v.
17.12.2002 – Magnesport/Magnesorot).
gez.
Unterschriften