Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 17.01.2006 – 27 W (pat) 146/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 146/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 304 69 727.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Januar 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 23. Juni 2005 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

dem angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2005 – zugestellt am 29. Juni 2005 -

die als Wort-/Bildmarke für

Klasse 09

Vermessungs- und Messapparate und -instrumente, insbesondere

Entfernungsmessgeräte, Maße, Maßstäbe (auch für Näherinnen),

mathematische

Instrumente, Messgeräte (auch elektronisch),

Messlatten, Messstangen, Metermaße (auch für Näherinnen), Meterstäbe, Präzisionsmessgeräte, Raummaße, Sanduhren, Winkelmaße (auch für Schreiner), Winkelmesser; Mauspads; Schilder

(mechanisch); Schutzhelme

Klasse 21

Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall

oder plattiert), insbesondere Becher (nicht aus Edelmetall), Bierkrüge, Flaschen, Flaschenöffner; Kämme und Schwämme sowie

Bürsten mit Ausnahme von Pinseln

Klasse 25 (Leitklasse)

Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, insbesondere Badehosen, Bademäntel, Baskenmützen, Fußballschuhe,

Gürtel, Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Halbstiefel,

Halstücher, Handschuhe, Hemdblusen, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüftgürtel, Hüte, Jacken, Joppen, Käppchen, Kleidertaschen, Mützen, Overalls, Pullover, Radfahrerbekleidung, Schals,

Schärpen, Schlafanzüge, Schürzen, Socken, Sportschuhe, Stirnbänder, Sweater, Trikots, T-Shirts

angemeldete farbige (weiß, schwarz, gelb, rot, hellorange, hellblau und beige)

Darstellung

nach §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil diese zur betrieblichen

Herkunftsunterscheidung ungeeignet sei. Mit der Wortfolge „Aktivist der 1. Stunde“

sei in der ehemaligen DDR eine Auszeichnung benannt gewesen, die für bestimmte Verdienste und Leistungen verliehen worden sei. Einem markenrechtlich

erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher sei diese Bezeichnung als

Sachaussage präsent. Daran könne auch die bildliche Gestaltung, die DDR-Symbole enthalte, nichts ändern. Dem Verkehr sei bewusst, dass mit einer solchen

Kennzeichnung die Aufmerksamkeit auf Waren oder Dienstleistungen gelenkt

werden solle, die einen Bezug zur ehemaligen DDR hätten, weshalb er sie nicht

als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter ansehen werde. Ob daneben noch ein

Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Darstellung gegeben sei, könne dahinstehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom

29. Juli 2005, die am selben Tag eingegangen ist, mit der er die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten Marke begehrt.

Der Anmelder hält die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig und nicht

freihaltebedürftig. Selbst wenn relevanten Teilen des Verkehrs die in der Marke

enthaltene Wortfolge als Auszeichnung der früheren DDR bekannt sei, sei angesichts der Tatsache, dass es die DDR nicht mehr gebe und ein solcher Verdienstorden nicht mehr existiere, für die Verbraucher offensichtlich, dass es jedenfalls

bei der angemeldeten Marke nicht um die Darstellung eines solchen Ordens gehen könne. Hinzu komme, dass die Marke mit einem Bildelement versehen sei,

das jedenfalls mit dem seinerzeitigen DDR-Orden nicht in Verbindung zu bringen

sei. Daher bestehe die objektive, nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass jedenfalls ein beachtlicher Teil des Verkehrs die angemeldete Marke als Herkunftshinweis ansehe.

II

Der zulässigen Beschwerde kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden,

weil der Eintragung der Anmeldemarke keine absoluten Schutzhindernisse nach

§ 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen.

Die angemeldete Wort-/Bildmarke hat in ihrer Kombination aus der Bezeichnung

eines Verdienstordens der früheren DDR, nämlich „Aktivist der 1. Stunde“, mit einer bildlichen Darstellung, die Elemente mit DDR-Bezug enthält, die Eignung, vom

Verkehr als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller beziehungsweise Anbieter

der beanspruchten Waren angesehen zu werden, weil es keine hinlänglichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verkehr die angemeldete Darstellung in ihrer Gesamtheit lediglich als Werbehinweis oder als Wiedergabe einer Sachaussage mit

Bezug auf die beanspruchten Waren ansehen würde.

Der Markenstelle ist darin zuzustimmen, dass die Einzelelemente der angemeldeten Marke, sowohl die Wortbestandteile als auch die abgebildete DDR-Fahne

und das Ähren-Symbol, für nicht unmaßgebliche Teile des Verkehrs einen Hinweis

auf die frühere DDR geben werden. Dieser Hinweis ist indes völlig unspezifisch.

Kein verständiger Verbraucher wird annehmen, dass es sich bei den mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Produkten um solche handeln könne, die

aus der ehemaligen DDR stammen oder von ihr autorisiert wären. Ebenso wenig

wird er davon ausgehen, dass die betreffenden Produkte nur mit einem allgemeinen Werbehinweis auf die „Ostalgie“ versehen wären. Für einen allgemeinen

Werbehinweis, der nur als solcher verstanden würde, ist die angemeldete Darstellung wiederum zu differenziert und spezifiziert. Mangels anderer Anhaltspunkte

wird der Verkehr sie daher ohne Weiteres als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter ansehen. Damit ist die Kennzeichnungsfunktion im Sinne des Markenrechts

erfüllt, zumal dafür weder Eigentümlichkeit noch Originalität erforderlich sind.

Anhaltspunkte für ein Freihaltungsbedürfnis im Interesse der Mitbewerber sind

mangels merkmalsbeschreibenden Charakters der angemeldeten Marke nicht gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vielfalt möglicher Darstellungsweisen bei Bildmarken - im Gegensatz zu wörtlichen Hinweisen - ein Freihaltungsbedürfnis an Grafiken begrenzt.

gez.

Unterschriften