Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 24.01.2006 – 17 W (pat) 18/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 18/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 55 081.5-32
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 24. Januar 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 08 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. September 2004 aufgehoben und das Patent mit
folgenden Unterlagen erteilt:
Patentanspruch 1 vom 20. November 2003,
Patentansprüche 2-8 vom 6. November 1998,
Beschreibung
Seiten 1-4 vom 6. November 1998,
Seiten 5,6 vom 20. November 2003,
Seiten 7, 7a vom 6. November 1998,
Seiten 8-18 vom 28. Juli 1998,
1 Blatt Zeichnung mit einer Figur vom 28. Juli 1998.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung
ist eine Trennanmeldung aus der
Patentanmeldung 196 12 374.7-32 mit Anmeldetag 28. März 1996. Sie wurde am
29. Juli 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung
„Zentraleinheit für eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen
Diebstahl“
eingereicht.
Die Stammanmeldung zur vorliegenden Trennanmeldung führte zur Erteilung des
Patents 196 12 374. Im Einspruchsverfahren hierzu wurde unter anderem ein
„Handbuch Warensicherungsanlagen“
der Firma A…
eingereicht. Der
Einspruch wurde von der Einspruchsabteilung als unzulässig verworfen; diese
Auffassung wurde im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vom 10. Senat des
BPatG bestätigt. Unter anderem waren die von der Einsprechenden gemachten
Angaben nicht ausreichend, um die öffentliche Zugänglichkeit des genannten
Handbuchs zu substantiieren.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur
vorliegenden Trennanmeldung hat die Prüfungsstelle
(im Rahmen der
Amtsermittlung) den Vertreter der Einsprechenden gegen das Stammpatent
(B… GmbH) gebeten, Informationen zur Veröffentlichung des im vorgenannten
Einspruchsverfahren eingeführten Handbuchs vorzulegen. Der Vertreter der
Einsprechenden gegen das Stammpatent hat daraufhin Kopien von Übersendungsschreiben an 18 verschiedene Kunden aus dem Zeitraum August 1991
bis Juli 1992 eingereicht.
Im Prüfungsverfahren wurden von der Prüfungsstelle folgende Entgegenhaltungen
genannt:
(1)
„Handbuch Warensicherungsanlagen“, Systembeschreibung der
Firma A…, Oktober 1991,
(2) Lieferscheine für nachträglich gelieferte Handbücher (hierbei handelt
es sich ausweislich der Prüfungsakte und der Beschwerdebegründung des Anmelders um die vorgenannten Übersendungsschreiben).
Im Verlauf des Prüfungsverfahrens hat der Anmelder den Patentanspruch 1 mit
Rücksicht auf die Entgegenhaltung (1) derart neu formuliert, dass er von der
Prüfungsstelle als gewährbar angesehen wurde. Eine von der Prüfungsstelle
verlangte Darlegung der in (1) beschriebenen Warensicherungsanlage als Stand
der Technik in der Beschreibung hat der Anmelder jedoch abgelehnt mit der
Begründung, dass die amtsseitig vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien,
um einen öffentlich zugänglichen Stand der Technik nachzuweisen.
Die Prüfungsstelle für Klasse G 08 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung unter Hinweis auf § 34 Abs. 8 PatG (entspricht dem geltenden § 34
Abs. 7 PatG) zurückgewiesen, da sich der Anmelder geweigert habe, den Stand
der Technik in die Beschreibung aufzunehmen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Anmelder beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und gemäß
seinen Anträgen in der Vorinstanz zu entscheiden, also sinngemäß die Erteilung
eines Patents mit
folgenden Unterlagen (vgl. Seite 2 der Eingabe vom
20. November 2003):
Patentanspruch 1 vom 20. November 2003,
Patentansprüche 2 bis 8, vom 6. November 1998,
Beschreibungsseiten 1 bis 4, vom 6. November 1998,
Beschreibungsseiten 5 und 6, vom 20. November 2003,
Beschreibungsseiten 7 und 7a, vom 6. November 1998,
Beschreibungsseiten 8 bis 18, vom 28. Juli 1998,
1 Seite mit einziger Figur, vom 28. Juli 1998.
Des Weiteren beantragt der Anmelder, eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen, sofern sich der Senat nicht in der Lage sieht, seinen Anträgen
stattzugeben.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung vom 20. November 2003 lautet:
„1. Zentraleinheit für eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen
Diebstahl durch an die Waren anzubringende Überwachungsfühler, wobei die Zentraleinheit mindestens eine Überwachungsschaltung umfasst und so ausgebildet
ist, dass mehrere
Überwachungsfühler an die Zentraleinheit anschließbar und durch
die Überwachungsschaltung(en) auf eine ordnungsgemäße
Anbringung an den Waren überwachbar sind und dass bei
Aufheben der ordnungsgemäßen Anbringung eines oder mehrerer
Überwachungsfühler ein Alarmsignal ausgebbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Zentraleinheit (14) mindestens eine Deaktivierungsschaltung und nur einen einzigen Schalter (34) für die
Deaktivierung umfasst, und dass die Zentraleinheit (14) so
ausgebildet ist, dass durch Betätigung des Schalters (34) die
Überwachung des oder der eine Alarmsituation anzeigenden
Überwachungsfühler (16b) deaktivierbar
ist, während andere
Überwachungsfühler (16a) auf ihre ordnungsgemäße Anbringung
überwachbar sind.“
Ihm liegt gemäß dem ersten Absatz der am 21. November 2003 eingegangenen
Beschreibungsseite 5 sinngemäß die Aufgabe zugrunde, eine Zentraleinheit zu
schaffen, die auch bei erforderlichen Manipulationen an angeschlossenen
Überwachungsfühlern eine wirksame Warensicherung bei einfacher Bedienbarkeit
gewährleistet.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch
begründet, da die öffentliche Zugänglichkeit des Handbuchs (1) nicht zweifelsfrei
feststeht und die in (1) beschriebene Anlage somit nicht einen Stand der Technik
darstellt, den der Anmelder gemäß § 34 Abs. 7 PatG in die Beschreibung
aufnehmen muss.
Wie der 10. Senat des Bundespatentgerichts
in seinem Beschluss zur
Einspruchsbeschwerde in der Stammanmeldung bereits festgestellt hat, handelt es
sich bei dem Handbuch (1) zwar inhaltlich betrachtet um ein an den Käufer oder
Benutzer der Warensicherungsanlagen gerichtetes Betriebs- bzw. Bedienungshandbuch. Solche nicht lediglich für den betriebsinternen Gebrauch bestimmten
Betriebshandbücher, Benutzerhinweise, Bedienungsanweisungen udgl. werden
den Abnehmern üblicherweise zusammen mit den darin beschriebenen
Gegenständen ausgehändigt und damit öffentlich zugänglich (vgl. dazu auch
BPatG BlPMZ 1990, 35, 36; BPatGE 38, 206). Das Handbuch (1) erweckt jedoch
von seiner Gestaltung und Aufmachung her den Eindruck eines nicht für die
Öffentlichkeit bestimmten, betriebsinternen Entwurfs einer Montage- und
Bedienungsanleitung. Die ringförmig geheftete Broschüre ist maschinenschriftlich
verfasst. Das Titelblatt weist - neben dem in der Mitte angeordneten, in
Großbuchstaben geschriebenen Titel „Handbuch Warensicherungsanlagen“ - am
oberen Rand den Firmennamen „A…“ und das Datum 14. Oktober 1991
auf, darunter steht der Name C…, die Seitenzahl und der Hinweis
„Systembeschreibung“. Diese Angaben kehren auf allen folgenden 21 Seiten wieder, wobei als Datum ab Seite 5 der 15. Oktober 1991 genannt ist. Für ein zur
Aushändigung an einen nicht beschränkten Personenkreis bestimmtes Betriebs-
bzw. Bedienungshandbuch im Sinne einer Druckschrift ist eine mit unterschiedlichen Erscheinungsdaten versehene Ausgabe, in der auf jeder Seite der Name des
Verfassers erscheint, unüblich.
Auch dass ein solches Handbuch auf dem Titel- oder Deckblatt keine Typenbezeichnung der beschriebenen Anlage (z. B. D 60 oder D 240) aufweist, ist nicht
üblich.
Die öffentliche Zugänglichkeit des Handbuchs (1) geht somit nicht aus diesem
selbst hervor. Vielmehr wäre der Nachweis erforderlich, dass Exemplare genau
dieses Handbuchs der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, z. B. an Kunden
ausgeliefert wurden.
Die unter der Entgegenhaltung (2) zusammengefassten Übersendungsschreiben
sind jedoch nicht ausreichend, um diesen Nachweis zu führen.
In der Entgegenhaltung (2) sind folgende Schreiben enthalten:
Ü1) Übersendungsschreiben für „die Gebrauchsanleitung für die D 60 IR“ an
D… vom 8. August 1991, unterschrieben von E…,
Ü2) Übersendungsschreiben für „eine Bedienungsanleitung für die D 60 IR“ an
F… vom 21. August 1991, unterschrieben von E…,
Ü3) Übersendungsschreiben für „eine Gebrauchsanleitung für Ihre D 60 Zentrale“
an G…
vom
5. September 1991
von
B… GmbH,
im
Auftrag
unterschrieben von E…,
Ü4) Anforderungsschreiben vom 11. September 1991 von Firma H… an
Fa. B… sowie 2 Übersendungsschreiben vom 28. Oktober 1991 (für „das
Handbuch der Warensicherungsanlagen D 60 und D 240“) und 23. September 1991 (für „eine Kurzbeschreibung der D 60
IR“) an Firma H…,
unterschrieben von E…,
Ü5) Übersendungsschreiben für „eine Bedienungsanleitung für die D 60“ an I…
vom 12. September 1991, unterschrieben von E…,
Ü6) Übersendungsschreiben für „die Gebrauchsanleitungen der D 60 und IR-
Fernbedienung“
an
J…
vom
25. Oktober 1991,
unterschrieben von E…,
Ü7) Übersendungsschreiben für „das Handbuch für die Alarmanlagen D 60 und
D 240“ an K… AG vom 28. Oktober 1991,
im Auftrag unterschrieben von
E…,
Ü8) Übersendungsschreiben
für „eine Gebrauchsanleitung
für die Warensicherungsanlage
und
IR-Set“
an
L…
vom
31. Oktober 1991,
unterschrieben von E…,
Ü9) Übersendungsschreiben für „eine Gebrauchsanleitung für das IR-Set“ an
M…
E…,
vom
31. Oktober 1991,
unterschrieben
von
Ü10) Schreiben an N… GmbH vom 9. Dezember 1991 mit der Ankündigung,
nochmals eine Bedienungsanleitung zu überbringen, um eine reibungslos
funktionierende Warensicherung zu gewährleisten, im Auftrag der B… GmbH
unterschrieben von E…,
Ü11) Übersendungsschreiben für „das Handbuch für die Warensicherungsanlagen
D 60 und D 240“ an O… vom 19. Dezember 1991 von B… GmbH,
ohne Unterschrift,
Ü12) Übersendungsschreiben für „2 Handbücher für die Alarmanlage“ an
P… vom 20. Dezember 1991,
im
Auftrag
unterschrieben
von
E…,
Ü13) Übersendungsschreiben für „eine Bedienungsanleitung für Ihre Alarmanlage“
an Q… vom 11. März 1992 von B… GmbH,
im Auftrag unterschrieben
von E…,
Ü14) Übersendungsschreiben
für
„das
komplette Handbuch
für die
Warensicherungsanlagen“ an Fa. R… vom 13. März 1992,
im Auftrag
unterschrieben von E…,
Ü15) Übersendungsschreiben für „das Handbuch für die Warensicherungsanlage“
an S… GmbH
vom
6. März 1992,
im Auftrag
unterschrieben
von
E…,
Ü16) Übersendungsschreiben
für
„eine Bedienungsanleitung
für
die
Warensicherungsanlage“
an
T…
vom
15. April 1992
von
B… GmbH, im Auftrag unterschrieben von E…,
Ü17) Übersendungsschreiben für „das Handbuch für Ihre Warensicherungsanlage“
an
U…
vom
30. April 1992,
im
Auftrag
unterschrieben
von
E…,
Ü18) Übersendungsschreiben
für
„eine Bedienungsanleitung
für
Ihre
Warensicherungsanlage“
an
V…
vom
30. Juli 1992,
im
Auftrag
unterschrieben von E…
Die in (2) aufgeführten Schreiben sind mit Ausnahme von Ü11 unterschrieben von
E…
bzw.
E…,
teilweise
im
Auftrag
der
Firma B…
(auch
Ü11 stammt von dieser Firma), wobei teilweise die Typbezeichnung „D 60“,
„D 240“, „D 60 IR“ angegeben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass alle
Schreiben von der Firma B… stammen, und dass diese Firma die
Warensicherungsanlagen D 60 und D 240 (auch mit dem Zusatz IR) vertrieben
hat, auf die sich das Handbuch (1) bezieht, vgl. in (1) die Seiten 5, 6 und 7, jeweils
das zentrale Rechteck mit Beschriftung.
Das Datum der Übersendungsschreiben Ü1, Ü2, Ü3 und Ü5 liegt jeweils vor dem
frühesten in dem Handbuch (1) angegebenen Datum 14. Oktober 1991. Diese
Übersendungsschreiben können sich damit grundsätzlich nicht auf das
Handbuch (1) beziehen.
Dass alle der in den Schreiben gemäß (2) angesprochenen Handbücher,
Bedienungs- oder Gebrauchsanleitungen usw. die in (1) beschriebene Warensicherungsanlage (D 60 bzw. D 240) betreffen, ist nicht nachgewiesen. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass die Firma B… auch Warensicherungsanlagen anderen
Typs, evtl. auch von anderen Herstellern als A…, vertrieben hat.
Diejenigen Schreiben aus (2), in denen der Typ der Warensicherungsanlage bzw.
Alarmanlage nicht genannt ist, können daher nicht zum Beweis der öffentlichen
Zugänglichkeit des Handbuchs (1) dienen. Dies betrifft die Schreiben Ü8 bis Ü10
sowie Ü12 bis Ü18.
Selbst aus den Schreiben aus (2), in denen der Typ der Warensicherungsanlage
(D 60, D 240, D 60 IR) explizit genannt ist, geht nicht eindeutig hervor, dass es
sich bei dem übersandten Handbuch (vgl. Ü4, Ü7, Ü11) bzw. der Gebrauchsanleitung (vgl. Ü6)
tatsächlich um die Druckschrift (1) handelt. Wie oben
ausgeführt wurde, macht die Druckschrift (1) von ihrer Aufmachung her den
Eindruck eines betriebsinternen Entwurfs, nicht den eines
für einen
unbeschränkten Kundenkreis bestimmten Betriebs- oder Bedienungshandbuchs.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei der Firma B… im durch (2) belegten
Zeitraum August 1991 bis Juli 1992 ein oder mehrere für Kunden bestimmte
Handbücher, Gebrauchsanleitungen, Kurzbeschreibungen
(siehe Ü4) oder
ähnliches für die Warensicherungsanlagen D 60 und D 240 (auch mit IR-
Fernbedienung) existierten, die zwar ähnlichen
Inhalt hatten wie die
Druckschrift (1) bzw. auf dieser basierten, jedoch mit ihr nicht vollständig
inhaltsgleich waren, und dass sich Ü4, Ü6, Ü7, Ü11 und evtl. weitere der in (2)
zusammengefassten Schreiben auf solche Schriften beziehen.
Die öffentliche Zugänglichkeit der Druckschrift (1) vor dem Anmeldetag der
vorliegenden Patentanmeldung ist somit durch die unter (2) zusammengefassten
Schreiben nicht nachgewiesen. Der Anmelder war daher nicht verpflichtet, den
Inhalt der Druckschrift (1) gemäß § 34 Abs. 7 PatG als Stand der Technik in der
Beschreibung darzulegen.
Der einzige nunmehr im Verfahren befindliche, vom Anmelder selbst in der
Beschreibung dargelegte Stand der Technik gemäß EP 116 701 B1 und
EP 537 941 A1 steht der Gewährbarkeit des Anspruchs 1 nicht entgegen, da diese
Schriften die beanspruchte Deaktivierung eines (beliebigen) einen Alarm
anzeigenden Überwachungsfühlers durch einen einzigen, zentralen Schalter bei
gleichzeitiger Beibehaltung der Überwachung anderer Überwachungsfühler weder
zeigen noch nahe legen.
Der Anspruch 1 ist somit gewährbar.
Auch die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 sind
gewährbar.
Eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79
Abs. 3 PatG kommt nicht in Betracht, da das Patentbegehren in der geltenden
Form von der dortigen Prüfungsstelle bereits geprüft und der geltende Anspruch 1
(sogar unter der Berücksichtigung der Druckschrift (1)) als gewährbar angesehen
worden ist, die Sache somit entscheidungsreif war, vgl. Busse, Patentgesetz,
6. Auflage, § 79 Rdn. 54.
Das Patent war somit zu erteilen.
Da dem Antrag des Anmelders entsprochen wurde, konnte auf die nur hilfsweise
beantragte Durchführung einer mündliche Verhandlung verzichtet werden.
gez.
Unterschriften