Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 24.01.2006 – 17 W (pat) 18/05

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 18/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 55 081.5-32

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 24. Januar 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 08 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. September 2004 aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen erteilt:

Patentanspruch 1 vom 20. November 2003,

Patentansprüche 2-8 vom 6. November 1998,

Beschreibung

Seiten 1-4 vom 6. November 1998,

Seiten 5,6 vom 20. November 2003,

Seiten 7, 7a vom 6. November 1998,

Seiten 8-18 vom 28. Juli 1998,

1 Blatt Zeichnung mit einer Figur vom 28. Juli 1998.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung

ist eine Trennanmeldung aus der

Patentanmeldung 196 12 374.7-32 mit Anmeldetag 28. März 1996. Sie wurde am

29. Juli 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung

„Zentraleinheit für eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen

Diebstahl“

eingereicht.

Die Stammanmeldung zur vorliegenden Trennanmeldung führte zur Erteilung des

Patents 196 12 374. Im Einspruchsverfahren hierzu wurde unter anderem ein

„Handbuch Warensicherungsanlagen“

der Firma A…

eingereicht. Der

Einspruch wurde von der Einspruchsabteilung als unzulässig verworfen; diese

Auffassung wurde im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vom 10. Senat des

BPatG bestätigt. Unter anderem waren die von der Einsprechenden gemachten

Angaben nicht ausreichend, um die öffentliche Zugänglichkeit des genannten

Handbuchs zu substantiieren.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur

vorliegenden Trennanmeldung hat die Prüfungsstelle

(im Rahmen der

Amtsermittlung) den Vertreter der Einsprechenden gegen das Stammpatent

(B… GmbH) gebeten, Informationen zur Veröffentlichung des im vorgenannten

Einspruchsverfahren eingeführten Handbuchs vorzulegen. Der Vertreter der

Einsprechenden gegen das Stammpatent hat daraufhin Kopien von Übersendungsschreiben an 18 verschiedene Kunden aus dem Zeitraum August 1991

bis Juli 1992 eingereicht.

Im Prüfungsverfahren wurden von der Prüfungsstelle folgende Entgegenhaltungen

genannt:

(1)

„Handbuch Warensicherungsanlagen“, Systembeschreibung der

Firma A…, Oktober 1991,

(2) Lieferscheine für nachträglich gelieferte Handbücher (hierbei handelt

es sich ausweislich der Prüfungsakte und der Beschwerdebegründung des Anmelders um die vorgenannten Übersendungsschreiben).

Im Verlauf des Prüfungsverfahrens hat der Anmelder den Patentanspruch 1 mit

Rücksicht auf die Entgegenhaltung (1) derart neu formuliert, dass er von der

Prüfungsstelle als gewährbar angesehen wurde. Eine von der Prüfungsstelle

verlangte Darlegung der in (1) beschriebenen Warensicherungsanlage als Stand

der Technik in der Beschreibung hat der Anmelder jedoch abgelehnt mit der

Begründung, dass die amtsseitig vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien,

um einen öffentlich zugänglichen Stand der Technik nachzuweisen.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 08 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Anmeldung unter Hinweis auf § 34 Abs. 8 PatG (entspricht dem geltenden § 34

Abs. 7 PatG) zurückgewiesen, da sich der Anmelder geweigert habe, den Stand

der Technik in die Beschreibung aufzunehmen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Anmelder beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und gemäß

seinen Anträgen in der Vorinstanz zu entscheiden, also sinngemäß die Erteilung

eines Patents mit

folgenden Unterlagen (vgl. Seite 2 der Eingabe vom

20. November 2003):

Patentanspruch 1 vom 20. November 2003,

Patentansprüche 2 bis 8, vom 6. November 1998,

Beschreibungsseiten 1 bis 4, vom 6. November 1998,

Beschreibungsseiten 5 und 6, vom 20. November 2003,

Beschreibungsseiten 7 und 7a, vom 6. November 1998,

Beschreibungsseiten 8 bis 18, vom 28. Juli 1998,

1 Seite mit einziger Figur, vom 28. Juli 1998.

Des Weiteren beantragt der Anmelder, eine mündliche Verhandlung

anzuberaumen, sofern sich der Senat nicht in der Lage sieht, seinen Anträgen

stattzugeben.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung vom 20. November 2003 lautet:

„1. Zentraleinheit für eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen

Diebstahl durch an die Waren anzubringende Überwachungsfühler, wobei die Zentraleinheit mindestens eine Überwachungsschaltung umfasst und so ausgebildet

ist, dass mehrere

Überwachungsfühler an die Zentraleinheit anschließbar und durch

die Überwachungsschaltung(en) auf eine ordnungsgemäße

Anbringung an den Waren überwachbar sind und dass bei

Aufheben der ordnungsgemäßen Anbringung eines oder mehrerer

Überwachungsfühler ein Alarmsignal ausgebbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Zentraleinheit (14) mindestens eine Deaktivierungsschaltung und nur einen einzigen Schalter (34) für die

Deaktivierung umfasst, und dass die Zentraleinheit (14) so

ausgebildet ist, dass durch Betätigung des Schalters (34) die

Überwachung des oder der eine Alarmsituation anzeigenden

Überwachungsfühler (16b) deaktivierbar

ist, während andere

Überwachungsfühler (16a) auf ihre ordnungsgemäße Anbringung

überwachbar sind.“

Ihm liegt gemäß dem ersten Absatz der am 21. November 2003 eingegangenen

Beschreibungsseite 5 sinngemäß die Aufgabe zugrunde, eine Zentraleinheit zu

schaffen, die auch bei erforderlichen Manipulationen an angeschlossenen

Überwachungsfühlern eine wirksame Warensicherung bei einfacher Bedienbarkeit

gewährleistet.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch

begründet, da die öffentliche Zugänglichkeit des Handbuchs (1) nicht zweifelsfrei

feststeht und die in (1) beschriebene Anlage somit nicht einen Stand der Technik

darstellt, den der Anmelder gemäß § 34 Abs. 7 PatG in die Beschreibung

aufnehmen muss.

Wie der 10. Senat des Bundespatentgerichts

in seinem Beschluss zur

Einspruchsbeschwerde in der Stammanmeldung bereits festgestellt hat, handelt es

sich bei dem Handbuch (1) zwar inhaltlich betrachtet um ein an den Käufer oder

Benutzer der Warensicherungsanlagen gerichtetes Betriebs- bzw. Bedienungshandbuch. Solche nicht lediglich für den betriebsinternen Gebrauch bestimmten

Betriebshandbücher, Benutzerhinweise, Bedienungsanweisungen udgl. werden

den Abnehmern üblicherweise zusammen mit den darin beschriebenen

Gegenständen ausgehändigt und damit öffentlich zugänglich (vgl. dazu auch

BPatG BlPMZ 1990, 35, 36; BPatGE 38, 206). Das Handbuch (1) erweckt jedoch

von seiner Gestaltung und Aufmachung her den Eindruck eines nicht für die

Öffentlichkeit bestimmten, betriebsinternen Entwurfs einer Montage- und

Bedienungsanleitung. Die ringförmig geheftete Broschüre ist maschinenschriftlich

verfasst. Das Titelblatt weist - neben dem in der Mitte angeordneten, in

Großbuchstaben geschriebenen Titel „Handbuch Warensicherungsanlagen“ - am

oberen Rand den Firmennamen „A…“ und das Datum 14. Oktober 1991

auf, darunter steht der Name C…, die Seitenzahl und der Hinweis

„Systembeschreibung“. Diese Angaben kehren auf allen folgenden 21 Seiten wieder, wobei als Datum ab Seite 5 der 15. Oktober 1991 genannt ist. Für ein zur

Aushändigung an einen nicht beschränkten Personenkreis bestimmtes Betriebs-

bzw. Bedienungshandbuch im Sinne einer Druckschrift ist eine mit unterschiedlichen Erscheinungsdaten versehene Ausgabe, in der auf jeder Seite der Name des

Verfassers erscheint, unüblich.

Auch dass ein solches Handbuch auf dem Titel- oder Deckblatt keine Typenbezeichnung der beschriebenen Anlage (z. B. D 60 oder D 240) aufweist, ist nicht

üblich.

Die öffentliche Zugänglichkeit des Handbuchs (1) geht somit nicht aus diesem

selbst hervor. Vielmehr wäre der Nachweis erforderlich, dass Exemplare genau

dieses Handbuchs der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, z. B. an Kunden

ausgeliefert wurden.

Die unter der Entgegenhaltung (2) zusammengefassten Übersendungsschreiben

sind jedoch nicht ausreichend, um diesen Nachweis zu führen.

In der Entgegenhaltung (2) sind folgende Schreiben enthalten:

Ü1) Übersendungsschreiben für „die Gebrauchsanleitung für die D 60 IR“ an

D… vom 8. August 1991, unterschrieben von E…,

Ü2) Übersendungsschreiben für „eine Bedienungsanleitung für die D 60 IR“ an

F… vom 21. August 1991, unterschrieben von E…,

Ü3) Übersendungsschreiben für „eine Gebrauchsanleitung für Ihre D 60 Zentrale“

an G…

vom

5. September 1991

von

B… GmbH,

im

Auftrag

unterschrieben von E…,

Ü4) Anforderungsschreiben vom 11. September 1991 von Firma H… an

Fa. B… sowie 2 Übersendungsschreiben vom 28. Oktober 1991 (für „das

Handbuch der Warensicherungsanlagen D 60 und D 240“) und 23. September 1991 (für „eine Kurzbeschreibung der D 60

IR“) an Firma H…,

unterschrieben von E…,

Ü5) Übersendungsschreiben für „eine Bedienungsanleitung für die D 60“ an I…

vom 12. September 1991, unterschrieben von E…,

Ü6) Übersendungsschreiben für „die Gebrauchsanleitungen der D 60 und IR-

Fernbedienung“

an

J…

vom

25. Oktober 1991,

unterschrieben von E…,

Ü7) Übersendungsschreiben für „das Handbuch für die Alarmanlagen D 60 und

D 240“ an K… AG vom 28. Oktober 1991,

im Auftrag unterschrieben von

E…,

Ü8) Übersendungsschreiben

für „eine Gebrauchsanleitung

für die Warensicherungsanlage

und

IR-Set“

an

L…

vom

31. Oktober 1991,

unterschrieben von E…,

Ü9) Übersendungsschreiben für „eine Gebrauchsanleitung für das IR-Set“ an

M…

E…,

vom

31. Oktober 1991,

unterschrieben

von

Ü10) Schreiben an N… GmbH vom 9. Dezember 1991 mit der Ankündigung,

nochmals eine Bedienungsanleitung zu überbringen, um eine reibungslos

funktionierende Warensicherung zu gewährleisten, im Auftrag der B… GmbH

unterschrieben von E…,

Ü11) Übersendungsschreiben für „das Handbuch für die Warensicherungsanlagen

D 60 und D 240“ an O… vom 19. Dezember 1991 von B… GmbH,

ohne Unterschrift,

Ü12) Übersendungsschreiben für „2 Handbücher für die Alarmanlage“ an

P… vom 20. Dezember 1991,

im

Auftrag

unterschrieben

von

E…,

Ü13) Übersendungsschreiben für „eine Bedienungsanleitung für Ihre Alarmanlage“

an Q… vom 11. März 1992 von B… GmbH,

im Auftrag unterschrieben

von E…,

Ü14) Übersendungsschreiben

für

„das

komplette Handbuch

für die

Warensicherungsanlagen“ an Fa. R… vom 13. März 1992,

im Auftrag

unterschrieben von E…,

Ü15) Übersendungsschreiben für „das Handbuch für die Warensicherungsanlage“

an S… GmbH

vom

6. März 1992,

im Auftrag

unterschrieben

von

E…,

Ü16) Übersendungsschreiben

für

„eine Bedienungsanleitung

für

die

Warensicherungsanlage“

an

T…

vom

15. April 1992

von

B… GmbH, im Auftrag unterschrieben von E…,

Ü17) Übersendungsschreiben für „das Handbuch für Ihre Warensicherungsanlage“

an

U…

vom

30. April 1992,

im

Auftrag

unterschrieben

von

E…,

Ü18) Übersendungsschreiben

für

„eine Bedienungsanleitung

für

Ihre

Warensicherungsanlage“

an

V…

vom

30. Juli 1992,

im

Auftrag

unterschrieben von E…

Die in (2) aufgeführten Schreiben sind mit Ausnahme von Ü11 unterschrieben von

E…

bzw.

E…,

teilweise

im

Auftrag

der

Firma B…

(auch

Ü11 stammt von dieser Firma), wobei teilweise die Typbezeichnung „D 60“,

„D 240“, „D 60 IR“ angegeben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass alle

Schreiben von der Firma B… stammen, und dass diese Firma die

Warensicherungsanlagen D 60 und D 240 (auch mit dem Zusatz IR) vertrieben

hat, auf die sich das Handbuch (1) bezieht, vgl. in (1) die Seiten 5, 6 und 7, jeweils

das zentrale Rechteck mit Beschriftung.

Das Datum der Übersendungsschreiben Ü1, Ü2, Ü3 und Ü5 liegt jeweils vor dem

frühesten in dem Handbuch (1) angegebenen Datum 14. Oktober 1991. Diese

Übersendungsschreiben können sich damit grundsätzlich nicht auf das

Handbuch (1) beziehen.

Dass alle der in den Schreiben gemäß (2) angesprochenen Handbücher,

Bedienungs- oder Gebrauchsanleitungen usw. die in (1) beschriebene Warensicherungsanlage (D 60 bzw. D 240) betreffen, ist nicht nachgewiesen. Es ist nicht

ausgeschlossen, dass die Firma B… auch Warensicherungsanlagen anderen

Typs, evtl. auch von anderen Herstellern als A…, vertrieben hat.

Diejenigen Schreiben aus (2), in denen der Typ der Warensicherungsanlage bzw.

Alarmanlage nicht genannt ist, können daher nicht zum Beweis der öffentlichen

Zugänglichkeit des Handbuchs (1) dienen. Dies betrifft die Schreiben Ü8 bis Ü10

sowie Ü12 bis Ü18.

Selbst aus den Schreiben aus (2), in denen der Typ der Warensicherungsanlage

(D 60, D 240, D 60 IR) explizit genannt ist, geht nicht eindeutig hervor, dass es

sich bei dem übersandten Handbuch (vgl. Ü4, Ü7, Ü11) bzw. der Gebrauchsanleitung (vgl. Ü6)

tatsächlich um die Druckschrift (1) handelt. Wie oben

ausgeführt wurde, macht die Druckschrift (1) von ihrer Aufmachung her den

Eindruck eines betriebsinternen Entwurfs, nicht den eines

für einen

unbeschränkten Kundenkreis bestimmten Betriebs- oder Bedienungshandbuchs.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei der Firma B… im durch (2) belegten

Zeitraum August 1991 bis Juli 1992 ein oder mehrere für Kunden bestimmte

Handbücher, Gebrauchsanleitungen, Kurzbeschreibungen

(siehe Ü4) oder

ähnliches für die Warensicherungsanlagen D 60 und D 240 (auch mit IR-

Fernbedienung) existierten, die zwar ähnlichen

Inhalt hatten wie die

Druckschrift (1) bzw. auf dieser basierten, jedoch mit ihr nicht vollständig

inhaltsgleich waren, und dass sich Ü4, Ü6, Ü7, Ü11 und evtl. weitere der in (2)

zusammengefassten Schreiben auf solche Schriften beziehen.

Die öffentliche Zugänglichkeit der Druckschrift (1) vor dem Anmeldetag der

vorliegenden Patentanmeldung ist somit durch die unter (2) zusammengefassten

Schreiben nicht nachgewiesen. Der Anmelder war daher nicht verpflichtet, den

Inhalt der Druckschrift (1) gemäß § 34 Abs. 7 PatG als Stand der Technik in der

Beschreibung darzulegen.

Der einzige nunmehr im Verfahren befindliche, vom Anmelder selbst in der

Beschreibung dargelegte Stand der Technik gemäß EP 116 701 B1 und

EP 537 941 A1 steht der Gewährbarkeit des Anspruchs 1 nicht entgegen, da diese

Schriften die beanspruchte Deaktivierung eines (beliebigen) einen Alarm

anzeigenden Überwachungsfühlers durch einen einzigen, zentralen Schalter bei

gleichzeitiger Beibehaltung der Überwachung anderer Überwachungsfühler weder

zeigen noch nahe legen.

Der Anspruch 1 ist somit gewährbar.

Auch die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 sind

gewährbar.

Eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79

Abs. 3 PatG kommt nicht in Betracht, da das Patentbegehren in der geltenden

Form von der dortigen Prüfungsstelle bereits geprüft und der geltende Anspruch 1

(sogar unter der Berücksichtigung der Druckschrift (1)) als gewährbar angesehen

worden ist, die Sache somit entscheidungsreif war, vgl. Busse, Patentgesetz,

6. Auflage, § 79 Rdn. 54.

Das Patent war somit zu erteilen.

Da dem Antrag des Anmelders entsprochen wurde, konnte auf die nur hilfsweise

beantragte Durchführung einer mündliche Verhandlung verzichtet werden.

gez.

Unterschriften