Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 25.01.2006 – 26 W (pat) 185/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 185/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 66 108.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Januar 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung der für die Dienstleistungen

„Verwaltung und Organisation von KFZ-Fuhrparks, Bereitstellung

eines Fuhrparks für Dritte, Leasing oder Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermittlung und Abrechnung der Versorgung mit Kraft-

und Betriebsstoffen, Vermittlung und Abrechnung von Fahrzeugen; Pflege, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Reinigung von

Kraftfahrzeugen, Vermittlung von Mietfahrzeugen, Vermittlung von

Versicherungen, Bereitstellung eines Werkzeugs zur elektronischen Fahrzeugkonfiguration und Leasingrateberechnung unter

Berücksichtigung der unterschiedlichen Leasinggeber im Markt

und der jeweiligen Dienstwagenordnung des Kundenunternehmens“

bestimmten Wortmarke

fleetassist

zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine Bezeichnung, die von einem erheblichen Teil des inländischen Verkehrs im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als

beschreibender Sachbegriff aufgefasst werde. Ihre Wortelemente „fleet“ und „assist“ seien dem deutschen Durchschnittsverbraucher in ihrer Bedeutung bekannt

und fänden bereits auf dem hier einschlägigen Dienstleistungssektor Verwendung,

z. B. in Begriffen wie „Flottenmanagement“ und „Fleetmanager“. Die letztgenannte

Bezeichnung habe das Bundespatentgericht (PAVIS PROMA 30 W (pat) 170/99,

Beschluss vom 17.01.2000) bereits als schutzunfähig eingestuft. Die angemeldete

Marke werde der Verkehr lediglich als Hinweis auf ein Angebot von unterstützenden Leistungen verstehen, die sich auf den Bereich des Fuhrparkmanagements

bezögen. Der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Marke möglicherweise

um eine Wortneuschöpfung handele, sei demgegenüber unbeachtlich, weil die

Bezeichnung „fleetassist“ sprachüblich gebildet und ihre Bedeutung ohne weiteres

erfassbar sei. Die Fähigkeit des typischen, dem markenrechtlichen Leitbild entsprechenden Verbrauchers, eine beschreibende Sachaussage als solche zu erkennen, dürfe nicht zu gering angesetzt werden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

der Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke werde von dem maßgeblichen

inländischen Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres erkannt. Es möge

zwar sein, dass die englischen Begriffe „fleet“ und „assist“ in Deutschland bekannt

seien. Es sei aber bereits zweifelhaft, ob das Wort „fleet“ i. S. v. „Fuhrpark“ verstanden werde. Die Kombination beider Markenteile sei ungewöhnlich, weil es sich

bei „assist“ um ein Verb handele. Die angemeldete Marke möge zwar gewisse

Hinweise auf einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen geben. Sie sei jedoch

in ihrem Aussagegehalt zu vage, um ihr das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft absprechen zu können. Aus demselben Grund könne sie auch

nicht zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit der maßgeblichen Dienstleistungen dienen. Die Anmelderin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Eintragung der Bezeichnung „fleetassist“ als Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen steht, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, jedenfalls das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, denn der angemeldeten

Marke fehlt für die fraglichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft besitzt eine Marke nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insoweit EuGH Mitt. 2004, 552, 554, Rdn. 33) dann, wenn sie aus der Sicht des

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers der

beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen geeignet ist, als Unterscheidungsmittel für die Herkunft dieser Waren und/oder Dienstleistungen aus einem

bestimmten Unternehmen zu dienen und damit die betriebliche Zuordnung der

Waren und/oder Dienstleistungen zu ermöglichen. Einer Kennzeichnung fehlt die

Unterscheidungskraft dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der maßgeblichen Waren und/oder Dienstleistungen

aus einem bestimmten Unternehmen sehen, z. B. weil ihr im Zusammenhang mit

diesen Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Begriffsgehalt zu entnehmen ist.

Die angemeldete Bezeichnung weist einen solchen, die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt auf und wird daher von den

angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Kennzeichen für die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen verstanden werden. Ihr Wortbestandteil „Fleet“ ist ein

Begriff der englischen Sprache mit der Bedeutung „Flotte“, der jedoch entgegen

der Ansicht der Anmelderin nicht (mehr) nur eine Flotte von Schiffen bezeichnet,

sondern darüber hinaus auch auf dem Kraftfahrzeugsektor Verwendung findet und

dort die Bedeutung „Fuhrpark“ hat (vgl. Collins, PONS-Wörterbuch Englisch –

Deutsch 1981, S. 239). Dies entspricht im Übrigen auch dem deutschen Sprachgebrauch, in dem es ebenfalls sprachüblich ist, einen Fuhrpark als „Fahrzeugflotte“ oder, wenn klar ist, dass eine Aussage sich auf eine Mehrzahl von Fahrzeugen bezieht, kurz als „Flotte“ zu bezeichnen. Der weitere Markenbestandteil „assist“ ist, wie die Anmelderin zutreffend vorträgt, ein Verb des englischen Grundwortschatzes mit der Bedeutung „assistieren, helfen“ und allein schon wegen seiner Nähe zu dem entsprechenden deutschen Begriff „assistieren“ leicht in seiner

Bedeutung erfassbar.

Insgesamt ist der angemeldeten Bezeichnung „fleetassist“ bei einer Verwendung

im Zusammenhang mit den in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen damit

eine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass diese Dienstleistungen dazu bestimmt und geeignet sind, einem Fuhrpark (bzw. dessen Betreiber) zu assistieren,

mit anderen Worten, ihm bei dem Betrieb eines Fuhrparks zu helfen. Damit liegt

die angemeldete Marke inhaltlich auf der Linie der im Verkehr bereits üblichen Angabe „fleetmanager“, deren fehlende Unterscheidungskraft der 30. Senat mit Beschluss vom 17. Januar 2000 (siehe PAVIS PROMA, 30 W (pat) 170/99 - Fleet-

Manager) festgestellt hat, worauf die Anmelderin im angegriffenen Beschluss bereits hingewiesen worden ist. Der einzige begriffliche Unterschied ist letztlich darin

zu sehen, dass ein „fleetmanager“ das komplette Management eines Fuhrparks

übernimmt, während mit der Bezeichnung „fleetassist“ die Unterstützung eines

Unternehmens in dem Bereich der Verwaltung und Betreuung einer Fahrzeugflotte

zum Ausdruck gebracht wird.

Der Umstand, dass die Kombination eines Substantivs („fleet“) und eines Verbs

(„assist“) möglicherweise sprachlich im Englischen nicht korrekt ist, vermag die

Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke hier nicht zu begründen. Inwieweit

fremdsprachigen Angaben die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, hängt in

erster Linie davon ab, ob für beachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise ein die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung ausschließender

Sinngehalt ohne weiteres erkennbar ist. Maßgeblich ist hier lediglich das inländische Publikum (BGH GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY). Insoweit kann ein

im Heimatland der jeweiligen Sprache phantasievoll verstandenes Sprachgebilde

nach dem Sprachverständnis des deutschen Verkehrs im Einzelfall als beschreibende Aussage aufgefasst werden. Außerdem kennt die deutsche Werbesprache

auch die sog. Scheinentlehnung, d. h. die Verwendung von fremdsprachigem

Wortmaterial, welches in der konkreten Form zwar in der jeweiligen Fremdsprache

nicht nachweisbar ist, vom inländischen Publikum aber gleichwohl als beschreibender, nicht betriebskennzeichnender Hinweis verstanden wird (BGH GRUR

1999, 238, 240 - Tour de culture; BPatG Mitt 1976, 56 - MISTAKE OUT).

Von einem entsprechenden, rein beschreibenden Verkehrsverständnis ist auch bei

der vorliegend angemeldeten Bezeichnung auszugehen, weil angesichts der

sprachlichen Nähe des englischen Wortes „assist“ sowohl zu dem deutschen Verb

„assistieren“ als auch zu dem deutschen Substantiv „Assistent“ zu erwarten ist,

dass der begriffliche Hinweis auf den assistierenden Charakter der angebotenen

Dienstleistungen von dem maßgeblichen durchschnittlich gebildeten Durchschnittsverbraucher durchweg erkannt und verstanden werden wird, nicht jedoch

eine mögliche sprachliche Unkorrektheit. Aber selbst dann, wenn die sprachliche

Unkorrektheit von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise, die über - auch

grammatikalisch - gute Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, erkannt wird,

steht angesichts des deutlich im Vordergrund stehenden dienstleistungsbeschreibenden Aussagegehaltes der Bezeichnung „fleetassist“ nicht zwangsläufig zu erwarten, dass der an die Werbegepflogenheiten gewöhnte Verkehr allein wegen

der nicht sprachregelgerechten Wortbildung hierin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so bezeichneten Leistungen sehen wird.

Das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt der angemeldeten

Marke für alle in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen, denn diese sind

ausnahmslos auf Kraftfahrzeuge bzw. - explizit - auf einen Kraftfahrzeug-Fuhrpark

bezogen und dazu geeignet und bestimmt, den Abnehmer dieser Leistungen bei

der Verwaltung, Organisation, Pflege, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Reinigung, Bereitstellung etc seines Fuhrparks zu unterstützen. Somit handelt es sich

bei der Bezeichnung „fleetassist“ um eine Angabe, der für alle beanspruchten

Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zukommt, was zur Folge hat, dass die angesprochenen Verkehrskreise, im allgemeinen Mitarbeiter mittlerer und größerer Unternehmen und Behörden, die mit der

Betreuung eines Kraftfahrzeugfuhrparks beauftragt sind, diese Bezeichnung in

rechtserheblichem Umfang nur als werbeüblichen Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Dienstleistungen, nicht jedoch als betriebliche Ursprungsbezeichnung verstehen werden. Damit fehlt der angemeldeten Marke die Fähigkeit, die

maßgeblichen Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden

und damit die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die Frage, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus als dienstleistungsbeschreibende Angabe einem Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG unterliegt, kann angesichts

ihrer

fehlenden Unterscheidungskraft

dahingestellt bleiben.

gez.

Unterschriften