Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 25.01.2006 – 26 W (pat) 185/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 185/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 66 108.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Januar 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung der für die Dienstleistungen
„Verwaltung und Organisation von KFZ-Fuhrparks, Bereitstellung
eines Fuhrparks für Dritte, Leasing oder Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermittlung und Abrechnung der Versorgung mit Kraft-
und Betriebsstoffen, Vermittlung und Abrechnung von Fahrzeugen; Pflege, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Reinigung von
Kraftfahrzeugen, Vermittlung von Mietfahrzeugen, Vermittlung von
Versicherungen, Bereitstellung eines Werkzeugs zur elektronischen Fahrzeugkonfiguration und Leasingrateberechnung unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Leasinggeber im Markt
und der jeweiligen Dienstwagenordnung des Kundenunternehmens“
bestimmten Wortmarke
fleetassist
zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine Bezeichnung, die von einem erheblichen Teil des inländischen Verkehrs im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als
beschreibender Sachbegriff aufgefasst werde. Ihre Wortelemente „fleet“ und „assist“ seien dem deutschen Durchschnittsverbraucher in ihrer Bedeutung bekannt
und fänden bereits auf dem hier einschlägigen Dienstleistungssektor Verwendung,
z. B. in Begriffen wie „Flottenmanagement“ und „Fleetmanager“. Die letztgenannte
Bezeichnung habe das Bundespatentgericht (PAVIS PROMA 30 W (pat) 170/99,
Beschluss vom 17.01.2000) bereits als schutzunfähig eingestuft. Die angemeldete
Marke werde der Verkehr lediglich als Hinweis auf ein Angebot von unterstützenden Leistungen verstehen, die sich auf den Bereich des Fuhrparkmanagements
bezögen. Der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Marke möglicherweise
um eine Wortneuschöpfung handele, sei demgegenüber unbeachtlich, weil die
Bezeichnung „fleetassist“ sprachüblich gebildet und ihre Bedeutung ohne weiteres
erfassbar sei. Die Fähigkeit des typischen, dem markenrechtlichen Leitbild entsprechenden Verbrauchers, eine beschreibende Sachaussage als solche zu erkennen, dürfe nicht zu gering angesetzt werden.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
der Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke werde von dem maßgeblichen
inländischen Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres erkannt. Es möge
zwar sein, dass die englischen Begriffe „fleet“ und „assist“ in Deutschland bekannt
seien. Es sei aber bereits zweifelhaft, ob das Wort „fleet“ i. S. v. „Fuhrpark“ verstanden werde. Die Kombination beider Markenteile sei ungewöhnlich, weil es sich
bei „assist“ um ein Verb handele. Die angemeldete Marke möge zwar gewisse
Hinweise auf einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen geben. Sie sei jedoch
in ihrem Aussagegehalt zu vage, um ihr das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft absprechen zu können. Aus demselben Grund könne sie auch
nicht zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit der maßgeblichen Dienstleistungen dienen. Die Anmelderin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Eintragung der Bezeichnung „fleetassist“ als Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen steht, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, jedenfalls das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, denn der angemeldeten
Marke fehlt für die fraglichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft besitzt eine Marke nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insoweit EuGH Mitt. 2004, 552, 554, Rdn. 33) dann, wenn sie aus der Sicht des
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers der
beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen geeignet ist, als Unterscheidungsmittel für die Herkunft dieser Waren und/oder Dienstleistungen aus einem
bestimmten Unternehmen zu dienen und damit die betriebliche Zuordnung der
Waren und/oder Dienstleistungen zu ermöglichen. Einer Kennzeichnung fehlt die
Unterscheidungskraft dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der maßgeblichen Waren und/oder Dienstleistungen
aus einem bestimmten Unternehmen sehen, z. B. weil ihr im Zusammenhang mit
diesen Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Begriffsgehalt zu entnehmen ist.
Die angemeldete Bezeichnung weist einen solchen, die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt auf und wird daher von den
angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Kennzeichen für die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen verstanden werden. Ihr Wortbestandteil „Fleet“ ist ein
Begriff der englischen Sprache mit der Bedeutung „Flotte“, der jedoch entgegen
der Ansicht der Anmelderin nicht (mehr) nur eine Flotte von Schiffen bezeichnet,
sondern darüber hinaus auch auf dem Kraftfahrzeugsektor Verwendung findet und
dort die Bedeutung „Fuhrpark“ hat (vgl. Collins, PONS-Wörterbuch Englisch –
Deutsch 1981, S. 239). Dies entspricht im Übrigen auch dem deutschen Sprachgebrauch, in dem es ebenfalls sprachüblich ist, einen Fuhrpark als „Fahrzeugflotte“ oder, wenn klar ist, dass eine Aussage sich auf eine Mehrzahl von Fahrzeugen bezieht, kurz als „Flotte“ zu bezeichnen. Der weitere Markenbestandteil „assist“ ist, wie die Anmelderin zutreffend vorträgt, ein Verb des englischen Grundwortschatzes mit der Bedeutung „assistieren, helfen“ und allein schon wegen seiner Nähe zu dem entsprechenden deutschen Begriff „assistieren“ leicht in seiner
Bedeutung erfassbar.
Insgesamt ist der angemeldeten Bezeichnung „fleetassist“ bei einer Verwendung
im Zusammenhang mit den in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen damit
eine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass diese Dienstleistungen dazu bestimmt und geeignet sind, einem Fuhrpark (bzw. dessen Betreiber) zu assistieren,
mit anderen Worten, ihm bei dem Betrieb eines Fuhrparks zu helfen. Damit liegt
die angemeldete Marke inhaltlich auf der Linie der im Verkehr bereits üblichen Angabe „fleetmanager“, deren fehlende Unterscheidungskraft der 30. Senat mit Beschluss vom 17. Januar 2000 (siehe PAVIS PROMA, 30 W (pat) 170/99 - Fleet-
Manager) festgestellt hat, worauf die Anmelderin im angegriffenen Beschluss bereits hingewiesen worden ist. Der einzige begriffliche Unterschied ist letztlich darin
zu sehen, dass ein „fleetmanager“ das komplette Management eines Fuhrparks
übernimmt, während mit der Bezeichnung „fleetassist“ die Unterstützung eines
Unternehmens in dem Bereich der Verwaltung und Betreuung einer Fahrzeugflotte
zum Ausdruck gebracht wird.
Der Umstand, dass die Kombination eines Substantivs („fleet“) und eines Verbs
(„assist“) möglicherweise sprachlich im Englischen nicht korrekt ist, vermag die
Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke hier nicht zu begründen. Inwieweit
fremdsprachigen Angaben die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, hängt in
erster Linie davon ab, ob für beachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise ein die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung ausschließender
Sinngehalt ohne weiteres erkennbar ist. Maßgeblich ist hier lediglich das inländische Publikum (BGH GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY). Insoweit kann ein
im Heimatland der jeweiligen Sprache phantasievoll verstandenes Sprachgebilde
nach dem Sprachverständnis des deutschen Verkehrs im Einzelfall als beschreibende Aussage aufgefasst werden. Außerdem kennt die deutsche Werbesprache
auch die sog. Scheinentlehnung, d. h. die Verwendung von fremdsprachigem
Wortmaterial, welches in der konkreten Form zwar in der jeweiligen Fremdsprache
nicht nachweisbar ist, vom inländischen Publikum aber gleichwohl als beschreibender, nicht betriebskennzeichnender Hinweis verstanden wird (BGH GRUR
1999, 238, 240 - Tour de culture; BPatG Mitt 1976, 56 - MISTAKE OUT).
Von einem entsprechenden, rein beschreibenden Verkehrsverständnis ist auch bei
der vorliegend angemeldeten Bezeichnung auszugehen, weil angesichts der
sprachlichen Nähe des englischen Wortes „assist“ sowohl zu dem deutschen Verb
„assistieren“ als auch zu dem deutschen Substantiv „Assistent“ zu erwarten ist,
dass der begriffliche Hinweis auf den assistierenden Charakter der angebotenen
Dienstleistungen von dem maßgeblichen durchschnittlich gebildeten Durchschnittsverbraucher durchweg erkannt und verstanden werden wird, nicht jedoch
eine mögliche sprachliche Unkorrektheit. Aber selbst dann, wenn die sprachliche
Unkorrektheit von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise, die über - auch
grammatikalisch - gute Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, erkannt wird,
steht angesichts des deutlich im Vordergrund stehenden dienstleistungsbeschreibenden Aussagegehaltes der Bezeichnung „fleetassist“ nicht zwangsläufig zu erwarten, dass der an die Werbegepflogenheiten gewöhnte Verkehr allein wegen
der nicht sprachregelgerechten Wortbildung hierin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so bezeichneten Leistungen sehen wird.
Das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt der angemeldeten
Marke für alle in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen, denn diese sind
ausnahmslos auf Kraftfahrzeuge bzw. - explizit - auf einen Kraftfahrzeug-Fuhrpark
bezogen und dazu geeignet und bestimmt, den Abnehmer dieser Leistungen bei
der Verwaltung, Organisation, Pflege, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Reinigung, Bereitstellung etc seines Fuhrparks zu unterstützen. Somit handelt es sich
bei der Bezeichnung „fleetassist“ um eine Angabe, der für alle beanspruchten
Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zukommt, was zur Folge hat, dass die angesprochenen Verkehrskreise, im allgemeinen Mitarbeiter mittlerer und größerer Unternehmen und Behörden, die mit der
Betreuung eines Kraftfahrzeugfuhrparks beauftragt sind, diese Bezeichnung in
rechtserheblichem Umfang nur als werbeüblichen Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Dienstleistungen, nicht jedoch als betriebliche Ursprungsbezeichnung verstehen werden. Damit fehlt der angemeldeten Marke die Fähigkeit, die
maßgeblichen Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden
und damit die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Frage, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus als dienstleistungsbeschreibende Angabe einem Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG unterliegt, kann angesichts
ihrer
fehlenden Unterscheidungskraft
dahingestellt bleiben.
gez.
Unterschriften