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BPatG Beschluss vom 31.01.2006 – 27 W (pat) 236/04

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 236/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 14 072.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

31. Januar 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2004 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat

durch den angegriffenen Beschluss nach vorangegangener Beanstandung die

Anmeldung der Wortmarke

DATAGROUP

für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß § 37 Abs. 1, § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine in Großschreibweise wiedergegebene Zusammensetzung aus den beiden Wortelementen „Data“ und „Group“, die auch

in

ihrer Gesamtheit keinen

eintragungsfähigen Gesamtbegriff bilden könnten. Auf dem hier maßgeblichen

Datenverarbeitungssektor werde das Wortelement „group“ nicht nur als

wirtschaftlich-kaufmännischer Hinweis auf eine Unternehmensgruppe verstanden, sondern stelle auch einen einschlägigen Fachbegriff dar, nämlich in

der Software- beziehungsweise Datenbankorganisationsterminologie eine

Sammlung von Elementen, die als Ganzes behandelt werden könnten. In

diesem Sinne erfahre dieser Begriff durch das Bestimmungswort „Data“ eine

nähere Präzisierung, die dazu führe, dass der Gesamtbegriff einen beschreibenden Charakter erhalte.

Die Frage eines Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 könne

bei dieser Sachlage dahinstehen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten

Marke begehrt. Dabei schränkt sie das Verzeichnis der angemeldeten Waren

und Dienstleistungen wie folgt ein:

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild, nämlich Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computer-Hardware; Mikroprozessoren; Peripheriegeräte

für Computer, nämlich Drucker, Bildschirme, elektromechanische,

elektronische, optische und akustische Ein- und Ausgabegeräte,

Tastaturen, Schnittstellengeräte, Cursor-Steuerungsgeräte für die

Verwendung mit Computeranzeigegeräten; Grafikkarten; Computer-Fernsehenkarten; Micro Computer; Modems; Telekommunikation, nämlich elektronische Übertragung von Daten, Bildern, Dokumenten via Computerterminals und Daten- und Stimmentelekommunikation; Computerdienstleistungen, nämlich Vermietung

von Zugangszeiten zu Computerbasen; Computerberatungsdienstleistungen; Erstellen, Entwerfen, Bearbeiten und Betreuen

von Websites; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Erstellen von

technischen Gutachten; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten; digitale Bildbearbeitung“.

Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Marke sei für die genannten

Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig, weil sie entgegen der

Auffassung der Markenstelle keine produktbeschreibenden Inhalte aufweise.

Wenngleich die Wortbestandteile der angemeldeten Marke für sich genommen

verständlich und üblich seien, ergebe sich aus der Zusammenfügung ein Gesamtbegriff, der jedenfalls im Hinblick auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen keinen greifbaren Sachbezug mehr habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und

die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die noch beanspruchten Waren

und Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende Angabe dar.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft

einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für

die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine

sprachliche, bildliche oder gestalterische Darstellung handelt, die vom Verkehr

- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets

nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.,

BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres

und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft

zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl.

BGH GRUR a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005,

417, 418 - BerlinCard).

Um eine in Bezug zu den noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen

derartige Beschreibung handelt es sich bei der angemeldeten Marke jedoch

nicht. Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass das angesprochene

allgemeine Publikum die in der Marke enthaltenen Wortelemente erkennen und

auch als „Datengruppe“ unmittelbar verstehen wird. Ein solcher Sinngehalt der

angemeldeten Marke stellt sich indes nicht als eine rein produktbezogene

Sachaussage dar, die der Verkehr nur als solche verstehen würde. Denn selbst

mit dem Hintergrundwissen eines Informatikers, dem die Gruppierung von Daten im Sinne der von der Markenstelle zutreffend herangezogenen Definition im

Zusammenhang mit der Datenbankorganisation geläufig ist, wird sich dem verständigen Betrachter, dem diese Bezeichnung im Zusammenhang mit den noch

beanspruchten Waren und Dienstleistungen begegnet, ein auf diese Waren und

Dienstleistungen zu beziehender Sinngehalt nicht ohne weiteres erschließen.

Die Gruppierung von Daten stellt einen spezifischen Ausschnitt aus dem Gesamtkomplex etwa einer Datenbankorganisation und den damit verbundenen

Programmen und Dienstleistungen dar. Dieser Ausschnitt aus dem Gesamtkomplex ist aber gleichzeitig im Hinblick auf die betreffenden Waren und

Dienstleistungen selbst völlig nichtssagend, weil die Notwendigkeit einer Datengruppierung von der Durchführung bestimmter Aufgaben abhängt, für die die

betreffenden Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden sollen. Für diese

selbst ist der Begriff trotz seines - abstrakt gesehen - klaren Bedeutungsgehalts

dagegen inhaltsleer. Da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer

Marke aber nicht auf den abstrakten Bedeutungsgehalt abzustellen ist, sondern

auf die Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten Produkte, kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen

werden. Mangels anderer Anhaltspunkte hat der Verkehr keine Veranlassung,

sie als etwas anderes denn als herstellerbezogenen Ursprungshinweis anzusehen.

Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist damit mangels beschreibenden Inhalts ebenfalls nicht erkennbar.

gez.

Unterschriften