Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 03.08.2023 – 25 W (pat) 68/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:030823B25Wpat68.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 68/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 104 547.2
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. August 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:030823B25Wpat68.21.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen
Patent-
und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 42,
vom
16. August 2021 aufgehoben.
Das Zeichen
GRÜNDE§
I.
citylinxx
ist am 6. April 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Es beansprucht nach
teilweiser Einschränkung der Anmeldung durch Schreiben vom 19. November 2020
noch Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 35:
Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Bezug
auf die Führung von Unternehmen
im öffentlichen Sektor;
Unternehmensberatung,
insbesondere
auf
dem Gebiet
der
Datenverarbeitung;
Kaufmännisches
Projektmanagement;
Lieferantenmanagement; Erstellen von statistischen Analysen und
Berichten;
Klasse 42:
IT-Dienstleistungen, nämlich Verbindung einer unternehmenseigenen
Systemlandschaft mit Systemen von externen Geschäftspartnern und
Lieferanten;
IT-Dienstleistungen,
nämlich
Steuerung
von
Geschäftsprozessen,
insbesondere
von
übergreifenden
Geschäftsprozessen in Abhängigkeit von bestimmten Ereignissen;
Softwareberatung; IT-Projektmanagement; IT-Dienstleistungen, nämlich
grafische Modellierung von Geschäftsprozessen; Design von
Informationssystemen
in
Bezug
auf
Management;
Computerdienstleistungen
für
Datenanalysen;
Beratungsdienstleistungen im IT-Bereich; IT-Dienstleistungen, nämlich
Anbindung neuer Systeme über Middleware-Komponenten.
Mit Beschluss vom 16. August 2021 hat die Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des höheren
Dienstes,
unter Bezugnahme
auf
den Beanstandungsbescheid
vom
14. August 2020 die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil
der
angemeldeten Bezeichnung
jegliche Unterscheidungskraft
fehle
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Zeichenbestandteile „city“ als auch „linxx“ seien
gängige Begriffe der englischen Sprache und würden in Verbindung mit den
beanspruchten Dienstleistungen als Bezeichnung ihrer Bestimmung sowie der Art
ihrer Erbringung verstanden. Sie seien den relevanten beteiligten Verkehrskreisen
bekannt. Das Element „city“ weise im Sinne eines bestimmten Angebots- und
Erbringungsschwerpunkts darauf hin, dass sich die Dienstleistungen insbesondere
an Unternehmen
richteten, deren hauptsächliches Tätigkeitsfeld sich im
Innenbereich einer Großstadt befinde. Es sei hierbei irrelevant, dass die Tätigkeiten
nicht ortsbezogen erbracht würden. Ferner bringe der Zeichenbestandteil „city“ zum
Ausdruck, dass sich die IT-Dienstleistungen an städtische Unternehmen richten.
Auch könne er sich auf die Analyse von Datenströmen und Ereignissen in Städten
beziehen.
Die weitere Komponente „linxx“ als Abwandlung von „links“ mache deutlich, dass
die gegenständlichen Dienstleistungen der Herstellung von Verbindungen dienten.
So könnten mit ihrer Hilfe Unternehmensverbindungen hergestellt, Lieferketten
zwischen Unternehmen aufgebaut oder IT-Systeme miteinander verknüpft werden
sowie Unternehmen miteinander interagieren. Dass der Begriff „link“ noch andere
Bedeutungen habe, sei für das Vorliegen des Schutzhindernisses der mangelnden
Unterscheidungskraft unschädlich. Auch die spezifische Ausgestaltung mit den
Buchstaben „xx“ am Ende des Wortes begründe nicht die Unterscheidungskraft des
Anmeldezeichens. Die Verkehrskreise würden diese Abwandlung
für ein
werbeübliches Stilmittel halten und ihr keine weitere Beachtung schenken. Die
Kombination „citylinxx“ sei auch nicht ungewöhnlich. Sie weise auf Gegenstand und
Bestimmung der Dienstleistungen hin, nämlich die technische und wirtschaftliche
Verbindung von Unternehmen als auch sonstigen Wirtschaftsteilnehmern im
Innenbereich einer Großstadt.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
bei den vorliegenden Dienstleistungen handele es sich um solche, die vorwiegend
Firmenkunden und Fachkreise ansprächen. Es sei demnach auf die mutmaßliche
Wahrnehmung eines überdurchschnittlich gut informierten und aufmerksamen
Verbrauchers abzustellen, bei dem aufgrund der gebotenen professionellen Sorgfalt
von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad im Falle der Inanspruchnahme der
beanspruchten Dienstleistungen auszugehen sei. Der angemeldeten Marke könne
nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Der Zeichenbestandteil
„City“ sei im Sinne von „Stadt, Stadtzentrum, Großstadt“ in den deutschen
Sprachgebrauch eingegangen. Bei dem Zeichenelement „linxx“ bestünden Zweifel,
ob dieses tatsächlich im Sinne von „Verbindungen“ verstanden werde. Der
Doppelbuchstabe „xx“ am Wortende springe dem aufmerksamen Verbraucher ins
Auge und biete Anlass für Interpretationen. Der Bestandteil „linxx“ könne auch im
Sinne der Richtungsangabe „links“ oder als das englische Wort „lynx“ für „Luchs“
verstanden werden. Selbst wenn ihn der Verbraucher im Sinne von „links“ als den
englischen Begriff für „Verbindungen“ auffasse, liege in Kombination mit dem
Erstelement keineswegs ein eindeutiger Sachhinweis vor. Die Markenstelle sei nur
in mehreren gedanklichen Schritten zu einem beschreibenden Gehalt gelangt. Dies
sei
jedoch nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht zulässig, nach der die
Unterscheidungskraft nur bei einer sich in den Vordergrund drängenden und ohne
weiteres ersichtlichen Sachangabe verneint werden könne. Die unmittelbare
Übersetzung des Anmeldezeichens sei „Stadtverbindungen“. In Verbindung mit den
konkret beanspruchten Dienstleistungen
vermittele sie
keine
erkennbar
beschreibende Aussage. Die gegenständliche Wortverbindung sei
für die
Fachkreise trotz ihres abstrakten Bedeutungsgehalts vollkommen inhaltsleer. Die
Anmelderin verweist ergänzend auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts
27 W (pat) 236/04 - DATAGROUP, 27 W (pat) 268/99 - Centralcity und
27 W (pat) 211/05 - SPEED LINK. Auch die ihnen zugrunde liegenden Zeichen
hätten einen bestimmten Sinngehalt aufgewiesen, seien aber für die konkret
beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen inhaltsleer gewesen und deshalb für
schutzfähig erachtet worden. Demgegenüber seien die von der Markenstelle
angeführten Entscheidungen nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar,
da die gegenständlichen Zeichen einen deutlich engeren Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen aufgewiesen hätten. Das
angemeldete Zeichen sei auch nicht freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 42, vom 16. August 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und
begründet. Der Eintragung des Wortzeichens
citylinxx
für die noch beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 stehen keine
Schutzhindernisse
entgegen.
Insbesondere
fehlt
ihm weder
jegliche
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es eine
freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018,
301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten,
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11
- Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die
Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, aber einen
engen beschreibenden Bezug zu ihnen aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850
Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen „citylinxx“ nicht jegliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
a) Adressaten der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35
und 42 sind vorrangig Unternehmen, die Beratungs-, Management- und
IT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
b) Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, setzt sich die als Marke
angemeldete Wortfolge „citylinxx“ für den Großteil des angesprochenen Verkehrs
ohne weiteres erkennbar aus den englischen Wörtern „city“ und „links“ zusammen.
Das ursprünglich englische Substantiv „city“ hat zwischenzeitlich mit der Bedeutung
„Geschäftsviertel einer Großstadt, Innenstadt“ Eingang in die deutsche Sprache
gefunden (vgl. „www.duden.de“, Suchbegriff: „City“). Auch als Teil des englischen
Grundwortschatzes ist es weitesten Verkehrskreisen im Sinne von „Stadt,
Innenstadt, Großstadt“ bekannt (vgl. „dict.leo.org/englisch-deutsch/city“; ebenso
BPatG 27 W (pat) 526/16 - City Jungle).
Der weitere Zeichenbestandteil „linxx“ kann als der abgewandelte Plural des
englischen Substantivs „link“
interpretiert werden, das
ins Deutsche mit
„Verbindung,
Zusammenhang,
Verknüpfung“
übersetzt
wird
(vgl.
„dict.leo.org/englisch-deutsch/link“). Davon ausgehend kommt ihm im Deutschen
auch die Bedeutung „Verknüpfung mit einer Internetseite, einer anderen Datei o. ä.,
die per Mausklick aktiviert werden kann“ zu (vgl. „www.duden.de“, Suchbegriff:
„Link“; ebenso BPatG 30 W (pat) 518/12 - SAFELINK). Der Plural „links“ wird wie
die Zeichenkomponente „linxx“ ausgesprochen, da die Buchstabenfolgen „ks“ und
„xx“ am Ende eines Wortes gleich klingen. Dementsprechend wird Erstgenannte
zumindest bei anderen englischen Wörtern im Plural nicht selten durch
Zweitgenannte ersetzt. So finden sich beispielsweise die Synonyme „Stixx“ für die
Pluralform „sticks“ und „Drinxx“ für die Pluralform „drinks“ auf deutschsprachigen
Internetseiten.
c) Der Wortkombination
„citylinxx“
können
demnach
die Bedeutungen
„Innenstadtverbindungen“,
„Großstadtverbindungen“
oder
„Innen-
bzw.
Großstadtverknüpfungen mit Internetseiten“ zukommen. Ihnen lässt sich in
Verbindung mit den verbliebenen Dienstleistungen keine oder allenfalls nach
mehreren Gedankenschritten eine undeutliche Sachaussage entnehmen.
Zum einen konnte nicht ermittelt werden, dass der Zeichenbestandteil „linxx“ als
Synonym für das englische Wort „links“ tatsächlich in nennenswertem Umfang im
Verkehr verwendet wird. Dementsprechend erschließt sich diese Bedeutung erst
durch Vergleich mit anderen gebräuchlicheren Wörtern, die am Ende die
Buchstaben „xx“ als Ersatz für „ks“ aufweisen.
Zum anderen sind die Dienstleistungen
„Klasse 35:
Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Bezug
auf die Führung
von Unternehmen
im öffentlichen Sektor;
Unternehmensberatung,
insbesondere
auf
dem Gebiet
der
Datenverarbeitung;
Kaufmännisches
Projektmanagement;
Lieferantenmanagement; Erstellen von statistischen Analysen und
Berichten;
Klasse 42:
IT-Dienstleistungen, nämlich Steuerung von Geschäftsprozessen,
insbesondere von übergreifenden Geschäftsprozessen in Abhängigkeit
von bestimmten Ereignissen; Softwareberatung; IT-Projektmanagement;
IT-Dienstleistungen,
nämlich
grafische
Modellierung
von
Geschäftsprozessen; Design von Informationssystemen in Bezug auf
Management;
Computerdienstleistungen
für
Datenanalysen;
Beratungsdienstleistungen im IT-Bereich“
nicht oder nicht primär dazu bestimmt, Verbindungen, geschweige denn solche in
einer Innen- oder Großstadt bzw. zu Internetseiten herzustellen. Zudem lässt die
Wortkombination „citylinxx“ in diesem Kontext offen, wer oder was mit wem oder
was in einer Innen- oder Großstadt auf welche Art und Weise miteinander
verbunden wird.
Selbst im Zusammenhang mit den auf das Herstellen von Verbindungen
abzielenden Dienstleistungen der Klasse 42
„IT-Dienstleistungen, nämlich Verbindung einer unternehmenseigenen
Systemlandschaft mit Systemen von externen Geschäftspartnern und
Lieferanten; IT-Dienstleistungen, nämlich Anbindung neuer Systeme
über Middleware-Komponenten“
eröffnet das Anmeldezeichen umfassende Interpretationsspielräume. Die besagten
Tätigkeiten werden nicht dadurch charakterisiert, ob sie in einer Stadt oder auf dem
Land erbracht werden, selbst wenn in einer Innen- oder Großstadt die Entfernungen
kürzer und/oder der für die Verbindungen zur Verfügung stehende Platz
eingeschränkter sein sollte. Ergänzend ist in Betracht zu ziehen, dass mit
„Innenstadtverbindungen“ oder „Großstadtverbindungen“ sowohl die Verbindungen
innerhalb einer Stadt als auch zwischen Innen- bzw. Großstädten gemeint sein
können. Ein ausreichend enger sachlicher Bezug erschließt sich auch nicht unter
Zugrundelegung der Bedeutung „Innen- bzw. Großstadtverknüpfungen mit
Internetseiten“, zumal die eben genannten Dienstleistungen darauf nicht
ausgerichtet sind.
2. Hiervon ausgehend ist das Gegenstand der Erörterung bildende Zeichen nicht
zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen geeignet, so
dass auch das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliegt.
Zwar kommt es für die Bejahung eines Freihaltebedürfnisses nicht darauf an, dass
die Begriffskombination „citylinxx“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Beschreibung
verwendet wird. Denn das besagte Schutzhindernis setzt lediglich voraus, dass die
fragliche Angabe zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren
und/oder Dienstleistungen „dienen kann“. Mithin ist darauf abzustellen, ob sie
objektiv als Hinweis auf die Art, Beschaffenheit, Bestimmung o. ä. geeignet ist.
Insofern ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung
zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende
Verwendung vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist bzw. in Betracht
kommt (vgl. für geografische Herkunftsangaben: EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 31 bis
34 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491,
494 f. - Vierlinden). Angesichts der gegenwärtigen Recherchelage gibt es jedoch
keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die eine solche Entwicklung im
Zusammenhang mit den vorliegend betroffenen Dienstleistungen nahelegen
könnten, so dass ein Allgemeininteresse an der Freihaltung des angemeldeten
Zeichens nicht feststellbar ist.
Der Beschwerde war folglich stattzugeben.
Kortbein
Fehlhammer
Rupp-Swienty