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BPatG Beschluss vom 03.08.2023 – 25 W (pat) 68/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:030823B25Wpat68.21.0

Zitiert 5 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 68/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 104 547.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. August 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:030823B25Wpat68.21.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen

Patent-

und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 42,

vom

16. August 2021 aufgehoben.

Das Zeichen

GRÜNDE§

I.

citylinxx

ist am 6. April 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Es beansprucht nach

teilweiser Einschränkung der Anmeldung durch Schreiben vom 19. November 2020

noch Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 35:

Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Bezug

auf die Führung von Unternehmen

im öffentlichen Sektor;

Unternehmensberatung,

insbesondere

auf

dem Gebiet

der

Datenverarbeitung;

Kaufmännisches

Projektmanagement;

Lieferantenmanagement; Erstellen von statistischen Analysen und

Berichten;

Klasse 42:

IT-Dienstleistungen, nämlich Verbindung einer unternehmenseigenen

Systemlandschaft mit Systemen von externen Geschäftspartnern und

Lieferanten;

IT-Dienstleistungen,

nämlich

Steuerung

von

Geschäftsprozessen,

insbesondere

von

übergreifenden

Geschäftsprozessen in Abhängigkeit von bestimmten Ereignissen;

Softwareberatung; IT-Projektmanagement; IT-Dienstleistungen, nämlich

grafische Modellierung von Geschäftsprozessen; Design von

Informationssystemen

in

Bezug

auf

Management;

Computerdienstleistungen

für

Datenanalysen;

Beratungsdienstleistungen im IT-Bereich; IT-Dienstleistungen, nämlich

Anbindung neuer Systeme über Middleware-Komponenten.

Mit Beschluss vom 16. August 2021 hat die Markenstelle für Klasse 42 des

Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des höheren

Dienstes,

unter Bezugnahme

auf

den Beanstandungsbescheid

vom

14. August 2020 die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil

der

angemeldeten Bezeichnung

jegliche Unterscheidungskraft

fehle

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Zeichenbestandteile „city“ als auch „linxx“ seien

gängige Begriffe der englischen Sprache und würden in Verbindung mit den

beanspruchten Dienstleistungen als Bezeichnung ihrer Bestimmung sowie der Art

ihrer Erbringung verstanden. Sie seien den relevanten beteiligten Verkehrskreisen

bekannt. Das Element „city“ weise im Sinne eines bestimmten Angebots- und

Erbringungsschwerpunkts darauf hin, dass sich die Dienstleistungen insbesondere

an Unternehmen

richteten, deren hauptsächliches Tätigkeitsfeld sich im

Innenbereich einer Großstadt befinde. Es sei hierbei irrelevant, dass die Tätigkeiten

nicht ortsbezogen erbracht würden. Ferner bringe der Zeichenbestandteil „city“ zum

Ausdruck, dass sich die IT-Dienstleistungen an städtische Unternehmen richten.

Auch könne er sich auf die Analyse von Datenströmen und Ereignissen in Städten

beziehen.

Die weitere Komponente „linxx“ als Abwandlung von „links“ mache deutlich, dass

die gegenständlichen Dienstleistungen der Herstellung von Verbindungen dienten.

So könnten mit ihrer Hilfe Unternehmensverbindungen hergestellt, Lieferketten

zwischen Unternehmen aufgebaut oder IT-Systeme miteinander verknüpft werden

sowie Unternehmen miteinander interagieren. Dass der Begriff „link“ noch andere

Bedeutungen habe, sei für das Vorliegen des Schutzhindernisses der mangelnden

Unterscheidungskraft unschädlich. Auch die spezifische Ausgestaltung mit den

Buchstaben „xx“ am Ende des Wortes begründe nicht die Unterscheidungskraft des

Anmeldezeichens. Die Verkehrskreise würden diese Abwandlung

für ein

werbeübliches Stilmittel halten und ihr keine weitere Beachtung schenken. Die

Kombination „citylinxx“ sei auch nicht ungewöhnlich. Sie weise auf Gegenstand und

Bestimmung der Dienstleistungen hin, nämlich die technische und wirtschaftliche

Verbindung von Unternehmen als auch sonstigen Wirtschaftsteilnehmern im

Innenbereich einer Großstadt.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

bei den vorliegenden Dienstleistungen handele es sich um solche, die vorwiegend

Firmenkunden und Fachkreise ansprächen. Es sei demnach auf die mutmaßliche

Wahrnehmung eines überdurchschnittlich gut informierten und aufmerksamen

Verbrauchers abzustellen, bei dem aufgrund der gebotenen professionellen Sorgfalt

von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad im Falle der Inanspruchnahme der

beanspruchten Dienstleistungen auszugehen sei. Der angemeldeten Marke könne

nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Der Zeichenbestandteil

„City“ sei im Sinne von „Stadt, Stadtzentrum, Großstadt“ in den deutschen

Sprachgebrauch eingegangen. Bei dem Zeichenelement „linxx“ bestünden Zweifel,

ob dieses tatsächlich im Sinne von „Verbindungen“ verstanden werde. Der

Doppelbuchstabe „xx“ am Wortende springe dem aufmerksamen Verbraucher ins

Auge und biete Anlass für Interpretationen. Der Bestandteil „linxx“ könne auch im

Sinne der Richtungsangabe „links“ oder als das englische Wort „lynx“ für „Luchs“

verstanden werden. Selbst wenn ihn der Verbraucher im Sinne von „links“ als den

englischen Begriff für „Verbindungen“ auffasse, liege in Kombination mit dem

Erstelement keineswegs ein eindeutiger Sachhinweis vor. Die Markenstelle sei nur

in mehreren gedanklichen Schritten zu einem beschreibenden Gehalt gelangt. Dies

sei

jedoch nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht zulässig, nach der die

Unterscheidungskraft nur bei einer sich in den Vordergrund drängenden und ohne

weiteres ersichtlichen Sachangabe verneint werden könne. Die unmittelbare

Übersetzung des Anmeldezeichens sei „Stadtverbindungen“. In Verbindung mit den

konkret beanspruchten Dienstleistungen

vermittele sie

keine

erkennbar

beschreibende Aussage. Die gegenständliche Wortverbindung sei

für die

Fachkreise trotz ihres abstrakten Bedeutungsgehalts vollkommen inhaltsleer. Die

Anmelderin verweist ergänzend auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts

27 W (pat) 236/04 - DATAGROUP, 27 W (pat) 268/99 - Centralcity und

27 W (pat) 211/05 - SPEED LINK. Auch die ihnen zugrunde liegenden Zeichen

hätten einen bestimmten Sinngehalt aufgewiesen, seien aber für die konkret

beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen inhaltsleer gewesen und deshalb für

schutzfähig erachtet worden. Demgegenüber seien die von der Markenstelle

angeführten Entscheidungen nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar,

da die gegenständlichen Zeichen einen deutlich engeren Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen aufgewiesen hätten. Das

angemeldete Zeichen sei auch nicht freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 42, vom 16. August 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und

begründet. Der Eintragung des Wortzeichens

citylinxx

für die noch beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 stehen keine

Schutzhindernisse

entgegen.

Insbesondere

fehlt

ihm weder

jegliche

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es eine

freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-

Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018,

301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH

GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen

ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise

abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung

finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal

informierten,

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11

- Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die

Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen,

welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, aber einen

engen beschreibenden Bezug zu ihnen aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850

Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen „citylinxx“ nicht jegliche

Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

a) Adressaten der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35

und 42 sind vorrangig Unternehmen, die Beratungs-, Management- und

IT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

b) Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, setzt sich die als Marke

angemeldete Wortfolge „citylinxx“ für den Großteil des angesprochenen Verkehrs

ohne weiteres erkennbar aus den englischen Wörtern „city“ und „links“ zusammen.

Das ursprünglich englische Substantiv „city“ hat zwischenzeitlich mit der Bedeutung

„Geschäftsviertel einer Großstadt, Innenstadt“ Eingang in die deutsche Sprache

gefunden (vgl. „www.duden.de“, Suchbegriff: „City“). Auch als Teil des englischen

Grundwortschatzes ist es weitesten Verkehrskreisen im Sinne von „Stadt,

Innenstadt, Großstadt“ bekannt (vgl. „dict.leo.org/englisch-deutsch/city“; ebenso

BPatG 27 W (pat) 526/16 - City Jungle).

Der weitere Zeichenbestandteil „linxx“ kann als der abgewandelte Plural des

englischen Substantivs „link“

interpretiert werden, das

ins Deutsche mit

„Verbindung,

Zusammenhang,

Verknüpfung“

übersetzt

wird

(vgl.

„dict.leo.org/englisch-deutsch/link“). Davon ausgehend kommt ihm im Deutschen

auch die Bedeutung „Verknüpfung mit einer Internetseite, einer anderen Datei o. ä.,

die per Mausklick aktiviert werden kann“ zu (vgl. „www.duden.de“, Suchbegriff:

„Link“; ebenso BPatG 30 W (pat) 518/12 - SAFELINK). Der Plural „links“ wird wie

die Zeichenkomponente „linxx“ ausgesprochen, da die Buchstabenfolgen „ks“ und

„xx“ am Ende eines Wortes gleich klingen. Dementsprechend wird Erstgenannte

zumindest bei anderen englischen Wörtern im Plural nicht selten durch

Zweitgenannte ersetzt. So finden sich beispielsweise die Synonyme „Stixx“ für die

Pluralform „sticks“ und „Drinxx“ für die Pluralform „drinks“ auf deutschsprachigen

Internetseiten.

c) Der Wortkombination

„citylinxx“

können

demnach

die Bedeutungen

„Innenstadtverbindungen“,

„Großstadtverbindungen“

oder

„Innen-

bzw.

Großstadtverknüpfungen mit Internetseiten“ zukommen. Ihnen lässt sich in

Verbindung mit den verbliebenen Dienstleistungen keine oder allenfalls nach

mehreren Gedankenschritten eine undeutliche Sachaussage entnehmen.

Zum einen konnte nicht ermittelt werden, dass der Zeichenbestandteil „linxx“ als

Synonym für das englische Wort „links“ tatsächlich in nennenswertem Umfang im

Verkehr verwendet wird. Dementsprechend erschließt sich diese Bedeutung erst

durch Vergleich mit anderen gebräuchlicheren Wörtern, die am Ende die

Buchstaben „xx“ als Ersatz für „ks“ aufweisen.

Zum anderen sind die Dienstleistungen

„Klasse 35:

Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Bezug

auf die Führung

von Unternehmen

im öffentlichen Sektor;

Unternehmensberatung,

insbesondere

auf

dem Gebiet

der

Datenverarbeitung;

Kaufmännisches

Projektmanagement;

Lieferantenmanagement; Erstellen von statistischen Analysen und

Berichten;

Klasse 42:

IT-Dienstleistungen, nämlich Steuerung von Geschäftsprozessen,

insbesondere von übergreifenden Geschäftsprozessen in Abhängigkeit

von bestimmten Ereignissen; Softwareberatung; IT-Projektmanagement;

IT-Dienstleistungen,

nämlich

grafische

Modellierung

von

Geschäftsprozessen; Design von Informationssystemen in Bezug auf

Management;

Computerdienstleistungen

für

Datenanalysen;

Beratungsdienstleistungen im IT-Bereich“

nicht oder nicht primär dazu bestimmt, Verbindungen, geschweige denn solche in

einer Innen- oder Großstadt bzw. zu Internetseiten herzustellen. Zudem lässt die

Wortkombination „citylinxx“ in diesem Kontext offen, wer oder was mit wem oder

was in einer Innen- oder Großstadt auf welche Art und Weise miteinander

verbunden wird.

Selbst im Zusammenhang mit den auf das Herstellen von Verbindungen

abzielenden Dienstleistungen der Klasse 42

„IT-Dienstleistungen, nämlich Verbindung einer unternehmenseigenen

Systemlandschaft mit Systemen von externen Geschäftspartnern und

Lieferanten; IT-Dienstleistungen, nämlich Anbindung neuer Systeme

über Middleware-Komponenten“

eröffnet das Anmeldezeichen umfassende Interpretationsspielräume. Die besagten

Tätigkeiten werden nicht dadurch charakterisiert, ob sie in einer Stadt oder auf dem

Land erbracht werden, selbst wenn in einer Innen- oder Großstadt die Entfernungen

kürzer und/oder der für die Verbindungen zur Verfügung stehende Platz

eingeschränkter sein sollte. Ergänzend ist in Betracht zu ziehen, dass mit

„Innenstadtverbindungen“ oder „Großstadtverbindungen“ sowohl die Verbindungen

innerhalb einer Stadt als auch zwischen Innen- bzw. Großstädten gemeint sein

können. Ein ausreichend enger sachlicher Bezug erschließt sich auch nicht unter

Zugrundelegung der Bedeutung „Innen- bzw. Großstadtverknüpfungen mit

Internetseiten“, zumal die eben genannten Dienstleistungen darauf nicht

ausgerichtet sind.

2. Hiervon ausgehend ist das Gegenstand der Erörterung bildende Zeichen nicht

zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen geeignet, so

dass auch das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliegt.

Zwar kommt es für die Bejahung eines Freihaltebedürfnisses nicht darauf an, dass

die Begriffskombination „citylinxx“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Beschreibung

verwendet wird. Denn das besagte Schutzhindernis setzt lediglich voraus, dass die

fragliche Angabe zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren

und/oder Dienstleistungen „dienen kann“. Mithin ist darauf abzustellen, ob sie

objektiv als Hinweis auf die Art, Beschaffenheit, Bestimmung o. ä. geeignet ist.

Insofern ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung

zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende

Verwendung vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist bzw. in Betracht

kommt (vgl. für geografische Herkunftsangaben: EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 31 bis

34 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491,

494 f. - Vierlinden). Angesichts der gegenwärtigen Recherchelage gibt es jedoch

keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die eine solche Entwicklung im

Zusammenhang mit den vorliegend betroffenen Dienstleistungen nahelegen

könnten, so dass ein Allgemeininteresse an der Freihaltung des angemeldeten

Zeichens nicht feststellbar ist.

Der Beschwerde war folglich stattzugeben.

Kortbein

Fehlhammer

Rupp-Swienty