Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 06.02.2006 – 25 W (pat) 33/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 33/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 395 03 703
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Februar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der am 15. Dezember 2005 verkündete
Beschluss des Senats sowie der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. September 2003 wirkungslos sind, soweit über den Widerspruch aus
der Marke 1 001 403 entschieden worden ist.
G r ü n d e
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 17. September 2003, unter anderem den zunächst unbeschränkt
erhobenen Widerspruch aus der Marke 1 001 403 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die aus der Marke 1 001 403 Widersprechende Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren wurde der Widerspruch insoweit beschränkt,
dass er sich nur noch gegen die Waren „Landfahrzeuge einschließlich Fahrräder,
sowie Teile von Landfahrzeugen; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetze, -gepäckträger, Klingeln, Luftpumpe“ richtete.
Die Beschwerde wurde mit dem
in der mündlichen Verhandlung vom
15. Dezember 2005 verkündeten Beschluss des Senats zurückgewiesen.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke vor Rechtskraft
dieses Beschlusses zurückgenommen und beantragt, festzustellen, dass der Beschluss vom 17. September 2003 der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts seine Wirkung verloren hat. Der Beschluss der Markenstelle vom 17. September 2003 und der auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 15. Dezember 2005 verkündete Beschluss des Senats sind demzufolge hinsichtlich der Entscheidung über den Widerspruch aus der Marke 1 001 403 wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog
(vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit nicht nur antragsgemäß hinsichtlich des Beschlusses der Markenstelle, sondern auch hinsichtlich des auf die mündliche Verhandlung verkündeten Beschlusses, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl.,
Rdn. 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
gez.
Unterschriften