Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 07.02.2006 – 24 W (pat) 43/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Februar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 50 626.1

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

CombiGrill

Die Wortmarke

ist für die Waren

"Koch- und/oder Dampferzeugungsapparate zur Behandlung von

Speisen für die Großküche; Zubehör und Teile der zuvor genannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2003 hat die Markenstelle für Klasse 11 des

Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen

Dienstes, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG beanstandete Anmeldung

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG). Die Zurückweisung wird damit begründet, die angemeldete Marke

setze sich aus den auch breiten deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlichen englischen Wortelementen "Combi" (Abkürzung für "combination" bzw.

"Kombination") und "Grill" (= Gerät zum Rösten und Braten) zusammen. Sie bezeichne lediglich einen "Kombinations-Grill" bzw. "Kombi-Grill", d. h. ein Grillgerät,

das auch Funktionen für andere Gararten aufweise, und stelle deshalb keinen betrieblichen Herkunftshinweis dar. Diese Bedeutung dränge sich in Verbindung mit

den von der Anmeldung betroffenen Waren ohne weiteres auf, zumal auf dem hier

angesprochenen Warengebiet die Kombination zwischen Mikrowelle und Grill seit

langem bekannt sei und ein Dampferzeugungsgerät in Verbindung mit einem Grill

das Grillergebnis verbessere. Die Schreibweise mit "C" an Stelle von "K" sei

klanglich unerheblich und außerdem in der Werbung üblich. Die von der Anmelderin genannten, nach ihrer Ansicht einschlägigen zahlreichen Markeneintragungen,

die zum großen Teil aus einem unterschiedlichen Rechtskreis stammten, könnten

keinen Anspruch auf Eintragung der hier angemeldeten Marke geben und

bräuchten daher nicht im einzelnen erörtert zu werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Meinung,

der angefochtene Beschluss sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die Markenstelle

nicht konkret auf die von der Anmelderin genannte Rechtsprechung und die entgegengehaltenen Markeneintragungen eingegangen sei. Weiterhin wird vorgetragen, die angemeldete Marke sei schutzfähig, denn sie stelle für die beanspruchten

Waren keine unmittelbar beschreibende Angabe dar, was insbesondere für

Dampferzeugungsapparate gelte, die ersichtlich keine Grillgeräte darstellten. Die

Verwendung der angemeldeten Wortkombination für einschlägige Waren sei nicht

nachweisbar. Bereits die verfremdende Schreibweise des Wortbestandteils

"Combi-" begründe die Unterscheidungskraft des Zeichens, weil derartige Küchengeräte auf Sicht gekauft würden und den Abnehmern darum das optische

Stilelement in Form von zwei geschwungenen Anfangsbuchstaben für jeweils

fünfbuchstabige Wortelemente auffallen werde. Im Übrigen sei zu berücksichtigen,

dass der angemeldeten Wortkombination nicht schon deshalb die Unterscheidungskraft im Hinblick auf Dampferzeugungsapparate für Großküchen abgesprochen werden könne, weil gelegentlich beim Grillen am offenen Holzkohlengrill im

Garten Grillwürstchen mit Wasser benetzt würden. Bei der angemeldeten Marke

handle es sich darum um eine für die beanspruchten Waren ungewöhnliche und

neuartige Bezeichnung, die keine klare Vorstellung von den Eigenschaften der

Waren vermitteln könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass vom Bundespatentgericht und vom Deutschen Patent- und Markenamt sowie von ausländischen Eintragungsbehörden zahlreiche vergleichbare Marken für schutzfähig angesehen

worden seien.

Aus den genannten Gründen fehle es auch an einem Freihaltungsbedürfnis im

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen,

insbesondere auch auf die der Anmelderin vorab übersandten Recherche-Ergebnisse des Senats.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch im Übrigen

zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Anmeldung die

Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG entgegen.

1. Soweit die Anmelderin rügt, die Markenstelle sei nicht hinreichend auf die

entgegengehaltenen Entscheidungen und Eintragungen eingegangen, ist

hierin kein Verfahrensfehler zu sehen. Ein Begründungsmangel kann selbst

bei lückenhaften, unvollständigen oder widersprüchlichen Begründungen nur

angenommen werden, wenn diese nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren.

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist jedoch ohne weiteres

nachvollziehbar und geht auf die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen

Gesichtspunkte des Falls ein.

Ein Begründungsmangel kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden,

dass sich der Beschluss nicht im einzelnen mit der nach Meinung der Anmelderin einschlägigen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat

(vgl.

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 83 Rn. 86, 90; BGH GRUR 2000,

53 "SLICK 50"). Dies gilt ebenso in Bezug auf die von der Anmelderin genannten eingetragenen Marken. Da jede Markeneintragung einer auf den

Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt, stellen solche Voreintragungen reine

Fakten dar, denen über die Tatsache ihrer Existenz hinaus nicht zugleich

notwendig auch der Stempel einer zutreffenden Beurteilung der Eintragungsvoraussetzung dieser Zeichen anhaftet. Es ist daher nicht erforderlich, dass

sich die Markenstelle in Entscheidungen von anders gelagerten Eintragungen abgrenzt oder mit solchen vergleichbaren Eintragungen auseinandersetzt, die zu der getroffenen Entscheidung möglicherweise in Widerspruch

stehen (vgl. BPatGE 13, 113, 118 f. "men's club"; vgl. dazu auch BGH BlPMZ

1998, 248, 249 "Today“; zu ausländischen Voreintragungen EuGH GRUR

2004, 428, 431 f. - Nr. 60 ff. "Henkel").

2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken

ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren

oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 - Nr. 29 ff. - "Doublemint"). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen

Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR

2004, 674, 676 - Nr. 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681

- Nr. 34 ff. - "BIOMILD"). Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete Marke

gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH

a. a. O. 674, 676 - Nr. 53, 56 - "Postkantoor"). Auch Begriffsneubildungen

kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als

Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Ein Wortzeichen muss nach der

Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen

werden, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der im

Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH a. a. O.

678 - Nr. 97 - "Postkantoor"). Anders als die Anmelderin meint, kommt es

auch nicht darauf an, ob der entsprechende Begriff weitere Bedeutungen haben kann, für das breite Publikum verständlich ist, ob er von einer großen

oder geringen Anzahl von Unternehmen zur freien Verwendung benötigt wird

und ob die Merkmale der Waren, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (vgl. EuGH a. a. O. 676, 677, 679 -

Nr. 77, 58, 102 - "Postkantoor").

Wie bereits die Markenstelle

festgestellt hat,

ist das angemeldete

zusammengesetzte Substantiv aus den Wortteilen "Combi-" und "Grill" gebildet. Der erste Zeichenteil "Combi-" stellt ein Wortelement mit der Bedeutung

von "Kombination" dar (Duden - Das Fremdwörterbuch, 8. Auflage, Stichwörter "Combi-", "Kombi-"), wobei die Schreibweisen mit "C" und "K" gleichgesetzt werden. Der zweite Wortteil "Grill" bezeichnet sowohl ein Gerät zum

Rösten von Fleisch, Fisch, Geflügel etc. als auch einen Bratrost (Duden,

Deutsches Universalwörterbuch, 5. Auflage, Stichwort "Grill"). Die angemeldeten Wortzusammensetzung ist sprachüblich gebildet. So sind im online-

Wortschatz-Lexikon Informatik der Universität Leipzig zahlreiche wie die angemeldete Marke gebildete Wortverbindungen mit "Combi-" nachweisbar,

u. a. etwa auch die Bezeichnungen "Combi-Dämpfer" und "Combi-Garer".

Aus diesen Gründen drängt sich in Verbindung mit dem betreffenden Waren

dem Verkehr die Bedeutung "K(C)ombinationsgrill, K(C)ombi-Grill" auf. In

dieser Bedeutung wird das zusammengesetzte Wort "Kombigrill" auch tatsächlich verwendet und zwar für kleinere oder größere Gargeräte, die mehrere Funktionen haben können (vgl. etwa Recherche des Senats mit der

Suchmaschine "Google", Stichwort "Kombigrill" vom 14. Dezember 2005 sowie http://www.bimbel.de/shop/Kombigrill.html; Steinbackoefen WebMart;

Pearl Homepage Raclette Komb-Grill; www.thueringer-grillshop.de - Elektro-

Kombigrills). Unter den mit diesem Wort beschriebenen Geräten gibt es auch

größere, für Großküchen verwendbare Backofen-Dampf-Druckgarer-Kombinationen, die sowohl Grillfunktionen als auch Funktionen für das Garen mit

Dampf aufweisen. Ein solches Kombi-Gerät ist etwa der "Bürgi-Kombi-Grill"

(Entreprises Thilmann & Fils - Bissen - Luxembourg). Insgesamt wird darum

der angesprochene Verkehr die angemeldete Kennzeichnung ohne weiteres

als Hinweis auf ein Grillgerät erkennen, das weitere Funktionen, z. B. auch

eine Möglichkeit zum Dampfgaren, besitzt bzw. als Kombinationsgerät außer

dem Grill weitere Einrichtungen zur Zubereitung von Speisen mit besonderen

Funktionen beinhaltet. Es handelt sich bei der angemeldeten Marke somit um

ein Zeichen, das die Beschaffenheit der beanspruchten Waren beschreiben

kann und dessen Eintragung § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, wobei

es - wie oben bereits ausgeführt - markenrechtlich unerheblich ist, dass die

Wortkombination einen relativ umfassenden Begriffsinhalt aufweist (vgl. BGH

GRUR 2004, 778, 779 "URLAUB DIREKT"; BGH GRUR 2000, 882 f. "Bücher

für eine bessere Welt").

Die verwendete Binnengroßschreibung hebt die Eignung als beschreibende

Angabe nicht auf. Es handelt sich hierbei um ein in der Werbung verbreitetes

Stilelement (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 "AntiVir/AntiVirus"), das lediglich zur Verdeutlichung und leichteren Lesbarkeit der Zusammensetzung

dient und damit eine vergleichbare Funktion wie ein Bindestrich hat.

3. Auch der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt

vor.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für

welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen

von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH

GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 - "Philips“; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 -

"Linde u. a.“; GRUR a. a. O. 428, 431- Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027,

1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken,

denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen

Begriffsinhalt zuordnen (EuGH a. a. O. 678 - Nr. 86 - "Postkantoor“).

Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil der Senat - wie oben näher begründet - feststellen konnte, dass der Begriff "Kombi-Grill" bzw. "Combi-Grill"

für einschlägige Waren als Sachangabe verwendet und als solche verstanden wird (vgl. auch HABM GRUR 1999, 1082 ff. "COMBI-DÄMPFER"). Eine

gewisse Interpretationsbedürftigkeit ändert daran nichts, wenn sich wie hier

der sachbezogene Sinngehalt in Verbindung mit den Waren aufdrängt und

die nahe liegenden möglichen Bedeutungsinhalte auf beschreibendem Gebiet liegen (vgl. etwa BGH GRUR 2003, 1050 f. "Cityservice"; BGH

GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").

4. Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung der Schutzhindernisse auch nicht

auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis und Rechtsprechung berufen. Abgesehen davon, dass die von der Anmelderin genannten

Marken

zum

Teil

anders

aufgebaut

sind,

andere Waren-/Dienstleistungssektoren betreffen und auf Grundlage einer inzwischen

veränderten Rechtsprechung oder eines abweichenden Erkenntnisstandes

eingetragen worden sind als die hier angemeldete Wortfolge, erwächst selbst

aus inländischen Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken

unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es

sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine

Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils

einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997,

527, 528 "Autofelge“; BGH a. a. O. "Today“; vgl. dazu auch EuGH GRUR

Int. 2005, 1012, 1015 - Nr. 47 - "BioID"). Noch weniger erheblich sind ausländische Voreintragungen, die die maßgebliche Anschauung der deutschen

Verkehrskreise nicht berücksichtigen können (vgl. EuGH a. a. O. 431 f.

- Nr. 61 ff. - "Henkel").

gez.

Unterschriften