Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 07.02.2006 – 24 W (pat) 43/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 50 626.1
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
CombiGrill
Die Wortmarke
ist für die Waren
"Koch- und/oder Dampferzeugungsapparate zur Behandlung von
Speisen für die Großküche; Zubehör und Teile der zuvor genannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2003 hat die Markenstelle für Klasse 11 des
Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen
Dienstes, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG beanstandete Anmeldung
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG). Die Zurückweisung wird damit begründet, die angemeldete Marke
setze sich aus den auch breiten deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlichen englischen Wortelementen "Combi" (Abkürzung für "combination" bzw.
"Kombination") und "Grill" (= Gerät zum Rösten und Braten) zusammen. Sie bezeichne lediglich einen "Kombinations-Grill" bzw. "Kombi-Grill", d. h. ein Grillgerät,
das auch Funktionen für andere Gararten aufweise, und stelle deshalb keinen betrieblichen Herkunftshinweis dar. Diese Bedeutung dränge sich in Verbindung mit
den von der Anmeldung betroffenen Waren ohne weiteres auf, zumal auf dem hier
angesprochenen Warengebiet die Kombination zwischen Mikrowelle und Grill seit
langem bekannt sei und ein Dampferzeugungsgerät in Verbindung mit einem Grill
das Grillergebnis verbessere. Die Schreibweise mit "C" an Stelle von "K" sei
klanglich unerheblich und außerdem in der Werbung üblich. Die von der Anmelderin genannten, nach ihrer Ansicht einschlägigen zahlreichen Markeneintragungen,
die zum großen Teil aus einem unterschiedlichen Rechtskreis stammten, könnten
keinen Anspruch auf Eintragung der hier angemeldeten Marke geben und
bräuchten daher nicht im einzelnen erörtert zu werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Meinung,
der angefochtene Beschluss sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die Markenstelle
nicht konkret auf die von der Anmelderin genannte Rechtsprechung und die entgegengehaltenen Markeneintragungen eingegangen sei. Weiterhin wird vorgetragen, die angemeldete Marke sei schutzfähig, denn sie stelle für die beanspruchten
Waren keine unmittelbar beschreibende Angabe dar, was insbesondere für
Dampferzeugungsapparate gelte, die ersichtlich keine Grillgeräte darstellten. Die
Verwendung der angemeldeten Wortkombination für einschlägige Waren sei nicht
nachweisbar. Bereits die verfremdende Schreibweise des Wortbestandteils
"Combi-" begründe die Unterscheidungskraft des Zeichens, weil derartige Küchengeräte auf Sicht gekauft würden und den Abnehmern darum das optische
Stilelement in Form von zwei geschwungenen Anfangsbuchstaben für jeweils
fünfbuchstabige Wortelemente auffallen werde. Im Übrigen sei zu berücksichtigen,
dass der angemeldeten Wortkombination nicht schon deshalb die Unterscheidungskraft im Hinblick auf Dampferzeugungsapparate für Großküchen abgesprochen werden könne, weil gelegentlich beim Grillen am offenen Holzkohlengrill im
Garten Grillwürstchen mit Wasser benetzt würden. Bei der angemeldeten Marke
handle es sich darum um eine für die beanspruchten Waren ungewöhnliche und
neuartige Bezeichnung, die keine klare Vorstellung von den Eigenschaften der
Waren vermitteln könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass vom Bundespatentgericht und vom Deutschen Patent- und Markenamt sowie von ausländischen Eintragungsbehörden zahlreiche vergleichbare Marken für schutzfähig angesehen
worden seien.
Aus den genannten Gründen fehle es auch an einem Freihaltungsbedürfnis im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen,
insbesondere auch auf die der Anmelderin vorab übersandten Recherche-Ergebnisse des Senats.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch im Übrigen
zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Anmeldung die
Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG entgegen.
1. Soweit die Anmelderin rügt, die Markenstelle sei nicht hinreichend auf die
entgegengehaltenen Entscheidungen und Eintragungen eingegangen, ist
hierin kein Verfahrensfehler zu sehen. Ein Begründungsmangel kann selbst
bei lückenhaften, unvollständigen oder widersprüchlichen Begründungen nur
angenommen werden, wenn diese nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren.
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist jedoch ohne weiteres
nachvollziehbar und geht auf die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen
Gesichtspunkte des Falls ein.
Ein Begründungsmangel kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden,
dass sich der Beschluss nicht im einzelnen mit der nach Meinung der Anmelderin einschlägigen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat
(vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 83 Rn. 86, 90; BGH GRUR 2000,
53 "SLICK 50"). Dies gilt ebenso in Bezug auf die von der Anmelderin genannten eingetragenen Marken. Da jede Markeneintragung einer auf den
Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt, stellen solche Voreintragungen reine
Fakten dar, denen über die Tatsache ihrer Existenz hinaus nicht zugleich
notwendig auch der Stempel einer zutreffenden Beurteilung der Eintragungsvoraussetzung dieser Zeichen anhaftet. Es ist daher nicht erforderlich, dass
sich die Markenstelle in Entscheidungen von anders gelagerten Eintragungen abgrenzt oder mit solchen vergleichbaren Eintragungen auseinandersetzt, die zu der getroffenen Entscheidung möglicherweise in Widerspruch
stehen (vgl. BPatGE 13, 113, 118 f. "men's club"; vgl. dazu auch BGH BlPMZ
1998, 248, 249 "Today“; zu ausländischen Voreintragungen EuGH GRUR
2004, 428, 431 f. - Nr. 60 ff. "Henkel").
2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken
ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren
oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 - Nr. 29 ff. - "Doublemint"). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen
Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR
2004, 674, 676 - Nr. 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681
- Nr. 34 ff. - "BIOMILD"). Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete Marke
gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH
a. a. O. 674, 676 - Nr. 53, 56 - "Postkantoor"). Auch Begriffsneubildungen
kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als
Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Ein Wortzeichen muss nach der
Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen
werden, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der im
Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH a. a. O.
678 - Nr. 97 - "Postkantoor"). Anders als die Anmelderin meint, kommt es
auch nicht darauf an, ob der entsprechende Begriff weitere Bedeutungen haben kann, für das breite Publikum verständlich ist, ob er von einer großen
oder geringen Anzahl von Unternehmen zur freien Verwendung benötigt wird
und ob die Merkmale der Waren, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (vgl. EuGH a. a. O. 676, 677, 679 -
Nr. 77, 58, 102 - "Postkantoor").
Wie bereits die Markenstelle
festgestellt hat,
ist das angemeldete
zusammengesetzte Substantiv aus den Wortteilen "Combi-" und "Grill" gebildet. Der erste Zeichenteil "Combi-" stellt ein Wortelement mit der Bedeutung
von "Kombination" dar (Duden - Das Fremdwörterbuch, 8. Auflage, Stichwörter "Combi-", "Kombi-"), wobei die Schreibweisen mit "C" und "K" gleichgesetzt werden. Der zweite Wortteil "Grill" bezeichnet sowohl ein Gerät zum
Rösten von Fleisch, Fisch, Geflügel etc. als auch einen Bratrost (Duden,
Deutsches Universalwörterbuch, 5. Auflage, Stichwort "Grill"). Die angemeldeten Wortzusammensetzung ist sprachüblich gebildet. So sind im online-
Wortschatz-Lexikon Informatik der Universität Leipzig zahlreiche wie die angemeldete Marke gebildete Wortverbindungen mit "Combi-" nachweisbar,
u. a. etwa auch die Bezeichnungen "Combi-Dämpfer" und "Combi-Garer".
Aus diesen Gründen drängt sich in Verbindung mit dem betreffenden Waren
dem Verkehr die Bedeutung "K(C)ombinationsgrill, K(C)ombi-Grill" auf. In
dieser Bedeutung wird das zusammengesetzte Wort "Kombigrill" auch tatsächlich verwendet und zwar für kleinere oder größere Gargeräte, die mehrere Funktionen haben können (vgl. etwa Recherche des Senats mit der
Suchmaschine "Google", Stichwort "Kombigrill" vom 14. Dezember 2005 sowie http://www.bimbel.de/shop/Kombigrill.html; Steinbackoefen WebMart;
Pearl Homepage Raclette Komb-Grill; www.thueringer-grillshop.de - Elektro-
Kombigrills). Unter den mit diesem Wort beschriebenen Geräten gibt es auch
größere, für Großküchen verwendbare Backofen-Dampf-Druckgarer-Kombinationen, die sowohl Grillfunktionen als auch Funktionen für das Garen mit
Dampf aufweisen. Ein solches Kombi-Gerät ist etwa der "Bürgi-Kombi-Grill"
(Entreprises Thilmann & Fils - Bissen - Luxembourg). Insgesamt wird darum
der angesprochene Verkehr die angemeldete Kennzeichnung ohne weiteres
als Hinweis auf ein Grillgerät erkennen, das weitere Funktionen, z. B. auch
eine Möglichkeit zum Dampfgaren, besitzt bzw. als Kombinationsgerät außer
dem Grill weitere Einrichtungen zur Zubereitung von Speisen mit besonderen
Funktionen beinhaltet. Es handelt sich bei der angemeldeten Marke somit um
ein Zeichen, das die Beschaffenheit der beanspruchten Waren beschreiben
kann und dessen Eintragung § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, wobei
es - wie oben bereits ausgeführt - markenrechtlich unerheblich ist, dass die
Wortkombination einen relativ umfassenden Begriffsinhalt aufweist (vgl. BGH
GRUR 2004, 778, 779 "URLAUB DIREKT"; BGH GRUR 2000, 882 f. "Bücher
für eine bessere Welt").
Die verwendete Binnengroßschreibung hebt die Eignung als beschreibende
Angabe nicht auf. Es handelt sich hierbei um ein in der Werbung verbreitetes
Stilelement (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 "AntiVir/AntiVirus"), das lediglich zur Verdeutlichung und leichteren Lesbarkeit der Zusammensetzung
dient und damit eine vergleichbare Funktion wie ein Bindestrich hat.
3. Auch der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt
vor.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für
welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH
GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 - "Philips“; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 -
"Linde u. a.“; GRUR a. a. O. 428, 431- Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027,
1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken,
denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen
Begriffsinhalt zuordnen (EuGH a. a. O. 678 - Nr. 86 - "Postkantoor“).
Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil der Senat - wie oben näher begründet - feststellen konnte, dass der Begriff "Kombi-Grill" bzw. "Combi-Grill"
für einschlägige Waren als Sachangabe verwendet und als solche verstanden wird (vgl. auch HABM GRUR 1999, 1082 ff. "COMBI-DÄMPFER"). Eine
gewisse Interpretationsbedürftigkeit ändert daran nichts, wenn sich wie hier
der sachbezogene Sinngehalt in Verbindung mit den Waren aufdrängt und
die nahe liegenden möglichen Bedeutungsinhalte auf beschreibendem Gebiet liegen (vgl. etwa BGH GRUR 2003, 1050 f. "Cityservice"; BGH
GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").
4. Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung der Schutzhindernisse auch nicht
auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis und Rechtsprechung berufen. Abgesehen davon, dass die von der Anmelderin genannten
Marken
zum
Teil
anders
aufgebaut
sind,
andere Waren-/Dienstleistungssektoren betreffen und auf Grundlage einer inzwischen
veränderten Rechtsprechung oder eines abweichenden Erkenntnisstandes
eingetragen worden sind als die hier angemeldete Wortfolge, erwächst selbst
aus inländischen Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken
unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es
sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine
Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils
einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997,
527, 528 "Autofelge“; BGH a. a. O. "Today“; vgl. dazu auch EuGH GRUR
Int. 2005, 1012, 1015 - Nr. 47 - "BioID"). Noch weniger erheblich sind ausländische Voreintragungen, die die maßgebliche Anschauung der deutschen
Verkehrskreise nicht berücksichtigen können (vgl. EuGH a. a. O. 431 f.
- Nr. 61 ff. - "Henkel").
gez.
Unterschriften