Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 07.02.2006 – 27 W (pat) 211/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 211/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 42 550.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Februar 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 6. September 2005 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch den angegriffenen Beschluss nach vorangegangener Beanstandung
die Anmeldung der Wortmarke
SPEED LINK
für die Waren „Kopfhörer, Mikrophone, Mikrophon-Kopfhörer, Kommunikations- und Bedienendgeräte für Internetanschluss, Internet-Telefone; Aktivlautsprecher“ gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als zur Bezeichnung von Merkmalen dieser Waren freizuhaltende Angabe zurückgewiesen.
Bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine sprachüblich gebildete
Bezeichnung, die der angesprochene Verkehr ohne weiteres als „schnelle
Verbindung, Verknüpfung“ verstehe. Da gerade in der modernen Elektronik
schnelle und leistungsstarke Verbindungsmöglichkeiten ein wesentliches
Qualitätskriterium seien, müsse diese Bezeichnung im Hinblick auf die genannten Waren für den Wettbewerb freigehalten werden.
Die Frage einer ausreichenden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 1 könne bei dieser Sachlage dahinstehen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten Marke begehrt, wobei sie das Verzeichnis der angemeldeten Waren beschränkt auf:
„Kopfhörer, Mikrophone, Mikrophon-Kopfhörer; Aktivlautsprecher“.
Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Marke sei für die genannten
Waren unterscheidungskräftig, weil sie entgegen der Auffassung der Markenstelle keine produktbeschreibenden Inhalte aufweise. Wenngleich die
Wortbestandteile der angemeldeten Marke für sich genommen und auch in
ihrer Gesamtheit verständlich und üblich seien, fehle es gleichwohl jedenfalls
im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren an einem greifbaren Sachbezug. Bei der schnellen Verbindung handele es sich um eine Eigenschaft, die
mit diesen Waren nicht unmittelbar in Verbindung zu bringen sei, denn eine
schnelle Verbindung sei bei ihnen kein bestimmendes Merkmal.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten
und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die noch beanspruchten Waren
und Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter das
Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende
Angabe dar.
Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen könnte, ist nicht gegeben,
denn die angemeldete Marke besteht nicht aus Angaben, die dem Verkehr
zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren dienen könnten.
Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass das angesprochene
allgemeine Publikum die in der Marke enthaltenen Wortelemente erkennen
und auch als „schnelle Verbindung, Verknüpfung“ unmittelbar verstehen wird.
Ein solcher Sinngehalt der angemeldeten Marke stellt sich indes nicht als
eine rein produktbezogene Sachaussage dar, die der Verkehr nur als solche
verstehen würde. Denn selbst mit dem Hintergrundwissen eines Informatikers oder Akustiktechnikers, der mit den Details und den Anforderungen einer Verbindung der hier in Rede stehenden elektroakustischen Komponenten
vertraut ist, wird sich dem verständigen Betrachter, dem diese Bezeichnung
im Zusammenhang mit den betreffenden Waren begegnet, ein auf diese zu
beziehender Sinngehalt nicht ohne weiteres erschließen. Die Verbindung
dieser Komponenten ist abhängig von der jeweiligen Schnittstelle, zu der sie
passen müssen. Dass eine besondere „Schnelligkeit“ dabei ein relevantes
Kriterium sein könnte, ist nicht ersichtlich. Damit ist die Bezeichnung „SPEED
LINK“ im Hinblick auf die betreffenden Waren selbst völlig nichts sagend, weil
es für die Verbindung der Komponenten auf andere Aspekte ankommt als
eine nicht zu bestimmende Schnelligkeit. Für diese Waren ist der Begriff trotz
seines - abstrakt gesehen - klaren Bedeutungsgehalts folglich inhaltsleer und
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale ungeeignet. Es gibt daher kein Bedürfnis der Mitbewerber, die angemeldete Bezeichnung zur Kennzeichnung ihrer entsprechenden Produkte
zu nutzen.
Die Marke ist auch hinreichend unterscheidungskräftig, denn ihr kann, wie
dargelegt, für die Waren, für die sie noch in Anspruch genommen wird, kein
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden;
es handelt sich auch nicht um eine sprachliche Darstellung, die vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden würde (s.
dazu z. B. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050,
1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70
m. w. N.). Zwar hat die angemeldete Marke einen fassbaren Bedeutungsinhalt. Weil aber bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke
nicht auf den abstrakten Bedeutungsgehalt abzustellen ist, sondern auf die
Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten Produkte, kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Mangels anderer Anhaltspunkte hat der Verkehr keine Veranlassung,
sie als etwas anderes denn als herstellerbezogenen Ursprungshinweis anzusehen.
gez.
Unterschriften