Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 08.02.2006 – 26 W (pat) 189/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 189/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 34 952

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

… in der Sitzung am 8. Februar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 302 34 952

GOLD

für die Waren der Klasse 34

"Tabak, Tabakprodukte, insbesondere Zigaretten; Streichhölzer"

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Gemeinschafts(wort)marke 818 740

BE GOLD

eingetragen für die Waren der Klasse 34 der Nizzaer Klassifikation

"Zigaretten; Tabak, Tabakprodukte, Raucherartikel, Feuerzeuge,

Streichhölzer".

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 6. Mai 2004 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung

hat sie ausgeführt, zwischen den in den beiderseitigen Warenverzeichnissen aufgeführten Waren bestehe zwar eine bis zur Identität reichende Ähnlichkeit. Den-

noch bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG,

da beide Zeichen nach ihrem Gesamteindruck bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft den erforderlichen Abstand voneinander wahrten. Der Wortbestandteil "GOLD" der Widerspruchsmarke stimme zwar mit der angegriffenen Marke überein. Im Fall der Widerspruchsmarke handele es sich jedoch

um einen einheitlichen Gesamtbegriff, der einer Imperativform analog "be quiet"

oder "be patient" gleichkomme und der sich entgegen der Auffassung der Widersprechenden dem sprachkundigen Teil des inländischen Publikums in seinem

Sinngehalt "Seien Sie golden" ohne weiteres erschließen werde und den dieser

auch nur in seiner Gesamtheit so wiedergeben werde, ohne analysierende Betrachtungen anzustellen. Die Zusammengehörigkeit der beiden Wortbestandteile

werde zudem durch die Verwendung gleicher Schrifttypen und Strichstärke unterstrichen. Eine geradezu willkürliche Aufspaltung von Markenwörtern nehme das

Publikum aber nicht vor. Trotz der vorhandenen Übereinstimmungen erhalte die

Widerspruchsmarke durch ihren weiteren Bestandteil "be" sowohl in klanglicher als

auch in visueller Hinsicht eine völlig von der angegriffenen Marke abweichende

Prägung. Die Unterschiede hinsichtlich Markenlänge, Vokal- und Silbenfolge seien

so deutlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise selbst bei nur flüchtigem

Kontakt keine Probleme hätten, die beiden Marken von einander abzugrenzen, zumal Wortanfänge im Allgemeinen besonders beachtet würden. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr komme nicht in Betracht.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, der aufgrund der hohen Ähnlichkeit bzw. Teilidentität der beiderseitigen

Warenanmeldungen erforderliche Abstand der Marken sei nicht eingehalten. Die

Widerspruchsmarke werde durch den Bestandteil "GOLD" geprägt, der zusätzliche

Bestandteil "BE" trete soweit zurück, dass sich identische Marken gegenüberstünden. Es könne nicht überzeugen, dass es sich bei "BE GOLD" um den Imperativ

"Seien Sie golden" handele, denn diese Wortzusammenstellung ergebe keinen

Sinn. Die Tatsache, dass es sich bei "BE GOLD" um zwei Wörter handele, spreche gegen die Annahme der Markenstelle, es handele sich um einen einheitlichen

Gesamtbegriff. Die Existenz zweier Wörter spreche vielmehr für eine Auftrennung

der Wörter sowie im weiteren dafür, dass der Verkehr sich sodann allein an dem

Bestandteil "GOLD" orientiere. Zudem sei "BE GOLD" schwierig auszusprechen,

weil eine Sprechpause zwischen den beiden Wörtern eingelegt werden müsse.

Auch deswegen werde der Verkehr die Widerspruchsmarke allein auf den Begriff "GOLD" verkürzen. Selbst wenn es sich aber bei dem Markenwort der Widerspruchsmarke um einen einheitlichen Gesamtbegriff handeln sollte, sei nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts eine Verwechslungsgefahr wie in den Fällen "SANA/SCHOSANA", "INTECTA/TECTA",

"VITANA/MOVITANA" und "BIBA/HABIBA" zu bejahen.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Ausführungen der Markenstelle als zutreffend und verweist im

Übrigen darauf, dass es sich bei der angegriffenen Marke um ein Kurzwort handele, bei dem die Unterschiede zu der Widerspruchsmarke besonders deutlich zu

Tage träten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr

von Verwechslungen der Vergleichsmarken i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

zutreffend verneint.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren

oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder

durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-

Pferd; GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella

May).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen. Selbst

unter Zugrundelegung einer bis zur Identität reichenden Warenähnlichkeit und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke genügt der

Abstand der Vergleichsmarken zueinander auch bei Anlegung strenger Maßstäbe,

um eine Verwechslungsgefahr hinreichend sicher auszuschließen. Die Marken

weisen nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck weder im Klang, noch im

(Schrift-)Bild oder im Bedeutungs- oder Sinngehalt eine hinreichende Ähnlichkeit

auf.

Eine - hier allein in Betracht kommende - Verwechslungsgefahr aufgrund einer von

der Widersprechenden behaupteten klanglichen Übereinstimmung der Marken ist

entgegen ihrer Auffassung nicht zu bejahen, weil die Widerspruchsmarke vom

Verkehr nicht in gleicher Weise wie die angegriffene Marke benannt wird. Wie die

Markenstelle zutreffend festgestellt hat, sind keine beachtlichen Gründe dafür ersichtlich, warum das Wort "BE" bei der Benennung der Widerspruchsmarke vom

Verkehr weggelassen werden sollte. Nach Auffassung des Senats bestehen keine

durchgreifenden Zweifel daran, dass die Widerspruchsmarke von den angesprochenen Verkehrskreisen vielmehr in ihrem vollem Wortlaut "BE GOLD" benannt

wird und danach mangels klanglicher Ähnlichkeit nicht mit der angegriffenen Marke "GOLD" verwechselbar ist. Wie die Widersprechende selbst einräumt, kommt

der isolierte Schutz einzelner Elemente einer Marke nicht in Betracht. Der Widersprechenden ist zwar zuzugeben, dass der Verkehr zur Verkürzung von Markenworten neigt, dies allerdings nur, soweit es sich um schwer aussprechbare oder

längere Kennzeichen handelt. Um ein derartiges Kennzeichen handelt es sich

aber bei der Widerspruchsmarke nicht. Es kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass der Verkehr wegen der "Schwierigkeit", die zwei Wörter "BE"

und "GOLD" hintereinander auszusprechen, die Widerspruchsmarke auf ihren Bestandteil "GOLD" verkürzt. Einer solchen Annahme steht, wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, entgegen, dass die Wortkombination "BE GOLD"

einen einheitlichen Gesamtbegriff darstellt, den der Verkehr als solchen erkennt,

weil er an derartige Appelle aus der täglichen (Tabak-)Werbung gewöhnt ist ("Be a

drummer" (DRUM), "Be one of a kind" (PHILIPP MORRIS), "Join the team. Be a

champ" (ADIDAS), "Be yourself" (ALLEGRA), "Be alive!" (Naomi Campbell Kosmetik), "Be young, have fun" (Nivea hair cosmetics), "Be free" (TOM TAILOR)

(aus: www.slogans.de).

Soweit die Widersprechende meint, ihre Wortkombination zeichne sich wegen der

Tatsache, dass ihr kein eindeutiger Sinngehalt zu entnehmen sei, durch einen besonderen Fantasiegehalt aus, rechtfertigt dies keine für sie günstigere Beurteilung.

Selbst wenn der Verkehr dem Imperativ "SEI GOLD" oder "SEI GOLDEN" keinen

greifbaren Sinngehalt zuordnen kann, erkennt er jedenfalls eine nach dem Schema eines englischen Imperativs gebildete Wortverbindung in Form eines Appells.

Dabei kommt jedem Wort das gleiche Gewicht zu und kann ohne Sinnentstellung

weder auf den einen noch den anderen Wortbestandteil verkürzt werden. Gerade

bei sehr kurzen Slogans wie hier besteht für den Verkehr auch wegen der "besseren" Aussprechbarkeit keine Veranlassung, ihn auf ein einziges, noch kürzeres

Schlagwort verkürzen. Daher kann nicht angenommen werden, dass die Widerspruchsmarke durch den Bestandteil "GOLD" in einer Weise geprägt wird, dass ihr

weiterer, zudem am Beginn des Wortkombination stehender und gleichartig ausgestalteter Bestandteil "BE" für den Verkehr zurücktreten und vernachlässigt werden könnte.

Auch die von der Widersprechenden zitierte Rechtsprechung rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung. Die genannten Entscheidungen des Bundespatentgerichts sind für den vorliegenden Fall nicht präjudiziell, weil es in keinem der zitierten Fälle um erkennbar einheitliche Gesamtbegriffe in Form eines Slogans wie

hier geht, sondern allein um die Frage der klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen als

solche. Auch bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 1993, 472

- Sana/Schosana geht es nicht wie hier um die Frage, ob der Verkehr Veranlassung sieht, einen Slogan auf ein Schlagwort zu verkürzen.

Der Senat sieht sich an seiner Entscheidung auch nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005 (C-120/04 Tz. 38 - LIFE/THOMSON

LIFE) gehindert. Danach kann bei Waren-/Dienstleistungsidentität eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet

wurde und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält. Das

Urteil ist für den vorliegenden Fall ebenfalls nicht einschlägig, denn eine solche

Konstellation liegt hier erkennbar nicht vor.

Dies gilt im Ergebnis ebenso für das von der Widersprechenden angeführte Urteil

des EuG vom 26. Januar 2006 - T-317/03 - Derbivariant/Variant. Ungeachtet der

Frage, ob der Senat die dort geäußerte Rechtsauffassung im Einzelfall teilt, kann

die Widersprechende schon deswegen nichts daraus für sich herleiten, weil nach

der Auffassung des EuG die ältere Marke von dem mit der angegriffenen Marke

identischen Bestandteil dominiert wird (a. a. O., Tz. 58, 59), was vorliegend, wie

oben ausgeführt, nicht der Fall ist.

Für das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

gez.

Unterschriften