Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 08.02.2006 – 32 W (pat) 269/03

32. Senat

Bundespatentgericht

Leitsatz§

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

32. Senat

08.02.2006

„Der kleine Eisbär“

1. Wortzeichen, die nach Art eines Phantasietitels gebildet sind, sind einem Markenschutz grundsätzlich auch insoweit zugänglich, als die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können.

2. Ob eine Wortmarke in diesem Sinne Phantasiecharakter aufweist, kann nur

anhand der konkreten Gestaltung der Marke beurteilt werden.

3. „Der kleine Eisbär“ u. a. schutzfähig für bespielte Datenträger, belichtete Filme

und Druckereierzeugnisse.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Februar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 57 805.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Januar 2003 und vom 7. Juli 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

Die am 28. September 2001 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der

Klassen 3, 9, 14, 16, 20, 21, 24, 25, 27 - 30, 32, 41 und 42 als Marke angemeldete

Wortmarke

Der kleine Eisbär

ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

den im Tenor genannten Beschlüssen, von denen der letztere im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise zurückgewiesen worden, nämlich für die Waren und

Dienstleistungen

„bespielte, magnetische, magneto-optische und optische Träger

für Ton, Bild und Daten; bespielte und unbespielte Ton-, Bild- und

Datenträger aller Art, insbesondere Schallplatten, Compact-Discs,

Ton- und Dat-Bänder, Tonkassetten (Kompaktkassetten), Videoplatten (Bildplatten), -kassetten und -bänder; Disketten; belichtete

Filme; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträger

gespeicherten Computerprogrammen; Unterhaltungsautomaten;

Hologramme; elektronische Spiele, insbesondere Videospiele für

Fernsehapparate, Gameboys, Taschenrechner, Unterrichtsapparate, insbesondere audiovisuelle Unterrichtsapparate; Ziergegenstände, soweit in Klasse 14 enthalten, Schmuckwaren einschließlich Modeschmuck, Anstecknadeln, Schlüsselanhänger, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Magazine,

Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Bücher, Plakate (Poster), Transparente, Telefonkarten, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Kreditkarten, Postkarten, Ausweise; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Zeichen-, Mal- und Modellierwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere in Form von Druckereierzeugnissen, Spiele, Markier-

und Buntstifte, Mal-Sets für Kinder, Tafeln und Tafelkreide, Bucheinbände, Lesezeichen, Schreibunterlagen; Bilder; Fotografien;

Abziehbilder, Aufkleber (auch selbstklebend); Dekorationsartikel,

Figuren, soweit in Klasse 20 enthalten; Kunstgegenstände aus

Glas, Porzellan und Steingut; Spiele, auch elektrisch und elektronisch; Spielwaren, Spielzeug einschließlich Stofftiere, Plüschtiere,

insbesondere Teddybären; Puppen; Maskottchen, Veranstaltung

von Musik-, Show-, Kabarett- und Theaterdarbietungen und von

Film- und Videovorführungen, Dienstleistungen auf den Gebieten

der Erziehung, Unterhaltung, sportlichen und kulturellen Aktivitäten, insbesondere Produktion und Gestaltung von Fernseh- und

Rundfunksendungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und

Musikveranstaltungen zur Aufzeichnung oder Live-Sendung in

Rundfunk und Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen, Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterhaltungs-, Kultur- und Sportbereich, Musikdarbietungen; Produktion und Reproduktion sowie Ton- und Bildaufnahmen auf Filmen,

Videoprogrammen und Tonträgern in Kassetten-, Bänder-, Compact-Disc-, Disketten- und Schallplattenform; Produktion und Reproduktion von Filmen, Videos und Tonträgern jeglicher Art; Theateraufführungen; Dienstleistungen eines Vergnügungs- und Freizeitparks“.

In dem genannten Umfang komme der Wortfolge „Der kleine Eisbär“ nicht die

erforderliche Unterscheidungskraft zu. Soweit es sich um Waren und Dienstleistungen aus dem Medienbereich handle, wurde die Bezeichnung „Der kleine

Eisbär“ vom Verkehr als bloße Inhaltsbeschreibende Titel- bzw. Themenangabe

aufgefasst werden. Für die übrigen zurückgewiesenen Waren stelle die Bezeichnung lediglich einen Hinweis auf die Form der Waren dar. Die hilfsweise geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung sei von der Anmelderin nicht hinreichend

dargelegt worden.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie vor, die Marke lasse keine Rückschlüsse auf die dargebotenen

Waren und Dienstleistungen zu. Außerdem habe sich die Marke im Verkehr gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt. Dies würden sowohl die bereits vorgelegten Unterlagen als auch ein Blick ins Internet belegen. Aus der von der Anmelderin vorgelegten Suchliste bei Google vom 29. Oktober 2003 ergäben sich ca.

29 500 Treffer, die sich auf die Figur des kleinen Eisbären bezögen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Die Markenstelle hat

die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für die oben genannten Waren

und Dienstleistungen zu Unrecht verneint.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,

517 [Nr. 40] - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Bei

Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von fehlender

Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt

zugeordnet werden kann und wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine

Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt,

das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird (st. Rspr.; vgl. BGH a.a.O. - Cityservice).

Handelt es sich bei den beanspruchen Waren und Dienstleistungen um solche, die

neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können (z. B. belichtete Filme oder

Druckereierzeugnisse), so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes

nach § 5 Abs. 3 MarkenG - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann

zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR

2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH

UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR

2002, 1070, 1072 Bar jeder Vernunft). Davon ist jedoch nur bei Bezeichnungen

auszugehen, die nach Art eines Sachtitels gebildet sind. Phantasietitel sind einem

Markenschutz hingegen grundsätzlich zugänglich (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 5 Rdn. 102). Die einschlägige neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hatte ausschließlich sachtitelartige Bezeichnungen zum Gegenstand. Die Entscheidung „Winnetou“ (GRUR 2003, 342) bildet insoweit keine Ausnahme.

Zwar handelt es sich bei „Winnetou“ ursprünglich zweifellos um einen Phantasietitel, nämlich um den Namen einer fiktiven Romanfigur von Karl May. In dem betreffenden Verfahren war jedoch vom Bundespatentgericht festgestellt worden,

dass sich der Name „Winnetou“ zum Synonym für einen rechtschaffenen Indianerhäuptling entwickelt habe und sich insoweit als Sachhinweis auf den Inhalt oder

Gegenstand der dort beanspruchten, dem Medienbereich zuzurechnenden Waren

und Dienstleistungen eigne. Nur deswegen war die Unterscheidungskraft zu verneinen. Bloße Phantasietitel stellen demgegenüber keinen Sachhinweis in diesem

Sinne dar.

Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke auch für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die Angabe „Der kleine Eisbär“ kommt in

den konkreten, für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Form nicht als Sachtitel in Betracht. Zwar können sich die von der Anmeldung erfassten medialen

Waren und Dienstleistungen, z. B. belichtete Filme oder Druckereierzeugnisse,

ohne weiteres mit Eisbären, womöglich auch mit kleinen Eisbären befassen

(obwohl man in diesem Fall wohl eher von „jungen Eisbären“ sprechen würde).

„Der kleine Eisbär“ bezeichnet aber nach Art eines Namens ein konkretes

Individuum, das sich so in der Wirklichkeit ersichtlich nicht ausmachen lässt.

Anders als z. B. bei „Der junge Eisbär" oder „Das kleine Kind“ kann man darin

auch keine bloße Individualisierung einer Gattung sehen, mit der sich die Waren

und Dienstleistungen sachlich befassen könnten. Gemeint ist vielmehr ein ganz

bestimmter einzelner kleiner Eisbär. Der Verkehr wird die Bezeichnung. „Der

kleine Eisbär“ daher (unabhängig davon, ob ihm die von der Anmelderin produzierten Filme, Bücher etc. bekannt sind) als Hinweis auf eine fiktive Tierfigur

verstehen, die dadurch wie durch einen Namen konkretisiert und individualisiert

werden soll. Dass mit „Der kleine Eisbär“ - anders als etwa bei „Winnetou“ in

seiner ursprünglichen Bedeutung - zugleich gewisse sachliche Merkmale dieser

Figur kenntlich gemacht werden, nämlich, dass es sich dabei um einen Eisbären

und zwar um einen „kleinen“ Eisbären handelt, steht dieser Individualisierung nicht

entgegen.

Als individualisierende Bezeichnung einer ersichtlich fiktiven Tierfigur vermag die

angemeldete Marke zugleich auf das Unternehmen hinzuweisen, das Waren und

Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Tierfigur produziert und anbietet.

Sie ist somit hinreichend unterscheidungskräftig. Aus denselben Gründen erschöpft sich die angemeldete Marke auch nicht in einer produktbeschreibenden

Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dies gilt gleichermaßen für die

medialen wie für die sonstigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen.

Auf die Frage der Verkehrsdurchsetzung kam es nach alledem nicht mehr an.

gez.

Unterschriften