Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 08.02.2006 – 32 W (pat) 269/03
32. Senat
Bundespatentgericht
Leitsatz§
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
32. Senat
08.02.2006
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
„Der kleine Eisbär“
1. Wortzeichen, die nach Art eines Phantasietitels gebildet sind, sind einem Markenschutz grundsätzlich auch insoweit zugänglich, als die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können.
2. Ob eine Wortmarke in diesem Sinne Phantasiecharakter aufweist, kann nur
anhand der konkreten Gestaltung der Marke beurteilt werden.
3. „Der kleine Eisbär“ u. a. schutzfähig für bespielte Datenträger, belichtete Filme
und Druckereierzeugnisse.
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 57 805.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Januar 2003 und vom 7. Juli 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
Die am 28. September 2001 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der
Klassen 3, 9, 14, 16, 20, 21, 24, 25, 27 - 30, 32, 41 und 42 als Marke angemeldete
Wortmarke
Der kleine Eisbär
ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
den im Tenor genannten Beschlüssen, von denen der letztere im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise zurückgewiesen worden, nämlich für die Waren und
Dienstleistungen
„bespielte, magnetische, magneto-optische und optische Träger
für Ton, Bild und Daten; bespielte und unbespielte Ton-, Bild- und
Datenträger aller Art, insbesondere Schallplatten, Compact-Discs,
Ton- und Dat-Bänder, Tonkassetten (Kompaktkassetten), Videoplatten (Bildplatten), -kassetten und -bänder; Disketten; belichtete
Filme; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträger
gespeicherten Computerprogrammen; Unterhaltungsautomaten;
Hologramme; elektronische Spiele, insbesondere Videospiele für
Fernsehapparate, Gameboys, Taschenrechner, Unterrichtsapparate, insbesondere audiovisuelle Unterrichtsapparate; Ziergegenstände, soweit in Klasse 14 enthalten, Schmuckwaren einschließlich Modeschmuck, Anstecknadeln, Schlüsselanhänger, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Magazine,
Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Bücher, Plakate (Poster), Transparente, Telefonkarten, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Kreditkarten, Postkarten, Ausweise; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Zeichen-, Mal- und Modellierwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere in Form von Druckereierzeugnissen, Spiele, Markier-
und Buntstifte, Mal-Sets für Kinder, Tafeln und Tafelkreide, Bucheinbände, Lesezeichen, Schreibunterlagen; Bilder; Fotografien;
Abziehbilder, Aufkleber (auch selbstklebend); Dekorationsartikel,
Figuren, soweit in Klasse 20 enthalten; Kunstgegenstände aus
Glas, Porzellan und Steingut; Spiele, auch elektrisch und elektronisch; Spielwaren, Spielzeug einschließlich Stofftiere, Plüschtiere,
insbesondere Teddybären; Puppen; Maskottchen, Veranstaltung
von Musik-, Show-, Kabarett- und Theaterdarbietungen und von
Film- und Videovorführungen, Dienstleistungen auf den Gebieten
der Erziehung, Unterhaltung, sportlichen und kulturellen Aktivitäten, insbesondere Produktion und Gestaltung von Fernseh- und
Rundfunksendungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und
Musikveranstaltungen zur Aufzeichnung oder Live-Sendung in
Rundfunk und Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen, Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterhaltungs-, Kultur- und Sportbereich, Musikdarbietungen; Produktion und Reproduktion sowie Ton- und Bildaufnahmen auf Filmen,
Videoprogrammen und Tonträgern in Kassetten-, Bänder-, Compact-Disc-, Disketten- und Schallplattenform; Produktion und Reproduktion von Filmen, Videos und Tonträgern jeglicher Art; Theateraufführungen; Dienstleistungen eines Vergnügungs- und Freizeitparks“.
In dem genannten Umfang komme der Wortfolge „Der kleine Eisbär“ nicht die
erforderliche Unterscheidungskraft zu. Soweit es sich um Waren und Dienstleistungen aus dem Medienbereich handle, wurde die Bezeichnung „Der kleine
Eisbär“ vom Verkehr als bloße Inhaltsbeschreibende Titel- bzw. Themenangabe
aufgefasst werden. Für die übrigen zurückgewiesenen Waren stelle die Bezeichnung lediglich einen Hinweis auf die Form der Waren dar. Die hilfsweise geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung sei von der Anmelderin nicht hinreichend
dargelegt worden.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie vor, die Marke lasse keine Rückschlüsse auf die dargebotenen
Waren und Dienstleistungen zu. Außerdem habe sich die Marke im Verkehr gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt. Dies würden sowohl die bereits vorgelegten Unterlagen als auch ein Blick ins Internet belegen. Aus der von der Anmelderin vorgelegten Suchliste bei Google vom 29. Oktober 2003 ergäben sich ca.
29 500 Treffer, die sich auf die Figur des kleinen Eisbären bezögen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Die Markenstelle hat
die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für die oben genannten Waren
und Dienstleistungen zu Unrecht verneint.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,
517 [Nr. 40] - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Bei
Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von fehlender
Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt
zugeordnet werden kann und wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine
Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt,
das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (st. Rspr.; vgl. BGH a.a.O. - Cityservice).
Handelt es sich bei den beanspruchen Waren und Dienstleistungen um solche, die
neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können (z. B. belichtete Filme oder
Druckereierzeugnisse), so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes
nach § 5 Abs. 3 MarkenG - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann
zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR
2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH
UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR
2002, 1070, 1072 Bar jeder Vernunft). Davon ist jedoch nur bei Bezeichnungen
auszugehen, die nach Art eines Sachtitels gebildet sind. Phantasietitel sind einem
Markenschutz hingegen grundsätzlich zugänglich (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 5 Rdn. 102). Die einschlägige neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hatte ausschließlich sachtitelartige Bezeichnungen zum Gegenstand. Die Entscheidung „Winnetou“ (GRUR 2003, 342) bildet insoweit keine Ausnahme.
Zwar handelt es sich bei „Winnetou“ ursprünglich zweifellos um einen Phantasietitel, nämlich um den Namen einer fiktiven Romanfigur von Karl May. In dem betreffenden Verfahren war jedoch vom Bundespatentgericht festgestellt worden,
dass sich der Name „Winnetou“ zum Synonym für einen rechtschaffenen Indianerhäuptling entwickelt habe und sich insoweit als Sachhinweis auf den Inhalt oder
Gegenstand der dort beanspruchten, dem Medienbereich zuzurechnenden Waren
und Dienstleistungen eigne. Nur deswegen war die Unterscheidungskraft zu verneinen. Bloße Phantasietitel stellen demgegenüber keinen Sachhinweis in diesem
Sinne dar.
Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke auch für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die Angabe „Der kleine Eisbär“ kommt in
den konkreten, für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Form nicht als Sachtitel in Betracht. Zwar können sich die von der Anmeldung erfassten medialen
Waren und Dienstleistungen, z. B. belichtete Filme oder Druckereierzeugnisse,
ohne weiteres mit Eisbären, womöglich auch mit kleinen Eisbären befassen
(obwohl man in diesem Fall wohl eher von „jungen Eisbären“ sprechen würde).
„Der kleine Eisbär“ bezeichnet aber nach Art eines Namens ein konkretes
Individuum, das sich so in der Wirklichkeit ersichtlich nicht ausmachen lässt.
Anders als z. B. bei „Der junge Eisbär" oder „Das kleine Kind“ kann man darin
auch keine bloße Individualisierung einer Gattung sehen, mit der sich die Waren
und Dienstleistungen sachlich befassen könnten. Gemeint ist vielmehr ein ganz
bestimmter einzelner kleiner Eisbär. Der Verkehr wird die Bezeichnung. „Der
kleine Eisbär“ daher (unabhängig davon, ob ihm die von der Anmelderin produzierten Filme, Bücher etc. bekannt sind) als Hinweis auf eine fiktive Tierfigur
verstehen, die dadurch wie durch einen Namen konkretisiert und individualisiert
werden soll. Dass mit „Der kleine Eisbär“ - anders als etwa bei „Winnetou“ in
seiner ursprünglichen Bedeutung - zugleich gewisse sachliche Merkmale dieser
Figur kenntlich gemacht werden, nämlich, dass es sich dabei um einen Eisbären
und zwar um einen „kleinen“ Eisbären handelt, steht dieser Individualisierung nicht
entgegen.
Als individualisierende Bezeichnung einer ersichtlich fiktiven Tierfigur vermag die
angemeldete Marke zugleich auf das Unternehmen hinzuweisen, das Waren und
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Tierfigur produziert und anbietet.
Sie ist somit hinreichend unterscheidungskräftig. Aus denselben Gründen erschöpft sich die angemeldete Marke auch nicht in einer produktbeschreibenden
Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dies gilt gleichermaßen für die
medialen wie für die sonstigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen.
Auf die Frage der Verkehrsdurchsetzung kam es nach alledem nicht mehr an.
gez.
Unterschriften