Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 15.02.2006 – 26 W (pat) 216/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 11 422
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke zunächst für verschiedene Waren der Klassen 3, 25
und 33, darunter für „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“, angemeldet
war das Wort
Alsterwasser
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft teilweise, nämlich für die vorstehend explizit aufgeführten Waren
zurückgewiesen. Da „Alsterwasser“ ein Erfrischungsgetränk aus Bier und Limonade sei, stelle die angemeldete Marke im Hinblick auf die Waren „alkoholische
Getränke (ausgenommen Biere)“ eine beschreibende Angabe dar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat in der mündlichen
Verhandlung das Warenverzeichnis bezüglich der Klasse 33 auf „Whisky“ eingeschränkt. Er ist der Ansicht, da Whisky kein Erfrischungsgetränk aus Bier und Limonade sei, handele es sich insoweit bei „Alsterwasser“ weder um eine beschreibende noch um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe, die auch nicht täuschend sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die nunmehr hinsichtlich der Klasse 33 allein
noch beanspruchte Ware „Whisky“ das Schutzhindernis der §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37
Abs. 3 MarkenG entgegensteht.
Der Begriff „Alsterwasser“ ist nach Einschränkung des Warenverzeichnisses auf
„Whisky“ ersichtlich geeignet, den Verkehr über die Beschaffenheit derart gekennzeichneter Waren zu täuschen, denn als „Alsterwasser“ wird in weiten Teilen
Deutschlands ein Biermischgetränk bezeichnet, das aus Bier und Limonade besteht (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 21. Auflage). Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher alkoholischer Getränke hat daher Anlass, der Kennzeichnung eines Getränks mit dem
Wort „Alsterwasser“ zu entnehmen, dass es sich um das vorgenannte Biermischgetränk handelt, was nach dem relevanten Warenverzeichnis jedoch nicht möglich
ist, weil das Warenverzeichnis in Bezug auf alkoholische Getränke nur „Whisky“
enthält. Er wird mithin getäuscht, wenn er in der Erwartung, ein Biermischgetränk
zu erhalten, „Alsterwasser“ erwirbt.
Soweit der Anmelder geltend macht, die Form und die Etikettierung der Flaschen,
in denen Whisky angeboten werde, schließe eine Irreführung des Verkehrs aus,
ändert das an der absoluten Schutzunfähigkeit der Marke für die beanspruchte
Ware wegen ersichtlicher Täuschungsgefahr nichts, denn die Frage, ob eine
Marke im Hinblick auf eine bestimmte Ware täuschend ist, ist allein unter Berücksichtigung der Kennzeichnung an sich und nicht aufgrund der Art der Verwendung
der Marke zu bewerten. Eine in der angemeldeten Form täuschende Kennzeichnung wird insbesondere nicht dadurch eintragbar, dass durch erläuternde Zusätze
bei der Benutzung der Marke möglicherweise die Irreführungsgefahr ausgeschlossen werden kann (vgl. BPatGE 45, 1 ff.). Abgesehen davon werden Biermischgetränke wie Alsterwasser häufig in Gaststätten angeboten und dort frisch gemischt
in Gläsern serviert, die keine Angaben zum Inhalt des Glases tragen.
Nach alledem stand einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke
für die nunmehr allein noch beanspruchte Ware das Schutzhindernis ersichtlicher
Täuschungsgefahr entgegen, auf dessen Vorliegen der Anmelder in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Die Beschwerde konnte
daher keinen Erfolg haben.
gez.
Unterschriften