Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 16.02.2006 – 25 W (pat) 87/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 87/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 301 05 288
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Februar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke gegen den
Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 25. März 2004 wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt, soweit die angegriffene Marke aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 1 068 176 für die Waren
„Mittel zur Körperpflege und Schönheitspflege; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, sowie
Präparate zur Gesundheitspflege, ausgenommen solche
für augenheilkundliche Zwecke und ausgenommen Herz-
und Kreislaufmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Präparate von Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; Kaugummi für medizinische Zwecke; Badesalze für medizinische Zwecke;
Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Vitaminen,
Mineralstoffen und Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; diätetische Lebensmittel auf Basis von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen für Human-
und Tierkonsum; Gelatine
für medizinische Zwecke;
Pflaster, Verbandsmaterial; Tee für medizinische Zwecke;
Desinfektionstücher; Desinfektionsreiniger; Mineralien zur
Nahrungsergänzung; Insektenspray; Insektenpulver; Mineralstoffpräparate; Balsame für medizinische Zwecke“
teilweise gelöscht worden ist.
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. März 2004 wird auf die
Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke aufgehoben,
soweit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 1 068 176 für die Waren
„konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst
und Gemüse; Konfitüren; Fruchtmuse; Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf
Basis von Proteinen; diätetische Lebensmittel für
nicht medizinische Zwecke auf Basis von Proteinen;
Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische
Zwecke auf Basis von Kohlenhydraten; diätetische
Lebensmittel für nicht medizinische Zwecke auf Basis von Kohlenhydraten; Müsli; Müsliriegel; Algenprodukte für die menschliche Nahrung“
teilweise gelöscht worden ist.
Insoweit wird der Widerspruch aus der Marke 1 068 176 zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Biocron
ist am 14. Januar 2002 für eine Vielzahl von Waren der Klassen 3, 5, 29, 30, 31
und 32 in das Markenregister eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 13. September 1984 für
die Waren
„Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke zur Regulierung
des Körpergewichtes; Lebensmittel zur Verwendung bei kalorienreduzierter Ernährung (ausgenommen für medizinische Zwecke), im
wesentlichen bestehend aus Proteinen, Kohlenhydraten, Fetten,
Vitaminen und Mineralstoffen“
unter der Nummer 1 068 76 eingetragenen Marke
sowie die Inhaber der weiteren älteren Marken 394 06 148 und 1 038 212.
Die Benutzung der Marke 1 068 176 ist bereits vor der Markenstelle bestritten
worden. Nach Vorlage von Benutzungsunterlage ist die Benutzungseinrede mit
Schriftsatz des Inhabers der angegriffenen Marke vom 30. Dezember 2002 nicht
mehr aufrecht erhalten worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 vom 25. März 2004 hat die Markenstelle für Klasse 5 des deutschen Patent- und Markenamts die angegriffene Marke
teilweise gelöscht, und zwar aufgrund der Widersprüche aus den Marken
394 06 148 und 1 038 212 für die Waren
„Seifen; ätherische Öl; Mittel zur Körperpflege und Schönheitspflege; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, sowie Präparate zur Gesundheitspflege, ausgenommen
solche für augenheilkundliche Zwecke und ausgenommen Herz-
und Kreislaufmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke; Babykost; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von
schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide; Vitamine; Franzbranntwein; Präparate von Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Feuchtreinigungstücher getränkt mit pharmazeutischen Lotionen; Kaugummi
für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel auf Basis
von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen für Human-
und Tierkonsum; diätetische Lebensmittel auf Basis von
Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen für Human- und
Tierkonsum; Gelatine für medizinische Zwecke; Tee für medizinische Zwecke; Mineralien zur Nahrungsergänzung; Mineralstoffpräparate; Balsame für medizinische Zwecke“
sowie aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 068 176 für
„Mittel zur Körperpflege und Schönheitspflege; pharmazeutische
und veterinärmedizinische Erzeugnisse, sowie Präparate zur
Gesundheitspflege, ausgenommen solche für augenheilkundliche
Zwecke und ausgenommen Herz- und Kreislaufmittel; diätetische
Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Präparate von
Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; Kaugummi für
medizinische Zwecke; Badesalze für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Vitaminen, Mineralstoffen
und Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; diätetische
Lebensmittel auf Basis von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; Gelatine für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandsmaterial; Tee für medizinische
Zwecke; Desinfektionstücher; Desinfektionsreiniger; Mineralien zur
Nahrungsergänzung; Insektenspray; Insektenpulver; Mineralstoffpräparate; Balsame für medizinische Zwecke; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Konfitüren; Fruchtmuse; Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke
auf Basis von Proteinen; diätetische Lebensmittel für nicht medizinische Zwecke auf Basis von Proteinen; Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf Basis von Kohlenhydraten; diätetische Lebensmittel
für nicht medizinische
Zwecke auf Basis von Kohlenhydraten; Müsli; Müsliriegel; Algenprodukte für die menschliche Nahrung“
Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 1 068 176 hat die Markenstelle
dabei zur Begründung ausgeführt, dass nach Vorlage von Benutzungsunterlagen
auf jeden Fall von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke
1 068 176 für „Diätetika/Ernährungstherapeutika“ der Hauptgruppe 34 der Roten
Liste auszugehen sei, was der Inhaber der angegriffenen Marke auch anerkannt
habe. Zu den der Löschung unterfallenden Waren bestehe Identität bzw. engste
Ähnlichkeit. Daran ändere auch der bei den von der angegriffenen Marke
beanspruchten Waren „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse,
sowie Präparate zur Gesundheitspflege“ eingefügte Disclaimer nichts. Des
weiteren sei von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
auszugehen, so dass insgesamt ein deutlicher Markenabstand erforderlich sei,
den die angegriffene Marke im Hinblick auf die gelöschten Waren nicht einhalte.
Silbenzahl und Vokalfolge beider Marken seien identisch. Von Bedeutung sei auch
die Übereinstimmung in dem Bestandteil „Bio“. Dieser könne trotz seiner
Kennzeichnungsschwäche bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht
vernachlässigt werden, weil eine Übereinstimmung
in einem derartigen
Markenbestandteil gerade dann zur Verwechslungsgefahr im Gesamteindruck
beitrage, wenn auch die übrigen Lautanteile Ähnlichkeiten aufwiesen. Dies sei
vorliegend der Fall, da die durch die übereinstimmende Lautfolge BIO-O-N/M
hervorgerufene klangliche Annäherung zu groß sei, um Verwechslungen mit der
gebotenen Sicherheit auszuschließen. Die Lautumstellung im zweiten Wortteil
„RO/OR“ werde nicht durchgängig bewusst wahrgenommen, so dass sich in der
Erinnerung ein übereinstimmendes Klangbild verankern könne. Auch die relativ
deutliche Abgrenzung der Anlaute der dritten Silbe C/N genüge nicht für die gebotene Klangabgrenzung, so dass zumindest bei ungünstigen akustischen
Übermittlungsbedingungen oder vor dem Hintergrund eines verblassenden Erinnerungsbildes ein noch entscheidungserheblicher Teil des Verkehrs die Vergleichsmarken nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit auseinanderhalte.
Gegen diesen Beschluss hat der Inhaber der angegriffenen Marke mit Schriftsatz
vom 30. April 2004 Beschwerde eingelegt, „soweit er die deutsche Marke
1 068 176 „bionorm“ betrifft“. Er hat beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. März 2004 aufzuheben und die angegriffenen Marke in dem
eingeschränkten Umfang aufrechtzuerhalten.
Es fehle bereits an der von der Markenstelle angenommenen Identität bzw.
engsten Ähnlichkeit zwischen den Waren „Diätetika/Ernährungstherapeutika“ und
den Waren der angegriffenen Marke „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;
diätetische Erzeugnisse“ sowie „Babykost; konserviertes, getrocknetes und
gekochtes Obst und Gemüse; Konfitüren; Fruchtmuse; Nahrungsergänzungsmittel
für nicht medizinische Zwecke auf Basis von Kohlenhydraten; Müsli; Müsliriegel;
Algenprodukte“. Insoweit komme lediglich eine Ähnlichkeit in Betracht. Vor allem
fehle es jedoch an einer die Gefahr von Verwechslungen begründeten Ähnlichkeit
beider Marken. Angesichts der Kennzeichnungsschwäche des gemeinsamen
Anfangsbestandteils „Bio“ würden die deutlichen Unterschiede in den Endbestandteilen „-cron“ und „-norm“ ausreichen, um Verwechslungen in klanglicher,
schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht auszuschließen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass angesichts der Identität bzw. engsten Ähnlichkeit der
Vergleichswaren
„Diätetische Erzeugnisse
für medizinische Zwecke“ und
„pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, sowie Präparate zur
Gesundheitspflege; Babykost“ strenge Anforderungen an den Markenabstand zu
stellen seien, den die angegriffene Marke jedoch nicht einhalte. Der Bestandteil
„Bio“ könne trotz seiner Kennzeichnungsschwäche bei der Beurteilung des allein
maßgeblichen Gesamteindrucks nicht vernachlässigt werden, so dass insgesamt
die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden könne, zumal die
Vergleichswaren keiner Rezeptpflicht unterlägen und daher auch von Laien
gekauft würden, die aber die Marken in aller Regel nicht gleichzeitig, sondern nur
aufgrund eines erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes wahrnähmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse und
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, nämlich soweit die angegriffene
Marke ausschließlich aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 068 176
teilweise gelöscht worden ist; die weitergehende Beschwerde ist hingegen derzeit
gegenstandslos.
Der Inhaber der angegriffenen Marke wendet sich mit seiner Beschwerde gegen
den Beschluss der Markenstelle vom 25. März 2004 nur, „soweit er die deutsche
Marke 1 068 176 „bionorm“ der A… KGaA betrifft“, was bedeutet, dass er sich
nur gegen die von der Markenstelle aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
1 068 176 verfügte teilweise Löschung der angegriffenen Marke wendet, nicht
hingegen gegen die aufgrund der Widersprüche aus den Marken 394 06 148 und
1 038 212 angeordnete teilweise Löschung.
A) Die Beschwerde ist danach teilweise (derzeit) gegenstandslos, soweit die
angegriffene Marke nicht nur aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
1 068 176, sondern auch aufgrund der Widersprüche aus den Marken 394 06 148
und 1 038 212 teilweise gelöscht worden ist. Dies betrifft die Waren
„Mittel zur Körperpflege und Schönheitspflege; pharmazeutische
und veterinärmedizinische Erzeugnisse, sowie Präparate zur Gesundheitspflege, ausgenommen solche für augenheilkundliche
Zwecke und ausgenommen Herz- und Kreislaufmittel; diätetische
Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Präparate von
Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; Kaugummi für
medizinische Zwecke; Badesalze für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Vitaminen, Mineralstoffen
und Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; diätetische
Lebensmittel auf Basis von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; Gelatine für medizinische
Zwecke; Pflaster, Verbandsmaterial; Tee für medizinische Zwecke; Desinfektionstücher; Desinfektionsreiniger; Mineralien zur
Nahrungsergänzung; Insektenspray; Insektenpulver; Mineralstoffpräparate; Balsame für medizinische Zwecke“
Denn gegen die insoweit auch aufgrund der Widersprüche aus den Marken
394 06 148 und 1 038 212 angeordnete (Teil-)Löschungen des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke hat der Inhaber der angegriffenen Marke keine Beschwerde eingelegt, so dass diese mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig
geworden sind. Die zum Zeitpunkt der Einlegung noch zulässige Beschwerde gegen die angeordnete Löschung aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
1 068 176 ist damit aber hinsichtlich dieser gelöschten Waren gegenstandlos geworden. Sollte das Markenrecht des Inhabers der angegriffenen Marke – etwa
aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG – wieder aufleben, so wird über die Beschwerde des Beschwerführers noch zu entscheiden
sein.
B) Soweit hingegen die teilweise Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich
der Waren
konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;
Konfitüren; Fruchtmuse; Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf Basis von Proteinen; diätetische Lebensmittel für nicht medizinische Zwecke auf Basis von Proteinen;
Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf Basis von Kohlenhydraten; diätetische Lebensmittel für nicht medizinische Zwecke auf Basis von Kohlenhydraten; Müsli; Müsliriegel;
Algenprodukte für die menschliche Nahrung
nur aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 068 176 erfolgt ist, hat die Beschwerde allerdings Erfolg, da entgegen der Auffassung der Markenstelle insoweit
keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken im Sinne des § 9
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht. Der Beschluss der Markenstelle vom
25. März 2004 ist daher hinsichtlich dieser Waren aufzuheben und der Widerspruch aus der Marke 1 068 176 insoweit zurückzuweisen.
1. Nachdem die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht mehr bestritten wird
(Schriftsatz des Inhabers der angegriffenen Marke vom 30.12.2002), ist für die
Beurteilung der Warenähnlichkeit auf Seiten der Widerspruchsmarke von der Registerlage auszugehen. Danach kommt zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und den Waren der angegriffenen Marke eine Ähnlichkeit bis hin zu
einer möglicherweise anzunehmenden Identität in Betracht. Legt man ferner eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft der im Wege der Verkehrsdurchsetzung
eingetragenen Widerspruchsmarke zugrunde und stellt daher insgesamt strenge
Anforderungen an den Markenabstand, werden diese entgegen der Auffassung
der Markenstelle durch die angegriffene Marke in jeder Hinsicht eingehalten.
2. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck
der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen
ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie
einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 152). Dem übereinstimmenden Wortanfang „Bio“
kann dabei wegen seines beschreibenden Sinngehalts und der damit verbundenen Kennzeichnungsschwäche kein entscheidendes Gewicht für die Begründung
einer Verwechslungsgefahr beigemessen werden. Denn bei „Bio“ handelt es sich
um ein Wortbildungselement mit der Bedeutung „das Leben betreffend“ oder auch
„gesund, natürlich und ohne chemische Zusätze“ (vgl. dazu Duden, Das Große
Fremdwörterbuch, 3. Aufl., S. 202). Dieser Bestandteil ist nicht nur in zahlreichen
Fachwörtern enthalten, sondern erfreut sich auch im allgemeinen Sprachgebrauch
einer überaus großen Beliebtheit (vgl. z. B. Bioladen, Biogärtner, Biogemüse, Biokochbuch usw.). Er wird wegen eines gesteigerten Umwelt- und Gesundheitsbewußtseins in den verschiedensten Zusammenhängen gebraucht und findet sich
darüber hinaus in zahlreichen Kennzeichnungen.
Auch wenn solche beschreibenden Wortbestandteile trotz ihrer Kennzeichnungsschwäche bei der Prüfung des maßgebenden Gesamteindrucks der Zeichen nicht
grundsätzlich unberücksichtigt bleiben dürfen (Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 9 Rdnr. 449), kann allein die Übereinstimmung in solchen kennzeichnungsschwachen Bestandteilen eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nicht begründen, da schutzunfähige Zeichenbestandteile und Angaben für
sich gesehen nicht Grundlage einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr sein können (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdn. 323). Vielmehr wird der Verkehr in solchen Fällen die nachfolgenden Wortbestandteile stärker beachten und diese nicht als bloße Endsilben, sondern als für die Identifikation
und Kennzeichnung der Produkte wesentliche Bestandteile ansehen.
Die Endbestandteile „-cron“ der angegriffenen Marke bzw. „-norm“ der Widerspruchsmarke weisen jedoch ein wesentlich unterschiedliches Klangbild auf. Allein
der übereinstimmende Vokal „o“ begründet keine ausreichende klangliche
Annäherung, da die Lautumstellung „-ro“ bzw. „-or“ markant hervortritt und eine
deutlich wahrnehmbare klangliche Abweichung im Gesamtklangbild beider Marken
begründet, die vor dem Hintergrund der Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „Bio“ ausreicht, um auch bei Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in
unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes (vgl. dazu EuGH MarkenR 1999,
236, 239 – Lloyd/Loints) und strenger Anforderungen an den Markenabstand eine
klangliche Verwechslungsgefahr im markenrechtlich relevanten Umfang auszuschließen.
Auch in schriftbildlicher Hinsicht kommen sich die Marken nicht verwechselbar
nahe. Die Endbestandteile „-cron“ und „-norm“ unterscheiden sich in allen
Schreibweisen insbesondere durch die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben „c“
und „n“ sowie durch die Buchstabenumstellung „-ro“ bzw. „-or“ in ihrer Charakteristik deutlich, so dass beide Marken ihrem Gesamteindruck nach unter Beachtung
der auch insoweit bedeutsamen Kennzeichnungsschwäche des gemeinsamen
Bestandteils „bio“ einen hinreichenden Abstand aufweisen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser
eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als
das schnell verklingende gesprochene Wort.
3. Eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere besteht nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Sie weisen zwar einen identischen
Anfangsbestandteil auf; jedoch ist dieser wegen seines beschreibenden Charakters nicht geeignet, als kennzeichnungskräftiger Stammbestandteil einer
Zeichenserie der Widersprechenden zu wirken.
Die Beschwerde hat daher teilweise Erfolg und ist im Übrigen für gegenstandslos
zu erklären.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
gez.
Unterschriften